BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 16/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 06 136.8 hier: Zurückweisung der Anmeldung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Schade und Dr. Barton BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle - vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Anmelder hat unter der Anmelderbezeichnung "O… & Partner" am 28. März 1998 beim Deutschen Patentamt für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Die "Neue" keramische Hausschornstein-Außenverkleidung passend zur Dach-ziegeldeckung" die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt. Mit Bescheid vom 16. September 1998 hat das Patentamt einige materielle (in den Vorschriften über den Anmeldungsinhalt behandelte) Bestandteile der Anmeldung als unvorschriftsmäßig beanstandet. Daneben hat es als formelle (die erforderliche äußere Form der Anmeldung betreffende) Mängel beanstandet, daß die Zeich-nungsblätter nicht genügend freien Raum lassen und daß ihre Numerierung und Beschriftung mit Bleistift ausgeführt ist. Der Anmelder hat hierauf mit seiner Ein-gabe vom 20. Oktober 1998 nur einen der materiellen Beanstandungspunkte (unvorschriftsmäßige Bezeichnung der Anmeldung) erledigt. Am 9. Dezember 1998 ist ein weiterer Bescheid ergangen, in dem die noch nicht be-antworteten Punkte in Erinnerung gebracht und darüber hinaus in formeller Hin-sicht beanstandet wurde, daß der Schutzanspruch unzulässige Zusätze und die Zeichnungsblätter unzulässige Erläuterungen statt Bezugszeichen aufwiesen. Obwohl er mit Bescheid vom 1. März 1999 an die Erledigung erinnert worden ist, hat der Anmelder nicht reagiert. Durch Beschluß vom 5. Mai 1999 ist seine An-meldung unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 16. September und 9. Dezember 1998 zurückgewiesen worden. - 3 - Mit Schreiben (Fax) vom 25. Mai 1999 hat der Anmelder unter Bezugnahme auf ein "Schreiben vom 29.03.1999 mit Aktz. 298 19 030.3" und Nennung des Akten-zeichens 298 06 136.8 "Widerspruch" eingelegt und hierzu die Zahlung von 300,-- DM angekündigt; ein Überweisungsauftrag über diesen Betrag wurde auch sel-ben Tag erteilt. Dem Anmelder wurde durch verfahrensleitende Verfügung des Gerichts mitgeteilt, daß der Widerspruch als Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. Mai 1999 be-arbeitet werde. Ihm wurde zugleich eröffnet, daß er noch einmal Gelegenheit er-halte, die in den (ihm in Ablichtung noch einmal zugänglich gemachten) Beschei-den genannten Mängel zu beseitigen und entsprechende Unterlagen dem Gericht vorzulegen. Er hat dies in der ihm gesetzten Monatsfrist nicht getan. II 1. Die Beschwerde ist zulässig. Daß sie als "Widerspruch" bezeichnet ist und auf ein Schreiben vom 29. März 1999 in anderer Sache Bezug nimmt, hat den Senat nicht davon abge-halten, die Eingabe als Beschwerde in der vorliegenden Sache zu werten. Denn mit den zugleich angewiesenen Betrag von 300,-- DM ist offensichtlich die Ent-richtung der erforderlichen Beschwerdegebühr von 300,-- DM gewollt, so daß der nicht rechtskundig vertretene Anmelder nicht an der falschen Bezeichnung "Widerspruch" festgehalten werden darf. Die Bezugnahme auf das "Schreiben vom 29. März 1999" steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ein Schreiben unter diesem Datum oder die Zustellung eines Schriftstücks des Patentamts an diesem Tag ist den vorliegenden Registerakten nicht entnehmbar. Da der Anmelder sich aber in der schriftlichen Bearbeitung der Vorgänge das Eintragungsverfahren insgesamt ein wenig schwer tut, erscheint es nicht gerechtfertigt, seine Eingabe - ungeachtet seines erkennbaren Interesses - bereits deshalb nicht als Beschwerde - 4 - gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 5. Mai 1999 anzuerkennen. Denn er bezieht sich andererseits auch auf das Aktenzeichen dieses vorliegenden Eintragungsverfahrens und bittet im übrigen "um eine wohlwollende Bearbeitung" seiner Anträge, also um Eintragung der angemeldeten Erfindung als Ge-brauchsmuster. 2. Die Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Anmelder kann nicht nach § 8 GebrMG die Eintragung der Erfindung als Ge-brauchsmuster verlangen. Denn die hierauf bezogene Anmeldung entspricht nicht den Anforderugen des § 4 GebrMG. Zwar hat der Anmelder mit seiner (am 21. September 1999 beim Patentamt ein-gegangenen) dem Gericht zugeleiteten Eingabe - neben der Beifügung von Un-terlagen zu einem anderen Eintragungsverfahren - die materielle Beanstandung unklarer Anmelderidentität erledigt (er als Privatperson sei - unbeschadet des ur-sprünglichen Auftreten in der Anmeldung als "O… + Partner" - der Anmelder). Bezüglich der übrigen Beanstandungen, hat der aber die gerügten formellen Mängel der Anmeldung, die oben genannt und berechtigt sind, nicht behoben. Goebel Dr. Schade Dr. Barton Pr
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