BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 426/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 297 19 890 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel so-wie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Hochmuth beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 8. November 1997 unter Beanspru-chung des 4. März 1997 als Anmeldetag der Patentanmeldung PCT/EP 97/01072 eingereichten und am 19. Februar 1998 in die Rolle eingetragenen deutschen Ge-brauchsmusters 297 19 890. Die Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 13 511.7 ist in Anspruch genommen. Die Bezeichnung lautet "Staubsauger mit einer Kammer zur Aufnahme eines Staubfilters". Die Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert. - 3 - Der mit der Anmeldung eingereichte Schutzanspruch 1 lautet: Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) zur Aufnahme eines Staubfilterbeutels (20), wobei die Kammer (7) mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist und wobei weiter an dem Be-tätigungsvorsprung (B) ein Registriervorsprung (81) ausgebildet ist, welcher nach erfolgter Verschwenkung des Betätigungsvor-sprunges (B) in eine Registrieröffnung (83) der Kammer (7) ein-fährt, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) an einem mit dem Schleppdeckel (T) verbundenen Ende des Betätigungsvorsprunges (B) ausgebildet ist und sich etwa rechtwinklig zu einer Ebenenerstreckung des Betätigungsvor-sprunges (B) erstreckt. Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 1 zumindest mittelbar rückbe-zogenen ursprünglichen Schutzansprüche 2 bis 16 wird auf die Registerakte ver-wiesen. Der mit der Anmeldung eingereichte, als Nebenanspruch formulierte Schutzan-spruch 17 hat folgende Fassung: Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staub-sauger (1), insbesondere für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 16, wobei die Halteplatte (23) einen im wesentlichen rechteckigen Grund-riß und eine Saugöffnung (30) aufweist, wobei weiter die Saug-öffnung (30) einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Endbereich (29) eine schlitzartige, im wesentlichen - 4 - senkrecht zu einer Randkante (36) des ersten Endbereiches (29) verlaufende Einfahröffnung (37) aufweist. Wegen des Wortlauts der auf den Schutzanspruch 17 zumindest mittelbar rückbe-zogenen ursprünglichen Schutzansprüche 18 bis 30 wird auf die Registerakte ver-wiesen. Für die Eintragung hat Antragsgegnerin neu formulierte Schutzansprüche 1 bis 34 vorgelegt. Diese eingetragenen Schutzansprüche haben folgende Fassung: 1. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) und darin aufgenom-menem Staubfilterbeutel (20), wobei die Kammer (7) mit ei-nem Schleppdeckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, der mit dem Schleppdeckel (T) verschwenk-bar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Schleppdeckel (T) quer zu seiner Längserstreckung vorra-gende Distanznocken (85) ausgebildet sind, welche mit der Innenwandung der Kammer (7) zusammenwirken, dass die Distanznocken (85) mit nach unten weisenden Rastvor-sprüngen (86) zum Einfahren in Einfahröffnungen der Halte-platte (23) ausgebildet sind, dass in der Kammer (7) ein Staubfilterbeutel mit einer Halteplatte, welche Einfahröff-nungen aufweist, angeordnet ist, wobei die Halteplatte ei-nen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saug-öffnung (30) aufweist, die einem schmalseitigen ersten End-bereich (29) der Halteplatte zugeordnet ist, und daß die Ein-fahröffnungen in Tiefenrichtung der Halteplatte diese nur teilweise durchdringen. - 5 - 2. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) und darin aufgenom-menem Staubfilterbeutel (20) nach Anspruch 1 oder insbe-sondere danach, wobei die Kammer (7) mit einem Schlepp-deckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass zum lagerichtigen Einsetzen eines Staubfil-terbeutels in der Filterkammer (7) senkrecht zur Kammeröff-nungs-Ebenenerstreckung ausgerichtete Lagevorsprünge (66) vorgesehen sind, welche bei dem lagerichtig eingebau-ten Staubfilterbeutel (20) in an einer Längsrandkante der Halteplatte des Staubfilterbeutels (20), zugeordnet jeweils einem Eckbereich ausgebildete Durchgreiföffnungen (41, 55) treten. 