BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 411/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 94 22 019 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Richterin Werner als Vorsitzender sowie die Richter Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 15. November 2000 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 94 22 019 wird gelöscht, und zwar im Um-fang der Schutzansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12 sowie 19 bis 22, weiter im Umfang des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht über die Fassung: "Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrüche mit mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind", weiter im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht über die Fassung: "Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahme- - 3 - ausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metal-lischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind". Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. G r ü n d e I Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 14. August 1997 unter der Bezeich-nung "Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsmaschine" in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 22 019. Das Gebrauchsmuster hat den Zeitrang vom 19. 11. 1994. Das ist der Anmeldetag der Patentanmeldung 44 41 252.5, aus dem das Gebrauchsmuster abgezweigt wurde. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters wurde auf 8 Jahre verlängert. Die ursprünglichen Schutz-ansprüche 1 bis 22 haben folgenden Wortlaut: 1. Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsmaschine, mit einem Maschinenständer, auf dem ein an Führungsschienen geführter, motorisch angetriebener Längsschlitten horizontal be-wegbar ist, und mit einem eine rotierende Antriebsvorrichtung für wenigstens ein Werkzeug aufweisenden Bearbeitungskopf, der am Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewegungsrichtung motorisch bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Maschi- - 4 - nenständer (10) zwei beabstandete Seitenwandungen (12) besitzt, auf denen der Längsschlitten (19) wenigstens teilweise geführt ist, und deren Zwischenraum als Bearbeitungsbereich (14) ausgebildet ist, und daß an jeder der beiden Seitenwandungen (12) eine Befestigungsstelle (29, 30) für wenigstens eine schwenkbare Werk-stück-Halteeinrichtung (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen ist, wobei die beiden Befestigungsstellen (29, 30) in einer eine Schwenkachse bildenden horizontalen Linie quer zur Längsrichtung der Führungs-schienen (16 – 18) fluchten. 2. Werkzeugmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Befestigungsstellen (29, 30) als Aufnahmeaus-nehmungen ausgebildet sind. 3. Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrü-che mit kreisförmigem oder mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind. 4. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein motorisch drehbares Spannfut-ter (40) einerseits und ein Gegenlager (41), wie eine Drehspitze, andererseits zur Montage an oder in den beiden Befestigungsstel-len (29, 30) ausgebildet sind. 5. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein Werkstücktisch (44, 45) oder eine mehrere Aufspannflächen aufweisende Werkstück-Halteeinrich-tung (42) an oder in den beiden Befestigungsstellen (29, 30) dreh-bar gelagert und an wenigstens einer der Befestigungsstellen (29) - 5 - einen motorischen Drehantrieb (39) oder eine manuelle Drehver-stelleinrichtung besitzt. 6. Werkzeugmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Werkstück-Halteeinrichtung (42) walzenartig mit einem vieleckigen Querschnitt ausgebildet ist. 7. Werkzeugmaschine nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Werkstücktisch (44, 45) über hebelartige Halte-elemente (46) mit Drehlagern an oder in den Befestigungsstel-len (29, 30) verbunden und zur Drehachse versetzt angeordnet ist. 8. