BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 413/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 295 21 736 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und Dipl.-Phys. Dr. Strößner beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei-lung I - vom 6. November 2001 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 295 21 736 wird gelöscht, soweit es über den Schutzanspruch 1 in der Fassung des 1. Hilfsantrags, einge-gangen am 30. Juni 2003, und die Schutzansprüche 2 bis 16 in der eingetragenen Fassung und rückbezogen auf den vorge-nannten Schutzanspruch hinausgeht. Im übrigen werden der Löschungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden ge-geneinander aufgehoben. - 3 - G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des als Abzweigung aus der PCT-Anmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/PC95/00552 am 13. März 1998 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingereichten und am 6. August 1998 unter der Bezeichnung "Vorrichtung zur mechanischen Ausrichtung von Knochenschrauben in einem me-dullären Nagel" mit 16 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister einge-tragenen Gebrauchsmusters 295 21 736. Für die dem Streitgebrauchsmuster zu-grundeliegende PCT-Anmeldung ist die Priorität einer italienischen Voranmeldung vom 28. Juli 1994 (VR 94 A 000069) in Anspruch genommen worden. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 16 haben folgenden Wortlaut: 1. Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohr-führung mit einem oder mehreren, in Querrichtung verlau-fenden Knochenschraubenlöchern in einem intramedullären Nagel, der in einen länglichen gebrochenen Knochen wie zum Beispiel ein Fermur oder eine Tibia eingesetzt ist, wo-bei der intramedulläre Nagel mindestens einen geraden, distal verlaufenden Abschnitt, ein proximales Ende, das zur Anbringung einer Vorrichtung vorgesehen ist, und ein oder mehrere Knochenschraubenlöcher im geraden, distal ver-laufenden Abschnitt umfasst, wobei das eine Loch bzw. die mehreren Löcher und die Achse des Nagels eine erste geo-metrische Symmetrieebene bilden und wobei die Vorrich-tung umfasst - eine längliche gerade Führungsstange, - 4 - - einen starren Griff mit Vorrichtungen zur selektiven Ver-bindung und Arretierung am proximalen Ende des Na-gels, so dass der Griff quer zum Nagel verläuft, und mit Vorrichtungen zur Führung und Halterung der Führungs-stange parallel zum Nagel; - eine oder mehrere Bohrführungsbohrungen, die allge-mein mit einem oder mehreren Knochenschraubenlö-chern fluchten: dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Auslegerkon-struktion umfasst, die abnehmbar auf der Führungsstan-ge angeordnet ist und seitlich außerhalb der ersten geo-metrischen Ebene verläuft, wobei die Auslegerkonstruk-tion ein Ende mit einer Führungsbohrung in einer zweiten geometrischen Ebene aufweist, zu welcher die Achse des Nagels gehört und die sich senkrecht zur ersten geo-metrischen Ebene erstreckt, und eine Abstandshalter-stange zur Anordnung in der Führungsbohrung der Aus-legerkonstruktion mit einer effektiv vorspringenden Län-ge, um den Nagel zu kontaktieren, wenn eine oder meh-rere Bohrführungsbohrungen der Führungsstange mit ei-nem oder mehreren Löchern des Nagels einwandfrei fluchten. 2. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Griff- und Führungsstange in der ersten geometri-schen Symmetrieebene verlaufen, um eine Bohrführung mit einem oder mehreren in Querrichtung angeordneten Kno-chenschraubenlöchern eines in einen gebrochenen Fermur eingesetzten, intramedullären Nagels auszurichten. - 5 - 3. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Griff- und Führungsstand in der zweiten geometri-schen Symmetrieebene verlaufen, um eine Bohrführung mit einem oder mehreren in Querrichtung angeordneten Kno-chenschraubenlöchern eines in eine gebrochene Tibia ein-gesetzten intramedullären Nagels auszurichten. 4. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Nagel einen kreisrunden Querschnitt hat und ei-nen bekannten Radius aufweist und dass die Anordnung der Abstandshalterstange auf der Führungsstange Vorrich-tungen umfasst, um die effektiv vorspringende Länge der Abstandshalterstange in Abhängigkeit vom Radius des Na-gels zu bestimmen. 5. Bohrvorrichtung nach den Ansprüchen 2 und 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Bestimmung der ef-fektiv vorspringenden Länge der Abstandsstange eine an der Stange ausgebildete Schulter und einen Abstandshalter umfasst, der selektiv mit der Auslegerkonstruktion und der Schulter mit einem bestimmten Versatz in Eingriff gebracht werden kann, wobei der Abstandshalter in einer Vielzahl von Abstandshaltern gehört, die einen unterschiedlichen Versatz in Abhängigkeit von verschiedenen Querschnittsra-dien der zur Verfügung stehenden Nägel ermöglichen. 6. Bohrvorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter ein Körperteil mit einer ersten Vor-richtung zum lösbaren Eingriff mit der Auslegerkonstruktion und zur Feststellung in einer Referenzstellung hierzu um-fasst, wobei der Körper von der ersten abnehmbaren Ein-- 6 - griffvorrichtung und Referenzposition zum Schulteransatz abgesetzt ist, 7. Bohrvorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstandshalter und die erste und zweite abnehm-bare Eingriffsvorrichtung als fester Bestandteil des Körpers ausgebildet sind. 8. Bohrvorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Schulter Teil einer durchgehenden Umfangsnut zum Eingriff mit der zweiten abnehmbaren Eingriffsvorrich-tung ist. 9. Bohrvorrichtung nach den Ansprüchen 3 und 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Bestimmung der ef-fektiv vorspringenden Länge der Abstandshalterstange eine Führungsbohrung zur Einführung der Abstandshalterstange in der zweiten geometrischen Symmetrieebene aufweist, wobei die Stange mit einer Schulter zur Begrenzung des Vorsprungs der Stange in Richtung Nagel versehen ist und eine Beilegscheibe umfasst, die selektiv auf der Führungs-stange angebracht und mit der Schulter in Kontakt gebracht werden kann, wobei die Beilegscheibe zu einer Vielzahl von Beilegscheiben unterschiedlicher Dicke gehört, die für ver-schiedene Querschnittsradien zur Verfügung stehender Nä-gel ausgelegt sind. - 7 - 10. Bohrungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Führungsstange einen konstanten, nicht kreisrunden Querschnitt hat und zwei in Längsrichtung von-einander abgesetzte parallele Führungsstiftbohrungen auf-weist. 11. Bohrvorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeich-net, dass die Auslegerkonstruktion zwei feststehende paral-lele Führungsstifte zur gemeinsamen Ausrichtung der Aus-legerkonstruktion und der Führungsstange durch Führungs-stiftbohrungen umfasst. 12. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsstange verstellbar am Griff an vorbe-stimmten Stellen in Längsrichtung befestigt werden kann, die auf die Abmessungen des intramedullären Nagels abge-stimmt sind dergestalt, dass nach Wahl der richtigen Stelle für ein bestimmtes Nagellängenmaß die Anordnung der Auslegerkonstruktion auf der Gleitstange in Längsrichtung eine ordnungsgemäße Positionierung einer oder mehrerer Bohrführungsbohrungen in Ausrichtung mit einem oder mehreren Knochenschraubenlöchern des intramedullären Nagels gewährleistet ist. 13. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslegerkonstruktion lösbare Vorrichtungen zu de-ren Befestigung an der Führungsstage umfasst dergestalt, dass die Auslegerkonstruktion selektiv und umkehrbar an der Führungsstange auf beiden Seiten der geometrischen Symmetrieebene einschließlich der Achse des Nagels be-festigt werden kann. - 8 - 14. Bohrvorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Auslegerkonstruktion zu einem einzigen seitli-chen und nach unten gerichteten Versatz relativ zur Füh-rungsstand und relativ zur ersten geometrischen Symmet-rieebene erstreckt dergestalt, dass die Bohrführungsboh-rungen der Auslegerkonstruktion senkrecht zur ersten geo-metrischen Ebene verlaufen. 15. Bohrvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Nagel einen kreisrunden Querschnitt mit einem bekannten Radius hat und dass die Führungsstange mit ei-ner Führungsbohrung versehen ist, um die Abstandshalter-stange mit kontrollierter Ausrichtung in die zweite geometri-sche Symmetrieebene einzuführen, wobei die Abstandshal-terstange zwei voneinander abgesetzte Umfangsnuten und ein U-förmiges Fitting passend zu einer Seite der Führungs-stange umfasst, wobei die gegenüberliegenden Schenkel des U-förmigen Fittings obere und untere Grenzwerte des Querschnitts der Führungsstange begrenzen und wobei die Schenkel genutet sind, um voneinander abgesetzte Gabel-elemente zu bilden, die mit den voneinander abgesetzten Nuten der Abstandshalterstange in Eingriff gebracht werden können, um die Annäherung der Abstandshalterstange an den intramedullären Nagel zu begrenzen. 16. Bohrvorrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeich-net, dass die Dicke eines der Schenkel des U-förmigen Fit-tings in einer vorbestimmten Relation zum bekannten Ra-dius des intramedullären Nagels steht dergestalt, dass bei Herstellung des Kontakts mit dem intramedullären Nagel durch axial beaufschlagten Druck dieser Kontakt so erfolgt, - 9 - dass die einwandfreie Ausrichtung einer oder mehrerer Bohrführungsbohrungen mit einem oder mehreren Kno-chenschraubenlöchern des intramedullären Nagels gewähr-leistet ist. Die Antragstellerin hat am 13. Mai 2000 die Löschung des Gebrauchsmusters be-antragt. Sie hat sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen und zum Stand der Technik genannt: (E1) DE 42 40 277 A1 (E2) GB 2 258 154 A (E3) WO 92/01 422 A1 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat das Ge-brauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. November 2001 den Löschungsantrag zurückgewiesen Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Be-gründung verweist sie noch auf die von ihr unter (E4) erläuterte Kundmachung ei-ner Bohrvorrichtung. Diese umfasst folgende Unterlagen: (E4.1) Programm Zentraleuropäischer Unfallkongress, 4. - 7. Mai 1994, Budapest, Seite 1 bis 84, insbesondere S. 19 mit Präsentation Nr. 14 (E4.2) Tableau der 16 Dias, die bei der Präsentation Nr. 14 gemäß (E4.1) gezeigt wurden und Einzelabzüge der Dias Nr. 14, 15 und 16 (E4.3) Klinische Studie der Operationstechnik für die distale Verriegelungs-bohrung ohne Röntgenbildverstärker unter Einsatz des in (E4.2) ge-zeigten Zielgerätes zwischen 19. Juli 1993 und 31. März 1995 an der Unfallchirurgischen Klinik, Trauma Department, Medizinische Hoch-schule Hannover, Carl Neuberg Straße 1, 30625 Hannover; ein Blatt - 10 - Operationsübersicht, insbesondere Patient 1 vom 19. Juli 1993 bis Patient 15 vom 18. Mai 1994 (E4.4) KRETTEK, C. et al.: Entwicklung und erste klinische Anwendung ei-nes Zielgeräts für die distalen Verriegelungsbohrungen ohne Rönt-genbildverstärker für den unaufgebohrten Tibianagel (UTN). In: Un-fallchirurg (1996) 99, S. 845-854 Die Antragstellerin führt aus, dass die "Präsentation" des Gegenstandes nach (E4) durch den Vortrag nach (E4.1) bzw. (E4.2) seine Veröffentlichung bedeutet habe. Eine Vorveröffentlichung liege aber auch in der klinischen Studie (E4.3) sowie in dem Fachaufsatz (E.4.4), der auf die in (E.4.3) beschriebene Vorrichtung Bezug nehme. Gegenüber dieser Vorrichtung fehle dem Gegenstand gemäß Schutzan-spruch 1 nach Streitgebrauchsmuster die Neuheit. Die Gegenstände der Unteran-sprüche seien hierdurch ebenfalls zum Teil durch das Zielgerät nach (E4) neu-heitsschädlich vorweggenommen bzw. beruhten im übrigen auf keinem erfinderi-schen Schritt. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt in erster Linie, den Löschungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise (Hilfsantrag 1), das Gebrauchsmuster im Umfang des am 30. Juni 2003 einge-reichten Schutzanspruchs 1 sowie der eingetragenen Unteran-sprüche 2 bis 16 aufrechtzuerhalten, - 11 - hilfsweise (Hilfsantrag 2), die Sache zur weiteren Verhandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf das kurz vor dem Verhandlungstermin er-folgten Vorbringen zu (E4) und der hierauf im Termin erfolgten Vernehmung des von der Antragstellerin hierzu gestellten Zeugen Dr. K… (Ergebnis vgl Sit- zungsniederschrift vom 14. Mai 2003) eine nachträgliche Stellungnahme (§ 283 ZPO) erlaubt worden. Sie hat hiervon Gebrauch gemacht und macht hierzu gel-tend, dass sich die von ihr als "Krettek-Vorrichtung" bezeichnete Vorrichtung (Ziel-gerät) nach (E4) von dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 durch eine zusätz-liche Bohrung im Nagel und ein größeres Loch im Knochen für die Einführung des Abstandshalters unterscheide. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 weise demnach einen einfacheren Aufbau auf. Zudem sei die Offenkundigkeit der gel-tend gemachten Vorbenutzungshandlung nicht gegeben, da Entwicklungsergeb-nisse im universitären Forschungsbereich üblicherweise bis zu einer zeitrangsi-chernden Veröffentlichung nicht an Dritte weitergegeben werden. Die in diesem Zusammenhang in Erscheinung getretenen Gastärzte seien wegen ihrer in der Regel mehrere Monate dauernden Anwesenheit in der Unfallchirurgischen Klinik, an der die klinische Studie durchgeführt wurde, insoweit in gleicher Weise wie an-gestellte Klinikärzte einzuordnen. Hilfsweise verteidigt die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster mit einem neuen Schutzanspruch 1, dessen Gegenstand sich noch weiter von der "Krettek-Vorrich-tung" abhebe, da ausdrücklich auf das aus der "Krettek-Vorrichtung" bekannte Loch für die Abstandshalterstange verzichtet werde. - 12 - Der Schutzanspruch 1 gemäß diesem Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut: Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrfüh-rung mit einem oder mehreren, in Querrichtung verlaufenden Knochenschraubenlöchern in einem intramedullären Nagen, der in einen länglichen gebrochenen Knochen wie zum Beispiel ein Fermur oder eine Tibia eingesetzt ist, wobei der intramedul-läre Nagel mindestens einen geraden, distal verlaufenden Ab-schnitt, ein proximales Ende, das zur Anbringung einer Vorrich-tung vorgesehen ist, und ein oder mehrere Knochenschrauben-löcher im geraden, distal verlaufenden Abschnitt umfasst, wobei das eine Loch bzw. die mehreren Löcher und die Achse des Nagels eine erste geometrische Symmetrieebene bilden und wobei die Vorrichtung umfasst: - eine längliche gerade Führungsstange; - einen starren Griff mit Vorrichtungen zur selektiven Verbin-dung und Arretierung am proximalen Ende des Nagels, so dass der Griff quer zum Nagel verläuft, und mit Vorrichtun-gen zur Führung und Halterung der Führungsstange paral-lel zum Nagel; - eine oder mehrere Bohrführungsbohrungen, die allgemein mit einem oder mehreren Knochenschraubenlöchern fluch-ten; dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Auslegerkonstruktion umfasst, die abnehmbar auf der Führungsstange angeordnet ist und seitlich außerhalb der ersten geometrischen Ebene ver-läuft, wobei die Auslegerkonstruktion ein Ende mit einer Füh-rungsbohrung in einer zweiten geometrischen Ebene aufweist, zu welcher die Achse des Nagels gehört und die sich senkrecht zur ersten geometrischen Ebene erstreckt, und eine Abstands-halterstange zur Anordnung in der Führungsbohrung der Ausle-- 13 - gekonstruktion mit einer effektiv vorspringenden Länge, um den Nagel mit ihrer Spitze an einer Stelle eines Umfanges, an der der Nagel kein Loch aufweist, zu kontaktieren, wenn eine oder mehrere Bohrführungsbohrungen der Führungsstange mit ei-nem oder mehreren Löchern des Nagels einwandfrei fluchten. An diesen Schutzanspruch 1 schließen sich die eingetragenen Schutzansprü-chen 2 bis 16 - hierauf bezogen an - an. II Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber nur teilweise begrün-det. Denn der Löschungsantrag ist nur begründet, soweit der angegriffene Gegen-stand über die Schutzansprüche in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung hinausgeht; im übrigen ist er unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsan-spruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nur in diesem beschränkten Umfang gegeben. 1. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung ist nicht neu (§ 3 GebrMG). Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet: Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrfüh-rung mit a) einem oder mehreren, in Querrichtung verlaufenden Kno-chenschraubenlöchern in einem intramedullären Nagel, der in einen länglichen gebrochenen Knochen wie zum Beispiel ein Fermur oder eine Tibia eingesetzt ist, wobei - 14 - b) der intramedulläre Nagel mindestens einen geraden, distal verlaufenden Abschnitt, ein proximales Ende, das zur An-bringung einer Vorrichtung vorgesehen ist, und ein oder mehrere Knochenschraubenlöcher im geraden, distal ver-laufenden Abschnitt umfasst, wobei c) das eine Loch bzw. die mehreren Löcher und die Achse des Nagels eine erste geometrische Symmetrieebene bilden, und wobei diese Vorrichtung umfasst, d) eine längliche gerade Führungsstange; e) einen starren Griff mit Vorrichtungen zur selektiven Verbin-dung und Arretierung am proximalen Ende des Nagels, so dass der Griff quer zum Nagel verläuft, und mit Vorrichtun-gen zur Führung und Halterung der Führungsstange paral-lel zum Nagel; f) eine oder mehrere Bohrführungsbohrungen, die allgemein mit einem oder mehreren Knochenschraubenlöchern fluch-ten; dadurch gekennzeichnet, dass g) sie eine Auslegerkonstruktion umfasst, die abnehmbar auf der Führungsstange angeordnet ist und seitlich außerhalb der ersten geometrischen Ebene verläuft, wobei - 15 - h) die Auslegerkonstruktion ein Ende mit einer Führungsboh-rung in einer zweiten geometrischen Ebene aufweist, zu welcher die Achse des Nagels gehört und die sich senk-recht zur ersten geometrischen Ebene erstreckt, und i) eine Abstandshalterstange zur Anordnung in der Führungs-bohrung der Auslegerkonstruktion mit einer effektiv vor-springenden Länge, um den Nagel zu kontaktieren, wenn