BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 405/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 92 18 306 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 10. März 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Be-schwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Riegler Sperling Pr/Be
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