3. Staubsauger (1) mit einer Kammer (7) zur Aufnahme eines Staubfilterbeutels (20), nach Anspruch 1 oder 2, oder insbe-sondere danach, wobei die Kammer (7) mit einem Schlepp-deckel (T) verschließbar ist und an dem Schleppdeckel (T) unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet ist, wobei der Betätigungsvorsprung (B) verschwenkbar mit dem Schleppdeckel (T) verbunden ist und wobei weiter an dem Betätigungsvorsprung (B) ein Registriervorsprung (81) ausgebildet ist, welcher nach erfolgter Verschwenkung des Betätigungsvorsprunges (B) in eine Registrieröffnung (83) der Kammer (7) einfährt, dadurch gekennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) an einem mit dem Schleppdeckel (T) verbundenen Ende des Betätigungsvorsprunges (B) ausgebildet ist und sich etwa rechtwinklig zu einer Ebenen-erstreckung des Betätigungsvorsprunges (B) erstreckt. - 6 - 4. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Regi-striervorsprung (81) einem Längsrand (79, 80) des Betäti-gungsvorsprunges (B) zugeordnet ist. 5. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Registrieröffnung (83) zwischen ei-ner schmalseitigen Randkante (36) des Staubfilterbeutels (20) und einer Gehäusewandung (22) der Kammer (7) aus-gebildet ist. 6. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, wobei in der Kammer (7) ein Staubfilterbeutel (20) mit einer, einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß aufweisenden Halte-platte (23) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (23) eine zur schmalseitigen Randkante (36) offene, schlitzartige Einfahröffnung (37) aufweist zur Auf-nahme des Registriervorsprunges (81). 7. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) ein Ein-fahrschwert (82) aufweist zur Zusammenwirkung mit der Einfahröffnung (37) des Staubfilterbeutels (20). - 7 - 8. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Registriervorsprung (81) einen T-förmigen Grundriß aufweist, wobei der T-Stiel aus dem Einfahrschwert (82) gebildet ist. 9. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass zwei Registriervorsprünge (81) ausge-bildet sind. 10. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass in der Kammer (7) zugeordnet zu der Halteplatte (23) ein in vertikaler Richtung überlaufbarer Rastnocken (63) ausgebildet ist, welcher bei eingesetzter Halteplatte (23) diese oberseitig übergreift. 11. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass bei im wesentlichen rechteckigem Grundriß der Kammer (7) zugeordnet zu drei Eckbereichen Rastnocken (63) ausgebildet sind. 12. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Kammer (7) innenwandig, nach in-nen ragende Stege (62) aufweist, auf welchen sich die Hal-teplatte (23) abstützt. - 8 - 13. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass an dem Schleppdeckel (T) quer zu sei-ner Längserstreckung vorragende Distanznocken (85) aus-gebildet sind, welche mit der Innenwandung der Kammer (7) zusammenwirken. 14. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Distanznocken (85) mit nach unten weisenden Rastvorsprüngen (86) zum Einfahren in Ein-buchtungen (58) der Halteplatte (23) ausgebildet sind. 15. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass zwei Paare von jeweils zwei gegenü-berliegenden Distanznocken (85) ausgebildet sind. 16. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass an dem Betätigungsvorsprung (B) ein Aufsetzfuß (84) ausgebildet ist, welcher unter Abwinklung zur Erstreckungsrichtung des Betätigungsvorsprunges (B) verläuft. 17. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Aufsetzfuß (84) mit einer Erstrek-kungsrichtung des Betätigungsvorsprunges (B) einen stumpfen Winkel (Alpha) einschließt. - 9 - 18. Staubsauger nach einem oder mehreren der vorhergehen-den Ansprüche oder insbesondere danach, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Aufsetzfuß (84) starr an eine den Betätigungsvorsprung (B) halternden Platte (72) angeformt ist. 19. Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staubsauger (1), insbesondere für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprü-che 1 bis 18, wobei die Halteplatte (23) einen im wesentli-chen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung (30) aufweist, wobei weiter die Saugöffnung (30) einem schmal-seitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zuge-ordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine randoffene Einfahröffnung (37) ausgebildet ist und dass die Einfahröff-nung (37) in Tiefenrichtung der Halteplatte (23) diese nur teilweise durchdringt. 20. Staubfilterbeutel nach Anspruch 19 oder insbesondere da-nach, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung in Richtung auf eine freiliegende Oberseite der Halteplatte of-fen ausgebildet ist. 21. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 20 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Einfahröffnung in Richtung auf den Filter-beutel einen durch die Halteplatte gebildeten Boden auf-weist. - 10 - 22. