BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 3/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 201 05 350.02 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie den Richter Dipl.-Ing. Frühauf und die Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 19. Juni 2002 aufgehoben. Die Eintragung der Anmeldung mit der Bezeichnung "Sonderma-tratze, vorzugsweise zur Erleichterung der Bauchlage" in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Beschreibung (5 Blatt) und der Zeichnungen Fig 1 bis 8 (2 Blatt), jeweils eingegan-gen am 26. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt, sowie der Schutzansprüche 1 bis 18, eingegangen am 3. Juli 2003 beim Bundespatentgericht, mit der Angabe des 26. März 2001 als Anmeldetag, wird angeordnet., G r ü n d e Die Anmelder haben am 26. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung Sondermatratze, vorzugsweise zur Erleichterung der Bauchlage beantragt. Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 25. Juli 2001 wurden die Anmelder darauf hingewiesen, daß mit den vorliegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, weil die Ansprüche 8 bis 13 nicht für die Eintragung geeignet seien, da sie Bezüge auf Zeichnungen enthielten, mithin die Ansprüche ohne Zuhilfenahme der Zeichnungen nicht verständlich seien, ferner daß die Gebrauchsmusterunterlagen nicht in zweifacher Ausfertigung eingereicht worden seien. - 3 - Da die Mängel nicht behoben wurden, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmel-dung durch Beschluß vom 19. Juni 2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Mit Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2003 wurden den Anmel-dern Änderungsvorschläge in der Formulierung der Schutzansprüche anheimge-geben. Die Anmelder reichten am 16. Juni 2003 entsprechend überarbeitete Anmel-dungsunterlagen ein, die hinsichtlich Beschreibung und Zeichnung weitgehend mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmen, die jedoch für die vorgesehene Vervielfältigung nicht hinreichend konturenscharfe Textteile enthielten. Auf telefo-nische Nachfrage seitens der Anmelder am 30. Juni 2003 hat der Vorsitzende die Einreichung druckfähiger Unterlagen angemahnt. Am 3. Juli 2003 sind beim Ge-richt Unterlagen eingegangen, die, soweit es die Mängelbeseitigung der Ansprü-che 8 bis 13 betrifft, den Beanstandungen des Senats Rechnung tragen. Im Hin-blick auf Bedenken bezüglich der Druckqualität der neu eingereichten Beschrei-bung und Zeichnung und bezüglich zweier unrichtig eingetragener Bezugszeichen in den neuen Schutzansprüchen haben sich die Anmelder auf erneute telefonische Anfrage vom 2. Oktober 2003 damit einverstanden erklärt, daß das Bezugszei-chen (3) in Anspruch 5 und das Bezugszeichen (4) in Anspruch 7 gestrichen wird und die Eintragung sodann mit diesen neuen Ansprüchen sowie mit der ursprüng-lichen Beschreibung sowie der ursprünglichen Zeichnung erfolgt. Die Anmelder beantragen sinngemäß, den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 19. Juni 2002 aufzu-heben und das Gebrauchsmuster mit den vorerwähnten Änderun-gen einzutragen. - 4 - Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat in der Sache Erfolg. Nachdem nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten Mängel behoben sind, kann die Anmeldung mit den im Beschlußtenor angegebe-nen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs 1 GebrMG). Goebel Frühauf Werner Pr
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