BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 422/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 295 20 407 (hier: Antrag auf Löschung) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstan-denen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Riegler Trüstedt Be
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