BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend di ranmeldung 5 W (pat) 21/06 _______________________ … e Gebrauchsmuste 20 2005 011 238.0 rsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Dr. Staudenmaier hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2007 durch den Vo- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 26. April 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmelder haben am 15. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung Heckleuchte am Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Verkehrssicherheit beantragt. Die ursprünglichen Ansprüche hatten folgenden Wortlaut: 1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Ver-kehrssicherheit dadurch gekennzeichnet, dass jedes einzelne Lampensegment in einer für die jeweilige Funktion spezifischen Farbe gestaltet ist. 2. Heckleuchten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Signalfarbe ROT ausschließlich für das Bremslicht verwandt wird. - 3 - 3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Begrenzungsleuchten (normales Rücklicht, Rück-strahler) in BLAU und die Nebelschlussleuchte in VIOLETT angeordnet sind. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2006 aus den Gründen der Bescheide vom 31. August 2005 und vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen. Dort waren die Anmelder darauf hingewiesen worden, dass mit dem angemeldeten Gegenstand kein technisches Problem gelöst werde, sondern die Farbgebung der Rücklichter vielmehr nur eine dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugängliche Information wiedergebe. Nur wenn die Erfindung in der techni-schen Art und Weise der Anbringung der Farbgebung läge, wäre dafür Schutz möglich. Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der An-melder, die mit Schreiben vom 24. September 2006, eingegangen am 29. Septem-ber 2006, neue Unterlagen mit Schutzansprüchen 1 bis 3, einem Blatt Beschrei-bung und einem Blatt Zeichnung mit 1 Figur, zuletzt geändert am 6. Dezem-ber 2006, eingereicht haben. Die Schutzansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Heckleuchten an Kfz mit geänderter Farbgebung für mehr Ver-kehrssicherheit dadurch gekennzeichnet, dass jedes einzelne Lampensegment in einer spezifischen Farbe gestaltet ist. 2. Heckleuchten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Lampensegment die Signalfarbe ROT aufweist (Bremslicht). - 4 - 3. Heckleuchten nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Lampensegment in BLAU (Rücklicht, Rückstrahler) und ein weiteres in VIOLETT (Nebelschlussleuchte) ausgebil-det ist. II. Die zulässige Beschwerde ist aufgrund der neuen Unterlagen auch begründet. 1. Die neuen Schutzansprüche 1 bis 3 sind zulässig, sie finden ihre Stütze in den ursprünglichen Schutzansprüchen 1 bis 3 und der Figur 2 der ursprünglichen Unterlagen. 2. Da ihr Gegenstand nicht unter die im § 1 Abs. 2 Nr. 4 GbmG 4 genannten Ausnahmen von der Schutzfähigkeit fällt, ist das angemeldete Gebrauchsmus-ter grundsätzlich eintragbar. Es ist zu unterscheiden zwischen (gebrauchsmusterfähigen) Gegenständen und den ihnen zugeschriebenen (nicht gebrauchsmusterfähigen) Bedeutungs-inhalten. Im vorliegenden Fall geht es primär um Heckleuchten mit objektiv feststellbaren Farbmerkmalen. Gemäß dem im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 niedergelegten Merkmal soll jedes Lampensegment einer solchen Heckleuchte in einer spezifischen Farbe gestaltet sein. Die Lehre des Schutzanspruches 1 erschöpft sich also nicht lediglich in der Wiedergabe ei-ner Information im Sinne einer nichtschutzfähigen „Anweisung an den menschlichen Geist“, sondern sie betrifft Farbbestimmungen für Segmente ei-ner Heckleuchte eines Kraftfahrzeugs und bezieht sich damit auf gegenständ-liche Merkmale. Zwar gehört es in die Welt der Vorstellungen, wenn den ein-zelnen Farben der Heckleuchte Bedeutungen zugeschrieben werden, die auf bloßer Definition beruhen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um die-sen Bedeutungsinhalt, sondern um eine Heckleuchte, deren Farben im funkti- - 5 - onellen Zusammenhang mit den einzelnen Segmenten derselben stehen (vgl. auch BPatGE 6, 147 ff.). Die Erfindung liegt also in der technischen Art und Weise der Anbringung der Farbgebung. Aufgabe und Lösung beziehen sich im vorliegenden Fall somit auf die Ausbildung einer Heckleuchte, wobei die Ge-staltung entsprechend dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zugleich die konstruktive Ausgestaltung der Heckleuchte berührt. Derartige Neu- und Umgestaltungen gehören zum Bereich der Technik, denn sie setzen die physi-kalische Einwirkung auf geeignetes Material (Rücklicht) voraus, mit einem un-mittelbar in Erscheinung tretenden konstruktiven Ergebnis. Von diesem techni-schen Gehalt ist zwar der dem Heckleuchtensegment bzw. dessen Farbe zu-geordnete Bedeutungsinhalt zu unterscheiden, dessen Erkennung eine rein geistige Tätigkeit des Menschen erfordert. Dies vermag jedoch die Bedenken gegen den technischen Charakter des Gegenstandes gemäß Schutzan-spruch 1 nicht zu begründen (vgl. dazu BGH GRUR 77, 152 Kennungsschei-be). Schließlich steht auch die Tatsache, dass aufgrund geltender gesetzlicher Regelungen die Verwertung der Erfindung verboten ist, dem Gebrauchsmus-terschutz nicht entgegen (§ 2 Nr. 1 S. 1 GbMG). Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Eintra-gungsverfahren fortzusetzen. Müllner Baumgärtner Dr. Staudenmaier Be
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