eine oder mehrere Bohrführungsbohrungen der Führungs-stange mit einem oder mehreren Löchern des Nagels ein-wandfrei fluchten. a) Zum Stand der Technik, anhand dessen auch die Neuheit zu bewerten ist, ge-hören neben den Druckschriften (E1) bis (E3) auch die zu (E4) vorgetragenen wis-senschaftlichen Entwicklungen. aa) Die "Präsentation" des an der Unfallchirurgischen Klinik der Medizinischen Hochschule Hannover eingesetzten Zielgeräts auf dem Unfallkongress in Budapest 1994 (E4.1) hat für sich genommen nicht bewirkt, dass die präsentierten Erkenntnisse Stand der Technik geworden sind. Als offenkundige Vorbenutzung kommt die Präsentation gemäß (E4.1) nicht in Be-tracht, da solche Vorbenutzungen nur Stand der Technik begründen, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - im Inland erfolgt ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 Alternative 2 GebrMG). Aber auch die andere gebrauchsmusterrechtliche Form der Kundmachung von Er-kenntnissen, die die Erkenntnisse als Stand der Technik etablieren, nämlich die der schriftlichen Beschreibung (§ 3 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 GebrMG), ist hier nicht verwirklicht. Denn der mündlichen Präsentation ist zwar durch die hierbei ein-- 16 - gesetzten Dias (E4.2) schriftlicher Charakter vermittelt worden. Jedoch ist diese Beschreibung nicht öffentlich zugänglich iSd § 2 GebrMG geworden. Denn es kommt allerdings in Betracht, dass die bildliche Darstellung von Kennt-nissen einer vermittels eines Worttextes erfolgten Beschreibung gleichzusetzen ist. Der Gegenstand einer Erfindung kann nämlich im Einzelfall auch durch eine zeichnerische Darstellung vermittelt werden (vgl BPatG Mitt 1982, 74). Doch be-darf es auch in einem solchen Fall der Kundmachung von Erkenntnissen durch ein der Öffentlichkeit zugängliches Schriftstück. Die öffentliche Zugänglichkeit allein der mündlichen, auf die gleichzeitig gezeigten Dias verweisenden Präsentation reicht nicht aus. Der Sinn der in § 3 Abs 1 GebrMG getroffenen Regelung, das Ge-brauchsmuster als kurzlebiges Schutzrecht (vgl Begründung zum GebrMÄndG 1986, BLPMZ 1986, 320,324) im Streitfall möglichst von schwierigen, zeitaufwän-digen Beweisbedingungen freizuhalten (keine Ermittlungen zu Vorbenutzungen im Ausland, keine Ermittlungen zu anderen als schriftlich dokumentierten Vorbe-schreibungen), spricht dafür. ab) Auch die im Rahmen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen vorgenom-menen Vorbenutzungshandlungen, die im universitären Forschungsbereich durch-geführt worden sind, sind nicht per se öffentlich. Solche Forschungsarbeiten er-strecken sich bisweilen über einen längeren Zeitraum. Die Ergebnisse dieser Ar-beiten werden zu gegebener Zeit als wissenschaftliche Publikation veröffentlicht oder auf einer Fachkonferenz anderen Wissenschaftlern bzw. Fachleuten präsen-tiert. In manchen Fällen erfolgt auch eine Anmeldung zum Patent- oder Ge-brauchsmusterschutz. Bei wissenschaftlichen Publikationen bzw. Fachvorträgen kommt es darauf an, das Erforschte hinsichtlich des als neu Erkannten, seiner theoretischen Grundlagen, seiner Zusammenhänge mit Bekanntem und seiner Wiederholbarkeit in klarer Form zu präsentieren. Nur ein in dieser Form aufberei-teter Artikel oder Vortrag hält dabei der kritischen Prüfung durch das Fachpubli-kum stand. - 17 - Diese wissenschaftliche Vorgehensweise im Hinblick auf Wiederholbarkeit und er-folgreiche Anwendung ist insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung von neuen chirurgischen Hilfsmitteln von größter Bedeutung, da im medizinischen Be-reich das Wohl des Patienten aus standesethischen Gründen Vorrang vor anderen - wirtschaftlichen, sozialen, technischen - Belangen hat. So kommt es nicht allein auf die theoretische Entwicklung eines neuen Gerätes an, sondern entscheidend ist dessen Praxistauglichkeit. Letztere kann aber nur durch einen intensiven klini-schen Einsatz, also in einer umfangreichen Studie an Patienten, nachgewiesen werden. Erst nach Abschluss solcher Studien liegen die für eine Veröffentlichung erforderlichen Fakten vor, und es kann eine Aussage über die Praxistauglichkeit eines neuen chirurgischen Geräts getroffen werden. Auch im vorliegenden Fall ist aus diesem Grund eine entsprechende Studie durchgeführt worden, bei der das neu entwickelte Zielgerät in verschiedenen Operationen bei insgesamt 15 Patien-ten vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters und fünf weiteren Patienten nach dem Prioritätstag verwendet worden ist (vgl. (E4.3)). Der Lehr- und Forschungsbetrieb an den deutschen Hochschulkliniken und For-schungseinrichtungen ist in der Regel durch einen möglichst freien Zugang der Wissenschaftler und Studenten gekennzeichnet, der nur dort seine Grenzen hat, wo deren Gesundheit gefährdet ist (z.B. bei Einsatz von Lasern, im Hinblick auf Hygienebedingungen im OP). Um bei diesen großzügigen Zugangsmöglichkeiten trotzdem den Urheber von Forschungsergebnissen in seinen Entwicklungen nicht zu stören oder seine Urheberschaft zu verdunkeln, ist von einer unter den hieran beteiligten Wissenschaftlern und Aus-/Fortbildungsbeflissenen standesethisch be-gründeten Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf die Forschungsarbeiten des je-weils Anderen auszugehen. Dieser Vertraulichkeitserwartung steht nur das auch vom Zeugen Dr. Könemann erwähnte Risiko einer nicht ganz auszuschließenden, unberechtigten Weitergabe entgegen, wobei diese Weitergabe als nach den Stan-desregeln geächtete Ausnahme und nicht als Regelfall gelten muss. Ein solcher Vertrauensbruch wurde im vorliegenden Fall im übrigen nicht geltend gemacht. - 18 - Die Vertraulichkeitserwartung umfasst im wissenschaftlichen Umfeld nicht nur die direkt an der Forschungsarbeit beteiligten Personen, sondern bezieht alle gehobe-nen Mitarbeiter der Forschungseinrichtung ein, denn es entspricht dem Selbstver-ständnis des Forschungsbetriebs, dass nur auf der Grundlage eines entsprechen-den Vertrauensverhältnisses sämtliche Forschungsarbeiten einer