BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 28/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 01 790.3 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Werner und Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 27. September 2001 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Anmelder haben am 2. Februar 2001 ein "Brettspiel" als Gebrauchsmuster an-gemeldet. Die Anmeldungsunterlagen waren in englischer Sprache formuliert. Da eine deutsche Übersetzung nicht innerhalb der hierfür durch § 4a Abs 1 Satz 1 GebrMG vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Anmeldetag eingereicht wurde, ist durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 27. September 2001 festge-stellt worden, daß die Anmeldung gemäß der in § 4 a Abs 2 Satz 2 GebrMG für diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolge als nicht erfolgt gilt. Die Anmelder haben hiergegen Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Bescheid der Ge-brauchsmusterstelle vom 7. Juni 2001, mit dem auf den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge hingewiesen worden sei, sei nicht zugegangen, andernfalls wäre die Übersetzung sofort beigebracht worden. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Zu Recht ist im angefochtenen Beschluß der Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge festgestellt worden, daß die Anmeldung als nicht erfolgt gilt. Mit gerichtlicher Ver-fügung vom 21. Januar 2002 ist der Hinweis darauf gegeben worden, daß die ge-setzliche Fiktion an den bloßen fruchtlosen Fristablauf unabhängig von einer In-kenntnissetzung der Anmelder von der Rechtslage durch das Patentamt geknüpft ist. Auf die Verfügung vom 21. Januar 2002 wird insoweit verwiesen. Goebel Werner Friehe-Wich Be
Full & Egal Universal Law Academy