BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 424/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 94 03 907 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zuücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstan-denen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3). Goebel Dr. Pösentrup Frühauf Pr/Be
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