BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 402/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 670 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Ge-brauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2001 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 296 23 670 wird teilweise gelöscht, nämlich im Umfang des Schutzanspruchs 1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. G r ü n d e I Der Antragsgegner ist eingetragener Inhaber des durch Abzweigung aus der eu-ropäischen Patentanmeldung 0 826 128 mit Anmeldetag 15. April 1996 hervorge-gangenen Gebrauchsmusters 296 23 670. Für die Voranmeldung wurden die Prio-ritäten der deutschen Patentanmeldungen 195 14 232.2 vom 15. April 1995, - 3 - 195 26 461.4 vom 20. Juli 1995 und 195 28 914.5 vom 7. August 1995 in An-spruch genommen. Die Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert. Das Gebrauchsmuster ist mit 18 Schutzansprüchen eingetragen. Der Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Einrichtung zur automatischen Schmierstoffabgabe mit einem in einem Zy-linder (4) angeordneten Kolben (3) und einem damit verbundenen elektro-motorischen Antriebsmittel (1) und einem Spritzwasser- und/oder Explosi-onsschutz gewährenden Einschalter (21), welcher in einer Öffnung (27) des Gehäuses der Einrichtung ange-ordnet ist, dessen Kontur im eingeschalteten Zustand innerhalb der Außen-kontur der Schmierstoffabgabeeinrichtung liegt, welcher einem Kontaktmittel (25) zugeordnet ist, welcher bei Aktivierung wenigstens zwei Kontakte (34) des Kontakt-mittels miteinander verbindet, welcher Dichtungsmittel (29) aufweist, die ein Eindringen oder Her-austreten von Medien in oder aus der Einrichtung verhindern; mit einer Zylinderwandung, die wenigstens teilweise aus transparentem Material besteht; wobei der Kolben und/oder der dem Kolben zugeordnete Dichtungskörper wenigstens teilweise mit einer gut sichtbaren Farbe versehen sind, die die Ablesbarkeit des Kolbenstands im Zylinder unterstützen; wobei der Zylinder (4) und das Gehäuse lösbar miteinander verbunden sind; - 4 - wobei die Einrichtung einen Ausgabebereich (6) mit einer Ausgabeöffnung (8) aufweist, welche durch eine Kappe verschließbar ist, wobei der Ausga-bebereich außenseitig mit einem Gewinde (95) versehen ist und daß die Verschlußkappe (92) einen größeren Außendurchmesser aufweist als das Gewinde (93); wobei der Kolben (3) mit einer im Querschnitt konvexen Form versehen ist, wobei die konvexe Form des Kolbens der Form der Innenwandung des Zy-linderkopfes angepaßt ist; wobei das Antriebsmittel (1) ein Schrittmotor ist, der über eine Spindel den Kolben antreibt; wobei der Schrittmotor batteriegetrieben ist; wobei auf dem Kolbenrand des Kolbens (3) ein Dichtungskörper (16) vor-gesehen ist; wobei die Antriebsmittel (1) zum Antrieb des Kolbens (3) in dem an dem Zylinder (4) anschließenden Gehäuse (18) angeordnet sind; wobei das Gehäuse (18) den Zylinder (4) in einem Überlappungsbereich (19) umfaßt; wobei das Gehäuse (18) und der Zylinder (4) lösbar mit einem Gewinde miteinander verbunden sind; wobei das Gehäuse (18), der Zylinder (4) sowie der Kolben (3) aus Kunst-stoff bestehen." - 5 - Wegen des Wortlauts der übrigen eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Akte verwiesen. Die Antragstellerin hat am 6. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Marken-amt beantragt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen, nämlich im Umfang des eingetragenen Anspruchs 1. Zur Begründung hat die Antragstellerin man-gelnde Schutzfähigkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG geltend gemacht. Folgende Druckschriften sind als Stand der Technik genannt worden. 1. deutsches Gebrauchsmuster 93 09 575 2. taiwanesische (Republic Of China) Patentschrift 193 310 mit einer englischen Übersetzung einer durch das Aktenzeichen ROC 80 214 553 und die gleiche Figurendarstellung mit der Patentschrift 193 310 verbunde-nen Beschreibung. 3. US-Patentschrift 5 271 528 4. deutsche Offenlegungsschrift 43 30 793 5. internationale Patentanmeldung 89/08 800 6. deutsches Gebrauchsmuster 89 00 076. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Nach mündlicher Verhandlung am 18. September 2001 hat die Gebrauchsmuster-abteilung I durch Beschluß vom selben Tage den Teillöschungsantrag zurückge-wiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Begrün-dung hat die Gebrauchsmusterabteilung die Auffassung vertreten, der Gegen-stand des angegriffenen Schutzanspruches 1 sei neu iSv § 3 GebrMG, weil aus keiner der Entgegenhaltungen eine derartige Einrichtung mit allen ihren Merkma-len hervorgehe. Im übrigen beruhe die geschützte Erfindung auf einem erfinderi-schen Schritt. - 6 - Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie meint, daß der Gegenstand des angegriffenen Schutzanspruches auf keinem erfinderi-schen Schritt beruhe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentge-richt hat sie ua ausgeführt, daß der angefochtene Gegenstand aus einer Vielzahl von Merkmalskomplexen mit für sich bekannten Einzelmerkmalen zusammenge-fügt sei, die keinen besonderen, synergetischen Effekt entwickelten. Der Gegen-stand des Anspruchs 1 sei vielmehr durch bloße Aggregation an sich bekannter Merkmale bzw. Merkmalsgruppen gebildet, die der Fachmann bereits bei routine-mäßiger Prüfung des Standes der Technik für die Lösung der Aufgabe herange-zogen hätte. Sie macht weiter geltend, daß - mit Blick auf die als Kern der Erfin-dung herausgestellte spritzwasser- und/oder explosionsgeschützte Anordnung eines elektrischen Einschalters an einem automatischen Schmierstoffgeber - der Fachmann in der taiwanesischen Patentschrift (Entgegenhaltung 2, kurz E2) und in der internationalen Patentanmeldung WO 89/08800 (E5) hinreichende Anre-gungen zur Auffindung der diesbezüglichen Merkmale des Anspruchs 1 erhalten hätte. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmu-ster 296 23 670 im Umfang des Anspruchs 1 zu löschen. Der Antragsgegner stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß der maßgebliche Fachmann ein auf dem Gebiet der Schmierstoffgeber erfahrener Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschi-nenbaus sei und meint weiter, daß die im Anspruch 1 angegebene Merkmalskom-bination zum einen neu sei und im übrigen auf einem erfinderischen Schritt be-ruhe. Eine nur routinemäßige Prüfung des entgegengehaltenen Standes der - 7 - Technik hätte den Fachmann nicht zu der Entwicklung der geschützten Merkmals-kombination geführt; insbesondere auch deswegen nicht, weil der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung keinen Anlaß gehabt habe, aus der Vielzahl der Entgegen-haltungen Teilmerkmale herauszugreifen und sie in der beanspruchten Weise zu kombinieren. Außerdem bestreitet der Antragsgegner die Gültigkeit der der taiwa-nesischen Patentschrift 193 310 (Entgegenhaltung 2) zugeordneten englischspra-chigen Übersetzung. II Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn der Lö-schungsantrag ist begründet. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist nicht schutzfähig im Sinne des § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG. 1. Die eingetragene Einrichtung zur automatischen Schmierstoffabgabe ge-mäß Anspruch 1 mag zwar neu sein. Sie beruht jedoch nicht auf einem erfinderi-schen Schritt. 1.1 Die Merkmale des angefochtenen Anspruchs 1 lassen sich gemäß einem - vom Antragsgegner nicht widersprochenen - Vorschlag der Antragstellerin wie folgt in Merkmalsgruppen gliedern: 1. Einrichtung zur automatischen Schmierstoffabgabe mit einem in einem Zylinder angeordneten Kolben; 1.1. der Kolben ist mit einem elektromotorischen Antriebsmittel verbunden; 1.2. die Einrichtung weist einen Einschalter auf; 2. der Einschalter gewährt Spritzwasser- und/oder Explosionsschutz; 2.1 er ist in einer Öffnung des Gehäuses der Einrichtung angeordnet; - 8 - 2.2 seine Kontur liegt im eingeschalteten Zustand innerhalb der Außenkontur der Schmierstoffabgabeeinrichtung; 2.3 er ist einem Kontaktmittel zugeordnet; 2.4 er verbindet bei Aktivierung mindestens zwei Kontakte des Kontaktmittels miteinander; 2.5 er weist Dichtmittel auf, die ein Eindringen oder Heraustreten von Medien in oder aus der Einrichtung verhindern; 3. Zylinder und Gehäuse sind lösbar miteinander verbunden; 3.1 das Gehäuse umfaßt den Zylinder in einem Überlappungsbereich; 3.2 das Gehäuse und der Zylinder sind lösbar mit einem Gewinde miteinander verbunden; 4. das Gehäuse, der Zylinder sowie der Kolben bestehen aus Kunststoff; 4.1 die Zylinderwandung besteht wenigstens teilweise aus transparentem Mate-rial; 4.2 der Kolben und/oder der dem Kolben zugeordnete Dichtungskörper sind wenigstens teilweise mit einer gut sichtbaren Farbe versehen, die die Ab-lesbarkeit des Kolbenstandes im Zylinder unterstützen; 5. der Kolben ist mit einer im Querschnitt konvexen Form versehen; 5.1. die konvexe Form des Kolbens ist der Form der Innenwandung des Zylinderkopfes angepaßt; 5.2. auf dem Kolbenrand ist ein Dichtungskörper vorgesehen; 6. die Antriebsmittel zum Antrieb des Kolbens sind in dem an den Zylinder an-schließenden Gehäuse angeordnet; 6.1 das Antriebsmittel ist ein Schrittmotor, der über eine Spindel den Kolben an-treibt; 6.2 der Schrittmotor ist batteriebetrieben. - 9 - 7. die Einrichtung weist einen Ausgabebereich mit einer Ausgabeöffnung auf, welche durch eine Kappe verschließbar ist; 7.1.1 der Ausgabebereich ist außenseitig mit einem Gewinde versehen; 7.1.2 die Verschlußkappe weist einen größeren Außendurchmesser auf als das Gewinde. Im weiteren wird auf diese Merkmalsgliederung Bezug genommen. 1.2 Der entgegengehaltene Stand der Technik hat dem Fachmann, wie er von dem Antragsgegner zutreffend definiert wurde, die Möglichkeit gegeben, die ange-griffene Merkmalskombination als Lösung für die gestellte Aufgabe zu entwickeln, und zwar würde bereits eine nur routinemäßige Prüfung dieses Standes der Tech-nik den Fachmann zur Entwicklung der angegriffenen Merkmalskombination füh-ren. Ohne Berücksichtigung des taiwanesischen Beschreibungstextes (E2) und der zugeordneten englischen Übersetzung entnimmt der Fachmann bereits den 6 Fi-guren der Entgegenhaltung ROC 193 310 (eine Seite