BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 414/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 297 93 027 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 9. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 20. Februar 1997 angemeldeten und am 18. Juni 1998 in die Rolle eingetragenen, eine „Hammerkopfschraube für eine De- - 3 - ckenbefestigung“ betreffenden Gebrauchsmusters 297 03 027 (Streitgebrauchs-muster). Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert. Die Antragstellerin hat am 3. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Marken-amt die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 2, 3, 7, 8 und 9 beantragt. Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden an-gegriffenen Schutzansprüche 1, 2, 3, 7, 8 und 9 lauten: 1. Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement, dadurch gekennzeichnet, daß die Hammerkopfschraube (10) ein Zugfederelement (26) aufweist, das an einem Schrauben-kopf (16) und am Klemmelement (20) angreift und das das Klemmelement (20) zum Schraubenkopf (16) zieht. 2. Hammerkopfschraube nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Zugfederelement (26) gummielastisch ist. 3. Hammerkopfschraube nach Anspruch 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Zugfederelement ein elastischer Ring (26) oder ein elastisches Band (32; 36) ist. 7. Hammerkopfschraube nach Anspruch 1 oder 5, dadurch ge-kennzeichnet, daß das Klemmelement eine Lochscheibe (20) ist. 8. Hammerkopfschraube nach Anspruch 7, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Lochscheibe (20) Ausnehmungen (24; 30) für den Eingriff des Zugfederelements (26) aufweist. - 4 - 9. Hammerkopfschraube nach Anspruch 1 oder 5, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Hammerkopfschraube (10) eine Ein-richtung zur Drehwinkelbegrenzung aufweist. Die Antragstellerin hat auf den Stand der Technik nach der DE 87 15 256 U1 und der US 3 463 910 verwiesen. Gegenüber dem genannten Stand der Technik sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig. Die Antragsgegnerin und Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sodann hat sie am 19. Januar 2001 einen neuen Schutzan-spruch 1 gemäß Hauptantrag sowie neue Schutzansprüche 1 und 2 gemäß Hilfs-antrag vorgelegt und das Gebrauchsmuster mit diesen Schutzansprüchen 1 - bzw 1 und 2 – sowie hierauf rückbezogenen eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 10 – bzw. 4 bis 10 – verteidigt. Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: 1. Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16) zieht, und dass das Klemmele-ment (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Befestigungs-schiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) anliegt. Die Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag lauten: 1. Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung, mit einem auf einen Schraubenschaft aufgeschobenen - 5 - Klemmelement und mit einem Zugfederelement, das an einem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) das Klemmelement (20) an den Schraubenkopf (16) zieht, dass das Klemmelement (20) eine Lochscheibe ist, die bei in eine Betätigungsschiene (12) eingesetzter Hammerkopfschraube (10) auf einer Außenseite der Befestigungsschiene (12) anliegt und dass das Zugfe-derelement (26) ein elastischer Ring ist. 2. Hammerkopfschraube nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugfederelement (26) ein Gummiring ist. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmu-ster zuletzt nur noch im Umfang des Hilfsantrages verteidigt. Die Antragstellerin hat klargestellt, daß die Schutzansprüche 7 bis 9 nur insoweit angegriffen würden, als sie nicht auf Schutzanspruch 5 zurückbezogen sind. Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung durch Beschluß vom 9. Januar 2002 das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 7 bis 9, soweit nicht auf Schutzanspruch 5 zurück-bezogen, teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 und 2 vom 19. Januar 2001 und die ursprünglichen Schutzansprüche 7 bis 9, nunmehr auf den genannten Hauptanspruch zurückbezogen, hinausgeht. Die Kosten des Lö-schungsverfahrens hat sie der Antragstellerin zu 3/10 und der Antragsgegnerin zu 7/10 auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der Fach-mann angesichts des druckschriftlichen Standes der Technik ohne einen die Schutzfähigkeit begründenden erfinderischen Schritt zu einer Hammerkopf-schraube für eine Deckenbefestigung nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 - 6 - gelangt sei. Hingegen führten die Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des zuletzt verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Die Antrag-stellerin führt noch den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik ins Verfah-ren ein: DE 41 28 157 C1 US 48 30 531 DE 295 13 990 U1 US 4 146 074 DE 91 08 948 U1. In der mündlichen Verhandlung legt die Antragstellerin noch Auszüge aus „Lexi-kon der Technik, Band 1, 1986 S 303 und 304 sowie aus „Brockhaus, Naturwis-senschaften und Technik“, S 92 zum Thema der Federwirkung bestimmter Mate-rialien vor. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass es für einen Fachmann naheliegend sei, die Lehre des Streitgebrauchsmusters zu verwirklichen, insbe-sondere im Hinblick darauf, dass es dem Fachmann grundsätzlich aufgeben sei, nach vereinfachten technischen Lösungen zu suchen. Die Antragstellerin stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmu-ster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 sowie 7 bis 9 (letztere, soweit nicht auf Schutzanspruch 5 rückbezogen) zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Zurückweisung der Beschwerde. - 7 - Sie widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin und macht geltend, dass die Antragstellerin nur aufgrund rückschauender Betrachtung zu ihrer Auffassung ge-langen könne. II Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der Löschungs-antrag ist nicht in weitergehendem Umfang, als dies im angefochtenen Beschluß ausgesprochen ist, begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist in dem mit der Beschwerde verfolgten, über den Inhalt des angefochtenen Beschlusses hinausgehenden Umfang nicht gegeben. 1. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters schildert Hammerkopfschrau-ben für eine Deckenbefestigung als bekannt, deren Federelement ein geometrisch kompliziert geformtes Bauteil sei, dessen Herstellung und Anbringung an die Hammerkopfschraube aufwendig und teuer sei. Diesen Aufwand gelte es zu ver-ringern, wobei die Hammerkopfschraube einfacher und preiswerter herstellbar ge-staltet werden soll. Mit einer Hammerkopfschraube nach dem verteidigten Schutz-anspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst. Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist eine Hammerkopfschraube für eine Deckenbefestigung. 1. Die Hammerkopfschraube weist ein auf den Schraubenschaft aufge-schobenes Klemmelement auf. 1.1 Das Klemmelement ist eine Lochscheibe. 1.1.1 Die Lochscheibe liegt bei in eine Befestigungsschiene eingesetzter Hammerkopfschraube auf einer Außenseite der Befestigungsschiene an. - 8 - 2. Die Hammerkopfschraube weist ein Zugfederelement auf. 2.1 Das Zugfederelement greift an dem Schraubenkopf und am Klemm-element an. 2.2 Das Zugfederelement zieht das Klemmelement an den Schrauben-kopf. 2.3 Das Zugfederelement ist ein elastischer Ring. Unter dem Begriff „Lochscheibe“ (Merkmal 1.1) versteht der Senat eine plane Scheibe mit einer zentrischen Bohrung, durch die der Schraubenschaft hindurch-gesteckt werden kann. Eine derartige plane Lochscheibe ist aus der Zeichnung - diese ist zur Auslegung der Ansprüche heranziehen - ausschließlich und für alle im Streitgebrauchsmuster offenbarten Ausführungsbeispiele dargestellt. Die Ausgestaltung des Zugfederelements als elastischer Ring (Merkmal 2.3) läßt sich dahingehend interpretieren, dass es sich bei dem elastischen Ring um einen Gummiring handelt, wie aus der Beschreibung, S 5, 1. und 4. Abs.; S 6, 1., 2. und 4. Abs des Streitgebrauchsmusters ersichtlich ist. Die Anlage der Lochscheibe an der Befestigungsschiene (Merkmal 1.1.1) läßt sich unter Zuhilfenahme der Zeich-nung (Fig 1) des Streitgebrauchsmusters nur so verstehen, dass die plane Scheibe im Zustand der Vormontage des gesamten Elementes an den planen Oberflächen beiderseits des Schlitzes der mit rechteckigem Querschnitt ausge-stalteten Befestigungsschiene und zwar von außen und gegenüber dem Schrau-benkopf anliegt. Dies geht auch aus der Beschreibung, S 5, 4. Abs. hervor. 2. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 geht nicht über den ur-sprünglich angemeldeten Gegenstand hinaus. Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung beruht hinsichtlich seiner Merkmale 1., 2., 2.1 und 2.2 auf dem ursprünglichen und eingetragenen An-spruch 1. Das Merkmal 2.3 ist dem eingetragenen Anspruch 3 entnommen und - 9 - das Merkmal 1.1 stammt aus dem eingetragenen Anspruch 7. Das Merkmal 1.1.1 geht auf die ursprüngliche Beschreibung, S 5, Z 24 bis 26 zurück. Der Schutzan-spruch 1 ist damit für sich genommen zulässig. Er stellt ferner eine weitere Einschränkung gegenüber dem im schriftlichen Verfah-ren zunächst als Hauptantrag verfolgten Schutzanspruch 1 dar, denn er ist gegen-über dem vorher als Hauptantrag vorgelegten Schutzanspruch 1 um das zusätzli-che Merkmal 2.3 weiter eingeschränkt. Somit wird auch nicht ein Schutzgegen-stand beansprucht, der bereits von Amts wegen zu löschen gewesen wäre. Der dem verteidigten Schutzanspruch 1 zugehörige neu formulierte Anspruch 2 ist ebenfalls zulässig, denn er ist aus der ursprünglichen Beschreibung S 5, Z 7 bis 9 des Streitgebrauchsmusters hergeleitet. Den Schutzansprüchen 1 und 2 werden die eingetragenen Schutzansprüche 4 bis 10 – Schutzansprüche 7 bis 9 mit aktualisierter Rückbeziehung - antragsgemäß mit neuer Numerierung (Ansprüche 3 bis 9) nachgeordnet. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Ansprüche bestehen daher nicht. 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu. Von der Hammerkopfschraube nach der US 3 483 910, welche durch eine Zugfe-der über ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt wird, unterscheidet sich der verteidigte Schutzgegenstand in der Ausgestaltung seines Klemmele-ments als Lochscheibe (Merkmal 1.1), durch dessen Lage im Zustand der Vor-montage, nämlich dem Aufliegen an einer Außenseite der Befestigungsschiene (Merkmal 1.1.1) sowie in der Ausgestaltung des Zugfederelements als elastischer Ring (Merkmal 2.3). - 10 - Beim Gegenstand nach der US 4 146 074 wird eine Hammerkopf-Mutter mit Hilfe einer Zugfeder über ein Klemmteil mit der Befestigungsschiene verklemmt. Anders als beim verteidigten Schutzgegenstand handelt es sich hier nicht um eine „echte“ Hammerkopfschraube, denn der Gewindeschaft wird erst später eingedreht. Klemmteil und Zugfederelement sind ferner anders ausgestaltet als beim Streitge-brauchsmuster, und die Lage des Klemmelementes an der Befestigungsschiene ist ebenfalls eine andere, so dass sich der Schutzgegenstand gemäß Streitge-brauchsmuster von diesem Stand der Technik zudem in den Merkmalen 1.1, 1.1.1 und 2.3 unterscheidet. Die verbleibenden Entgegenhaltungen, welche Hammerkopfschrauben oder Hammerkopf-Muttern zum Gegenstand haben, beruhen auf einem anderen Klemmprinzip, welches sich einer Druckfeder bedient (DE 87 15 256 U1, DE 41 28 157 C1, US 4 830 531, DE 295 13 990 U1), so dass sich der Schutzge-genstand von diesen Gegenständen bereits in seiner über eine Zugfeder erfol-gende Vorspannung unterscheidet. Die weiteren Entgegenhaltungen offenbaren andere Gegenstände als Hammer-kopfschrauben für eine Deckenbefestigung und liegen daher dem Schutzgegen-stand noch ferner. Durch das DE 91 08 948 U! wird lediglich eine über einen Gummiring an einer Rohrschelle federnd angelenkte Schraube beschrieben, wäh-rend die Auszüge aus „Lexikon der Technik“ und „Brockhaus, Naturwissenschaf-ten und Technik“ lediglich Formen und Materialien für federnde Elemente be-schreiben, die zu dem in Rede stehenden Schutzgegenstand in keiner weiteren technischen Beziehung stehen. 