BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 410/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 509 wegen: Löschung hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-terabteilung I - vom 5. Dezember 2005 aufgehoben. 2. Das Gebrauchsmuster 299 24 509 wird gelöscht. 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. - 3 - G r ü n d e I. Die Antrags- und Beschwerdegegnerin zu I ist Inhaberin des am 19. Mai 2003 als Abzweigung der europäischen Patentanmeldung EP 1 056 345 A1 vom 18. Februar 1999 angemeldeten und am 24. Dezember 2003 unter der Bezeich-nung „Granuliertes Brotverbesserungsmittel für Teigwaren“ mit sieben Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 299 24 509. Die eingetragenen Schutzansprüche lauten: „1. Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers, dadurch gekennzeichnet, dass es aus agglomerierten Partikeln hergestellt ist, die eine mittlere Partikelgröße von mindestens 250 µm aufwei-sen. 2. Verbesserungsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass die mittlere agglomerierte Partikelgröße in dem Bereich von zwischen 300 bis 2000 µm liegt. 3. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Standardabwei-chung zu der mittleren agglomerierten Partikelgröße kleiner als 0,80, vorzugsweise kleiner als 0,65 ist. - 4 - 4. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-durch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens einem Enzym und einem Emulgator zubereitet sind. 5. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-durch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens Fett und Proteinen zubereitet sind. 6. Verbesserungsmittel nach Anspruch 5, dadurch gekennzeich-net, dass die Partikel ferner Zusatze enthalten, welche aus der Gruppe bestehend aus Emulgatoren, Enzymen, Zuckern, organi-schen Säuren, Mineralien, Polysacchariden und/oder Mischungen derselben ausgewählt werden. 7. Verbesserungsmittel nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel ferner eine Trägersubstanz ent-halten, welche vorzugsweise aus der Gruppe bestehend aus Stärke, Weizenmehl, Sojamehl ausgewählt wird.“ Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt und diesen Antrag auf den Lö-schungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gemäß §§ 15, 16 GebrMG gestützt. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, das Gebrauchsmuster sei nicht mehr neu und beruhe auch nicht mehr auf einem erfinderischen Schritt. Weiter hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Gebrauchsmusters sei offenkundig vorbe-nutzt. Zur Begründung ihres Vorbringens hat die Antragstellerin u. a. auf folgende Druckschriften hingewiesen: (L2) DE 196 19 222 A1 (L6) US-PS 2 978 331 (L18) DE 694 02 752 T2/ EP 619 947 M1, - 5 - (L21) Mößner, W. „Der Bäcker in der Prüfung und in der Praxis“, 4. Aufl., 1969 H. Matthaes Druckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Seiten 56 bis 59, (L22) Schünemann, C., Treu, G., „Technologie der Backwarenherstellung“, 2. Aufl. 1986, Gildefachverlag GmbH & Co. KG, Alfeld, Seiten 29 bis 34, (L23) Informationen aus dem Backmittelinstitut, Folge 5, Oktober 1985, Roh-stoffe für Backmittel bei Brötchen, Seiten 8 bis 20 und (L24) Produktspezifikationen für die Backmittel „Goldmalz“ und „Frostmalz“, Ulmer Spatz, Vertriebsges. für Backmittel mbH, Veröffentlichung vor Juli 1993 Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen und mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 neue Schutzansprüche 1 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag eingereicht. Nach einem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat sie diese Anträge gemäß Schriftsatz vom 14. November 2005 mit einem weiteren Hilfsantrag II ergänzt. Die Schutzansprü-che 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen I und II lauten: Hauptantrag: „Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglome-rierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindes-tens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zuberei-tet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel nicht in zylindrischer Form ist.“ Hilfsantrag I: „Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglomerierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die - 6 - Partikel aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel kein Extrudat ist.