Text, zwei Seiten Zeichnun-gen mit 6 Figuren) eine Einrichtung zur automatischen Schmierstoffabgabe, bei-spielsweise zur Schmierstoffversorgung eines Maschinenlagers (s Fig. S 3). Sie besteht ua aus einem Zylinder- bzw. einem zylindrischen Gehäuseteil (10 in Fig. S 2 rechts oben; 11 in Fig. S 2 rechts unten) mit einem Kolben (20), der mit einem elektromotorischen, über einen Einschalter offensichtlich aktivierbaren Antriebs-mittel (15) verbunden ist (s S 2 die beiden oberen Figuren). Der Einschalter ist in der Draufsicht (S 2 li Sp mittlere Figur) durch die Angaben „ON“ und „OFF“ ge-kennzeichnet und als Schiebeschalter erkennbar (Merkmale 1, 1.1, 1.2 der An-spruchsgliederung). Der Schalter sitzt ersichtlich in einer Gehäuseöffnung, denn nur sein Schiebeelement ragt aus der Gehäusekontur hervor, und er wirkt bei Ak-tivierung mit einem zwei Kontakte verbindenden Kontaktmittel zusammen (Merk-male 2., 2.1, 2.3, 2.4 des Anspruchs 1), andernfalls der Motorstromkreis nicht ein- oder ausgeschaltet werden könnte. Das Gehäuseteil (11 in Fig. S 2 rechts oben; in - 10 - Fig. S 2 rechts unten ist es das obere Teil) umfaßt den Zylinder (10 in Figur S 2 rechts oben, 11 in Figur S 2 rechts unten) in einem Überlappungsbereich. Die überlappenden Bereiche sind mit Rillen am unteren Ende des Zylinders (10) und am oberen Ende des Gehäuseteils (11) dargestellt (S 2 Fig ob li), die der Fach-mann zuallererst als Gewinde zum Zwecke der lösbaren Verbindung von Gehäuse und Zylinder deutet. (Merkmale 3., 3.1, 3.2). Der Kolbenboden (20) hat eine dem Gehäuse- bzw. dem Zylinderkopf (11) angenäherte konvexe Form, ist also der In-nenwandung des Zylinderkopfes mehr oder weniger genau angepaßt, und am Kolbenrand ist ein Dichtring (24) vorgesehen (Fig S 2 re Sp). (Merkmale 5., 5.1, 5.2). Der Kolben ist über eine Schraubspindel (18) und ein Getriebe (16) mit dem Motor (15) mechanisch gekoppelt und so bei Motorbetrieb durch den Motor in axialer Richtung verstellbar. Als Energiequelle für den Antrieb des Motors sind 4 Stabbatterien (14) vorgesehen (S 2 li Sp obere u untere Fig). (Merkmale 6., 6.1, 6.2). Der bekannte Schmierstoffgeber umfaßt weiterhin einen Schmierstoff-Aus-gabebereich mit einer Ausgabeöffnung (12) (S 2 Fig re Sp), die selbstverständlich durch eine Kappe verschließbar ist. Der Ausgabebereich bzw. Ausgabestutzen ist mit einem Außengewinde dargestellt (siehe Doppellinie am Außenrand des Aus-gabestutzens), das benötigt wird, um den Schmierstoffgeber an einer Schmier-stelle (vgl Fig. auf S 3) lösbar befestigen zu können. (Merkmale 7. und 7.1). Der Einwand des Antragsgegners, daß der Kolbenboden beim Schmierstoffgeber nach E2 nur unvollkommen an die Zylinderkopfform angepaßt sei und daher eine vollständige Nutzung des Schmierstoffinhalts des Gebers nicht zulasse, ist des-wegen unbeachtlich, weil der Anspruch 1 über den Umfang der Übereinstimmung zwischen konvexer Kolbenform und Zylinderkopfform nichts Näheres bestimmt. Den Figuren läßt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, daß der Motor ein Schrittmotor ist (Merkmal 6.1), daß der Einschalter Spritzwasser- und/oder Explo-sionsschutz gewährt, daß im eingeschalteten Zustand seine (Außen-) Kontur in-nerhalb der Außenkontur des Schmierstoffgebers liegt und daß er Dichtungsmittel aufweist, die zum Zwecke des Spritzwasser- und/oder Explosionsschutzes ein - 11 - Eindringen oder Heraustreten von Medien in