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen (29, 30) zur Aufnahme oder Ver-ankerung der Drehlager und/oder der motorischen Drehan-triebe (39, 40) für die Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen sind. 9. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die motorischen Drehantriebe (39, 47) an der oder den Außenseiten der Seitenwandungen (12) ange-ordnet sind. 10. Werkzeugmaschine nach einem der Ansprüche 4 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß verschiedene Werkstück-Halteein-richtungen (40, 41; 42; 44, 45) auswechselbar an den Befesti-gungsstellen (29, 30) anbringbar sind. - 6 - 11. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausneh-mungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial verankerten oder vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind. 12. Werkzeugmaschine nach Anspruch 11, dadurch gekenn-zeichnet, daß das Mineralgußmaterial ein Polymerbeton ist. 13. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß auf den beiden Seitenwan-dungen (12) zwei parallele Führungsschienen (16, 17) für den Längsschlitten (19) angeordnet sind, daß eine dritte Führungs-schiene (18) parallel im wesentlichen mittig zwischen den beiden anderen Führungsschienen (16, 17) in Längsrichtung versetzt an-geordnet ist und daß der Längsschlitten (19) über drei Führungs-elemente (33) an den drei Führungsschienen (16 – 18) geführt ist, wobei der motorische Antrieb an oder im Bereich der mittleren Füh-rungsschiene (18) erfolgt. 14. Werkzeugmaschine nach Anspruch 13, dadurch gekenn-zeichnet, daß alle Führungsschienen (16 – 18) in derselben hori-zontalen Ebene angeordnet sind. 15. Werkzeugmaschine nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, daß die mittlere Führungsschiene (18) wenigstens zum Teil auf einer die beiden Seitenwandungen (12) an ihren einen Endbereichen verbindenden Querwandung (13) angeordnet ist. - 7 - 16. Werkzeugmaschine nach Anspruch 15, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Querwandung (13) an ihrer dem Bearbeitungsbe-reich (14) gegenüberliegenden Seite einen mittigen Fortsatz (15) in der Längsrichtung des Maschinenständers (10) aufweist, der als Unterlage für die mittlere Führungsschiene (18) dient. 17. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungsbe-reich (14) an den Seitenwandungen (12) Auflageflächen (24) für ei-nen Werkstücktisch (23) aufweist. 18. Werkzeugmaschine nach Anspruch 17, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Auflageflächen (24) als vom Bearbeitungs-kopf (37) bearbeitete Flächen ausgebildet sind, die dadurch in einer zur Bewegungsebene des Längsschlittens (19) parallelen Ebene liegen. 19. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungsbe-reich (14) an seinem untersten Endbereich eine Auswurföff-nung (25) für Bearbeitungsrückstände, Schmier- und Kühlmittel aufweist. 20. Werkzeugmaschine nach Anspruch 19, dadurch gekenn-zeichnet, daß sich die seitlichen Begrenzungsflächen des Bearbei-tungsbereichs (14) zur Auswurföffnung (25) hin trichterartig verjün-gen. - 8 - 21. Werkzeugmaschine nach Anspruch 19 oder 20, dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb der Auswurföffnung (25) ein Auf-fangbehälter und/oder eine Wegführeinrichtung (32) wenigstens für die Bearbeitungsrückstände vorgesehen ist. 22. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Bearbeitungskopf (37) motorisch vertikal oder in der Querrichtung verfahrbar an einem weiteren Schlitten (35) angeordnet ist, der am Längsschlitten (19) in der jeweils anderen Richtung motorisch verfahrbar geführt ist. Am 5. Juli 1997 hat die Beschwerdegegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 22 zur Registerakte eingereicht. Diese stimmen mit den ursprünglich eingereichten Schutzansprüchen überein bis auf die Schutzansprüche 1 und 10, die folgenden Wortlaut haben: 1. Werkzeugmaschine, insbesondere Bohr- und Fräsma-schine, mit einem Maschinenständer, auf dem ein an Führungs-schienen geführter, motorisch angetriebener Längsschlitten hori-zontal bewegbar ist, und mit einem eine rotierende Antriebsvor-richtung für wenigstens ein Werkzeug