Forschungsein-richtung zielgerichtet zum Erfolg geführt werden können. Demnach müssen neben den unmittelbar an der neuen Entwicklung arbeitenden Medizinern auch solche aus Nachbarabteilungen der Medizinischen Hochschule Hannover an den Operationen teilnehmenden Ärzte (vgl Zeugenaussage Bl. 3 des Sitzungsprotokolls) zu dem Kreis von Mitarbeitern gerechnet werden, von denen Verschwiegenheit erwartet wird, auch wenn keine schriftlich vereinbarte arbeits-vertragliche Geheimhaltungspflicht vorliegt. Dem entspricht die Aussage des Zeu-gen (Bl. 5), wonach er, der während des besagten Zeitraums als Doktorand im praktischen Jahr tätig war, sich für nicht befugt ansah, über das Forschungsprojekt Auskünfte an Dritte zu geben. Die Vertraulichkeitserwartung erstreckt sich im wissenschaftlichen Bereich darüber hinaus üblicherweise auch auf Gastwissenschaftler. Dies muss insbesondere dann angenommen werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum in der For-schungseinrichtung verweilen, um sich dort für ihre weiteren Forschungsarbeiten Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Bei den vom Zeugen (Bl. 2 f, 5) erwähn-ten Gastärzten, die u.a. auch während der Testphase des Zielgeräts vor dem Prio-ritätstag des Streitgebrauchsmusters der Unfallchirurgischen Klinik zugewiesen waren und freien Zugang zu den Operationssälen hatten, handelt es sich um fünf Mediziner, die für einen Zeitraum von meist mehreren Monaten dort gearbeitet ha-ben. Schon allein die Tatsache, dass diese Gastärzte über mehrere Monate in der Unfallchirurgischen Klinik tätig waren, wie auch die vom Zeugen erwähnte Stellung dieser Gastärzte als Stipendiaten lässt für den Senat keinen Zweifel aufkommen, dass diese Gastärzte hinsichtlich der erwarteten Vertraulichkeit den angestellten Klinikärzten gleichzusetzen sind. - 19 - Auch die weiteren Angaben des Zeugen haben die öffentliche Zugänglichkeit des Zielgerätes im Zusammenhang mit den Operationen nicht bestätigt. Auf den allmorgendlich stattfindenden Besprechungen in der Unfallchirurgischen Klinik, an denen neben den ärztlichen Mitarbeitern der Unfallchirurgie, für die An-wesenheitspflicht bestand, auch die Gastärzte teilnahmen, wurden konkrete Ope-rationsfälle besprochen (vgl Bl. 5). Diese Besprechungen waren für die internen ärztlichen Mitarbeiter gedacht. Zwar hätte ein Besucher, der sich als Fachkundi-ger, also beispielsweise als Unfallchirurg aus Berlin, ausgewiesen hätte, teilneh-men dürfen. Dem Zeugen war ein diesbezüglicher Besuch allerdings nicht erinner-lich, auch für diesen hätte im übrigen die Erwartung der Vertrauchlichkeit bestan-den. Es gab nach der Zeugenaussage während der Testphase des Zielgeräts in der Zeit vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters überdies auch keinerlei klinikweite Hinweise oder Ankündigungen auf das neuentwickelte chirurgische Zielgerät. ac) Für sich genommen führen die Vorbenutzung in der Unfallchirurgischen Klinik und der Vortrag in Budapest zu keinem Stand der Technik gemäß § 3 Abs 1 GebrMG. Aber eine Zusammenschau der beiden Ereignisse ergibt eine neue Be-wertung. Sie führt dazu, die Bohrvorrichtung nach (E4) als der Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht (§ 3 Abs 1 Satz 2 GebrMG) anzusehen. Die Ergebnisse bei der Anwendung des neuen Zielgerätes waren offensichtlich so vielversprechend, dass diese Bohrvorrichtung im Wege eines Diavortrags auf dem Unfallkongress in Budapest präsentiert wurde (vgl. (E4.1) und (E4.2)). Den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach (E4.2) ist zu entnehmen, dass in dem Vortrag Nr. 14 nach dem Programm (E4.1), dem 16 Dias zugrunde lagen, das in der Unfallchirur-gischen Klinik verwendete Zielgerät in verschiedenen Arbeitsstellungen gezeigt wurde (vgl Dias Nr. 13-16). Anhand dieser letztgenannten Dias unter dem Vor-tragstitel "Implantationsbedingte Verformung des UTN und Entwicklung einer Ope-rationstechnik für die distalen Verriegelungsbohrungen ohne Röntgenbildverstär-ker" wurden den Besuchern die Funktionsweise und die Vorteile dieser neuen Technik sowie der Aufbau des Zielgerätes vorgestellt. Zudem wurde durch den - 20 - Vortrag ein nicht begrenzbarer (vgl die umfängliche "Liste der Vorsitzenden und Referenten" in (E4.1), dort S. 69-79) Personenkreis auf das neue Zielgerät auf-merksam gemacht und konnte daraufhin weitere Informationen, insbesondere über die genaue Ausgestaltung des Zielgerätes bei den Verantwortlichen einholen. Gleichzeitig mit diesem Vortrag wurde aber auch die Urheberschaft an dem neuen Zielgerät für den im Vortrag benannten Personkreis in der für wissenschaftliche Veröffentlichungen üblichen und für die Anerkennung der wissenschaftlichen Leis-tung der als Urheber genannten Personen essentiellen Weise belegt (vgl die An-gaben der Namen der im Entwicklungsteam mitwirkenden Wissenschaftler in (E4.1), S. 19 und (E4.2) Dia Nr. 1). Mit dieser Preisgabe der medizintechnischen Entwicklungsergebnisse durch den Leiter des Entwicklungsteams erfolgte für die Fachwelt die Freigabe der hieraus entnehmbaren Erkenntnisse, da hierin der Sinn von Fachveröffentlichungen liegt. Von diesem Tag an bestand demnach aber auch keine Vertraulichkeitserwartung mehr für die Mitarbeiter und Gastärzte innerhalb der Unfallchirurgischen Klinik. Im Anschluss an diesen Zeitpunkt (4. Mai 1994) sind aber bis zum in Anspruch ge-nommenen Prioritätstag (28. Juli 1994) zwei Operationen unter Einsatz des Ziel-geräts erfolgt. Wie die Operationsübersicht (E4.3) ergibt, ist am 18. Mai 1994 an den Patienten 14 und 15 (Priesnitz und Siehmera) die Krettek-Vorrichtung zum Einsatz gekommen. Es ist nicht erkennbar, dass für die Begleitumstände dieser Operationen etwas anderes als für die voraufgegangenen Operationen gegolten hat, sie vielmehr Gastärzten zur Mitwirkung oder Beobachtung zugänglich waren. Diese Gastärzte hatten Gelegenheit, das Zielgerät in seinen Einzelheiten und sei-nem Funktionszusammenhang zur Kenntnis zu nehmen und die Erkenntnisse weiterzugeben, ohne dass sie sich noch zur