oder aus der Einrichtung verhindern (Merkmale 2. , 2.2 und 2.5 nach obiger Merkmalsgliederung). Auch erschließen sich dem Fachmann aus den Figuren nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 4, wonach das Gehäuse, der Zylinder und der Kolben aus Kunststoff bestehen und zur Sichtbarmachung des Kolben- oder des Schmierstoff-Füllstandes die Zylin-derwandung teilweise transparent und der Kolben oder der ihm zugeordnete Dichtungskörper wenigstens teilweise mit Farbe versehen sind (Merkmale 4., 4.1 und 4.2). Es fehlt ferner das dem Ausgabebereich zugeordnete Merkmal (7.2) ei-ner Verschlußkappe, deren Außendurchmesser größer als der Außengewinde-durchmesser am Ausgabebereich ist. Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Fachmann am bean-spruchten Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters ohne größere Schwierigkeiten die vorstehend aufgezeigten Unterschiedsmerkmale bei dem im übrigen bekann-ten Schmierstoffgeber verwirklichen konnte. Denn diese Merkmale sind einzeln oder in Gruppen eigenständigen Problemstellungen zuzuordnen, für die der ein-schlägige Stand der Technik bereits entsprechende Lösungen anbietet oder für die sich die angegebenen Merkmale zur Problemlösung im Rahmen des durch-schnittlichen Wissens und Könnens des Fachmannes aufdrängen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners erkennt der Fachmann am Ausgabe-stutzen des Schmierstoffgebers nach E2 ein Außengewinde, weil es in der im Ma-schinenbau üblichen Weise als Doppellinie dargestellt ist, welche Darstellung überdies auch aus der WO 89/08800 (E5) hervorgeht (vgl Fig 3 Pos 4 iVm Fig 1 Pos 4). Ohne weiteres bietet sich dem Fachmann dieses Gewinde für das Auf-bringen einer Kappe an, wenn der gefüllte Schmierstoffgeber nach E2 für eine spätere Nutzung an einer Schmierstelle gelagert und ein Austritt von Schmierstoff oder ein Eindringen von Schmutz in den Vorratsraum des Schmierstoffgebers vermieden werden soll, wobei sich dann zwangsläufig ergibt, daß der Außen-durchmesser der Kappe größer als der des Gewindes am Ausgabestutzen ist. - 12 - In der E2 ist zwar nicht ausgeführt, aus welchem Werkstoff Gehäuse/Zylinder und Kolben des gezeigten Schmierstoffgebers hergestellt sind. Der Fachmann zieht aber im Rahmen seines durchschnittlichen Wissens und Könnens neben anderen Materialien jedenfalls auch Kunststoff in Betracht, wenn dem keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen. Der Antragsgegner hat zu solchen Hinde-rungsgründen nichts vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im üb-rigen erhält der Fachmann dazu bereits Anregung durch die WO 89/08800 (E5, siehe Anspruch 8). Der Behälter des in E5 beschriebenen Schmierstoffgebers ist aus einem transparenten Kunststoffmaterial gefertigt, um die Lage des Kolbens bzw den vorhandenen Schmierstoffvorrat sichtbar zu machen (S 13 Abs 1). Die Sichtbarmachung der Kolbenstellung entsprechend Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 durch Färben des Kolbens oder der Kolbenringe zu verbessern, liegt in Kenntnis der E5 für den Fachmann auf der Hand, wenn er die Ablesbarkeit der Kolbenstel-lung, z.B. unter schlechten Lichtverhältnissen, verbessern will. Im übrigen macht der einschlägige Stand der Technik bereits vom Färben der Kolbenringe zu die-sem Zweck Gebrauch (siehe E4, Sp 3 Z 45 bis 50). Der Antragsgegner selbst hat für den Antrieb des Kolbens beim Schmierstoffgeber