BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 408/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 296 13 604 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 296 13 604 (Streitge-brauchsmuster), das am 6. August 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit 6 Schutzansprüchen angemeldeten und am 4. Dezember 1997 mit diesen 6 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung "Ablage für eine Kühlschranktür" in das Register eingetragen wurde. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 8 Jahre verlängert worden. - 3 - Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6 lauten: 1. Ablage für eine Kühlschranktür, bestehend aus seitlichen Hal-teteilen für eine vorzugsweise aus Glas bestehende Ablageplatte, die mit im wesentlichen über die Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Halteteile die Schenkel (8, 9) eines flachen, U-förmigen Rahmens (7) bilden, der auf seiner Innenseite mit einer in einer Ebene liegenden U-förmigen Nut (19) versehen ist, in die die Ab-lageplatte eingesetzt ist, und daß der Rahmen (7) aus einem ein-stückigen Kunststoffspritzgußteil besteht. 2. Ablage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) in Seitenansicht etwa die Form eines rechtwinkeli-gen Dreiecks besitzen, deren eine Kathete (11) parallel zur Abla-geplatte ist und deren anderen Kathete (12) parallel zur Ebene der Kühlschranktür verläuft, daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außen-seiten mit parallel zu den anderen Katheten (12) verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmigen Krümmungen, die in etwa kom-plementär zu den wulstartigen Erhöhungen (2, 3) sind, versehen sind, und daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit Befe-stigungsmitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusam-menwirken. 3. Ablage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16) beste-hen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind. - 4 - 4. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-zeichnet, daß der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des Rahmens (7) mit einem hochgezogenen leistenförmigen Rand (20) versehen ist, der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte ver-läuft. 5. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die Oberseiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit zu den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind. 6. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den Stufen (15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) voneinander unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer ist als der Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) voneinander. Die Antragstellerin hat am 16. Oktober 2001 die vollständige Löschung des Streit-gebrauchsmusters nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG beantragt mit der Begründung, daß dieses Recht nicht schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG sei. Zum Stand der Technik hat sie folgende Druckschriften genannt: Prospekt Kühlen und Gefrieren '87/'88 der Fa. Liebherr, Vorderseite, Seite 11 linkes Bild, und Rückseite (Blatt 41 bis 43 der Verwaltungsakte) DE 90 04 180 U1 EP 0 564 952 A1 EP 0 580 962 A1 US-PS 3 709 576. - 5 - Sie hat außerdem die offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes des Streit-gebrauchsmusters durch eine Kühlschrankablage geltend gemacht und sich zur Begründung auf Seite 11 des vorgenannten Prospekt "Kühlen und Gefrieren" be-zogen. Zur genaueren Darstellung der benutzten Kühlschrankablage hat die An-tragstellerin weiter einen Satz Fotografien, Blatt 44 der Verwaltungsakte, einge-reicht und behauptet, die Antragsgegnerin vertreibe diese Kühlschrankablage seit 1987 an Endabnehmer. Schließlich hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch auf einen Kühl-schrank mit der Typenbezeichnung KIU 1423 verwiesen, der von der Antragsge-gnerin ab 1992 auf den Markt gebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag zunächst am 16. Januar 2002 un-eingeschränkt widersprochen und mit Schriftsatz vom 14. März 2002 einer Teillö-schung des Streitgebrauchsmusters zugestimmt, soweit es über die am selben Tag vorgelegten Schutzansprüche 1 bis 5 hinausging. Schutzansprüche 1 bis 5 vom 14. März 2002 lauten: 1. Ablage für eine Kühlschranktür, die im wesentlichen über die Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufende wulst-artige Erhöhungen und eine dazwischenliegende wannenförmige Vertiefung aufweist, die Ablage besteht aus einer vorzugsweise aus Glas bestehen-den Ablageplatte und seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte, die seitlichen Halteteile sind mit den wulstartigen Erhöhungen verbindbar, die Halteteile bilden die Schenkel (8, 9) eines flachen, U-förmi-gen Rahmens (7), wobei die Schenkel (8, 9) durch einen Steg (10) miteinander verbunden