BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 416/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 700 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde ent-standenen Kosten zu tragen, diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3). Müllner Riegler Schneider Pr
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