BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 14/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 297 15 407.9 hier: Rücknahmefiktion der Anmeldung, Verfahrenskostenhilfe hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2001 durch die Richterin Tronser, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 21. August 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht, ohne jedoch die hierfür erforderli-che Anmeldegebühr zu zahlen. Auf diesen Mangel wurde er mit Schreiben des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 13. Oktober 1997 hingewiesen sowie darauf, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Benachrichtigung entrichtet wird. Eine Zahlung der Anmeldegebühr ist dennoch nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 10. September 1998 hat der Anmelder alsdann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hierauf antwortete das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 der Verfahrenskostenhilfean-trag werde als gegenstandslos betrachtet, weil die Anmeldung bereits seit dem 25. November 1997 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenom-men gelte. Mit weiteren Schreiben vom 24. März und 13. April 2001 bestand der Anmelder auf seinem Verfahrenskostenhilfeantrag und der Bearbeitung der Anmeldung. Hierauf wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 19. April 2001 erneut darauf hin, daß die Anmeldung bereits seit 1997 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte, nachdem der An-melder mit patentamtlichem Schreiben vom 13. Oktober 1997 zur Zahlung der Anmeldegebühr aufgefordert und innerhalb der gesetzlich festgelegten Monatsfrist - 3 - weder die Gebühr bezahlt noch ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden sei. Deshalb könne in der vorliegenden Akte jetzt jedenfalls nichts mehr veranlaßt werden, und werde sein Schreiben als erledigt angesehen. Mit am 8. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben vom 6. Mai 2001 widersprach der Anmelder dem Schreiben vom 19. April 2001, weil er einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Unkenntnis nicht habe stellen können, denn auf dem patentamtlichen Schreiben vom 13. Oktober 1997 habe eine entsprechende Belehrung gefehlt, und bat, die Erfin-dung dem Patentgericht zur Entscheidung vorzulegen. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats, daß weder eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle mit dem Zeitrang des damaligen Anmel-detages noch eine Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vorgenom-men werden könne aus den in den patentamtlichen Schreiben vom 5. Oktober 1998 und 19. April 2001 zutreffend genannten Gründen, aber die Mög-lichkeit bestehe, die Anmeldeunterlagen zusammen mit Verfahrenskostenhilfeun-terlagen zum Nachweis seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage erneut beim Deut-schen Patent- und Markenamt einzureichen, was alsdann eine Überprüfung seiner Begehren mit dem Zeitrang der neuen Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ermögliche, hat der Anmelder nicht reagiert. II. Der Senat wertet das Schreiben des Anmelders vom 6. Mai 2001, mit dem er zum Ausdruck bringt, daß er dem patentamtlichen Schreiben vom 19. April 2001 wi-derspricht, und daß die Erfindung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt werden soll, als Beschwerde gegen das patentamtliche Schreiben vom 19. April 2001, mit dem das Deutsche Patent- und Markenamt abschließend dar-über entschieden hat, daß die Anmeldung mangels Zahlung der Anmeldegebühr - 4 - als zurückgenommen gilt und deshalb Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Diese Beschwerde ist zwar zulässig erhoben, muß aber in der Sache ohne Erfolg bleiben. Denn die Feststellung, daß die Gebrauchsmusteranmeldung mangels Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt, steht ebenso mit geltendem Recht in Einklang wie die Entscheidung, daß Verfahrenskostenhilfe aufgrund eines An-trags, der nach Eintritt der Rücknahmefiktion gemäß § 4 Abs 4 Satz 2 GbmG ge-stellt worden ist, nicht bewilligt werden kann. Der Anmelder war mit patentamtlichem Schreiben vom 13. Oktober 1997 auf die Folgen einer Nichtzahlung der Anmeldegebühr zutreffend hingewiesen worden. Dies hat zur Folge, daß nach Ablauf der darin mitgeteilten in § 4 Abs 4 GbmG ge-regelten Monatsfrist die Gebrauchsmusteranmeldung ohne weiteres als zurück-genommen gilt. War der Anmelder aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage die Anmeldegebühr zu entrichten, hätte es seiner Mitwirkungspflicht oblegen, in-nerhalb der ihm mitgeteilten Frist einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen und diesen nicht erst nahezu ein Jahr später beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Hiervon war er auch nicht - wie er meint - deshalb entlastet, weil sich im patentamtlichen Schreiben vom 13. Oktober 1997 kein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen fand. Denn auf der Rückseite des Schreibens findet sich unter Ziffer III ein Hinweis auf Stun-dungsmöglichkeiten nicht nur von Jahres- und Verlängerungsgebühren sondern unter lit. b auch der Erteilungsgebühr, wenn dem Anmelder die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Dies hätte er zum Anlaß nehmen müs-sen, unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage innerhalb der gesetzlichen Mo-natsfrist beim Deutschen Patent- und Markenamt nach der Möglichkeit von Zah-lungserleichterungen oder -erlaß nachzufragen. - 5 - In entsprechender Anwendung der §§ 129 - 138 PatG (vgl § 21 Abs 2 GbmG) er-hält ein Gebrauchsmusteranmelder Verfahrenskostenhilfe, wenn die wirtschaftli-chen Voraussetzungen dazu vorliegen und die Anmeldung hinreichende Aussicht auf Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle hat (vgl § 130 Abs 1 PatG). Nachdem die Anmeldung seit 1997 als zurückgenommen gilt, ist eine Eintragung ausge-schlossen, so daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe nicht vorliegen. Tronser Reker Friehe-Wich Mü/Ju
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