BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 426/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In Sachen … BPatG 154 6.70 - 2 - wegen des Gebrauchsmusters 296 22 964 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Jordan und Dipl.-Chem. Dr. Niklas beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmu-sterabteilung I – vom 3. April 2000 aufgehoben. Das Ge-brauchsmuster 296 22 964 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezem-ber 1998 hinausgeht, und zwar mit der Maßgabe, daß die Angabe ", nämlich auf der mit dem Untergrund zu verkleben-den Seite, " in Schutzanspruch 1 gestrichen wird. Im übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die An-tragstellerin. - 3 - G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 21. Juni 1997 angemeldeten, aus der Patentanmeldung 196 21 532.3 mit dem Anmeldetag 29. Mai 1996 abgezweigten und am 28. August 1997 unter der Bezeichnung Vorbeschichtete Mineralwolleplatten in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 296 22 964, dessen Schutzdauer verlängert ist. Die mit der Anmeldung eingereichten und eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut: 1. Vorbeschichtete Mineralwolleplatten, insbesondere Mineral-wollelamellenplatten, deren Schnittflächen mindestens auf einer Seite eine dünne abgebundene Schicht Klebemörtel oder wäßrige Kunststoffdispersion aufweisen, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Vorbeschichtung durch Einbau eines Gewebes, Vlieses, Rovings oder Netzes zu einer solchen Versteifung der Platte führt, daß sie sich bei randlicher Auf-lagerung auf einer Länge von 120 cm durch ihr Eigenge-wicht um 5 bis 30 mm durchbiegt. 2. Vorbeschichtete Mineralwolleplatten gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sie sich um 8 bis 15 mm durchbiegt. - 4 - 3. Vorbeschichtete Mineralwolleplatten gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Einlage aus Glas-fasern oder Mineralfasern besteht. Die Antragsgegnerin hat am 18. März 1998 neue beschränkte Schutzansprüche 1 bis 3 eingereicht. Diese haben folgenden Wortlaut: 1. Vorbeschichtete Mineralwollelamellenplatten, deren Schnitt-flächen mindestens auf einer Seite, nämlich auf der mit dem Untergrund zu verklebenden Seite, eine dünne abgebun-dene Schicht Klebemörtel oder wäßrige Kunststoffdisper-sion aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorbe-schichtung durch Einbau eines Gewebes, Vlieses, Rovings oder Netzes zu einer solchen Versteifung der Platte führt, daß sie sich bei randlicher Auflagerung auf einer Länge von 120 cm durch ihr Eigengewicht um 5 bis 30 mm durchbiegt. Schutzansprüche 2 und 3 lauten wie oben angegeben. Die Antragstellerin hat am 12. September 1998 beim Deutschen Patentamt bean-tragt, das Gebrauchsmuster zu löschen. Zur Stützung ihres Antrags hat sie folgende Druckschriften genannt: (1) DE 42 14 335 A1, (2) DE 35 40 455 C2, (3) DE 35 19 752 C2, (4) DE 40 32 769 A1, (5) DE 34 44 815 A1, (6) DE 29 15 977 A1 - 5 - und geltend gemacht, daß der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters gegenüber dem zitierten Stand der Technik weder neu noch erfinderisch sei. Im übrigen sei die von der Antragsgegnerin erfolgte Beschränkung des Schutzan-spruchs 1 unzulässig. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und das Ge-brauchsmuster mit den am 18. März 1998 eingegangenen Schutzansprüchen 1 bis 3, die mit dem Widerspruch am 10. Dezember 1998 noch einmal vorgelegt worden sind, verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 3. April 2000 das Gebrauchsmuster gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der Schutzanspruch 1 zulässig und sein Gegenstand zwar neu sei, aber nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Denn aus (2) DE 35 40 455 C2, (6) DE 29 15 977 A1 und der aus (6) bekannten (7) DE-Gbm 73 19 376 seien vorbeschichtete Mineralwollelamellenplatten bekannt, deren Schnittflächen mit einer abgebundenen, eine Armierung enthaltenden Bin-demittelschicht bedeckt seien. Das Maß der erlaubten Durchbiegung solcher Plat-ten werde sich nach dem Anwendungsfall richten, so daß in der zahlenmäßigen Angabe der Biegesteifigkeit kein erfinderischer Schritt zu erkennen sei. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt. Zur Be-gründung trägt sie vor, es sei bisher nicht bekannt gewesen, daß die bevorzugte Art der Verklebung mit dem Untergrund nur dann optimal funktioniere, wenn eine exakt definierte Versteifung der Platte vorliege. Dieser Zusammenhang zwischen spezieller Versteifung und optimaler Verklebbarkeit sei bis zum Anmeldetag des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht erkannt worden. Dies sei bei der Beurtei-lung des erfinderischen Schrittes maßgeblich zu berücksichtigen. - 6 - Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Lö-schungsantrag im verteidigten Umfang zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie tritt den Ausführungen der Antragsgegnerin entgegen und vertritt die Auffas-sung, daß die verteidigte Mineralwollelamellenplatte gegenüber dem zitierten Stand der Technik nicht erfinderisch sei, da die Gegenstandsmerkmale aus die-sem Stand der Technik bekannt seien und die angegebenen Zahlenwerte für die Biegesteifigkeit durchaus im Rahmen entsprechender Werte bei den aus dem Stand der Technik bekannten Platten lägen. Zur Klarstellung ist das Merkmal "nämlich auf der mit dem Untergrund zu verkle-benden Seite" im Schutzanspruch 1 zu streichen, da dieses Merkmal nicht zur Be-schreibung der beanspruchten Mineralwollelamellenplatte geeignet ist, sondern nur die spätere Verwendung einer solchen Platte betrifft. Die verteidigten Schutz-ansprüche 1 bis 3 haben daher unter Berücksichtigung dieser Klarstellung folgen-den Wortlaut: 1. Vorbeschichtete Mineralwollelamellenplatten, deren Schnitt-flächen mindestens auf einer Seite eine dünne abgebunde-ne Schicht Klebemörtel oder wäßrige Kunststoffdispersion aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorbeschich-tung durch Einbau eines Gewebes, Vlieses, Rovings oder Netzes zu einer solchen Versteifung der Platte führt, daß sie sich bei randlicher Auflagerung auf einer Länge von 120 cm durch ihr Eigengewicht um 5 bis 30 mm durchbiegt. - 7 - 2. Vorbeschichtete Mineralwolleplatten gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sie sich um 8 bis 15 mm durchbiegt. 3. Vorbeschichtete Mineralwolleplatten gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Einlage aus Glas-fasern oder Mineralfasern besteht. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Denn der Löschungsantrag ist nur begründet, soweit das Gebrauchsmuster nicht verteidigt, der Löschung also nicht widersprochen wird (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG). Soweit das Gebrauchsmuster verteidigt wird, ist er nicht begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben. 1. Die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 3 sind zulässig, da sie in ihren Merk-malen nicht über die ursprünglichen und eingetragenen Schutzansprüche hinaus-gehen. Dies gilt auch für die Streichung des Merkmals "Mineralwolleplatte, insbe-sondere" im Schutzanspruch 1, die eine zulässige Einschränkung des bean-spruchten Gegenstandes darstellen. Die Merkmale der Schutzansprüche sind aus den ursprünglichen und eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 3 herleitbar. 2. Die Antragstellerin konnte den Senat nicht überzeugen, daß der Gegenstand der verteidigten Schutzansprüche im Hinblick auf den berücksichtigten Stand der Technik nicht schutzfähig (§§ 1 bis 3 GebrMG) ist. - 8 - Die vorbeschichtete Mineralwollelamellenplatte nach Schutzanspruch 1 hat fol-gende Merkmale: M1 Die vorbeschichtete Mineralwollelamellenplatte weist M2 mindestens auf einer Seite M3 eine dünne abgebundene Schicht Klebemörtel oder wäßri-ge Kunststoffdispersion auf, M4 wobei durch Einbau eines Gewebes, Vlieses, Rovings oder Netzes in die Vorbeschichtung die Platte so versteift ist, M5 daß die Platte sich durch ihr Eigengewicht bei randlicher Auflagerung auf eine Länge von 120 cm um 5 bis 30 mm durchbiegt. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 ist neu, was auch die Antrag-stellerin nicht bezweifelt, da in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 im Zusammenhang erwähnt sind. Insbe-sondere fehlt in diesen Druckschriften das Merkmal M5, daß sich die Platte bei randlicher Auflage auf eine Länge von 120 cm durch ihr Eigengewicht um 5 bis 30 mm durchbiegt. Da dieses Merkmal eine Materialeigenschaft der vorbeschich-teten Mineralwollelamellenplatte beschreibt, ist dieses Merkmal als gegenständli-ches Merkmal anzusehen. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt. Bei der Beurteilung ist von der Aufgabe auszugehen, vorbeschichtete Mineralwol-lelamellenplatten zur Verfügung zu stellen, deren Schnittflächen mindestens auf einer Seite eine dünne abgebundene Schicht Klebemörtel oder wäßrige Kunst-stoffdisposition aufweisen und die einerseits nur eine dünne Vorbeschichtung auf-- 9 - weisen, andererseits jedoch geeignet sind, nur punkt- oder wulstförmig mit dem Untergrund verklebt zu werden. Der Fachmann, der zur Lösung dieser Aufgabe herangezogen wird, ist ein Fach-hochschulingenieur für das Bauwesen, der sich mit der Herstellung und Verarbei-tung von Mineralwolleplatten befaßt. Eine dem verteidigten Gegenstand nahekommende Lösung ist in der Druckschrift (2) DE 35 40 455 C2 vorbeschrieben. Denn aus dieser Druckschrift ist eine anor-ganische Mehrschicht-Leichtbauplatte bekannt, die die Merkmale M1 bis M4 auf-weist (vgl (2) Ansprüche 1 und 5 iVm Sp 1 Z 43 bis Sp 2 Z 10). Mit dieser be-kannten Platte sollte die Aufgabe gelöst werden, eine anorganische Mehrschicht-Leichtbauplatte zu schaffen, die kein organisches Bindemittel aufweist, die ausrei-chend widerstandsfähig gegen Druck und Beschädigung ist, die wärmedämmend und schallabsorbierend ist, jede beliebige Verarbeitung gestattet und deren Deck-schicht eine Finish-Oberfläche bilden kann. Der Fachmann findet in dieser Problemstellung aber keinen Bezug zu dem dem angegriffenen Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Problem, welchen Einfluß die Vorbeschichtung auf eine punkt- und/oder wulstförmige Verklebung mit dem Untergrund hat. Dementsprechend fehlt in (2) auch jeglicher Hinweis auf eine be-stimmte Biegefestigkeit der zu verarbeitenden Platte (M5), die diese punkt- und/ oder wulstförmige Verklebung begünstigen könnte. Über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift (2) gehen auch weder die Gegen-stände der Druckschriften (5) DE 34 44 815 A1 (Gebäudewand- bzw Deckenauf-bau) noch der Druckschrift (6) DE 29 15 977 A1 (Unbrennbare äußere Wärme-dämmschicht mit Oberflächenbeschichtung) oder (7) DE-Gbm 73 19 376 (Platten-förmiges Bauelement) hinaus, da auch dort weder die streitgegenständliche Auf-gabe zugrunde liegt noch das durch M5 beschriebene Merkmal vorbeschrieben oder dem Fachmann eine Anregung hierfür gegeben wird. - 10 - Weiter entfernt liegen die entgegengehaltenen Druckschriften (1) DE 42 14 335 A1, die starre Platten mit besserer Oberflächenfestigkeit betrifft (vgl (1) Sp 1 Z 25 bis 30 und Sp 2 Z 26 bis 32), (3) DE 35 19 752 C2, die Mineralfaser-dämmplatten mit aufkaschierter Deckschicht betrifft (vgl (3) Anspruch 1), oder (4) DE 40 32 769 A1, bei der ein Wärmedämmungssystem beschrieben ist. Auch dort gibt es keine Hinweise auf die streitgegenständliche Aufgabe und das Lösungs-merkmal M5. Da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften das Merkmal M5 auch nur in Ansätzen berührt ist, kann auch eine Zusammenschau dieser Schriften des Stan-des der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen des hier zuständigen Fach-manns diesen anregen, im Rahmen zumutbarer routinemäßiger Versuche die an-spruchsgemäße Lösung der streitgegenständlichen Aufgabe aufzufinden. Die Schutzansprüche 2 und 3 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des Ge-genstandes nach Schutzanspruch 1. Für sie ist damit ebenfalls der Löschungsan-spruch nicht erfüllt. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1, § 97 Abs 1 ZPO. Die Antrag-stellerin hat - gemessen an ihrem im ersten Rechtszug verfolgten Löschungsbe-gehren - im Hinblick auf die bereits vor dem Löschungsverfahren von der Antrags-gegnerin erklärte Beschränkung des Gebrauchsmusters letztlich in der Sache kei-nen Erfolg gehabt; auch im zweiten Rechtszug ist sie - gemessen an ihrem gegen-über dem dort verteidigten Gebrauchsmuster geltend gemachten Begehren – in der Sache erfolglos geblieben. - 11 - Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (PatG § 84 Abs 2), ist nicht ersichtlich. Goebel Dr. Niklas Dr. Jordan br/Be/Fa
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