aufweisenden Bearbeitungs-kopf, der am Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewe-gungsrichtung motorisch bewegbar ist, wobei der Maschinenstän-der (10) zwei beabstandete Seitenwandungen (12) besitzt, auf de-nen der Längsschlitten (19) wenigstens teilweise geführt ist, und deren Zwischenraum als Bearbeitungsbereich (14) ausgebildet ist, wobei an jeder der beiden Seitenwandungen (12) eine Befesti-gungsstelle (29, 30) für wenigstens eine schwenkbare Werkstück-Halteeinrichtung (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen ist und wobei die beiden Befestigungsstellen (29, 30) in einer eine Schwenkachse bildenden horizontalen Linie quer zur Längsrichtung der Führungs- - 9 - schienen (16 –18) fluchten, dadurch gekennzeichnet, daß wahl-weise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) auswechselbar und drehbar gelagert an den Befestigungsstel-len (29, 30) anbringbar sind. 10. Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß ein ortsfest am Maschinen-ständer (10) fixierbarer Werkstücktisch (23) auswechselbar zu den drehbar gelagerten Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42, 44, 45) ausgebildet ist. Auf der Grundlage der nachgereichten Schutzansprüche 1 bis 22 vom 5. Juli 1997 wurde das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen. Am 2. März 1999 hat die Beschwerdeführerin und Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt im Um-fang der Schutzansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12, 17 sowie 19 bis 22, weiter im Umfang des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht über die Fassung: "Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrüche mit mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind." sowie im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht über die Fas-sung "Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahmeausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metallischen, im Maschinen-ständer (10) aus Mineralgussmaterial vergossenen Laberbuchsen (31) versehen sind." - 10 - Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrages mangelnde Schutzfähigkeit nach § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 und 3 GebrMG geltend gemacht und sich dazu auf folgende Druckschriften berufen: WO 85/03893 bzw deren deutsche Übersetzung DE 35 90 093 T1 (D1) DE 42 03 994 A1 (D2) DE 36 24 284 C2 (D3) US 5 117 552 (D4) WO 85/03659 A1 (D5) US 4 670 208 (D6) US 4 955 770 (D7) DE 42 12 175 A1 (D 10) Prospekt der Fa Peiseler "Zweiachsen-Schwenkeinrichtung" 2/93. Die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin hat dem Antrag rechtzeitig wider-sprochen und das Gebrauchsmuster im eingetragenen Umfang verteidigt. Auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 hat die Gebrauchsmu-sterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom selben Tage den Antrag auf teilweise Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Be-gründung trägt die Antragstellerin vor, daß der Gegenstand nach dem eingetrage-nen Schutzanspruch 1 durch die WO 85/03893 (D1) neuheitsschädlich vorwegge-nommen, zumindest aber in der Zusammenschau mit dem weiteren Stand der Technik, nämlich der US 5 117 552 (D4), nahegelegt sei. - 11 - Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 15. November 2000 aufzuhe-ben und das Gebrauchsmuster 94 22 019 im Umfang der Schutz-ansprüche 1, 2, 4 bis 10, 12, 17 und 19 bis 22, außerdem im Umfang des Schutzanspruches 3, soweit er hinausgeht über die Fassung: "Werkzeugmaschine nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Aufnahmeausnehmungen (29, 30) als Durchbrüche mit mehreckigem Querschnitt ausgebildet sind", weiter im Umfang des Schutzanspruches 11, soweit er hinausgeht über die Fassung: "Werkzeugmaschine nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die als Aufnahme-ausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen mit metal-lischen, im Maschinenständer (10) aus Mineralgußmaterial vergossenen Lagerbuchsen (31) versehen sind." zu löschen. Die Antragsgegnerin verteidigt das eingetragene Gebrauchsmuster und beantragt, 1. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise: 1. die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der kennzeichnende Teil des Schutzanspruches 1 wie folgt gefaßt wird: "daß verschiedene Werkstückhalteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen sind, die auswechselbar - 12 - und drehbar gelagert an den Befestigungsstellen (29, 30) wahlweise anbringbar sind"; 2. die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der kennzeichnende Teil des Schutzanspruches 1 wie folgt gefaßt wird: "daß die Werkzeugmaschine verschiedene Werk-stück-Haltehalteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) aufweist, die auswechselbar und drehbar gelagert an den Befestigungsstellen (29, 30) wahlweise anbring-bar sind. II Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und weitgehend begründet. Zur Klarstellung wird an dieser Stelle festgestellt, daß die Schutzansprüche 13 bis 16 und 18 sowie Teile der Schutzansprüche 3 und 11 nicht angegriffen wurden und daher kein Gegenstand des Löschungsverfahrens sind. Soweit das Gebrauchsmuster im übrigen mit dem Löschungsantrag angegriffen wurde, ist es gem § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG iVm §§ 1 und 3 GebrMG fast im vollen Umfang dieses Antrages nicht schutzfähig. 1. Die nachgereichten und dann eingetragenen und verteidigten Schutzansprü-che 1 bis 22 sind zulässig. Der neugefaßte und mit dem Hauptantrag vertei-digte Schutzanspruch 1 geht zurück auf die ursprünglichen Schutzansprü-che 1 und 10 sowie die Angaben in der ursprünglichen Beschreibung auf S 16, letzter Absatz und S 17 und 18. Die Schutzansprüche 2 bis 9 und 11 bis 22 entsprechen den ursprünglichen Schutzansprüchen gleicher Numerie-rung, und der neu gefaßte Schutzanspruch 10 findet seine Stütze in den An- - 13 - gaben in der ursprünglichen Beschreibung auf S 13 2. Absatz iVm S 16 un-ten bis S 17 1. Absatz. Nach den Angaben in der eingetragenen Fassung der Beschreibung auf S 3 Abs 2 liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zu Grunde, eine insbe-sondere als Bohr- und Fräsmaschine ausgebildete Werkzeugmaschine nach der durch die WO 85/03893 A1 (D 1) bekannten Art zu schaffen, die kun-denindividuell konfigurierbar und nachrüstbar ist. 2. Der Senat teilt die Auffassung der Antragstellerin, daß die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 die Eignung der Befesti-gungsstellen für die Anbringbarkeit dort wahlweise auswechselbar und dreh-bar gelagerter Werkstück-Halteeinrichtungen angeben. Weitere Merkmale hinsichtlich der Ausbildung der Befestigungsstellen enthält der Schutzan-spruch dagegen nicht. Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung hat zwar als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Werkzeugmaschine mit allen in diesem Schutzanspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt; er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, so daß ihm die Schutzfähigkeit fehlt. Aus der WO 85/03893 A1 (D 1) bzw. der deutschen Übersetzung dieser Druckschrift, der DE 35 90 093 T1, geht nicht hervor, daß bei der daraus be-kannten Werkzeugmaschine wahlweise verschiedene Werkstück-Halteein-richtungen auswechselbar an den Befestigungsstellen anbringbar sind. Bei der Werkzeugmaschine nach der DE 42 12 175 A1 (D 10) ist die Werk-stück-Halteeinrichtung (Spannvorrichtung 32 in Fig. 22) fest im Maschinen-ständer angebracht. - 14 - Durch die WO 85/03893 A1, bzs. die deutsche Übersetzung der Druckschrift, die DE 35 90 093 T1 (D 1), ist eine Werkzeugmaschine (1) bekannt mit ei-nem Maschinenständer, auf dem ein an Führungsschienen (12) geführter, motorisch angetriebener Längsschlitten (13) horizontal bewegbar. Weiter hat die bekannte Werkzeugmaschine einen eine rotierende Antriebsvorrichtung (28) für wenigstens ein Werkzeug 26 aufweisenden Bearbeitungskopf (22), der am Längsschlitten in wenigstens einer weiteren Bewegungsrichtung mo-torisch bewegbar ist. Dabei weist der Maschinenständer zwei beabstandete Seitenwandungen (2) auf, auf