nach E2 bereits einen Schrittmotor unterstellt. Schrittmotoren eignen sich be-kanntermaßen für die Realisierung kleiner Stellwege mit hoher Präzision. Derartig geringe Stellwege müssen auch für den Kolbenweg bei automatischen Schmier-stoffgebern möglichst genau eingestellt werden können, da der relativ kleine Schmierstoffinhalt über eine längere Zeitspanne in sehr kleinen Dosen an die Schmierstelle abgegeben werden muß und schon kleine Dosierungsabweichun-gen eine Unterversorgung der Schmierstelle oder einen unnötigen Schmierstoff-mehrverbrauch bewirken. Nach Überzeugung des Senats wird der Fachmann bei routinemäßiger Prüfung des Standes der Technik auch eine Abdichtung des elektrischen Einschalters am Gehäuse des Schmierstoffgebers vornehmen, wenn der Schmierstoffgeber im Freien oder in einem explosionsgefährdeten Umfeld zum Einsatz kommen soll. - 13 - Spätestens der Ausfall des Antriebs durch einen elektrischen Kurzschluß infolge des Eindringens von Regen- oder Spritzwasser in den Kontaktbereich des Ein-schalters oder die Entzündung von Gasen im Umfeld der Schmierstoffspender durch Funkenbildung beim Einschalten, wird dem Ursache und Wirkung ohne weiteres erkennenden Fachmann Veranlassung geben, dieser Gefahr durch Ab-dichtung einer denkbaren undichten Stelle im Einschalterbereich zu begegnen. Die Kontur des Einschalters im eingeschalteten Zustand dabei innerhalb der Au-ßenkontur des Gehäuses zu halten, geht nicht über eine zweckmäßige Gestaltung hinaus, die im Rahmen des durchschnittlichen Könnens und Wissens des Fach-mannes liegt. Auch hierfür findet der Fachmann in der E5 bereits ein Vorbild in Gestalt eines elektrischen Drehschalters (9), der bündig mit der Außenkontur des Gehäuses (7) in einer Vertiefung desselben eingebaut und zudem ebenfalls nach außen mittels Dichtungen (21,22) abgedichtet ist (Fig 3 iVm S 7 Abs 1). Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, daß der Fachmann, der einen elek-tromotorisch angetriebenen Schmierstoffgeber gemäß E5 weiter ausgestalten möchte, keine Anregungen aus Entgegenhaltungen erwarten würde, die druckgas-angetriebene Schmierstoffgeber beschreiben (ua E4 u E5). Dem tritt der Senat nur für diejenige Fälle bei, in denen eine Fortbildung des Antriebs selbst beabsichtigt wird. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die gegenüber E2 verbliebe-nen Unterschiedsmerkmale im angegriffenen Schutzanspruch 1 zielen jedenfalls auf antriebsunabhängige und bei beiden Arten von Schmierstoffgebern gleicher-maßen anwendbare Problemlösungen ab (ua Sichtbarmachung des Schmier-stoffinhalts, Werkstoffauswahl, Spritzwasserdichtheit, vollständige Nutzung des Schmierstoffinhalts etc). Sind – wie oben gezeigt - diese Lösungsmittel bekannt oder liegen sie für den Fachmann auf der Hand, dann würde die durch Übertra-gung dieser Merkmale auf einen Schmierstoffgeber nach E2 entstandene neue Merkmalskombination nur dann auf einem erfinderischen Schritt beruhen, wenn durch sie eine neue, nicht durch die Summe der bekannten Wirkungen der Ein-zelmaßnahmen vorhersehbare technische Gesamtwirkung entstünde. Das ist je-doch nicht der Fall, wie bereits im einzelnen dargelegt. - 14 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs 2 GebrMG iVm §§ 84 Abs 2 PatG, 91 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Werner Dr. Pösentrup Frühauf Pr
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