“ Hilfsantrag II: „Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglome-rierten Partikeln, mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus min-destens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbinsäure zube-reitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel nicht in zylindrischer Form vorliegt und kein Extrudat ist.“ Bezüglich der sich jeweils anschließenden abhängigen Schutzansprüche 2 bis 6 gemäß Haupt- und Hilfsantrag I bzw. 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag II wird auf die Ak-ten verwiesen. Im Hinblick auf die mit diesen Anträgen vorgelegten Schutzansprüche 1 hat die Antragstellerin über die bestehenden Löschungsgründe hinaus geltend gemacht, dass diese unzulässig erweitert seien. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster wegen Fehlen des erfinderischen Schrittes im Hinblick auf die Entgegenhaltungen L6 und L18 teilweise gelöscht und zwar insoweit, als das Schutzbegehren über die Schutzan-sprüche 1 bis 5 im Umfang des Hilfsantrags II vom 14. November 2005 hinaus-geht. Die mit dem Schriftsatz vom 30. November 2005 eingegangenen neuen An-spruchssätze gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen I und II mit jeweils 6 Schutzansprüchen wurden der Gebrauchsmusterabteilung I erst nach der münd-lichen Verhandlung am 5. Dezember 2005 vorgelegt, so dass sie nicht Grundlage der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung gewesen sind. - 7 - Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster in der mündlichen Verhand-lung gemäß Hauptantrag im Umfang des Schutzanspruches 1 von Hilfsantrag I vom 29. November 2004 und den Ansprüchen 2 bis 6 vom 18. Oktober 2004, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrages II vom 14. November 2005. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten: „1. Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglomerierten Partikeln mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens einem Emulgator, einem Enzym und Ascorbin-säure zubereitet sind, mit der Maßgabe, dass das Mittel kein Extrudat ist. 2. Verbesserungsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass die mittlere agglomerierte Partikelgröße in dem Bereich zwischen 300 bis 2000 µm liegt. 3. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, dass das Verhältnis der Standardabwei-chung zu der mittleren agglomerierten Partikelgröße kleiner als 0,80, vorzugsweise kleiner als 0,65 ist. 4. Verbesserungsmittel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-durch gekennzeichnet, dass die Partikel aus mindestens Fett und Proteinen zubereitet sind. - 8 - 5. Verbesserungsmittel nach Anspruch 4, dadurch gekennzeich-net, dass die Partikel ferner Zusätze enthalten, welche aus der Gruppe bestehend aus Emulgatoren, Enzymen, Zuckern, organi-schen Säuren, Mineralien, Polysacchariden und/oder Mischungen derselben ausgewählt werden. 6. Verbesserungsmittel nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel ferner eine Trägersubstanz ent-halten, welche vorzugsweise aus der Gruppe bestehend aus Stärke, Weizenmehl, Sojamehl ausgewählt wird.“ Die Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag entsprechen den als Hilfsantrag II vom 14. November 2005 vorgelegten und von der Gebrauchsmusterabteilung I aufrecht erhaltenen Schutzansprüchen 1 bis 5. Der Schutzanspruch 1 unterschei-det sich vom Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich darin, dass er zu-sätzlich zum Ausschluss der Extrudate die Maßgabe enthält, „dass das Mittel nicht in zylindrischer Form vorliegt.“ Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag wird auf den In-halt der Akten verwiesen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Kern der Erfindung sei es, an sich be-kannte Stoffe zur Brotverbesserung in einem Teilchen zu agglomerieren, um durch die Partikelvergrößerung das allergene Potential der pulverförmigen Ausgangs-stoffe zu verringern und gleichzeitig eine verbesserte Fließfähigkeit zu erzielen. Für ein derartiges Brotverbesserungsmittel biete der Stand der Technik kein Vor-bild. Zwar seien die drei in Rede stehenden Stoffe als Brotverbesserungsmittel in der Form diskreter Teilchen an sich bekannt, die Lehre, diese in einem Mittel aus agglomerierten Partikeln zu kombinieren, d. h. hier sie gemeinsam zu granulieren, werde aber in keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen offenbart. So ergebe sich zum Einen aus der Entgegenhaltung L2 nicht die beanspruchte - 9 - Zusammensetzung der agglomerierten Teilchen, denn dort seien lediglich Enzym-granulate in Reinform beschrieben; zum Anderen müsse, wie z. B. aus L6 zu er-sehen sei, die Aggomeration stets in Gegenwart einer großen Menge einer Trä-gersubstanz durchgeführt werden. Auch die Entgegenhaltungen L18 und die von der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführte L39 könnten das Brotverbesserungsmittel nach Schutzanspruch 1 nicht nahelegen, weil diese Zusammensetzungen angäben, die bis zu 90% Hefe enthielten und da-her darin von Hefezubereitungen ausgegangen werde, die kein Brotverbesse-rungsmittel im Sinne des Streitgebrauchsmusters darstellten. Sie vertritt ferner die Ansicht, eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes nach Anspruch 1 liege - wie die Antragstellerin geltend gemacht habe - nicht vor, weil die nunmehr im Schutzanspruch 1 genannten Inhaltsstoffe ursprünglich offenbart seien und der Fachmann der Formulierung des urspünglich offenbarten Anspruchs 1 auch habe entnehmen können, dass alle denkbaren Kombinationen von Inhaltsstoffen mög-lich seien. Auch entspreche der aufgenommene Disclaimer, wonach das Mittel nach Hauptantrag kein Extrudat sei, weder einem Verfahrensmerkmal noch diene er der Begründung des erfinderischen Schrittes. Die Antragsgegnerin beantragt, das Gebrauchsmuster mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 29. November 2004 und den Unteransprüchen 2 bis 6 vom 18. Oktober 2004 aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Gegen-stands der Ansprüche 1 bis 5 des Hilfsantrags II vom 14. November 2005 aufrecht zu erhalten. - 10 - Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 5. Dezember 2005 (Gbm 299 24 509 Lö I 65/04) zu ändern und das Gebrauchsmuster 299 24 509 in vollem Umfang zu löschen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und verweist im Zusam-menhang damit u. a. noch auf die Druckschrift (L39) EP 0 659 344 A1. Eine unzulässige Erweiterung liege vor, weil die Auswahl der im verteidigten Schutzanspruch 1 angegebenen Inhaltsstoffe in dieser Kombination nicht ur-sprünglich offenbart sei. Auch trage die Auswahl der Inhaltsstoffe zur Lösung der Aufgabe nicht bei, da diese willkürlich erfolgt sei und es ausweislich der Bei-spiele 1, 3 und 4 darauf auch nicht ankomme. Ferner sei der in den Anspruch 1 aufgenommene Disclaimer nicht ursprünglich offenbart. Der Erfinder habe sich mit der Form des Agglomerats nämlich nicht eigens befasst; unter den Begriff „agglo-merierte Partikel“ fielen vielmehr alle irgendwie vergrößerten Partikel, d. h. auch Extrudate. Mithin könne durch die Aufnahme des Disclaimers keine Abgrenzung zum Stand der Technik erfolgen. Überdies werde dadurch Bezug auf ein Herstel-lungsverfahren genommen, welches gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchs-musterschutz ausgenommen sei. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei unabhängig davon gegenüber L18 nicht mehr neu, noch beruhe er gegenüber der Entgegenhaltung L18 oder einer Zu-sammenschau, insbesondere L18 oder L2 mit L21 bis L24 oder L39, auf einem er-finderischen Schritt. Zum weiteren Vorbringen der beiden Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 11 - II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil der geltend ge-machte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) besteht. Sie führt zur vollständigen Löschung des streitbefangenen Gebrauchsmusters. 1. Die mit dem Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Der Senat vermag sich den Bedenken der Antragstellerin bezüglich der unzulässi-gen Erweiterung des Schutzanspruchs 1 durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale „Enzyme, Emulgatoren und Ascorbinsäure“ sowie durch den nachträg-lich von der Antragsgegnerin ergänzten Disclaimer nicht anzuschließen. Die ge-nannten Bestandteile „Enzyme, Emulgatoren und Ascorbinsäure“ sind einerseits ursprünglich offenbart, und werden vom ursprünglichen und eingetragenen Schutzanspruch 1 so auch umfasst (Anspr. 1 i. V. m. S. 3, Abs. 0020 der Streit-gebrauchsmusterschrift und Beispiel 1), so dass in der geltenden Formulierung diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung zu sehen ist. Andererseits fügt der aufgenommene Disclaimer der Lehre des Schutzanspruches 1 nichts hinzu, son-dern schließt im Sinne eines negativen Merkmals nunmehr bestimmte geometri-sche Formen der agglomerierten Partikel aus. Wie den nachfolgenden Ausführun-gen zum erfinderischen Schritt zu entnehmen ist, ist er bei dessen Beurteilung auch ohne Bedeutung. 