denen der Längsschlitten wenigstens teilweise an den Führungsschienen (12) geführt ist, und deren Zwischenraum als Be-arbeitungsbereich ausgebildet ist, wobei an jeder der beiden Seitenwandun-gen (2) eine Befestigungsstelle (5) für wenigstens eine schwenkbare Werk-stück-Halteeinrichtung (6, 8) vorgesehen ist. Die beiden Befestigungsstellen (5) fluchten in einer eine Schwenkachse bildenden horizontalen Linie quer zur Längsrichtung der Führungsschienen (12). Darüber hinaus ist die Werk-stück-Halteeinrichtung (6, 8) nach Auffassung des Senats ebenfalls drehbar - vgl. die Angaben in der DE 35 90 093 T1 (D 1) auf S 6, vorletzter Absatz - an den Befestigungsstellen (5) gelagert anbringbar. Die Befestigungsstellen (5) sind nämlich so ausgebildet, daß die Werkstück-Halteeinrichtungen (6, 8) zumindest für die Erstmontage an ihnen drehbar gelagert anbringbar sind. Demnach unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag von dem Stand der Technik nach der WO 85/03893A1 dadurch, daß wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrich-tungen auswechselbar anbringbar sind. Durch die US 5 117 552 (D 4) ist eine Werkzeugmaschine, nämlich ein Bohr- und Fräsbearbeitungszentrum, bekannt, an dessen Maschinenbett (1) front-seitig Aufspannflächen (33, 34) vorgesehen sind (Fig. 2), an denen wahl-weise - vgl. Spalte 3 Zeile 51 (optionally) - verschiedene Werkstück-Halteein-richtungen (16 a, b, c) auswechselbar anbringbar sind. Nach den weiteren - 15 - Angaben in der US-Patentschrift in Spalte 4, Zeile 21 ff ist der Vorteil dieser Ausbildung darin zu sehen, daß verschiedene Typen von Werkstück-Halte-einrichtungen in einfacher Weise angebracht werden können, was einen ho-hen Grad an Flexibilität gewährleistet. Sucht der Fachmann, ein als Konstrukteur von Werkzeugmaschinen tätiger Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung, nach einer Lösung, wie die aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bekannte Werkzeugmaschine kun-denindividuell konfigurierbar und nachrüstbar ausgebildet werden kann, so erhält er aus der Kenntnis einer Werkzeugmaschine nach der durch die US 5 117 552 (D 4) bekannten Art die Anregung, von der daraus bekannten Baukastenbauweise für den Bereich der Werkstückhalterung Gebrauch zu machen und bei der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) die Befestigungsstellen für die Werkstück-Halteeinrichtungen so auszubilden, daß dort wahlweise verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen auswech-selbar angebracht werden können. Auch die Tatsache, daß bei der Werk-zeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) die Befestigungsstellen für eine starre Befestigung ausgelegt sind und ein Schwenklager, z.B. bei der Werk-stück-Halteeinrichtung (16a), im auszuwechselnden Aggregat selbst vorge-sehen sind, kann angesichts der bei der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) bereits vorgegebenen Schwenklagerung der Werk-stück-Halteeinrichtung in den Seitenwandungen des Maschinenständers kein Übernahmehindernis darstellen, das zu überwinden dem Fachmann mehr abverlangen würde, als er im Rahmen fachlicher Routine leistet. Der Fachmann gelangt demnach ausgehend von der Werkzeugmaschine nach der WO 85/93893 bzw der DE 35 90 093 T1 (D 1) in Kenntnis einer Werkzeugmaschine nach Art der US 5 117 552 (D 4) zum Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 ohne erfinderische Schritt. - 16 - Die in den Schutzansprüchen 2 und 3 angegebenen, angegriffenen Merk-male, nämlich die Befestigungsstellen als Aufnahmeausnehmungen und diese wiederum als Durchbrüche mit kreisförmigem Querschnitt auszubilden, sind aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bereits bekannt; vgl. Fig 1 und 2. Da-nach sind die Achszapfen (5) in Ausnehmungen in den Seitenwänden gela-gert. Dabei weist die Werkstück-Halteeinrichtung (6) mit dem Werkstücktisch (8) an wenigstens einer der beiden Befestigungsstellen einen motorischen Drehantrieb (11) auf. Dies in den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 