sind, die Schenkel (8, 9) besitzen in Seitenansicht etwa die Form rechtwinkeliger Dreiecke, deren einen Katheten (11) parallel zur - 6 - Ablageplatte und deren anderen Katheten (12) parallel zur Ebene der Kühlschranktür verlaufen, der U-förmige Rahmen ist auf seiner Innenseite mit einer in einer Ebene liegenden U-förmigen Nut (19) versehen, in der die Abla-geplatte gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Rahmen (7) mit den Schenkeln (8, 9) aus einem ein-stückigen Kunststoffspritzgußteil besteht, daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit Befestigungs-mitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusammenwirken und daß die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16) bestehen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteck-bar sind. 2. Kühlschranktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen Katheten (12) verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmi-gen Krümmungen, die in etwa komplementär zu den wulstartigen Erhöhungen (2, 3) sind, versehen sind. 3. Kühlschranktür nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des Rahmens (7) mit einem nochgezogenen leistenförmigen Rand (20) versehen ist, der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte ver-läuft. - 7 - 4. Kühlschranktür nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeich-net, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die Ober-seiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit zu den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind. 5. Kühlschranktür nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den Stufen (15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) von-einander unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer ist als der Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Er-höhungen (2, 3) voneinander. Die von der Antragstellerin behauptete Vorbenutzung hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, hat jedoch darauf hingewiesen, daß die von der Antragstellerin angesprochene Ablage für den Innenraum des Kühlschrankes, nicht dagegen für die Schranktür bestimmt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt am 30. September 2002 hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Hauptantrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 vom 14. März 2002 vertei-digt und hilfsweise im Umfang eines neuen Schutzanspruches 1 vom 30. September 2002 zusammen mit den Schutzansprüchen 2 bis 5 vom 14. März 2002. Zum Wortlaut des hilfsweise verteidigten Schutzanspruches 1 wird auf die Akten verwiesen. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster mit Beschluß vom 30. September 2002 mit der Begrün-dung gelöscht, daß der in erster Linie verteidigte Schutzanspruch 1 vom 14. März 2002 wegen einer unzulässigen Erweiterung unzulässig sei und daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im hilfsweise verteidigten Umfang nicht - 8 - auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruhe. Die Verfahrens-kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Diese hat das Gebrauchsmuster in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 nur noch im Umfang der neuen und dann geänderten 5 Schutzansprüche vom selben Tage verteidigt. Diese Schutzansprüche lauten: 1. Ablage für eine Kühlschranktür mit im wesentlichen über die Höhe der Kühlschranktür parallel zueinander verlaufenden wulst-artigen Erhöhungen, mit einer dazwischenliegenden wannenförmigen Vertiefung, die aus einer vorzugsweise aus Glas bestehenden Ablageplatte und seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte besteht, wobei die seitlichen Halteteile mit den wulstartigen Erhöhungen verbindbar sind und in Seitenansicht etwa die Form rechtwinkeli-ger Dreiecke besitzen, deren einen Katheten (11) parallel zur Ab-lageplatte und deren anderen Katheten (12) parallel zur Ebene der Kühlschranktür verlaufen, und wobei die seitlichen Halteteile auf ihren Außenseiten mit Befesti-gungsmitteln versehen sind, die mit Gegenbefestigungsmitteln an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) zusammen-wirken, dadurch gekennzeichnet, daß die seitlichen Halteteile die Schenkel (8, 9) eines flachen, U-förmigen Rahmens (7) bilden, die durch einen Steg (10) zu dem flachen, U-förmigen Rahmen (7) verbunden sind, in dessen Innen-seite eine in einer Ebene liegende U-förmige Nut (19), in die die Ablageplatte eingesetzt ist, vorgesehen ist, daß der Rahmen (7) mit den Schenkeln (8, 9) aus einem ein-stückigen Kunststoffspritzgußteil besteht, und daß die Befestigungsmittel aus nach unten offenen Nuten (16) be- - 9 - stehen, die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind. 2. Ablage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schenkel (8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen Katheten (12) verlaufenden Stufen (15) mit schalenförmigen Krümmungen, die in etwa komplementär zu den wulstartigen Er-höhungen (2, 3) sind, versehen sind. 3. Ablage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der die Schenkel (8, 9) verbindende Steg (10) des Rahmens (7) mit einem hochgezogenen leistenförmigen Rand (20) versehen ist, der etwa rechtwinkelig zu der Ablageplatte verläuft. 4. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Schenkel (8, 9) des Rahmens (7) auf der die Oberseiten von deren Dreiecken bildenden Hypotenusen (13) mit zu den Stufen (15) parallelen Bohrungen (22) versehen sind, in die die Schenkel von Haltebügeln aus Draht einsteckbar sind. 5. Ablage nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Abstand der Außenseiten der vor den Stufen (15) liegenden freien Enden (14) der Schenkel (8, 9) voneinander unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen größer ist als der Abstand der inneren Flanken (4, 5) der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) voneinander. Die Antragsgegnerin hält diese Schutzansprüche für zulässig und meint, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der verteidigten Fassung schutzfähig sei. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2002 aufzuheben und den Löschungsantrag im - 10 - Umfang der geänderten Schutzansprüche vom 30. Oktober 2003 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß die jetzt verteidigten Schutzansprüche eine unzu-lässige Erweiterung iSv § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG enthielten, weil das letzte Merk-mal in Schutzanspruch 1 nur auf ein Teilmerkmal aus dem eingetragenen Schutz-anspruch 2 zurückgehe. Eine solche technische Ausgestaltung sei in der ur-sprünglichen Offenbarung nicht enthalten. Im übrigen meint die Antragsstellerin, daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch in der jetzt noch verteidig-ten Fassung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch kei-nen Erfolg. Der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, folgt die Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG unter dem Gesichtspunkt einer teilweisen Rücknahme des Widerspruchs. Im übrigen ist der Löschungsanspruch der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben. 1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Im Schutzanspruch 1 sind für die streitgebrauchsmustergemäße Ablage für eine Kühlschranktür mit im wesentlichen über die Höhe der Kühl-schranktür parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen - 11 - und mit einer dazwischen liegenden wannenförmigen Vertiefung fol-gende Merkmale angegeben: 1. die Ablage besteht aus 1.1 einer vorzugsweise aus Glas bestehenden Ablageplatte und 1.2 seitlichen Halteteilen für die Ablageplatte; 2. die seitlichen Halteteile sind durch einen Steg (10) zu einem flachen U-förmigen Rahmen (7) verbunden und bilden die Schenkel (8, 9) dieses Rahmens (7), 2.1 in dessen Innenseite eine in einer Ebene liegenden U-förmigen Nut (19) vorgesehen ist, in die die Ablageplatte eingesetzt ist, 2.2 der aus einem einstückigen Kunststoffspritzgußteil besteht, 3. die seitlichen Halteteile besitzen in Seitenansicht etwa die Form rechtwinkliger Dreiecke 3.1 deren eine Katheten (11) parallel zu der Ablageplatte und 3.2 deren andere Katheten (12) parallel zur Ebene der Kühlschranktür verlaufen; 4. die seitlichen Halteteile sind auf ihren Außenseiten mit Befestigungsmitteln versehen, 4.1 die aus nach unten offenen Nuten (16) bestehen, 4.2 die auf entsprechende noppenartige Vorsprünge (6) an den Innensei-ten der wulstartigen Erhöhungen (2, 3) aufsteckbar sind. Die Merkmale 1 bis 4.2 stammen aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 4. Aus dem eingetragenen Schutzanspruch 2 wurde allerdings nur eine Teilmenge der Merkmale, nämlich die Merkmale 3 bis 3.2, 4 und – in noch weiter gefaßter Form – das Merkmal 4.2, übernommen und nicht das Merkmal, daß die Halteteile (Schenkel 8, 9) auf ihren Außenseiten mit parallel zu den anderen Katheten ver-laufenden Stufen (15) mit schalenförmigen, zu den wulstartigen Erhöhungen der Kühlschranktür in etwa komplementären Krümmungen versehen sind. In dieser nur teilweisen Übernahme der Merkmale sieht die Antragstellerin eine unzulässige - 12 - Erweiterung, weil nach ihrer Auffassung die Merkmalskombination des eingetrage-nen Schutzanspruchs 2 eine untrennbare Einheit darstellt. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Die Stufen mit schalenförmigen, zu den wulst-artigen Erhöhungen der Kühlschranktür komplementären Krümmungen mögen zwar ein leichteres und sichereres Aufstecken der Ablagen an der Kühlschranktür ermöglichen, sind dazu aber offensichtlich nicht notwendig. Sie stehen auch in keinem engen Zusammenhang mit der Ausbildung der Schenkel der Halteteile in Form rechtwinkliger Dreiecke. Das Merkmal stellt somit keinen notwendigen Be-standteil der Merkmalskombination des eingetragenen Schutzanspruchs 2, son-dern eine selbständige Weiterbildung dar. Es nicht mit den anderen Merkmalen in den neuen Anspruch 1 zu übernehmen, ist daher zulässig. Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist nicht weiter gefaßt als der Schutzanspruch 1 vom 14. März 2002, mit dem die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster im Ver-fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in erster Linie verteidigt hat, und ist auch insoweit zulässig. Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5 gehen zurück auf die eingetragenen Schutzansprüche 2 und 4 bis 6. 2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist unbestritten neu. Er be-ruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil sein Auffinden ohne weite-res von jedem Fachmann erwartet werden kann, der mit der Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe beauftragt wird. Als Fachmann sieht der Senat im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Beteiligten einen Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus oder einen qualifi-zierten Konstrukteur mit Technikerausbildung mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken und Grundkenntnissen der Kunststofftechnik an. Aus der EP 0 564 952 A1 ist eine Ablage für eine Kühlschranktür mit im wesentli-chen über ihre Höhe parallel zueinander verlaufenden wulstartigen Erhöhungen und einer dazwischen liegenden wannenartigen Vertiefung bekannt, die die Merk-male 1 bis 1.2, 3 bis 3.2, 4 und 4.2 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung - 13 - aufweist. An den Innenseiten der wulstartigen Erhöhungen der Kühlschranktür sind (in einer Ausführungsform) noppenartige Vorsprünge angebracht, auf die als Rastmittel ausgebildete Befestigungsmittel der Seitenteile der Ablagen aufrasten (Sp 1 Z 45-51). Der Boden der Ablagen besteht vorzugsweise aus einer Glas-platte. Die Seitenteile sind mit Nuten an ihren Innenseiten auf die Schmalseiten der Glasplatte aufgesetzt (Sp 2 Z 51-57). Auf die Vorderkante der Glasplatte ist ein U-förmiges, dh mit einer Nut versehenes Kunststoffprofil aufgesetzt (Sp 3 Z 22-24). Die Nuten der Seitenteile und des Kunststoffprofils liegen notwendiger-weise in einer Ebene, nämlich in der Ebene der Glasplatte (Merkmal 2.1). Ausgehend von diesem Stand der Technik soll die Aufgabe gelöst werden, eine kostengünstig herstellbare und leicht zu handhabende Ablage für Kühlschranktü-ren zu schaffen (Seite 1 der Beschreibung, letzter Abs, vgl S 2 der GebrMG-Akte). Der Stand der Technik führt den Fachmann auch unmittelbar zu einer Ausgestal-tung der Ablage nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 mit den Merkmalen 4.1 und 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung. Denn zum Stand der Technik ge-hören auch Ablagen für Kühlschranktüren, die an ihren schmalen Außenseiten mit nach unten offene Nuten versehen sind, mit denen sie auf noppenartige Vor-sprünge an wulstartigen Erhöhungen an der Innenseite einer Kühlschranktür auf-steckbar sind. Solche Ablagen sind zB in der EP 0 580 962 A1 (Sp 6 Abs 1) be-schrieben. Diese Ablagen weisen zwar im Unterschied zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters eine einteilige kastenartige Form auf. Offensichtlich kön-nen aber solche Nuten ohne weiteres auch bei Ablagen Anwendung finden, die aus einer Ablageplatte mit Seitenteilen oder mit einem Halterahmen bestehen. Schließlich liegt es angesichts der aus der EP 0 564 952 A1 bekannten Ablage mit auf der Ablageplatte aufgesteckten Seitenteilen und einem die Vorderkante der Ablageplatte einfassenden Steg aus Kunststoff auch im Rahmen üblichen fach-männischen Handelns, Seitenteile und Steg im Spritzguss als einstückigen Kunst-stoffrahmen herzustellen (Merkmale 2 und 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliede-rung). Das Spritzgießen auch komplexer Teile gehört nämlich zu den dem Fach-mann geläufigen grundlegenden Verfahren der Kunststofftechnik. Er wird diese - 14 - Herstellungsweise und auch die Zusammenfassung mehrerer aneinander stoßen-der Bauteile zu einem Stück routinemäßig in Erwägung ziehen und realisieren, wenn dies unter den jeweiligen Randbedingungen, insbesondere unter dem Ge-sichtspunkt der Fertigungskosten, vorteilhaft ist. Auch die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 2 bis 5 sind nicht schutz-fähig. Die in den Ansprüchen 2 bis 4 angegebenen Merkmale sind nämlich eben-falls bereits aus der EP 0 564 952 A1 bekannt. Die Ausbildung gemäß Anspruch 5 soll eine gewisse Spannung zwischen Ablage und Tür bewirken, um ein Klappern zu verhindern. Dabei handelt es sich um eine einfache handwerkliche Maßnahme. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2GebrMG iVm § 84 Absatz 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Werner Dr. Pösentrup Frühauf Pr
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