BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 19/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 21 326.9 hier: Anmeldetag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterin-nen Tronser und Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstel-le - vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e Die Anmelderin hat am 3. Dezember 1999 eine "Bio-Papp-Tonne" zur Eintragung als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Mit diesem Anmeldetag ist die Eintragung erfolgt. Die Anmelderin wünscht aber die Eintragung mit dem 10. November 1999 als Anmeldetag. Sie ist der Rechtsauffas-sung, sie könne diesen Altersrang als Anmeldetag beanspruchen, weil sie an die-sem Tag die Anmeldungsunterlagen an das Fraunhofer-Institut (Patentstelle) ge-sandt habe. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sie in mehreren Beschei-den darauf aufmerksam gemacht, daß zur Anerkennung eines Anmeldetages die Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich ist und die Übersendung der Unterlagen an das Fraunhofer-Institut nicht ausreicht. Auf ihren Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt dies auch durch Be-schluß vom 19. April 2001 ausgesprochen. Mit ihrer Beschwerde hiergegen vertritt die Anmelderin weiter die Auffassung, die Zuleitung der Anmeldungsunterlagen an das Fraunhofer-Institut sei ausreichend, um die Anerkennung des betreffenden Tags als Anmeldetag zu rechtfertigen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Anmeldetag ist der 3. Dezember 1999 und nicht der 10. November 1999. Denn als Anmeldetag kann nach § 4a Abs 2 GebrMG nur der Tag anerkannt werden, an dem die Anmeldung beim Patentamt (oder einem vom Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bestimmten Patentin-formationszentrum) eingegangen ist. Die Rechtsauffassung, die Einreichung bei einer anderen Stelle (wie etwa der Patentstelle des Fraunhofer-Instituts) reiche zur Begründung der Rechtsposition des Anmeldetags aus, wird vom Gesetz nicht ge-deckt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird im übrigen verwiesen. Goebel Tronser Friehe-WichBe
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