4. Der Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 beruht auf einem erfinderischen Schritt. Der nächstkommende Stand der Technik wird - wie auch die Antragstellerin vor-trägt - durch die US 3 483 910 gebildet. Diese Druckschrift offenbart neben den Ausführungsbeispielen nach Fig 1 bis 9, welche lediglich auf eine Hammer- - 11 - kopf-Mutter gerichtet sind, auch eine „echte“ Hammerkopfschraube mit fest mit dem Kopf verbundenem Gewindeschaft, wie aus dem Ausführungsbeispiel nach Fig 10 ersichtlich ist. Diese Ausführungsform ist in Sp 4, Z 56 bis 60 der Entge-genhaltung beschrieben, wobei im folgenden Absatz (Z 61 bis 65) der Hinweis ge-geben wird, dass alle gezeigten Ausführungsbeispiele der Entgegenhaltung auch mit einer derartigen kompletten Hammerkopfschraube verwirklicht werden können. Diese Leseart vorausgesetzt, ist aus der US 3 483 910 eine Hammerkopfschraube (Fig 10) für eine Deckenbefestigung (vgl Sp 1, Z 41, 42) mit einem auf den Schraubenschaft aufgeschobenen Klemmelement (Fig 9, Ziff 356 „ferrule mem-ber“) bekannt geworden, wobei die Hammerkopfschraube ein Zugfederelement (Fig 9, Ziff 320) bzw Fig 10, Ziff 520) aufweist, welches an dem Schraubenkopf und am Klemmelement angreift (vgl Fig 10 iVm Fig 9) und das Klemmelement an den Schraubenkopf (Fig 10, Ziff 511) zieht. Somit ist durch diese Entgegenhaltung eine Hammerkopfschraube mit den Merkmalen 1., 2., 2.1 und 2.2 gemäß Merk-malsgliederung des verteidigten Schutzanspruchs 1 bekannt geworden. Im Unter-schied zum Schutzgegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 ist das Klemm-element („ferrule member“ 356) nach der US 3 483 910 nicht eine einfache Loch-scheibe, sondern - wie aus der Schnittdarstellung in Fig 9 ersichtlich - ein muffen-artiges Teil, welches nach außen zum Schlitz der Befestigungsschiene hin trom-petenförmig erweitert ist. Durch diese Formgebung liegt es auch nicht auf einer Außenseite der Befestigungsschiene im Sinne des Schutzgegenstandes an, son-dern ist mit seinem trompetenförmig erweiterten Ende - wie ebenfalls aus Fig 9 der Entgegenhaltung ersichtlich - größtenteils gegen die nochmals abgekanteten In-nenseiten des Schlitzes der Befestigungsschiene - zumindest aber am Übergang zwischen der planen Außenseite und der senkrecht abgebogenen Innenseite des Schlitzes - mit der Befestigungsschiene verklemmt. Das Zugfederelement (320 bzw 520) ist als Spiralzugfeder ausgestaltet. Somit konnte diese Entgegenhaltung dem Fachmann, einem Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinen-baus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Elemen-ten der Befestigungstechnik, für sich genommen keine Anregungen dazu vermit-teln, von dem relativ kompliziert aufgebauten muffenartigen Klemmteil abzurücken - 12 - und dieses, wie im Falle des Schutzgegenstandes, durch eine einfache Loch-scheibe zu ersetzen und in einem weiteren Schritt anstatt der Spiralzugfeder einen einfachen elastischen Ring (Gummiring) vorzusehen. Zu diesen Schritten veranlaßt den Fachmann auch der Gegenstand nach der US 4 146 074 nicht. Denn auch dort wird eine Hammerkopf-Mutter (19) durch ein aus Federdraht bestehendes bügelartiges Bauteil (55) mit einem Klemmteil (31), welches seinerseits aus einem ringförmigen Teil und einem zylindrisch ausge-formten Flankenteil (33) besteht, verspannt (Fig 1 bis 5). Dabei kommt das Klemmteil - anders als beim Schutzgegenstand - in gleicher Weise wie beim vor-her abgehandelten Stand der Technik nach der US 3 483 910 mit seinem Ringteil nicht an einer Außenseite der Befestigungsschiene zur Anlage, sondern in einem Übergangsbereich zwischen dieser und einer nach innen abgewinkelten Leiste. Nach alldem ist festzustellen, dass der einschlägige Stand der Technik, begonnen mit der im Jahre 1969 ausgegebenen US-Patentschrift 3 483 910 bis hin zu der 10 Jahre später erschienenen US 4 146 074, bei den in Rede stehenden Befesti-gungselementen immer mit relativ kompliziert ausgeformten, aus einem zylindri-schen und einem planen oder annähernd planen Teil bestehenden Klemmteil ar-beitet, welches nicht auf der Außenseite der Befestigungsschiene zur Anlage kommt und die entsprechenden Zugfederelemente als spiralförmige oder bügelar-tige metallische Drähte ausgestaltet. Demgegenüber stellt die Verwendung einer einfachen (planen) Lochscheibe, die im Zuge der Vormontage des Gesamtele-mentes dann auf der planen Außenseite der Befestigungsschiene zur Anlage kommt, als Klemmelement einen ersten Schritt der Vereinfachung des in Rede stehenden Befestigungselementes dar. Ein weiterer Schritt der Vereinfachung wird durch den Ersatz des metallischen Zugfederelementes durch einen einfachen ela-stischen (Gummi-)Ring erreicht. Diese Maßnahmenkombination führt jedoch zu einer sprunghaften Vereinfachung des beanspruchten Befestigungsmittels, wel-ches weder durch den einschlägigen Stand der Technik angeregt noch durch ein-faches fachübliches Handeln zu erreichen war. Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass der Fachmann in den meisten technischen Gebieten - 13 - - insbesondere im Zusammenhang mit Massenartikeln - stets von sich aus um die Vereinfachung bisher bekannter Lösungen bemüht ist. Wie aber die einschlägigen US-Patentschriften aus den Jahren 1969 und 1979 erkennen lassen, wurde die einmal eingeschlagene Entwicklungsrichtung mit kompliziert ausgeformten Klemmteilen und metallischen Zugfedern schon damals mindestens 10 Jahre lang beibehalten. Auch kann der Senat anerkennen, dass grundsätzliche fachmänni-sche Bedenken gegenüber der Verwendung elastischer Gummiringe in der Befes-tigungstechnik - dort zum Zwecke der Vormontage von Elementen - wohl nicht be-standen haben, wie die von der Antragstellerin noch eingeführte DE 91 08 948 U1, betreffend die federnde Anlenkung einer Schraube an eine Rohrschelle, sowie das von ihr vorgetragene Beispiel hinsichtlich der Elektro-Steckdosen und -Schalter, deren Montagekrallen ebenfalls üblicherweise mit Gummiringen in einer schmalen, die Montage ermöglichenden Stellung gehalten werden, deutlich machen. Selbst wenn also die Verwendung von Gummiringen als Zugfederelement eine schlichte Folge des Bestrebens nach Vereinfachung darstellen würde und von einem ent-fernter liegenden Stand der Technik angeregt worden wäre, würde dies zumindest den weiteren Vereinfachungsschritt, nämlich die Ausgestaltung des Klemmele-mentes als einfache Lochscheibe nicht ohne weiteres nahelegen. Wenn nämlich bereits im Zusammenwirken mit hinlänglich starren und selbstführenden Bauteilen wie Spiralfedern oder Federbügeln aus metallischem Material die Fachwelt nicht von kompliziert ausgeformten Klemmteilen mit zusätzlichen, eine Führung bewir-kenden zylindrischen Teilen, weggeführt werden konnte, wie die US-Patentschriften 3 483 910 und 4 146 074 belegen, so würde sie im Falle einfa-cher Gummiringe als Zugfederelemente erst recht nicht auf die oben beschriebe-nen kompliziert ausgeformten Klemmteile verzichten. Hinzu kommt, dass ein nicht starres und nicht selbstführendes Zugelement wie ein Gummiring technisch sinn-voll überhaupt nur an einer „echten“ Hammerkopfschraube, also nicht an einer Hammerkopf-Mutter, eingesetzt werden kann, weil in diesem Falle das Klemm-element in besonderer Weise der Führung durch den Schraubenschaft bedarf, um das gesamte Befestigungselement überhaupt handhabbar zu gestalten. - 14 - Der verbleibende druckschriftliche Stand der Technik, der - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich - entweder andere Prinzipien der Klemmung (Druck-feder-Mechanismen) oder bloße Materialbeschreibungen ohne Bezug zu einem in Rede stehenden Befestigungselement zum Gegenstand hat, konnte dem Fach-mann zu der verteidigten Lösung im übrigen keinerlei Anregungen vermitteln. Nach alldem kann der Senat nicht feststellen, dass die beanspruchte Kombination von zwei Schritten zur Vereinfachung eines bekannten Befestigungselementes sich für den Fachmann angesichts des einschlägigen Standes der Technik in Ver-bindung mit Maßnahmen aus technisch benachbarten Gebieten (Verwendung von Gummiringen) und unter Berücksichtigung eines grundsätzlichen fachmännischen Bestrebens nach ständiger Vereinfachung bekannter technischer Lösungen als bloße Routinelösung darstellt. 5. Mit dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist auch der Gegenstand der hierauf bezogenen Schutzansprüche 2 und 7 bis 9 nicht schutzunfähig. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG und § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-dung. Goebel Dr. Huber Gießen Pr
Full & Egal Universal Law Academy