BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 24/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2004 015 462.5hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 6. Oktober 2004 beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung „Schwimm- und Taucherhilfen Handschwimmhautflossen“. Die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche betreffen Schwimmhaut-handschuhe bzw. Handschwimmhautflossen bzw. Schwimmhandflossen und lau-ten wie folgt: „1. Der fühlende Schwimmhauthandschuhe hat Schwimmhäute mit einem Dehn- und Krontraktionsmechanismus. 2. Der Schwimmhauthandschuhe ist reiz- und oder auch gefühlsdurchlässig. 3. Die Handschwimmhautflossen haben in Ihrer Haut zwischen den Fingern gegebenenfalls Löcher, die nach den individu-ellen Ansprüchen vorhanden sind. 4. Die fühlende Schwimmhandflosse hat Wahrnehmungsre-zeptoren oder Ähnliches künstliche Flimmerhaare, sie kann zum Beispiel den Strö-mungsverlauf im Wasser oder in der Luft besser oder stärker spürbar machen. 5. Die Handschwimmhautflosse können die menschliche Bewe-gung steuern. - 3 - 6. Die Handschwimmhautflossen machen den Bewegungsab-lauf sichtbar und auswertbar. 7. Die Handschwimmhautflossen kann es aus verscheidenen Materialien wie Gummi, Latex, Kunststoff, Neopren, bzw. Kunststoffmichungen oder Textilien bestehen. Die Vorrich-tung und Ihre Instrumente werden aus Hightechmaterial aus der Biotechnologie sowie aus der Computertechnologie, auch gegebenfals mit autonomen Intelligenten Systemen bestehen. 8. Die Fingerkuppen und Handinnenflächen sind mit oder ohne Materialien.“ Die Gebrauchsmusterstelle hat der Anmelderin mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zunächst mitgeteilt, dass die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche 5 und 6 nicht zur Eintragung geeignet seien, da in den Ansprü-chen nicht anzugeben sei, welche Vorteile die Neuerung biete, wie sie angewandt werden könne oder was damit möglich sei. Solche Angaben gehörten in die Be-schreibung. Die Anmelderin wurde deshalb gebeten, den Verzicht auf die bean-standeten Sachansprüche zu erklären und eine geeignete Austauschseite mit dem verbliebenen Schutzbegehren einzureichen. Weiter wurde die Anmelderin in der Anlage zum Bescheid darauf hingewiesen, dass auch die am 6. Oktober 2004 eingegangene Zeichnung nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusteranmel-deverordnung §§ 3 und 7 entspräche. Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 hat die Anmelderin erklärt, dass sie dem Deut-schen Patent- und Markenamt eine Überarbeitung in den kommenden Monaten zusende und dazu eine Fristverlängerung von vier Monaten beantrage. - 4 - In den Bescheiden vom 20. Juni 2005 und 19. Dezember 2005 hat die Gebrauchs-musterstelle die Anmelderin jeweils gebeten, die im Bescheid vom 8. Dezember 2004 genannten Mängel zu erledigen. Nachdem dies trotz mehrerer Aufforderungen und Fristverlängerungen nicht ge-schah, hat die Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 12. April 2006 die An-meldung aus den Gründen des Bescheides vom 8. Dezember 2004 zurückgewie-sen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2006, eingegangen am 9. Mai 2006. Zur Begründung führt sie im Schreiben vom 20. Mai 2006 aus, sie sende hiermit überarbeitete Schutzansprüche. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß) den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den angemeldeten Gegenstand einzutragen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG für die Eintragung vorausgesetzten Anforde-rungen der §§ 4, 4a GebrMG sind nicht erfüllt. Der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Zurückweisungsgrund, dass die Schutzansprüche 5 und 6 nicht den Anforderungen des GebrMG § 4 Abs. 3 Ziff. 3 entsprechen, liegt weiter-hin vor. Dies gilt im Übrigen auch für Schutzanspruch 2. 1. Bei den geltenden Schutzansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 22. Mai 2006, handelt es sich unverändert um die ursprüngliche Schutzanspruchsfassung. - 5 - 2. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Ziff. 3 GebrMG ist in den Schutzansprü-chen das anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll. Wie die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Beanstandungsbescheid an die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat, sind die eingereichten Schutzansprüche nicht zulässig, da sie keine klare Lehre zum technischen Handeln enthalten und die Erfindung nicht für den Fachmann erkenn-bar zum Ausdruck bringen. Insbesondere die Schutzansprüche 2, 5 und 6 enthalten nur Angaben zu ange-strebten Wirkungen bzw. Funktionen, die als solche nicht schutzfähig sind. Für den Fachmann - hier ein Techniker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Ausrüs-tung für den Schwimm- und Tauchsport - ist damit jedoch nicht erkennbar, welche besonderen gegenständlichen Ausgestaltungen des Schwimmhauthandschuhs bzw. der Handschwimmhautflosse aus diesen Funktionsangaben resultieren. Es bleibt offen, durch welche Mittel erreicht werden soll, dass der Schwimmhaut-handschuh reiz- oder gefühlsdurchlässig ist (Schutzanspruch 2) oder die Hand-schwimmhautflosse die menschliche Bewegung steuert (Schutzanspruch 5) oder den Bewegungsverlauf sichtbar und auswertbar macht (Schutzanspruch 6). Nachdem die angeführten Funktionen des Schwimmhauthandschuhs bzw. der Handschwimmhautflosse keine Angaben für die konkrete technische Ausgestal-tung sind, sondern lediglich das angestrebte Ergebnis angeben und daher keine schutzfähigen Merkmale darstellen, war dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach § 8 Abs. 1 GebrMG nicht stattzugeben. - 6 - 3. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Weder hat die Be-schwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt, noch erachtet sie der Se-nat für sachdienlich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 78 Nr. 1, 3 PatG). Müllner Baumgärtner Zettler Pr
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