BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 421/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 4. August 2000 zurückgewiesen G r ü n d e Die Beschwerdeführerin (Löschungsantragsstellerin) war im Löschungsbeschwer-deverfahren durch Rechtsanwälte und Patentanwälte vertreten. Mit ihrem Antrag vom 20. Juni 2000 auf Kostenfestsetzung hat sie Kosten für die rechtsanwaltliche wie für die patentanwaltliche Vertretung geltend gemacht. Auf den gerichtlichen Hinweis auf die Rechtsprechung zur Doppelvertretung und überdies das Fehlen einer Festsetzung des Gegenstandswerts hat sie zwar mit Schriftsatz vom 4. Au-gust 2000 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt, zugleich aber den BPatG 152 10.99 - 2 - Kostenfestsetzungsantrag abgeändert und nur noch die Kosten der patentanwalt-lichen Vertretung geltend gemacht. Dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandstandswerts war nicht stattzugeben. Denn es fehlt am Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag. Die beantragte Kostenfestsetzung macht eine vorgängige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht erforderlich, da die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Gebühr für das Tätigwerden der Patentanwälte im Beschwerdeverfahren nach dem einge-führten (vgl BPatGE 37, 106, 108 - PA-Kosten Löschungsverfahren I) System der Festbetragsgebühren berechnet ist. Für diese Kostenfestsetzung, die sich mithin nicht mit gegenstandswertabhängigen Gebühren befaßt, ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts überflüssig. München, den 28. Februar 2001 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat Goebel Frühauf Dr. Pösentrup Pr/Fa
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