BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 23 197.2 hier: Zurückweisung der Anmeldung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Schade und Riegler BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstel-le - vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Anmelder hat am 29. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Marken-amt für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Bremsvorrichtung für Rollschuhe" die Eintragung eines Gebrauchsmusters sowie die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung für 15 Monate beantragt. Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß die erfindungsgemäße Bremsvorrichtung für Rollschuhe in den Schutzansprüchen nach ihren konstrukti-ven Merkmalen zu beschreiben sei. Daneben hat es als formelle (die erforderliche äußere Form der Anmeldung betreffende) Mängel beanstandet, daß die Zeich-nungen Erläuterungen und keine Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) ent-halten. Außerdem seien sie in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Nachdem der Anmelder diese Beanstandungen trotz nochmaliger Aufforderung mit Bescheid vom 1. März 2000 nicht behoben hatte, hat die Gebrauchsmuster-stelle die Anmeldung mit Beschluß vom 7. Juni 2000 aus den Gründen des Be-scheids vom 25. Mai 1999 zurückgewiesen. - 3 - Gegen diesen Beschluß, der dem Anmelder mit Einschreiben vom 14. Juni 2000 zugestellt wurde, hat er am 16. Juli 2000 Beschwerde eingelegt, eine Beschwer-debegründung angekündigt, und die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- am 17. Juli 2000 bezahlt. Mit Verfügung vom 11. September 2000 wurde der Anmelder vom Vorsitzenden des Senats unter Einräumung einer Frist von einem Monat aufgefordert, den Be-anstandungen, die die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 25. Mai 1999 erhoben hat, abzuhelfen oder mitzuteilen, warum er sie gegebenenfalls für unbe-rechtigt hält. Eine Antwort hierauf oder eine sonstige Beschwerdebegründung ist jedoch nicht eingegangen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anmelder kann nicht nach § 8 GebrMG die Eintragung der Erfindung als Ge-brauchsmuster verlangen. Denn die hierauf bezogene Anmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 4 GebrMG und der Gebrauchsmusteranmeldeverord-nung. Da der Anmelder die Beanstandungen nicht behoben hat bzw nicht mitgeteilt hat, warum er sie für unberechtigt hält, wird zur Begründung auf die Ausführungen der Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß und ihrem Bescheid vom 25. Mai 1999 Bezug genommen. Goebel Dr. Schade Riegler Be
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