zu übernehmen, war unschwer zu leisten, so daß die im Schutzanspruch 5 an-gegebene Ausgestaltung nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Bei der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) ist der Werk-stücktisch (6, 8) ebenfalls über hebelartige Wandelemente mit den Drehla-gern in den Befestigungsstellen verbunden und zur Drehachse versetzt an-geordnet; vgl. die Angaben auf S 6, 1. Absatz und Fig. 1. Die als Aufnahme-ausnehmungen ausgebildeten Befestigungsstellen sind zur Aufnahme bzw. Verankerung der Drehlager und des an der Außenseite der Seitenwandung angeordneten motorischen Drehantriebs vorgesehen. Bei dieser Werkzeug-maschine ist der Bearbeitungskopf (26) motorisch vertikal oder in Querrich-tung verfahrbar an einem weiteren, am Längsschlitten (13) in der jeweils an-deren Richtung motorisch verfahrbaren Schlitten (18) vorgesehen. Somit sind auch die in den Schutzansprüchen 7, 8, 9 und 22 angegebenen Merkmale bereits aus der DE 35 90 093 T1 (D 1) bekannt. Durch die WO 85/03659 A1 (D 5) ist eine Werkzeugmaschine bekannt mit einem motorisch drehbaren Spannfutter (13) und einer Drehspitze (15). Diese Anordnung zur Montage an oder in bereits vorhandenen Befestigungs-stellen auszubilden, wie im Schutzanspruch 4 angegeben, bedarf für den Fachmann angesichts der Werkzeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1), die bereits eine Lagerung mit Drehantrieb in der entsprechenden Be- - 17 - festigungsstelle zeigt, keines erfinderischen Schritts. Bei der Werkzeugma-schine nach der WO 85/03659 A1 (D 5) ist die Werkstück-Halteeinrichtung entsprechend Fig. 2 und 3 walzenartig mit vieleckigem Querschnitt ausgebil-det, denn nach den Angaben auf S 4, letzter Absatz bis S 5, Zeile 3 ist die Werkstück-Halteeinrichtung zwischen Spannfutter (13) und Drehspitze (15) als Palette (14) ausgebildet. Somit ist die im Schutzanspruch 6 angegebene Maßnahme ebenfalls bereits bekannt. Bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) ist der auswech-selbare Werkstücktisch (16a, b, c) am Maschinenständer (1) fixiert. Bei dem Werkstücktisch (16a) ist die Werkstück-Halteeinrichtung wiederum drehbar gelagert. In der Ausgestaltung nach Schutzanspruch 10 kann somit, ebenso wie zuvor gesagt, kein erfinderischer Schritt gesehen werden. Die Werkzeugmaschine nach der DE 42 12 175 A1 (D 10) hat nach den An-gaben in Spalte 4, Zeile 24 und 25 einen Maschinenständer (6) aus Poly-merbeton mit Aussparungen (30) in der Seitenwand. Es liegt im Belieben des Fachmanns, auch den Maschinenständer bei der DE 35 90 093 T1 (D 1) aus Polymerbeton herzustellen und die als Aufnahmeausnehmungen ausgebil-deten Befestigungsstellen darin zu verankern. Somit beruhen die in den Schutzansprüchen 11 und 12 enthaltenen angegriffenen Maßnahmen nicht auf einem erfinderische Schritt. Die in den Schutzansprüchen 19 bis 21 angegebenen Maßnahmen zur Aus-bildung des Bearbeitungsbereichs sind aus der US 4 955 770 (D 7) bereits bekannt. So ist am untersten Endbereich des Bearbeitungsbereichs eine Auswurföffnung (1) für Bearbeitungsrückstände, Schmier- und Kühl-mittel angeordnet. Die Seitenwände (2) des Bearbeitungsbereichs verjüngen sich trichterartig zur Auswurföffnung (1) hin, unterhalb der ein Auffangbehälter (3) und/oder eine Wegführeinrichtung (8) vorgesehen sind/ist. Der Übertragung dieser bekannten Ausbildungen des Bearbeitungsbereichs auf die Werk- - 18 - zeugmaschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) steht kein Hindernis entge-gen. Die Schutzansprüche 2 bis 12 sowie 19 bis 22 sind somit, soweit sie ange-griffen sind, nicht rechtsbeständig. Nur die im Schutzanspruch 17 angegebene Ausgestaltung des Bearbei-tungsbereichs ist aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik we-der bekannt, noch findet sich für sie eine Anregung darin. Schutzanspruch 17 ist daher rechtsbeständig und bleibt als einziger von den angegriffenen Schutzansprüchen bestehen. Nur insoweit waren die Beschwerde und damit der Löschungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 3. Die Antragsgegnerin kann ihr Gebrauchsmuster auch nicht mit den Hilfsanträgen 1) und 2) erfolgreich verteidigen. Zwar sind die beschränken-den Änderungen, die beide Anträge für den jeweils kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 vorsehen, zulässig, weil sie in den ursprünglichen Unterlagen offenbart wurden, insbesondere in der Beschreibung auf S 16, letzter Absatz bis S 17 1. Absatz. Aber auch in diesen hilfsweise geltend ge-machten Fassungen beruht der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt. 3.