BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 420/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. März 2004 Heinrich Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 298 08 816 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2004 durch die Richterin am Land-gericht Hübner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 16. Mai 1998 angemeldeten Ge-brauchsmusters 298 08 816 (Streitgebrauchsmuster), das am 6. August 1998 mit 11 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmuster-Register eingetragen wurde. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert. Die eingetragenen Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut: 1. Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Leh- - 3 - nenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), da-durch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) wenigstens eine Halterung (15, 16) für eine einen der Stuhlteile überdeckende Platte (10, 11) aufweist. 2. Stuhlhusse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung eine Tasche (15) ist und sich in der Tasche eine Schaumstoffplatte (10, 11) befindet. 3. Stuhlhusse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung (15, 16) sich an der Sitzbedeckung (2) der Husse (1) befindet und die Platte (10) wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat. 4. Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung (15, 16) sich an der Lehnenbe-deckung (3) der Husse (1) befindet und die Platte (11) wenigstens die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu über-ziehenden Stühle hat. 5. Stuhlhusse nach dem auf Anspruch 2 rückbezogenen Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung an der Lehnenbe-deckung (3) die durch die Lehnenbedeckung (3) und die Lehnen-rückseitenbedeckung (4) gebildete Tasche, die auch dem Überzie-hen über die Stuhl-Rückenlehne dient, ist. 6. Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß an der Lehnenrückseitenbedeckung (4) Straffungsmittel (20 - 23) angebracht sind. - 4 - 7. Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung (15) durch an den Rändern der Sitzbedeckung (2) an deren Unterseite befestigte flexible Streifen gebildet sind. 8. Stuhlhusse nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die flexiblen Streifen entlang den Rändern angenähte Textilstreifen (15) sind. 9. Stuhlhusse nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Textilstreifen (15) elastisch dehnbar sind. 10. Stuhlhusse nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die flexiblen Streifen an ihren Enden angenähte dehnbare Bänder (16) sind. 11. Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekenn-zeichnet, daß sich an die Sitzbedeckung (2) umlaufend eine nach unten hängende Schabracke (5) anschließt. Die Antragstellerin hat am 29. November 2000 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzan-sprüche 1 bis 7 beantragt, da dessen Gegenstand insoweit nicht schutzfähig sei. Die Begründung hat sie auf folgende Druckschriften zum Stand der Technik ge-stützt: 1. US-PS 5 690 380 mit deutscher Übersetzung 2. US-PS 2 123 667 mit deutscher Übersetzung 3. DE-PS 1 529 468 4. US-PS 3 195 950 mit deutscher Übersetzung 5. DM/032 702 - 5 - Auf einen Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I vom 31. Juli 2001, wonach der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, hat die Antragstellerin außerdem offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. So hätten eine Reihe von Firmen vor dem Prioritätsdatum des Streitgebrauchsmu-sters gepolsterte Hussen hergestellt, deren Polster mindestens so groß wie die Rückenlehne und die Sitzfläche eines Stuhles ausgebildet gewesen seien. Hierzu hat sie Beweis durch Zeugnis von 9 Personen verschiedener Firmen angeboten. Zu deren Namen und Adressen wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2002 verwiesen. Außerdem seien Hussen entsprechend den Darstel-lungen gemäß deutschem Geschmacksmuster DM/032 702 (og Entgegenhaltung 5) seit 1995 in Frankreich hergestellt und auf den Messen „Ambiente“ und „Ten-dence“ in F… angeboten sowie in Deutschland veräußert worden. Ferner sei seit 1996 eine im selben Jahr hergestellte, im vorgelegten Satz Fotos (Anlage D7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2002) abgebildete Husse, die Halterungen für