BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 401/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … wegen Teillöschung des Gebrauchsmusters 295 04 343 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. - 3 - G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 14. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit zwölf Schutzansprüchen angemeldeten Gebrauchsmusters 295 04 343 mit der Bezeichnung "Kanne für Flüssigkeiten". Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 hat die Gebrauchsmusterinhaberin neue Schutz-ansprüche 1 und 13 sowie neue Beschreibungsseiten 1, 2, 4 und 4 a zur Ge-brauchsmusterakte eingereicht. Das Gebrauchsmuster ist am 18. Juli 1996 mit diesen neuen Unterlagen eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf sechs Jahre verlängert. Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet: Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befe-stigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen über eine Handhabe (29) bewegbaren, in Richtung in einer Schließstellung (19) kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine vertikale Öffnungsbewegung (17) zwischen einer die Ausgußöff-nung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausguß-öffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des Verschlus-ses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist, da-durch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) über eine federela-stische Membran (16) mit dem Deckel (9) verbunden ist. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet: - 4 - Kanne (1) für Flüssigkeiten, insbesondere Isolierkanne, bei der eine Ausgußöffnung (6) mittels eines lösbar an der Kanne (1) befe-stigbaren Deckels (9) verschließbar ist und der Deckel (9) einen über eine Handhabe (29) bewegbaren, in Richtung einer Schließ-stellung (19) durch ein Federelement (16) kraftbelasteten Ver-schluß (15) aufweist, der über eine vertikale Öffnungsbewe-gung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öff-nungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Federelement durch eine federelastische, den Verschluß (15) mit dem Deckel (9) verbindende Membran (16) gebildet ist. Der eingetragene Anspruch 13 lautet: Kanne nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß der Verschluß (15) einen die Ausguß-öffnung (6) in Schließstellung (19) verschließenden Dichtungsab-schnitt (25) aufweist. Wegen des Wortlauts der eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen. Die Antragstellerin hat am 26. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat sie ihren Löschungsantrag auf die Ansprüche 5 bis 9 und 13 erweitert, da in einer gegen sie gerichteten Verletzungsklage auch diese Ansprüche geltend gemacht würden. Die Antragstellerin macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin-- 5 - ausgehe und auch nicht schutzfähig sei. Sie nennt zum Stand der Technik fol-gende Druckschriften: (D1) DE 35 10 339 A1, (D2) US-PS 3 400 866, (D3) US-PS 3 443 728, (D4) DE 83 33 674 U1. Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widerspro-chen. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach mündlicher Verhandlung am 23. Juni 1998 den Löschungsantrag zurückge-wiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat zum Stand der Technik noch (D5) Lueger, Lexikon der Technik, 4. Auflage, 1960, Stichwort "Membran" (S 312), genannt und macht weiter geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin-ausgehe und nicht schutzfähig sei. - 6 - Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmu-ster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 5 bis 9 und 13 zu lö-schen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten entgegen. