BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie der Richter Dr. Schade und Dipl.-Ing. Dr. Kaminski BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-stele - vom 1. September 1999 aufgehoben. 2. Dem Anmelder wird für das Eintragungsverfahren betref-fend die Gebrauchsmusteranmeldung …Verfah- renskostenhilfe bewilligt. Als Vertreter wird Patentanwalt W…, K… Ring in V…, beigeordnet. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 1. September 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deut-schen Patent- und Markenamts den Antrag des Anmelders der Gebrauchsmuster-anmeldung … auf Gewährung der Verfahrungskostenhilfe für das Ein- tragungsverfahren zurückgewiesen, nachdem sie ihn vergeblich aufgefordert hat-te, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auf dem vorgeschriebenen Vordruck (A 9541) in leserlicher Form zu übersenden. Gegen den Beschluß hat er mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, eingegangen am 6. Oktober 1999, Beschwerde eingelegt, sein Begehren weiterverfolgt und sinnge-mäß beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 1999 aufzuheben, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfah-ren der Gebrauchsmusteranmeldung … zu bewilligen und einen Pa- tentanwalt beizuordnen. - 3 - Der Antragsteller hat am 19. Juli 2000 den ausgefüllten Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Schreiben vom 12. September 2000 hat die Patentanwaltskammer auf ent-sprechende Anfrage des Senats Patentanwalt W…, K… Ring in V…, als für die Beiordnung in Betracht kommenden anwaltlichen Vertreter namhaft ge-macht. II Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn der Antragsteller ist berechtigt, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfah-ren zu erhalten (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 130 Abs 1 PatG). Er ist nicht in der La-ge, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sein Eintragungsantrag bietet hinreichen-de Aussicht auf Erfolg. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht hervor, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann. Die Beiordnung eines Vertreters nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 133 PatG er-schien zur sachdienlichen Erledigung des Eintragungsverfahrens erforderlich. Da der Antragsteller nicht selber einen Patentanwalt namhaft gemacht hat, wird der im Tenor aufgeführte Patentanwalt beigeordnet. Goebel Dr. Schade Dr. Kaminski Na/Be
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