eine Polsterplatte im Bereich der Rückenlehne um-fasse, in einer Privatwohnung von vielen Besuchern benutzt und in Augenschein genommen worden. Hierfür hat die Antragstellerin Beweis angeboten durch Zeug-nis der Herstellerin, Frau S…, und der Auftraggeberin, Frau T…. Die Antragsgegnerin, die dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat, hat das Vorbringen der Antragstellerin zu den geltend gemachten offenkundigen Vor-benutzungen bestritten. Sie hat auch in den druckschriftlichen Entgegenhaltungen keine Offenbarungen erkennen können, die geeignet wären, die Schutzfähigkeit des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters in Frage zu stellen. Mit Schriftsatz vom 23. April 2002 hat sie neue Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen I bis V eingereicht, die in der Reihenfolge ihrer Numerierung hilfsweise der weiteren Verteidigung des Gebrauchsmusters zugrundegelegt werden sollen. - 6 - Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet: Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbe-deckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch ge-kennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine Halterung (15, 16) für eine die Sitzfläche überdeckende Platte (10) aufweist, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet: Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbe-deckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch ge-kennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet: Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbe-deckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch ge-kennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat und aus einem Material mit einem Raumgewicht in der Größenordnung von 15 bis 30 kg/m3 besteht. - 7 - Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV lautet: Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbe-deckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch ge-kennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat, und sich an der Lehnenbedeckung (3) der Husse (1) eine Tasche (15, 16) befindet, die eine Schaumstoffplatte (11) enthält, die wenigstens die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu überzie-henden Stühle hat. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag V lautet: Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbe-deckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch ge-kennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat, und sich an der Lehnenbedeckung (3) der Husse (1) eine Tasche (15, 16) befindet, die eine Schaumstoffplatte (11) enthält, die wenigstens die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu überzie-henden Stühle hat, wobei die Schaumstoffplatten aus Materialien mit einem Raumgewicht von 15 bis 30 kg/m3 bestehen. - 8 - In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts am 26. November 2002 hat die Antragstellerin eine in der Privatwohnung der als Zeugin benannten Frau T… an- geblich vorbenutzte Husse (D7) vorgelegt. Nach mündlicher Verhandlung, in der die Zeugin Frau S… zur Frage des Beweisbeschlusses vom 11. Juli 2002 gehört worden ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung die Teillö-schung des Streitgebrauchsmusters im beantragten Umfang beschlossen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen diesen ihr am 28. Januar 2003 zugestellten Beschluß richtet sich die Be-schwerde der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2003. Gemäß Schriftsatz vom 9. Mai 2003 verteidigt sie das Streitgebrauchsmuster auf der Grundlage der Anträge vom 23. April 2002 (Hauptantrag und Hilfsanträge I bis V) weiter, mit der Maßgabe, daß im Anspruch 1 nach Hilfsantrag V das Wort „Ma-terialien“ durch „Polyurethan“ ersetzt ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat prä-sentiert die Antragsgegnerin mehrere (gleiche) Muster einer nach dem Streit-schutzrecht gebildeten Stuhlhusse, die auf von ihr mitgebrachten Stühlen unter-schiedlicher Bauart sowie unterschiedlicher Lehnen- bzw. Sitzflächengrößen auf-gebracht sind. Sie weist auf das erzielte Ergebnis eines einheitlichen Erschei-nungsbildes der verschiedenen Stühle hin, welches gemäß Streitgebrauchsmu-sterschrift angestrebt werde. Sie führt aus, daß der entgegengehaltene Stand der Technik kein Vorbild für den Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters enthalte, und daß die Stuhlhusse diesem Stand der Technik gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Sie macht weiter geltend, daß die behauptete Vorbenutzung der Stuhlhusse nach D7 nicht offenkundig geworden sei, weil Über-gabe und Gebrauch der Husse in einer privaten Wohnung stattgefunden habe. Überdies sei diese Husse nicht mit einer Platte im Sinne des angegriffenen Ge-genstandes ausgestattet und auch nicht geeignet, für verschiedene Stühle ver- - 9 - wendet zu werden, so daß sie selbst als Stand der Technik dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzhindernd entgegenstehe. Die Antragsgegnerin stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Patentamts vom 26. November 2002 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzu-weisen (Hauptantrag), hilfsweise den genannten Beschluß aufzuheben und den Löschungs-antrag im Umfang der Ansprüche nach einem der Hilfsanträge I bis IV vom 23. April 2002 sowie des Hilfsantrags V vom 9. Mai 2003 zurück-zuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie stellt in der mündlichen Verhandlung ein Original der als vorbenutzt behaup-teten Husse nach D7 vor und erläutert deren Aufbau und Beschaffenheit. Insbe-sondere weist sie auf die im Lehnenteil eingenähte Tasche sowie die darin einge-legte Schaumstoffplatte hin, durch die die Husse ihre Lehnenform im wesentlichen auch dann beibehalte, wenn sie bei Stühlen mit etwas abweichender, insbeson-dere kleinerer Bauform angewendet wird. Sie macht ua geltend, daß die Vorbe-nutzung der Husse nach D7 offenkundig gewesen sei und die Husse daher dem Schutzgegenstand nach dem eingetragenen Anspruch 1 des Streitgebrauchsmu-sters neuheitsschädlich entgegen stehe. Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 8. Oktober 2003 Beweis erhoben durch uneidliche Ein-vernahme der Frau T… als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der - 10 - Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. März 2004 Bezug ge-nommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch kei-nen Erfolg. Der Teillöschungsantrag ist begründet. 1. Die Gegenstände der angefochtenen Schutzansprüche 1 bis 7 in der einge-tragenen Fassung (Hauptantrag) sind nicht schutzfähig im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG. 1.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist nicht neu. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Stuhlhusse für einen Stuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne, im Anspruch als Stuhlteile bezeichnet. Die Stuhlhusse umfaßt – in unstreitig üblicher Weise - eine Sitzbedeckung, eine Lehnenbedeckung und eine Lehnenrückseitenbedeckung. Sie weist – als erfindungswesentliches Merk-mal - eine Halterung für eine einen der Stuhlteile überdeckende Platte auf. In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, daß die Platte eine Größe haben muß, die die Ausmaße der Sitzfläche bzw. Rückenlehne der mit der Husse zu überziehenden Stühle erreicht oder übertrifft (S 2 Z 1 bis 3), und daß die Platte eine ausreichende Steifigkeit haben muß, um auch in den überstehen-den Teilen nicht umzufalten (S 2 Z 5 u 6), wodurch aufgabengemäß eine Standard-Husse geschaffen werden soll, mit der auch Stühle zu überziehen sind, deren Grundmaße in gewissem Umfang abweichen und deren Formen unter-schiedlich sind (S 1 vle Abs). Mithin liest der Fachmann – als hier zuständig wird - 11 - ein/e Hobbyschneider/in angesehen, der/die textile Gestaltungselemente im häus-lichen Umfeld wie z.B. Überwürfe für Möbelteile selbst entwirft und herstellt - im Schutzanspruch 1 mit, daß die Platte den Ausmaßen der Lehnen- oder Sitzfläche mindestens entspricht und eine hinreichende Formsteifigkeit aufweist. Derartige Stuhlhussen sind zwar, wie der Senat überprüft hat, in den druckschrift-lichen Entgegenhaltungen 1 bis 5 nicht offenbart. Insbesondere läßt sich dem (auch im Inland Schutz beanspruchenden) Geschmacksmuster DM032 702 (Ent-gegenhaltung 5) trotz der Angabe "avec ... dossiers et assises rembourrés" nicht mit der erforderlichen Gewißheit entnehmen, daß die dort vorgesehenen Polster die Ausmaße der Sitzfläche bzw. Rückenlehne der mit der Husse zu überziehen-den Stühle mindestens erreichen, wie das Streitgebrauchsmuster dies verlangt. Vielmehr