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Schutzan-spruch 1 nach Hauptantrag durch eine veränderte Formulierung des kenn-zeichnenden Teils dahin, daß "verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) vorgesehen sind, die auswechselbar und drehbar gelagert and den Befestigungsstellen (29, 30) wahlweise anbringbar sind." Diese Gestaltung beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt, denn bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) sind ebenfalls verschie-dene Werkstück-Halteeinrichtungen (16a, b, c) vorgesehen, die nach dem - 19 - Baukastenprinzip auswechselbar an den Befestigungsstellen (33, 34) wahl-weise anbringbar sind. Wie zum Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag bereits ausgeführt wurde, stellt es für den Fachmann keine Schwierigkeit dar, das Baukastenprinzip bei der Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) auf die Werkzeug-maschine nach der DE 35 90 093 T1 (D 1) zu übertragen und die Befesti-gungsstellen so auszubilden, daß sie für die auswechselbare Anbringbar-keit verschiedener Werkstück-Halteeinrichtungen geeignet sind, auch wenn die US 5 117 552 Werkstück-Halteeinrichtungen mit Schwenklagern zeigt. 3.2. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2) unterscheidet sich vom Schutzan-spruch 1 nach Hauptantrag durch eine veränderte Formulierung des kenn-zeichnenden Teils dahin, daß "die Werkzeugmaschine verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (40, 41; 42; 44, 45) aufweist, die auswechselbar und drehbar gela-gert an den Befestigungsstellen (29; 30) wahlweise anbringbar sind". Auch dieser Gegenstand beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die Werkzeugmaschine nach der US 5 117 552 (D 4) weist nämlich bereits ver-schiedene Werkstück-Halteeinrichtungen (16a, b, c) auf, die nach dem Bau-kastenprinzip auswechselbar an den Befestigungsstellen (33, 34) wahlweise anbringbar sind. Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischenSchrittes unerheb-lich, ob die verschiedenen Werkstück-Halteeinrichtungen vom Hersteller mit der Werkzeugmaschine geliefert werden oder ob der Betreiber der Werk-zeugmaschine in seinem Lager verschiedene Werkstück-Halteeinrichtungen vorhält und diese bei Bedarf auswechselt. Wesentlich ist die Ausbildung der Befestigungsstellen, damit sie für die auswechselbare Anbringbarkeit ver-schiedener Werkstück-Halteeinrichtungen geeignet sind; und das liegt im - 20 - routinemäßigen Können des Fachmanns, wie zum jeweiligen Schutzan-spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag I bereits ausgeführt wurde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und § 92 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 ZPO. Die Antragstellerin hat im zweiten Rechtszug mit dem von ihr verfolgten Löschungsbegehren fast im vollen Umfang obsiegt. Löschungsantrag und Beschwerde wurden nur im Hinblick auf den ebenfalls angegriffenen Schutzanspruch 17 zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen abhängigen Unteranspruch, dem im Vergleich zu der Anzahl und der Bedeutung der im übrigen auf Antrag der Antragstellerin gelöschten Schutzansprüche nur ein geringes Gewicht zukommt. Daher war es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin gem § 92 Abs 2 Nr 1 ZPO alle Verfah-renskosten aufzuerlegen, obwohl die Antragstellerin mit ihrem auf Schutzan-spruch 17 gerichteten Löschungsantrag (teilweise) unterlag. Werner Dr. Huber Gießen Pr
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