Vertraulichkeit gehalten sahen. Denn diese wissenschaftlich-technische Entwicklung war durch den Budapester Auftritt des Dr. Krettek frei geworden. - 21 - b) Das in der mündlichen Verhandlung vorlegte Zielgerät ist, wie der Zeuge bestä-tigt hat, im Prinzip mit dem identisch, das zumindest in den 15 Operationen vor dem Prioritätstag verwendet wurde, und wird durch die Dias gemäß (E4.2) wieder-gegeben. Im Verlauf der Entwicklung wurden nach der Zeugenaussage lediglich kleinere Änderungen, zB am Handgriff und an der Führungsstange, durchgeführt. Das überreichte und in den Dias Nr. 13, 15 und 16 gezeigte Zielgerät weist einen intramedullären Nagel auf (vgl. Bezugszeichen 2 in Dia 13), der in einen längli-chen gebrochenen Knochen wie z.B. ein Fermur oder eine Tibia eingesetzt ist (vgl beispielsweise Dia 14) und zumindest ein in Querrichtung zur Längsachse des Na-gels verlaufendes Knochenschraubenloch aufweist (vgl das mit 3 bezeichnete Loch in Dia 13; entspricht Merkmal a) des Streitgebrauchsmusters). Der Nagel be-sitzt mindestens einen distal verlaufenden Abschnitt (mit Bezugszeichen 2 be-zeichneter Abschnitt in Dia 13), ein proximales Ende, das zur Anbringung einer Vorrichtung (vgl das linke Ende des Nagels 2 im Dia 13 und die mit 5, 6 und 7 be-zeichneten Teile) vorgesehen ist, und zumindest ein Knochenschraubenloch im geraden distal verlaufenden Abschnitt (vgl Bezugszeichen 3 in Dia 13; entspricht Merkmal b)). Dabei bilden das Loch und die Achse des Nagels eine erste geomet-rische Symmetrieebene (entspricht Merkmal c)). Die Vorrichtung umfasst ferner eine längliche gerade Führungsstange (vgl die mit 4 bezeichnete Stange in Dia 13; entspricht Merkmal d)), einen starren Griff (vgl den vom Bezugszeichen 6 aus sich quer zum Nagel erstreckenden Anteil der Stange 5) mit Vorrichtungen zur selektiven Verbindung und Arretierung am proxi-malen Ende des Nagels (vgl das Bezugszeichen 6 in Dia 13), so dass der Griff quer zum Nagel verläuft. Um die Führungsstange parallel zum Nagel zu halten, sind Halterungen vorgesehen (vgl das mit dem Bezugszeichen 7 im Dia 13 be-zeichnete Teil in Verbindung mit den am linken Ende des Teils 7 angeordneten Rändelschrauben und der in der rechten Hälfte des Teils 7 angeordneten Schrau-be mit Gegenmutter; entspricht zusammen Merkmal e)). Weiter ist zumindest eine Bohrführungsbohrung vorgesehen, die mit dem Knochenschraubenloch fluchtet - 22 - (vgl die Führung in die der von oben eingesetzte Bohrer in Dia 16 geführt wird; entspricht Merkmal f)). Neben diesen gattungsbildenden Merkmalen ist diesem Zielgerät eine Ausleger-konstruktion 9 zu entnehmen, die abnehmbar auf der Führungsstange angeordnet ist (vgl die Rändelschrauben am einen Ende 10 der Auslegerkonstruktion 9 im Dia 15) und seitlich außerhalb der ersten geometrischen Ebene verläuft (vgl Dia 13; entspricht Merkmal g)). Die Auslegerkonstruktion weist ein Ende 10 mit einer Füh-rungsbohrung in einer zweiten geometrischen Ebene auf, zu welcher die Achse des Nagels gehört und die sich senkrecht zur ersten geometrischen Ebene er-streckt (vgl die mit 11 bezeichnete Bohrung in Dia 15 in Verbindung mit Dia 13; entspricht Merkmal h)). In diese Führungsbohrung der Auslegerkonstruktion wird eine Abstandshalterstange eingeführt (vgl Bezugszeichen 12 in Dia 15). Diese Ab-standshalterstange weist an ihrem im Dia 15 gezeigten linken Ende einen An-schlag in Form eines erweiterten Durchmessers auf, der an dem einen Ende 10 der Auslegerkonstruktion anschlägt, und an ihrem rechten Ende einen im Durch-messer reduzierten Teil, der in ein Loch im Nagel eindringt. Diese Spitze der Ab-standshalterstange kann dabei nur soweit in den Nagel eindringen, bis eine von der Spitze beanstandete wulstförmige Ausbuchtung der Abstandshalterstange an der Oberfläche des Nagels anliegt. Durch den Anschlag einerseits und die Aus-buchtung andererseits ergibt sich eine effektiv vorspringende Länge, um den Na-gel zu kontaktieren, wenn die Bohrführungsbohrung mit dem Knochenschrauben-loch des Nagels einwandfrei fluchtet (vgl Dia 16; entspricht Merkmal i)). Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist demnach durch das an der Unfallchi-rurgischen Klinik der Medizinischen Hochschule Hannover offenkundig vorbenutz-te Zielgerät vollumfänglich vorweggenommen. 2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu (§ 3 GebrMG) und beruht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG). - 23 - a) Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag in dem geänderten Merkmal i’) (die neuen Teile sind kursiv geschrie-ben): i’) eine Abstandshalterstange zur Anordnung in der Führungs-bohrung der Auslegerkonstruktion mit einer effektiv vor-springenden Länge, um den Nagel mit ihrer Spitze an einer Stelle seines Umfanges, an der der Nagel kein Loch auf-weist, zu kontaktieren, wenn eine oder mehrere Bohrfüh-rungsbohrungen der Führungsstange mit einem oder meh-reren Löchern des Nagels einwandfrei fluchten. Der neu in den Schutzanspruch 1 aufgenommene Merkmalsteil ist den Figuren 2, 4, 8, 10, 11, 12, 13 und 15, sowie u.a. S. 13, Z. 15-17 der Beschreibung zu ent-nehmen. Hierdurch erfolgt in zulässiger Weise die Festlegung des Begriffs "kon-taktieren" in der in der Ausführungsbeispielen offenbarten Form "berühren". b) Die Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrführung nach Schutzanspruch 1 ist aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druck-schriften bzw der geltend gemachten Vorbenutzung vorbekannt. Sie offenbaren keine Abstandshalterstange, die den Nagel mit ihrer Spitze an einer Stelle seines Umfangs kontaktiert, an der der Nagel kein Loch aufweist. c) Den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 aufzufinden geht über fachliche Routi-ne hinaus. Aus der Druckschrift (E1) ist eine Zielvorrichtung für einen der Osteosynthese (al-so der Fixation von Knochen oder deren Teilen zu einem Verbund) dienenden Verriegelungsnagel bekannt. Diese Zielvorrichtung - die man auch als Bohrvorrich-tung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrführung bezeichnen kann - weist nach Fig. 2 zwei in Querrichtung verlaufende Knochenschraubenlöcher in einem intramedullären Nagel 2 auf, wobei der Nagel in einem länglichen z.B. gebroche-- 24 - nen Knochen (beispielsweise Oberschenkelknochen (Fermur) vgl Sp. 1, Z. 18) eingesetzt ist (entspricht Merkmal a)). Der intramedulläre Nagel 2 weist dabei min-destens einen geraden, distal verlaufenden Abschnitt und ein proximales Ende auf, an dem eine Vorrichtung (bestehend ua aus Tragbügel 16, rechter Schraube am Tragbügel 16 in Fig. 2 und Hilfsschiene 3) angebracht ist, wobei die Knochen-schraubenlöcher im geraden, distal verlaufenden Abschnitt angeordnet sind (ent-spricht Merkmal b)). Durch die Knochenschraubenlöcher und die Achse des Na-gels wird hierbei eine erste geometrische Symmetrieebene gebildet (entspricht Merkmal c)). Die oben angesprochene Vorrichtung zum Anbringen am proximalen Ende des Nagels umfasst eine längliche gerade Hilfsschiene 3 (entspricht der Führungsstan-ge 26 und damit Merkmal d)), welche über einen Tragbügel 16 (entspricht dem Griff 23 beim Streitgebrauchsmuster) und eine Schraube (entspricht den Vorrich-tungen 20,21 zur selektiven Verbindung und Arretierung am proximalen Ende) mit dem proximalen Ende des Nagels verbunden ist (vgl rechte Schraube beim Trag-bügel 16 in Fig. 2). Dieser Tragbügel 16 verläuft quer zum Nagel und weist weiter eine Schraube (entspricht der Vorrichtung zur Führung und Halterung der Füh-rungsstange 26) zum Halten und Führen der Hilfsschiene 3 parallel zum Nagel 2 auf (entspricht Merkmal e)). In der Hilfsschiene 3 sind zwei Bohrführungsbohrun-gen 4,5 vorhanden, die mit den Knochenschraubenlöchern im Nagel fluchten (ent-spricht Merkmal f)). Aus der Druckschrift (E1) ist demnach eine gattungsbildende Bohrvorrichtung be-kannt, was im Übrigen zwischen den Parteien nicht strittig ist. Die in (E1) beschriebene Bohrvorrichtung weist weiter eine Auslegerkonstruktion 12,14,15 auf, die abnehmbar an der Hilfsschiene 3 angeordnet ist und seitlich au-ßerhalb der ersten geometrischen Ebene verläuft (entspricht Merkmal g)), wobei diese Auslegerkonstruktion ein Ende mit einer Führungsbohrung 10 aufweist (ent-spricht dem Merkmal h) teilweise). - 25 - Wie den Ausführungen in (E1) zu entnehmen ist (vgl insbesondere Fig. 2 mit zu-gehöriger Beschreibung), wird durch das Führungsloch 10 ein Befestigungsstift 8 geführt, der im Knochen verankert wird und zur Fixierung der Zielvorrichtung (ent-spricht der Bohrvorrichtung nach Streitgebrauchsmuster) dient. Die genaue Aus-richtung dieses Befestigungsstiftes bezüglich der Achse des Nagels spielt in die-sem Zusammenhang keine Rolle, sondern es kommt nur auf die Fixierung an ei-ner geeigneten Stelle im Knochen an. Und so finden sich in (E1) demnach auch keine Hinweise, diesen Stift genau in einer Ebene einzuführen, die auch die Längsachse des Nagels enthält. Zudem wird der Befestigungsstift 8 beispiels-weise aus Kirschnerdraht (vgl Sp. 1, Z. 65) gebildet, ohne dass eine Anregung ge-geben wird, diesen Draht mit einer effektiv vorspringenden Länge zu versehen, um den Nagel genau dann zu kontaktieren, wenn die Bohrführungsbohrungen mit den Knochenschraubenlöchern fluchten. Anregungen im Hinblick auf die spezielle Ausrichtung nach Merkmal h) und das Vorsehen einer Abstandshalterstange nach dem Merkmal i’) werden dem Durch-schnittsfachmann, hier einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschi-nenbau mit Erfahrungen in der Medizintechnik im Zusammenwirken mit einem Un-fallchirurgen, in der Druckschrift (E1) daher nicht gegeben. In der Druckschrift (E2) wird ebenfalls eine Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrführung beschrieben (vgl Fig. 1A), die mehrere in Querrich-tung verlaufende Löcher 42,43,44,45 in einem intramedullären Nagel 3 für die Auf-nahme von Knochenschrauben aufweist. Er ist in einem länglichen gebrochenen Knochen, wie zum Beispiel ein Fermur oder eine Tibia eingesetzt (vgl ua S. 1, ers-ter Absatz; entspricht Merkmal a)). Er weist mindestens einen geraden distal ver-laufenden Abschnitt, ein proximales Ende, das zur Anbringung einer Vorrichtung 4,2,5 vorgesehen ist, und mehrere Knochenschraubenlöcher im geraden, distal verlaufenden Abschnitt auf (entspricht Merkmal b)). Dabei bilden die Knochen-schraubenlöcher 42,43,44,45 und die Achse des Nagels eine erste geometrische Symmetrieebene (entspricht Merkmal c)). Die Vorrichtung zur Anbringung enthält - 26 - dabei eine längliche gerade Führungsstange 5, einen Griff 2 mit Vorrichtungen 4,55 zur selektiven Verbindung und Arretierung am proximalen Ende des Nagels, so dass der Griff quer zum Nagel verläuft, und Vorrichtungen 81 zur Führung und Halterung der Führungsschiene 5 parallel zum Nagel (entspricht Merkmalen d) und e)). Weiter sind Bohrführungsbohrungen 66 vorgesehen, die mit den Kno-chenschraubenlöchern 42,43,44,45 fluchten (entspricht Merkmal f)). Aus der Druckschrift (E2) ist demnach ebenfalls eine gattungsgemäße Bohrvor-richtung bekannt (vgl dort insbesondere Fig. 1A mit zugehöriger Beschreibung S. 10 dritter Absatz, S. 13, dritter Absatz bis S. 15 vorletzter Absatz und S. 1, ers-ter Absatz). Der Druckschrift (E2) ist in den Figuren 76 und 77 weiter eine Auslegerkonstruk-tion 90 zu entnehmen, die abnehmbar auf der Führungsschiene 5 angeordnet ist und seitlich außerhalb der ersten geometrischen Ebene verläuft (vgl auch Fig. 55 und S. 17, die letzten beiden Absätze; entspricht Merkmal g)). Diese Ausleger-konstruktion 90 ist an einem Ende mit einer Führungsbohrung 93,94 (vgl Fig. 56 und 57) in einer zweiten geometrischen Ebene versehen, zu welcher die Achse des Nagels gehört, und die sich senkrecht zur ersten geometrischen Ebene erstreckt (entspricht Merkmal h)). Der Nagel 3 weist im distalen Endbereich und im mittleren distalen Bereich jeweils zwei Knochenschraubenlöcher 44,45 und 43,42 auf, die mit der Längsachse des Nagels eine Ebene bilden. Zusätzlich ist in der Nähe des proximalen Endes des Nagels ein zu dieser Ebene senkrechtes Knochenschraubenloch 