läßt die zitierte Angabe die Möglichkeit offen, daß das Polster – etwa wie in der US-PS 5 690 380, dort insbes. Figur 2 – die Stuhllehne bzw. Sitzfläche nur teilweise ab-, nicht jedoch überdeckt. Zudem kann an Hand der Entgegenhaltung 5 auch eine Feststellung dahingehend, daß das Polster die für eine Platte i.S.d. Gebrauchsmusters erforderlich Formsteifigkeit aufweise, nicht getroffen werden: Soweit Abb. 1.1/1.2 der Druckschrift DM/032 702 keine Einfaltungen in dem die Stuhllehne bedeckenden Hussenteil erkennen läßt, kann dies auch dem Umstand zu danken sein, daß es sich bei dem dort überzogenen Stuhl um einen solchen mit vollständig gepolsteter Lehne – wie ihn die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgeführt hat – handelt; einen zwingenden Schluß auf ein Polster, das eine gewisse Formsteifigkeit aufweist und welches überdies derart bemessen ist, daß es die Rückenlehne überdeckt, lassen auch die genannten Abbildungen in der Entgegenhaltung 5 nicht zu. Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß eine gebrauchsmustergemäße Stuhlhusse offenkundig vorbenutzt worden ist durch die in der mündlichen Verhandlung im Original vor-gelegte Stuhlhusse gemäß D7. - 12 - Diese Husse umfaßt in ihrem Mittelteil eine viereckige Sitzbedeckung, an deren geraden vier Rändern im wesentlichen rechteckige Stofflappen angenäht sind, von denen - bei zweckgemäßer Verwendung der Husse - drei von der Stuhlsitzfläche nach unten in Richtung Boden fallen können und der vierte Stofflappen dazu vor-gesehen ist, über die Lehnenvorderseite, die obere Lehnenkante sowie die Leh-nenrückseite – ggf. bis zum Boden hinunterreichend - geworfen zu werden, wobei seitlich am vorderen Lehnenbedeckungsteil noch Bänder angenäht sind, mit de-nen das rückseitige Lehnenbedeckungsteil eng an die Stuhlrückseite herangebun-den werden kann. In der zwischen vorderer Lehnenbedeckung und Lehnenrück-seitenbedeckung gebildeten Stoff-Falte ist eine lediglich zu beiden Seitenrändern der Lehne hin offene Tasche eingenäht, in die eine plattenförmige Schaum-stoffeinlage – von der Zeugin als Polsterung bezeichnet - seitlich einschiebbar eingesetzt ist. Die Schaumstoffeinlage ist so dimensioniert, dass sie das Lehnen-teil überdeckt, denn gemäß Zeugenaussage entsprach ihre Größe genau der Kontur der Lehne des Stuhls, für den die Husse gefertigt worden ist, hier ein Rat-tanstuhl mit geradem oberem Lehnenabschluß. Die Schaumstoffeinlage, die durch Vernähen zweier Schaumstofflagen erzeugt ist, weist – wie entsprechende Versu-che in der mündlichen Verhandlung ergeben haben – auch eine Plattensteifigkeit auf, die hinreicht, in Übereinstimmung mit dem Ziel des angefochtenen Ge-brauchsmusters, die Lehnenbedeckung der Husse in etwa gleichbleibender Größe und Form auch dann erscheinen zu lassen, wenn die Husse über Stühle mit etwas geringerer Lehnengröße gestülpt wird. Danach stimmt diese Husse in ihren Merkmalen vollständig überein mit der nach dem angefochtenen Schutzanspruch 1. Sie erfüllt auch denselben Verwendungs-zweck. Zwar hat die Zeugin T… bekundet, daß die vorliegende Husse ge- nau für eine bestimmte Stuhlform und –größe gefertigt worden sei. Einen rechtlich relevanten Unterschied gegenüber dem Gegenstand des Gebrauchsmusters kann dies indes nicht begründen. Denn auch für dessen Herstellung müssen bestimmte größte Stuhlmaße vorgegeben werden. Zudem ist die Verwendbarkeit der Husse - 13 - nach D7 für kleinere Stühle als dem bei der Dimensionierung zugrundegelegten Stuhl aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung offensichtlich. Zur Überzeugung des Senats wurde die Husse nach D7 seit dem Jahr 1996, mit-hin noch vor dem Prioritätstag des angegriffenen Gebrauchsmusters benutzt: Wie die Zeugin T… in ihrer Vernehmung angab, hatte sie "vor sechs oder sieben Jahren" durch ihre Bekannte, die vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Patent-amts als Zeugin gehörte Frau S…, neben zwei Hussen für Armlehnstühle auch acht Exemplare gemäß Anlage D7 anfertigen lassen, die sie in der Folgezeit als Überzug ihrer Eßzimmerstühle in ständigem Gebrauch hatte. Auf diese Weise seien die Hussen nach D7 nicht nur ihrer eigenen Familie, sondern auch zahlrei-chen Gästen aus dem großen Freundes- und Verwandtenkreis zugänglich gewor-den. Zwar konnte die