BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 423/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 298 17 645 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Bertl beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts Gebrauchsmusterabteilung I – vom 19. Dezember 2000 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 298 17 645 wird gelöscht. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antrags-gegnerin. G r ü n d e 1. Für die Antragsgegnerin ist das Gebrauchsmuster 298 17 645 mit der Be-zeichnung "System zur Abwicklung des Bargeldverkehrs mit Kunden innerhalb von Geldinstituten" aufgrund der Anmeldung vom 2. Oktober 1998 eingetragen. - 3 - Die Antragstellerin hat die Löschung beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin der Löschung widersprochen hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts es durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 teil-weise gelöscht. Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen. Mit Erklärung zu Protokoll vom 19. Juni 2002 hat die An-tragsgegnerin den Widerspruch gegen die Löschung zurückgenommen. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist be-gründet, weil die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Löschung zurück-genommen hat. Mit dem Fortfall des Widerspruchs erfolgt die Löschung entspre-chend § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG, ohne daß es einer Sachprüfung des geltend gemachten Löschungsgrundes bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Prasch BertlNa
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