BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 401/97 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 164 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 12. November 1996 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurück-nahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Dehne Dr. Huber be
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