BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 406/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 295 00 535 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Beschwerdeführer hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 11. Dezember 1997 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurück-nahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Dr. Pösentrup Frühauf Pr/be
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