Zeugin zunächst auch auf die Nachfrage hin die genaue Entsehungszeit der Hussen nicht näher eingrenzen. Mit den Angaben ihrer Be-kannten Stegmann vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts konfrontiert, wonach diese die Hussen 1995 entworfen und 1996 gefertigt habe, hielt sie diese Chronologie jedoch ohne weiteres für möglich. Es spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wenn sie Erinnerungslücken – die zu-dem angesichts der für sie vergleichsweise marginalen Bedeutung der Erstellung der Hussen durchaus als plausibel und nachvollziehbar erscheinen – nicht durch eine nachträgliche Konstruktion des Ereignisablaufs zu kaschieren trachtet, son-dern die Grenzen dessen, was ihr hinsichtlich einzelner Punkte der Befragung noch sicher gegenwärtig ist, freimütig offen legt. Dies gilt auch, soweit sie auf die – für sie erkennbar überraschende – Frage des Antragsgegnervertreters, ob die Polster von Anfang an eingearbeitet gewesen oder erst später angebracht worden seien, zunächst ihre Unsicherheit in dem Punkt hat erkennen lassen. Denn bei näherer Überlegung war sie gewiß, daß eine aufwendige Nachbearbeitung in Form des Einnähens von Tasche und Polster nicht stattgefunden habe – zumal Ausgangspunkt für die Anfertigung der Hussen die von ihrem Ehemann empfundene Unbequemlichkeit der Rattanstühle gewesen sei, welche mittels der Hussen behoben werden sollte. Da der Senat – ebenso wie die Beteiligtenvertre- - 14 - ter – auch im übrigen keinen Anlaß hat, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu zie-hen, steht zu seiner Überzeugung fest, daß Hussen gemäß D7 im Hause T… sei 1996 in Gebrauch und damit vorbenutzt waren. Die Vorbenutzung war ungeachtet des Umstands, daß sie in einem Privathaushalt stattgefunden hat, auch offenkundig. Offenkundig ist eine Benutzung nach geltender Rechtsprechung (RG-Entschei-dung „Kaffekannen-Untersatz“ in GRUR 1942 S 261, BGH-Entscheidung „Zwi-schenstecker I“ in GRUR 1953 S 384) dann, wenn sie die nicht zu entfernte Mög-lichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuver-lässige, ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten, mag dies unmittel-bar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne wahrnehmen, unter denen sich nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Fachleute befinden oder bei denen die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige Dritte weiterdringt. Auch der Gebrauch einer Sache in einer Privatwohnung kann danach eine öffentliche Vorbenutzung darstellen. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Zeugin hat die Hussen für ihre Eßzimmerstühle nach der Herstellung ständig benutzt, und ihre große Familie und zahlreiche Gäste haben danach die Hussen zu sehen bekommen. Somit bestand die uneinge-schränkte Möglichkeit, daß Personen, eingeschlossen Fachkundige, die (auch nach Aussage der Zeugin bekanntermaßen) einfach herzustellenden Hussen wahrnehmen und ihre Kenntnisse über Aussehen und Aufbau des technisch schlichten Gegenstandes selbst nutzen oder an beliebige Dritte weitergeben konnten. 1.2. Der Schutzanspruch 2 bildet die Husse nach Schutzanspruch 1 dadurch weiter, daß die Halterung für die Platte als Tasche und die Platte als Schaumstoff-platte ausgebildet ist. Sie ist gegenüber der vorbenutzten Husse nach D7 eben- - 15 - falls nicht mehr neu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt 1.1 ohne weiteres ergibt. 1.3 Der Schutzanspruch 3 bildet die Stuhlhusse nach Schutzanspruch 1 oder 2 dadurch weiter, daß die Halterung samt Platte sich an der Sitzbedeckung befindet. Der Schutzanspruch 4 bildet die Stuhlhusse nach einem der Schutzansprüche 1 oder 2 dadurch weiter, daß die Halterung samt Platte sich an der Lehnenbe-deckung (Alternative 1) oder an der Sitz- und Lehnenbedeckung zugleich (Alter-native 2, folgt aus Rückbezug auf Anspruch 3) befindet. Die Platte hat dabei je-weils – wie schon vom Anspruch 1 erfaßt – mindestens das Ausmaß der Lehnen- oder Sitzfläche. Die Anordnung einer nur an der Lehnenbedeckung gehaltenen Platte gemäß An-spruch 4 –Alternative 1- ist durch den Vorbenutzungsgegenstand nach D7 neu-heitsschädlich getroffen, wie oben unter Abschnitt 1.1 bereits ausgeführt. Die Alternative 2 nach Anspruch 4, neben der Lehnenbedeckung auch die Sitzbe-deckung mit einer daran gehaltenen Platte auszurüsten, und der Vorschlag gemäß Anspruch 3, allein die Sitzbedeckung mit einer an der Husse gehaltenen Platte auszubilden, begründet keinen erfinderischen Schritt. In Kenntnis einer die Leh-nenfläche überdeckenden Polsterung an der Husse sind für den Fachmann keine Hinderungsgründe erkennbar, bei Bedarf eine derartige Polsterung nur oder auch an dem zweiten durch den Körper belasteten Stuhlteil vorzusehen, um die Vorteile der bekannten Maßnahme (Komfort, Erscheinungsbild) auch im Bereich der Sitz-fläche zu nutzen. 