BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 18/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 94 08 158 hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richterinnen Werner und Hübner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e 1. Für den Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1994 das Gebrauchsmuster 94 08 158 mit der Bezeichnung "ErdSonnenUhr"eingetragen. Weil die Aufrechter-haltungsgebühr nicht entrichtet worden ist, ist es am 30. November 2002 erlo-schen. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juli 2003 für die versäumte Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr ist durch Beschluß der Gebrauchsmuster-stelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2003 zurück-gewiesen worden. Hiergegen hat er Beschwerde eingelegt und für die Beschwerdegebühr Verfah-renskostenhilfe beantragt. 2. a) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr in ei-nem Beschwerdeverfahren, das wegen der Zurückweisung eines Wiedereinset-zungsantrags für die versäumte Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr geführt wird, ist an sich zulässig. Denn die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmu-stersachen entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs 1 GebrMG), und § 130 Abs 1 Satz 2 PatG sieht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die - den Aufrecht-erhaltungsgebühren des Gebrauchsmusters entsprechenden - patentrechtlichen Jahresgebühren vor. Allerdings betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren (wie auch das zugrundeliegende Verfahren vor dem Patentamt, vgl § 129 PatG) die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren nur mittelbar, nämlich nur insoweit, als es um die versäumte Zahlungsfrist und deren Heilung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Die patentrechtliche Vorschrift des § 130 Abs 1 - 3 - Satz 2 PatG bezieht sich dagegen unmittelbar auf den Fall, daß die fristgemäße Zahlung der Gebühr durch die rechtzeitig (und begründet) beantragte Verfahrens-kostenhilfe ersetzt werden kann. Eine Einbeziehung der Auseinandersetzung des Gebührenschuldners und des Pa-tentamts über die Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes, der eine wirksa-me Zahlung der Gebühr ermöglicht, in den der Verfahrenskostenhilfe zugängli-chen Tatbestand des § 130 Abs 1 Satz 2 PatG erscheint aber gerechtfertigt. Zwar ist die Vorschrift des § 130 PatG als enumerative Benennung von verfahrensko-stenhilfefähigen Tatbeständen eng auszulegen. Gleichwohl erscheint auch bei en-ger Auslegung der Streit um die rechtzeitige oder als rechtzeitig fingierte Gebüh-renzahlung noch von § 130 Abs 1 Satz 2 PatG erfaßt zu sein. Denn auch dieses Nebenverfahren zielt auf die Herbeiführung der Wirkung, die durch die (rechtzeiti-ge) Entrichtung der Gebühren letztlich erreicht werden kann. b) Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall aber keine Verfahrensko-stenhilfe bewilligt werden, weil es an der hierfür erforderlichen hinreichenden Er-folgsaussicht (vgl § 130 Abs 1 Satz 1 PatG) fehlt. Denn das Beschwerdeverfahren, für das die durch die Verfahrenskostenhilfe zu ersetzende Beschwerdegebühr be-stimmt ist (§ 1 Abs 1 PatKostG), dürfte erfolglos bleiben. Die für eine Wiederein-setzung erforderliche Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des zur Versäumung der Zahlungsfrist führenden Verhinderung (§ 123 Abs 2 Satz 1 PatG) ist nicht erfolgt. Nachdem der Gebrauchsmusterinhaber spätestens im April von der Versäumung der Frist Kenntnis hatte (auf den angefochtenen Beschluß wird insoweit verwie-sen), hat er erst mit dem am 3. Juli 2003 eingegangenen Schreiben und damit je-denfalls verspätet den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. - 4 - Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, ihm sei in einem parallel lau-fenden Patentanmeldungsverfahren 198 26 907.2 mitgeteilt worden, daß Wieder-einsetzung möglich sei. Wie sich aus der beigezogenen Patentakte 198 26 907.2 ergibt, ist ihm auf seinen dort gleichfalls am 3. Juli 2003 gestellten Antrag auf Wie-dereinsetzung für die dort versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr durch Zwischenbescheid vom 20. November 2003 mitgeteilt worden, daß sein (dortiger) Wiedereinsetzungsantrag unbegründet erscheint. 3. Mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses entfällt die Hemmungswirkung für den Lauf der Frist zur Entrichtung der Beschwerdege-bühr (§ 134 PatG). Sofern der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich des Wiedereinsetzungsbegehrens - trotz der mangelnden Erfolgsaussicht - durchfüh-ren will, müßte er also jetzt unverzüglich die Beschwerdegebühr zahlen. Goebel Werner Hübner Be
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