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Löschungsgründe aus § 15 Abs 1 Nr 1 und 3 GebrMG liegen nicht vor. 1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmel-dung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Der zweite Teil des Oberbegriffs des am Anmeldetag des Gebrauchsmusters ein-gereichten Anspruchs 1 lautet: ...kraftbelasteten Verschluß (15), der über eine vertikale Öffnungsbewe-gung (17) zwischen einer die Ausgußöffnung (6) freigebenden Öffnungsstellung (18) und der die Ausgußöffnung (6) mit einem Dichtungsabschnitt (25) des Verschlusses (15) verschließenden Schließstellung (19) bewegbar ist, Die hier unterstrichenen Worte fehlen im eingetragenen Anspruch 1. - 7 - Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist das Verständnis des Fachmanns zugrunde zu legen. Als Fachmann ist hier ein Tech-niker oder Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Verschlüssen für Isolierkannen anzusehen. Er erkennt, daß im Ge-brauchsmuster zwischen dem Verschluß (15), der beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 einen Boden (24) mit einem Rohrabsatz (26) und einen Dichtungsab-schnitt (25) umfaßt, und der Membran (16) unterschieden wird. In Figur 1 liegt der Verschluß (15) in Schließstellung mit seinem Dichtungsabschnitt unmittelbar an dem Dichtring (4) und an dem Öffnungsrand (5) des Kannenmantels an (vergl auch A5). Bei dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2 bis 4 liegt der Ver-schluß in Schließstellung nicht unmittelbar an dem Öffnungsrand an sondern mit-telbar über die Membran, die den Verschluß bis in diesen Bereich umgreift (auf diesen Unterschied geht die ursprüngliche Beschreibung aber nicht ein). Der zwi-schen Verschluß und Öffnungsrand liegende Teil der Membran wirkt in Schließ-stellung wie eine Dichtung. Auch diese Ausführung ist vom Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 erfaßt. Denn in diesem ist nicht ausgeschlossen, daß der Dichtungsabschnitt des Ver-schlusses eine Dichtung, zB eine Gummiauflage, aufweist. Die Streichung der og Passage bewirkt somit keine Erweiterung in dem Sinne, daß nur so die Ausfüh-rung gemäß Figuren 2 bis 4 mitumfaßt wird. Der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs 1 weist wie der des ursprünglichen Anspruchs 1 einen in Schließstellung die Ausgußöffnung verschließenden Verschluß und eine diesen mit dem Deckel verbindende Membran auf. Daß der die Schließung vermittelnde Teil des Verschlusses im eingetragenen Anspruch 1 nicht mit einer eigenen Bezeichnung ("Dichtungsabschnitt") genannt wird, bewirkt gleichfalls keine Erweiterung des Gegenstands des Gebrauchsmusters. Der zusätzliche Anspruch 13 ist auf den Unterschied zwischen dem ursprünglich eingereichten und dem eingetragenen Anspruch 1 gerichtet und bewirkt daher keine Erweiterung des Gebrauchsmustergegenstands. - 8 - 2. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig (§§ 1, 3 GebrMG) wäre. 2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Durch die DE 83 33 674 U1 (D2) ist eine Kanne für Flüssigkeiten bekannt, deren Ausgußöffnung mittels eines lösbar an der Kanne befestigbaren Deckels ver-schließbar ist. Dazu weist der Deckel einen in Richtung seiner Schließstellung fe-derbelasteten Verschluß auf, der mittels einer Handhabe über eine vertikale Öff-nungsbewegung zwischen der Schließstellung und der Öffnungsstellung beweg-bar ist. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streit-gebrauchsmusters dadurch, daß das Federelement durch eine federelastische Membran gebildet ist, die den Verschluß mit dem Deckel verbindet. In den US-Patentschriften 3 400 866 (D2) und 3 443 728 (D3) sind Auslässe für Flüssigkeitsbehälter mit Membran-Verschlüssen beschrieben. Bei diesen Ver-schlüssen liegt eine kuppelförmige Membran im geschlossenen Zustand unter Spannung dichtend an dem Rand einer Auslaßöffnung an. Die Membran weist im außen liegenden Hohlraum einen Ansatz auf, über den ein Benutzer die Membran soweit verformt, daß sie von einem Teil des Randes der Auslaßöffnung abhebt und Flüssigkeit austreten läßt (s zB Fig 5 der US 3 400 866). Der Ansatz der Membran ist offensichtlich nicht dazu vorgesehen, die