2. Dem Streitgebrauchsmuster liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Brotverbesse-rungsmittel in der Form eines Pulvers bereitzustellen, wobei dieses verbesserte freie Fließeigenschaften aufweist, im Umgang leichter zu handhaben ist und das Risiko einer möglichen allergenen Wirkung vermindert (Gebrauchsmusterschrift Abs. 0015 und 0016). - 12 - Gelöst werden soll die Aufgabe durch den Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1 mit folgenden Merkmalen: a. Brotverbesserungsmittel in der Form eines Pulvers aus agglomerierten Partikeln, b. mit einer mittleren Partikelgröße von 250 µm bis 2000 µm, wobei c. die Partikel zubereitet sind aus mindestens c1. einem Emulgator c2. einem Enzym und c3. Ascorbinsäure d. mit der Maßgabe, dass das Mittel kein Extrudat ist. 3. Der maßgebende Fachmann ist ein Lebensmittelchemiker oder Verfahrenstechniker, der sich mit der Behandlung und Verarbeitung pulverförmiger Lebensmittelbestandteile beschäftigt und der die Möglichkeiten zur Verminderung eventuell allergener Wirkungen der Produkte kennt. 4. Inwiefern das beanspruchte Brotverbesserungsmittel neu ist, kann dahinge-stellt bleiben, weil seine Bereitstellung jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG). Die Entgegenhaltung L2 kommt dem Streitgebrauchsmuster am nächsten. Sie be-schäftigt sich mit der Formulierung von Enzymen für die Verwendung in lebens-mitteltechnologischen Anwendungen, wie z. B. für die Herstellung von Backwaren oder im Brauwesen (S. 2, Z. 3 bis 9). Die in der Teigherstellung eingesetzten En-zyme werden üblicherweise in feinstteiliger Form verwendet und ziehen das Risiko nach sich, dass die ausführenden Personen enzymhaltigen Aerosolstaub inhalie-ren und bei diesen Allergien auslösen (S. 2, Z. 40 bis 48). Der Entgegenhaltung L2 liegt daher die - dem strittigen Gebrauchsmuster vergleichbare - Aufgabe zu Grunde, eine geeignete Verfahrensweise zur Formulierung von Enzymen für die - 13 - Verwendung in lebensmitteltechnologischen Anwendungen bereitzustellen, die diese Nachteile überwindet (S. 3, Z. 11 bis 18). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die L2 vor, das Enzym oder Enzymgemisch zusammen mit Mehl und gegebenen-falls weiteren Granulierhilfsstoffen zu einem klebefreien Granulat mit Partikeln in einem gewünschten Korngrößenbereich aufzubauen (Anspr. 1). Durch dieses Verfahren werden staubarme und aktivitätsstabile Enzymgranulate erhalten, die thermostabil, druckstabil, friktionsstabil und freifließend sind, somit eine gute Rie-sel- und Dosierfähigkeit aufweisen und keine Neigung zur Entmischung zeigen (S. 7, Z. 24 bis 43). Die gemäß der Lehre der L2 agglomerierten Partikel weisen eine Korngröße von 50 bis 800 µm auf, wobei es sich nicht um Extrudate handelt (Anspr. 6 i. V. m. S. 5, Z. 13 bis 45). Das aus Entgegenhaltung L2 bekannte Brotverbesserungsmittel unterscheidet sich vom Mittel gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrags demnach alleine da-durch, dass letzteres neben einem Enzym als weitere Bestandteile Emulgatoren und Ascorbinsäure gemäß den Merkmalen c1 und c3 enthält. Dieser Unterschied in der Zusammensetzung des Brotverbesserungsmittels kann den erfinderischen Schritt jedoch nicht begründen. Denn diese Zusammensetzung eines Brotverbesserungsmittels ist an sich z. B. bereits als gebrauchsfertige Mi-schung aus L24 bekannt, so dass für den Fachmann schon deshalb kein Vorurteil dahingehend bestand, die Bestandteile in einem Partikel zu agglomerieren (letzte Seite, unten rechts, Inhaltsstoffe). Angesichts der vorliegenden Aufgabenstel-lung (II.2) und der vorstehend genannten Vorteile, die ein nach der Lehre der L2 hergestelltes Enzymgranulat aufweist, war es für den Fachmann daher nahelie-gend, auf diese Lehre zurückzugreifen, wenn er ein Brotverbesserungsmittel mit mindestens Enzymen, Emulgatoren und Ascorbinsäure erhalten wollte. Dieses trifft umso mehr zu, als auch in der Entgegenhaltung L39 für den Fall, dass das Brotverbesserungsmittel mehr als eine Komponente enthält, alternativ vorgeschla-gen wird, entweder alle Komponenten zu einem agglomerierten Partikel zusam-- 14 - menzufassen oder jede Komponente einzeln zu granulieren (S. 3, Z. 22 bis 32 i. V. m. Anspr. 