1.4 Im Schutzanspruch 5 ist beansprucht, daß die durch Lehnenbedeckung und Lehnenrückseitenbedeckung der Husse gebildete Tasche, die dem Überziehen über die Stuhl-Rückenlehne dient, die Halterung für die Platte bildet. - 16 - Die für die Lehne vorgesehene Tasche einer Husse auch zur Aufnahme eines Polsters bzw. einer Platte zu nutzen, betrifft eine auf der Hand liegende einfache handwerkliche Maßnahme, die sich insbesondere bei Stühlen anbietet, deren Lehnen ungepolstert sind. Sie kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen. 1.5 Das zusätzliche Vorsehen von Straffungsmitteln (Anspruch 6) und flexiblen Streifen (Anspruch 7) an zweckmäßigen Stellen der Husse, um Bezüge zu span-nen oder Polsterungen zu halten, ist dem Fachmann geläufig (ua US-PS 2 123 667 Fig 4; US-PS 5 690 380 Fig 5 u 6; DE-PS 1 529 468 Fig 6). Diese Maß-nahme kann daher keinen Beitrag leisten, die in Bezug genommenen Hussen schutzfähig zu machen. 2. Die Gegenstände der als zulässig erachteten Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis V, zu denen in der mündlichen Verhandlung nicht näher vorge-tragen worden ist, sind zumindest mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzfähig. 2.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt die Merkmale der eingetra-genen Ansprüche 1 und 3, die nach den Ausführungen zum Hauptantrag bereits als nicht schutzbegründend festgestellt worden sind. 2.2 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II umfaßt die Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 3. Auch diese Merkmale sind nach den obigen Ausführungen zum Hauptantrag als nicht schutzbegründend beurteilt worden. 2.3 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III umfaßt die Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 3 bzw. die Merkmale des als nicht schutzwürdig festgestellten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II, ferner das Merkmal aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (S 2 Abs 2 Z 5 u 6), daß die Schaumstoffplatte aus einem Material mit einem Raumgewicht in der Größenordnung von 15 bis 30 kg/m3 besteht. Die Auswahl des Raumgewichts für - 17 - die Platte liegt im Ermessen des Fachmannes, der die Dimensionierung der Teile seiner Husse stets nach praktischen Erfordernissen und wirtschaftlichen Abwägungen geeignet festlegt. Ein erfinderisches Tun seitens des Fachmannes ist hierfür nicht erforderlich. 2.4 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV vereinigt die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4, die nach den Ausführungen zum Haupt-antrag ebenfalls schon als nicht schutzbegründend festgestellt worden sind. 2.5 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag V fügt dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV das Merkmal hinzu, daß die Schaumstoffplatten aus Polyurethan mit einem Raumgewicht von 15 bis 30 kg/m3 bestehen. Polyurethan ist ein dem Fachmann geläufiges Schaumstoffmaterial, und - wie zum Hilfsantrag III schon ausgeführt – die Wahl der Dichte der Schaumstoffplatte liegt im Ermessen des Fachmannes. Auch die weiteren Merkmale liefern daher keinen Beitrag zur Stüt-zung eines erfinderischen Schrittes beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V. 3. Daß in den den jeweiligen Hauptansprüchen nachgeordneten Schutzansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I bis IV, soweit von dem Löschungs-antrag erfaßt, noch etwas Schutzwürdiges enthalten ist, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Entgegenstehendes ist von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen worden. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit er-fordert keine andere Entscheidung. Hübner Köhn FrühaufPr
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