BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 14/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 12 184.4 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der Richterin Werner und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jordan BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 13. August 2003 aufgehoben. Die Eintragung des Gebrauchsmusters 202 12 184 in das Regi-ster mit folgenden Unterlagen wird angeordnet: - Beschreibung mit Bezeichnung, fünf Schutzansprüchen und Zeichnung Fig 1 und 2, einge-reicht am 8. August 2002 - Zeichnung Fig 3 bis 11, eingereicht am 26. Januar 2004. Anmeldetag ist der 7. August 2002. G r ü n d e Zu der am 7. August 2002 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichten Gebrauchsmusteranmeldung 202 12 184.4 sind inhaltsgleiche Originalun-terlagen am 8. August 2002 eingegangen. Die Qualität der Zeichnungen ist bezüg-lich der Figuren 3 bis 11 vergeblich beanstandet worden. Darauf ist die Anmel-dung mit Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 13. August 2003 zurückgewie-sen worden. - 3 - Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und am 26. Ja-nuar 2004 die Zeichnungen bezüglich der Fig. 3 bis 11 in vorschriftsmäßiger Form (§ 7 GebrM AnwV) vorgelegt. Damit ist die zulässige Beschwerde auch begründet und die Eintragung gemäß § 8 GebrMG vorzunehmen. Goebel Werner Dr. Jordan Be
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