47 angeordnet. Zum Einführen einer Knochenschraube 85 in dieses Loch 47 dienen die Ausleger-konstruktion 90 und das Führungsloch 94, in das eine Führungshülse 66 für das genaue Einführen der Knochenschraube eingesetzt ist, wobei die Führungshül-se 66 vom Nagel 3 beabstandet angeordnet ist und diesen nicht berührt (vgl Fig. 77 und S. 17, letzter Absatz). Das Führungsloch dient also weder zur Aufnah-me einer Abstandshalterstange nach dem Merkmal i), noch findet sich in der - 27 - Druckschrift (E2) irgend ein Hinweis, eine streitgebrauchsmustergemäße Ab-standshalterstange vorzusehen. Der Druckschrift (E2) sind mithin keine Anregungen zu entnehmen, eine solche Abstandshalterstange vorzusehen. Schließlich ist aus der Druckschrift (E3) eine Bohrvorrichtung zum mechanischen Ausrichten einer Bohrführung bekannt (vgl dort ua Fig. 23), die mehrere in Quer-richtung verlaufende Knochenschraubenlöchern 31A,31B,32A, 32B in einem intra-medullären Nagel 30 aufweist, der in einem länglichen gebrochenen Knochen ein-gesetzt ist (entspricht Merkmal a)). Der Nagel 30 umfasst mindestens einen ge-raden, distal verlaufenden Abschnitt, ein proximales Ende 33, das zur Anbringung einer Vorrichtung 38,68,70 vorgesehen ist, und mehrere Knochenschraubenlöcher 32A,32B im geraden, distal verlaufenden Abschnitt (entspricht Merkmal b)). Die Löcher und die Achse des Nagels bilden dabei eine erste geometrische Symmet-rieebene (entspricht Merkmal c)). Die Vorrichtung zur Anbringung umfasst hierbei eine längliche Führungsstan-ge 68,70 sowie einen starren Griff 38 mit Vorrichtungen 40,41,42 zur selektiven Verbindung und Arretierung am proximalen Ende 33 des Nagels 30. Der Griff ver-läuft quer zum Nagel. Vorrichtungen 51,52,72 zur Führung und Halterung der Füh-rungsstange 68,70 verlaufen parallel zum Nagel 30, wobei mehrere Bohrfüh-rungsbohrungen 58A,58B mit mehreren Knochenschraubenlöchern 32A,32B fluch-ten (entspricht den Merkmalen d), e) und f)). Der Druckschrift (E3) sind die gattungsbildenden Merkmalen (vgl. in (E3) Fig. 1, 8, 19, 20 und 23 mit zugehöriger Beschreibung) zu entnehmen. Eine Ausleger-konstruktion vorzusehen ist in dieser Druckschrift aber nicht angeregt. Zur Fixierung der Bohrvorrichtung ist in (E3) eine Ausrichtungseinrichtung 59 ge-zeigt, die in ein hierfür vorgesehenes Loch 34 im Nagel 30 eingeführt wird. Diese - 28 - besteht aus einer rohrförmigen Stange 60, die in einer Führungsbohrung 55 mit ei-nem Rohr 76 eingeführt wird und ein kurzes Schraubgewinde 61 aufweist. Die rohrförmige Stange 60 wird in das Loch 34 mit dem Schraubgewinde 61 einge-dreht, bis ein Anschlag 75 an dem Rohr 76 anliegt. Damit werden die Bohrvorrich-tung und der Nagel gegenseitig fixiert, um anschließend - wie in Fig. 23 angedeu-tet - in den Knochen die für das Einführen der Knochenschrauben notwendigen Löcher zu bohren und die Knochenschrauben einzusetzen. Diese rohrförmige Stange 60 verläuft zum einen in derselben Ebene wie die durch die Knochen-schraubenlöcher und die Achse des Nagels aufgespannte Ebene, Zum andern ist diese rohrförmige Stange 60 in den Nagel eingeschraubt (vgl Fig. 23 und S. 12, zweiter Absatz bis S. 14). Selbst wenn der Fachmann diese in (E3) aufgezeigte Lehre auf den nächstkom-menden Gegenstand nach (E2) übertragen würde, so könnte er nicht zum Gegen-stand des Schutzanspruchs 1 gelangen, da er die rohrförmige Stange in den Na-gel einschrauben und in der ersten geometrischen Symmetrieebene anordnen würde. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, weist das Zielgerät gemäß (E4) ein Loch im Na-gel auf, in das die Abstandshalterstange eindringt (vgl ua Dia 15). Dieses Loch ist dabei noch aus einem anderen Grund erforderlich. So weist die Abstandshalter-stange eine zentrische, in Längsrichtung verlaufende Bohrung auf, durch die eine weitere Stange geführt ist, die an ihrem dem Nagel zugewandten Ende zu einem Haken umgebogen ist. Dieser Haken wird dabei zunächst durch das Loch geführt und danach an den Nagel herangezogen. Anschließend wird die Abstandshalter-stange von der anderen Seite gegen den Nagel geschoben, so dass sie ihn, wie oben beschrieben, kontaktiert. Im Gegensatz zu dieser Ausgestaltung ist beim Gegenstand nach Schutzan-spruch 1 kein solches Loch erforderlich, sondern es wird in gegenüber (E4) verein-fachter Weise der Nagel durch die Abstandshalterstange nur mehr an seinem Um-- 29 - fang kontaktiert. Ein solches Vorgehen, welches einen Verzicht auf die innerhalb der Abstandshalterstange geführte weitere Stange bedingt, ist weder durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zielgerät bzw. die Dias gemäß (E4.2) an-geregt, noch hat der Zeuge eine diesbezügliche Ausgestaltung erwähnt. Ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit dem Zielgerät nach (E4) noch ge-nannte Druckschrift (E4.4) ist entbehrlich, da diese erst nach dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters veröffentlicht ist. Auch bei einer Zusammenschau der (E1), (E2), (E3) und (E4) ist der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht im Rahmen bloßer fachmännischer Routine auffind-bar. Denn auch insgesamt lenken sie den Fachmann nicht dahin, das zugrunde liegende technische Problem der Verbesserung der rein mechanischen Systeme der Blindlochlokalisierung bei einem eingesetzten intramedullären Nagen unter Verkürzung der Operationszeiten dadurch zu lösen, dass eine Abstandshalterstan-ge vorgesehen wird, die ihrerseits in der Führungsbohrung einer Auslegerkon-struktion angeordnet ist und den Nagel nur mit ihrer Spitze an einer Stelle kontak-tiert, an der der Nagel kein Loch aufweist. 3. Die auf den hilfsweise verteidigten Schutzanspruch bezogenen Schutzansprü-che 2 bis 16 sind mit diesem schutzfähig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und §§ 92 Abs 1, 2 ZPO. Das Streitgebrauchsmuster hat durch die erfolgte Teillö-schung die Hälfte seines gemeinen Wertes eingebüßt. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Klosterhuber Dr. Strößner Pr/Be
Full & Egal Universal Law Academy