1, 4 und 5). Angesichts dieses Sachstandes kann der Einwand der Antragsgegnerin, der Fachmann würde ausgehend von der Druckschrift L2 die im Schutzanspruch 1 genannten Bestandteile c1 bis c3 einzeln für sich granulieren, nicht jedoch ge-meinsam, weshalb sie keine Anregung zur Bereitstellung eines Brotverbesse-rungsmittels gemäß strittigem Gebrauchsmuster gebe, zu keiner anderen Beur-teilung führen. Zu keinem anderen Ergebnis kann auch der Einwand der Antragsgegnerin führen, der Fachmann hätte die Bestandteile c1 bis c3 niemals gemeinsam granuliert, weil diese zu empfindlich seien. Aus diesem Grund würden auch die Mittel nach den Entgegenhaltungen L18 und L39, die aus ihrer Sicht im Übrigen Hefezubereitun-gen und nicht Brotverbesserungsmittel betreffen, neben dem Hauptbestandteil Hefe die Komponenten c1 bis c3 nur in geringer Konzentration, somit in hoher Verdünnung aufweisen. Nichtsdestotrotz beschreiben diese Druckschriften die gemeinsame Verarbeitung von Enzymen, Emulgatoren und Ascorbinsäure, d. h. der Bestandteile c1 bis c3, neben Backhefe (vgl. L18, Anspruch 1 i. V. m. S. 1, Abs. 3 und S. 4, Abs. 3 sowie L39, Ansprüche 1, 4 und 5 i. V. m. S. 3, Z. 14 bis 21 und Z. 50). Zudem wird in einer der im Dokument L39 beschriebenen Formulie-rungsalternativen sodann davon ausgegangen, dass die Brotverbesserungsmittel neben der Bäckerhefe und in gleicher Körngröße wie diese eingesetzt werden können. Im Weiteren wird in diesem Zusammenhang vorgesehen, die gegebe-nenfalls aus den drei gemäß strittigem Gebrauchsmuster genannten Komponen-ten c1 bis c3 bestehenden Zubereitungen getrennt von der Hefe zu granulieren und sodann zusammen mit dieser zu verwenden (S. 3, Z. 22 bis 29). Dagegen sind Hinweise dahingehend, dass Vorbehalte seitens der Fachwelt bestanden hätten, die in Rede stehenden Zusatzstoffe gemeinsam zu einem Brotverbesse-rungsmittel zu verarbeiten, den Druckschriften L18 und L39 an keiner Stelle zu entnehmen. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass auch die Formulie-- 15 - rung des Schutzanspruches 1 nach Hauptantrag im Übrigen die Anwesenheit weiterer Bestandteile, wie etwa Trägerstoffe, in den agglomerierten Partikeln nicht ausschließt; übereinstimmend damit wird in allen Beispielen des Streitgebrauchs-musters auch von einem Trägerstoff Gebrauch gemacht. Die Entgegenhaltun-gen L18 und L39 weisen daher nicht in eine von der Lehre des strittigen Gebrauchsmuster wegführende Richtung, sondern bestätigen vielmehr die vorste-hend dargelegten Gründe. Das Brotverbesserungsmittel gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beruht somit nicht auf einem erfinderischen Schritt. 5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. In der geltenden Fassung enthält der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag gegen-über dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal, dass das Mittel nicht in zylindrischer Form vorliegt. Nach der Entgegenhaltung L2 erfolgt der Aufbau der agglomerierten Partikel in einem Schnellmischer unter Zugabe der Be-standteile des Granulats, wobei am Ende des Granuliervorganges ein Granulat in einem Korngrößenbereich von 50 bis 800 µm vorliegt (S. 5, Z. 13 bis 25). Die be-schriebene Aufbauagglomeration liefert somit bereits ein Granulat, das sich - wie die durch den Disclaimer ausgenommene zylindrische Form oder das Extrudat - ebenfalls nicht durch hohe Formgenauigkeit auszeichnet. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Haupt-antrag in gleicher Weise für den Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 des Hilfs-antrags. 6. Die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 5 nach dem Hilfsantrag betreffen Merkmale, die im entgegengehaltenen Stand der Tech-nik so ebenfalls bereits beschrieben sind (Anspruch 2: L2: S. 14, Tab. II und Anspr. 6; Anspruch 3: L2: S. 14, Z. 25 bis 29; Ansprüche 4 und 5: L18: S. 4, - 16 - Abs. 3; Anspruch 6: L2: S. 3, Z. 67 bis S. 4, Z. 12). Sie werden von dem Lö-schungsausspruch zum Haupt- und Hilfsantrag erfasst. Für diese Ansprüche ist auch ein eigenständiger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht worden und von Seiten des Senats nicht erkennbar. 7. Damit erweist sich auch die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin als nicht begründet. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Müllner Dr. Proksch-Ledig Dr. Schuster Pr
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