Membran in Achsrichtung - im Sinne des Streitgebrauchsmusters vertikal - von der Verschlußöffnung abzu-heben, auch wenn dies grundsätzlich möglich sein dürfte. Die bekannte, elastisch an einem Rand anliegende und die Öffnung von diesem Rand eingefaßt wird, verschließende Membran kann nach Auffassung des Senats auch nicht als ein Verschluß angesehen werden, der durch ein gesondertes Federelement in Schließstellung gedrückt wird. - 9 - Bei der Verschlußvorrichtung nach der DE 35 10 339 A1 (D1) wird in Schließstel-lung des Verschlusses eine Membran durch einen Stempel gedehnt und gegen den Rand der zu verschließenden Öffnung gedrückt. Die Federkraft der gedehnten Membran wirkt hier also im Gegensatz zur Lehre des Streitgebrauchsmusters in Richtung einer Öffnung des Verschlusses. 2.2 Der Gegenstand des Gebrauchsmusters, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht im Hinblick auf den behandelten Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt. In der DE 83 33 674 U1 (D4), die dem Gebrauchsmuster am nächsten kommt, ist die den Verschluß in Schließstellung belastende Druckfeder in der Figur als übli-che Schraubenfeder dargestellt. Diese Feder stützt sich zwar an beiden Seiten an Anlageflächen ab, um ihre Federkraft auszuüben, sie verbindet aber nicht ein Bauteil mit einem anderen. Hier kommt es ausschließlich auf die Federwirkung an. Demgegenüber hat die Membran beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters eine Doppelfunktion, indem sie nämlich einerseits durch ihre Federelastizität die Schließkraft für den Verschluß aufbringt und andererseits den Verschluß mit dem Deckel verbindet. Sie ermöglicht daher einen einfachen Aufbau des Deckels mit dem Verschließmechanismus, weil sie nämlich Funktio-nen der Führung des Verschlusses und deren Abdichtung übernehmen kann, für die bei der bekannten Kanne gesonderte Bauteile (Führungsring 16, Dichtung 26) erforderlich sind. Es überschreitet die Fachroutine, eine Membran als Federelement, das eine Schließkraft aufbringen soll, einzusetzen. Zwar ist dem Fachmann geläufig, daß Membranen elastisch sind und bei einer Verformung auch eine Rückstellkraft aufweisen. Diese wird aber üblicherweise nur zur Wiederherstellung der ur-sprünglichen Form nach Wegnahme der die Verformung bewirkenden Belastung eingesetzt und nicht zur Erzeugung einer Kraft. In diesem Sinne versteht der un-befangene Leser auch die Ausführungen unter dem Stichwort "Membran" in Lue-- 10 - ger (D5). Für Absperrorgane sind dort ausdrücklich federbelastete Druck-Mem-branen genannt (unter Punkt 1). Bei den dort ebenfalls beschriebenen Membranen für Meß- und Regelgeräte, zB Druckregler, handelt es sich um geschlossene Dosen, deren Wände oder Deckel durch Membranen gebildet sind und die außen oder innen mit einem Medium wechselnden Drucks beaufschlagt werden. Hieraus ergibt sich kein Vorbild für die Lehre gemäß Anspruch 1 des Streitgebrauchsmu-sters. Die Verschlüsse nach den US-Patentschriften 3 443 728 und 3 400 866 geben dem Fachmann für sich gesehen keine Anregung für einen lösbar an einer Kanne befestigten Deckel, der einen über eine Handhabe gegen ein Federelement betä-tigbaren Verschluß aufweist. Die in diesen Druckschriften beschriebenen Ver-schlußeinrichtungen sind von dem Verschluß nach der deutschen Gebrauchsmu-sterschrift 8 333 674, von dem die Lehre des Streitgebrauchsmusters ausgeht, auch so verschieden, daß sie sich dem Fachmann als Lösungsansätze für das die Lehre des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegende Problem anbieten. 2.3 Hat der Schutzanspruch 1 Bestand, so gilt das Gleiche für die auf diesen An-spruch rückbezogenen Ansprüche 2, 5 bis 9 und 13, die auf Merkmale zur Wei-terbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind. - 11 - 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine an-dere Entscheidung. Goebel Dr. Pösentrup Frühauf Pr
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