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 21 oder insbesondere danach, wobei die Halte-platte (23) aus mehreren Lagen von Pappe-/Papierwerkstoff besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfahröffnung (37) nur einen Teil der Lagen durchsetzt. 23. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 22 oder insbesondere danach, wobei die Halte-platte (23) aus vier Lagen (25 bis 28) von Pappe-/Papier-werkstoff besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Ein-fahröffnung (37) nur drei Lagen (25 bis 27) durchsetzt. 24. Staubfilterbeutel (20) mit einer Halteplatte (23) für einen Staubsauger (1) nach einem oder mehreren der vorherge-henden Ansprüche 19 bis 23, wobei die Halteplatte einen im wesentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöff-nung (30) aufweist, wobei die Saugöffnung (30) einem schmalseitigen ersten Endbereich (29) der Halteplatte (23) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Längsrandkante (39) zugeordnet einem Eckbereich (38, 51) je eine Durchgreiföffnung (41, 55) für einen Lagevorsprung (66) ausgebildet ist. 25. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 24 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass gegenüberliegend zu den Durchgreiföffnun-gen (41, 55) an der anderen Längsrandkante (44) die Halte-platte (23) insoweit verschlossen ausgebildet ist. - 11 - 26. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 25 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Einfahröffnung (37) zugeordnet einem Eckbereich (38) des Halteplatten-Grundrisses ausgebildet ist und dass an der Längskante (39) des Halteplat-ten-Grundrisses zugeordnet demselben Eckbereich (38) ei-ne zweite Einfahröffnung (40) ausgebildet ist. 27. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 26 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass die eine Durchgreiföffnung (41) beidseitig von Halteplatten-Vorsprüngen (42, 43) begrenzt ist, wobei die Breite (a) der Öffnung etwa der 0,25 bis dreifachen der Breite (b) der benachbarten Vorsprünge (42, 43) entspricht. 28. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 27 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass der der gegenüberliegenden Schmalseite (46) zugeordnete Halteplatten-Vorsprung (43) in Richtung der gegenüberliegenden Schmalseite (46) eine Schrägflan-ke (47) aufweist, während in Richtung auf die andere Schmalseite (36) der Halteplatten-Vorsprung (43) eine im wesentlichen im rechten Winkel zur Längsrandkante (39) verlaufende Geradkante (48) aufweist. 29. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 28 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass längsrandseitig gegenüberliegend ein weite-rer Vorsprung (45) angeordnet ist mit einer um das Maß der Öffnungsbreite (a) vergrößerten Breite (d). - 12 - 30. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 29 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass an einer Längsrandkante (39, 44) die den Eckbereichen (38 und 51, 52) zugeordneten Vorsprünge (42, 43 und 45, 54) symmetrisch zu einer Längsmittenachse (y-y) der Halteplatte (23) angeordnet sind. 31. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 30 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass über die Länge der Halteplatte (23) jeweils zwei im wesentlichen gegenüberliegende Einbuchtungen (58) ausgebildet sind. 32. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 31 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Einbuchtungen (58) dem Mittenbereich der Halteplatten-Längsrandkanten (39, 44) zugeordnet durch Vorsprünge (59, 59') begrenzt sind, welche zwischen sich kleinere Einbuchtungen (60, 61) ausbilden. 33. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 32 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass an einer Längsrandkante (44) zwei kleinere Einbuchtungen (60) ausgebildet sind, gegenüberliegend zu einer kleinen Einbuchtung (61) der anderen Längsrand-kante (39). 34. Staubfilterbeutel nach einem oder mehreren der Ansprü-che 19 bis 33 oder insbesondere danach, dadurch gekenn-zeichnet, dass die zwei kleineren Einbuchtungen (60) der einen Längsrandkante (44) jeweils gegenüberliegend der, - 13 - die eine kleine Einbuchtung (61) begrenzenden Vorsprünge (59') ausgebildet sind. Die Antragstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5, 7 bis 18, soweit letztere weder direkt noch indirekt auf den Anspruch 6 rückbezogen sind, und 19 bis 34 beantragt, soweit diese Ansprü-che über Gegenstände hinausgehen, bei denen die Einfahröffnung der Halteplatte dem schmalseitigen ersten Randbereich zugeordnet, zur schmalseitigen Rand-kante offen und zur Aufnahme eines Registriervorsprungs ausgebildet ist. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht neu sei bzw auf keinem erfinderischen Schritt beruhe, weiterhin, daß er über den Inhalt der An-meldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Sie hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt. DE 94 21 188 U1 (AS 2), EP 0 289 710 B1 (AS 3), EP 0 439 700 A1 (AS 4), EP 0 409 038 A1 (AS 5), DE 39 19 256 A1 (AS 6). Weiterhin hat sie eine offenkundige Vorbenutzung durch den Staubsauger-Filter-beutel "Vorwerk Tiger" geltend gemacht, dessen bundesweiter Vertrieb seit späte-stens September 1986 erfolgt sei. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Die Ansprüche 1 und 19 seien nicht unzulässig abgeändert und auch gegenüber dem Stand der Technik rechtsbeständig. - 14 - Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster für unzulässig erweitert und im übrigen teilweise für schutzunfähig angesehen. Die Antragsgegnerin hat es darauf mit neuen Schutzansprüchen verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat diese Ansprüche nicht für zulässig erachtet und deshalb die Löschung im bean-tragten Umfang beschlossen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster in erster Linie in der eingetragenen Fassung jedoch hinsichtlich der Schutzansprüche 5 bis 18, 20 bis 23 und 25 bis 34 ohne die Angabe "oder insbesondere danach" (Protokollerklärung 1 vom 25. April 2002), hilfsweise hinsichtlich des Schutzanspruchs 2, soweit er einen un-abhängigen Anspruch darstellt, in einer Fassung, in die die Merkmale des Schutz-anspruchs 14 aufgenommen sind (Fassung 2a vom 24. Juni 2002), und weiter hilfsweise in einer Fassung, in der die Rückbeziehung auf Schutzanspruch 1 ge-strichen ist (Fassung 2b vom 24. Juni 2002); hinsichtlich des Schutzanspruchs 3 verteidigt sie das Gebrauchsmuster hilfsweise in einer Fassung, in der die Wörter "nach Anspruch 1 oder 2, oder insbesondere danach" gestrichen werden, in Zei-le 2 nach "Staubfilterbeutels (20)" die Angabe "mit einer Halteplatte" eingefügt wird und am Ende vor dem Punkt das Merkmal ", wobei der Registriervorsprung bei la-gerichtig eingelegtem Staubfilterbeutel in eine halteplattenseitige Einfahröffnung eintritt." (Protokollerklärung 2 vom 25. April 2002); hinsichtlich des Schutzan-spruchs 19 verteidigt sie das Gebrauchsmuster hilfsweise in einer um die kenn-zeichnenden Merkmale des Schutzanspruchs 24 ergänzten Fassung (Fassung 19a vom 24. Juni 2002). - 15 - Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungs-antrag im Umfang der Protokollerklärung 1 vom 25. April 2002 zurückzuweisen, hilfsweise bezüglich der Schutzansprüche 2, 3 und 19, ihn im Umfang der Fassung 2a vom 24. Juni 2002, der Protokollerklä-rung 2 vom 25. April 2002 und der Fassung 19a vom 24. Ju-ni 2002 zurückzuweisen, hilfsweise bezüglich des Schutzanspruchs 2, ihn im Umfang der Fassung 2b vom 24. Juni 2002 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 bzw der Gegen-stand des Anspruchs 19 unzulässig abgeändert seien. Die Ansprüche 2 und 3 seien ohne den Anspruch 1, also als selbständige Ansprüche, unverständlich und damit ebenso wie die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Ansprüche 5, 7 bis 18 nicht rechtsbeständig, ebenso die auf den Anspruch 19 di-rekt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 25 bis 34. Der Anspruch 3 nach Hilfs-antrag sei unzulässig erweitert. Im übrigen sei der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag durch die offenkundige Vorbenutzung bekannt. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist die Löschung bereits in entsprechender Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 1 GebrMG gerechtfertigt, - 16 - ohne daß es einer Prüfung in der Sache bedarf. Der Löschungsantrag ist aber auch im darüber hinausgehenden Umfang begründet. 1. Hinsichtlich des Schutzanspruchs 1 ist der Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG gegeben. a) Der eingetragene Schutzanspruch 1 geht über das in der ursprünglich einge-reichten Unterlagen Enthaltene hinaus. Den ursprünglichen Unterlagen ist nur zu entnehmen, daß die Rastvorsprünge der Distanznocken, die an dem Schlepp-deckel quer zu seiner Längserstreckung hervorragen, in als "Einbuchtungen" be-zeichneten Ausnehmungen eingreifen. In die als "Einfahröffnungen" bezeichneten Ausnehmungen - die nach fachmännischem Verständnis auch als "Registrier-Ein-fahröffnungen" oder "als Registrieröffnungen ausgebildete Einfahröffnungen" ver-standen werden können - greifen die Registriervorsprünge ein, die an der Plat-te 72 angeordnet sind (vgl S 26, Abs 3). Nur für diese Einfahröffnungen ist ange-geben, dass diese die Halteplatte 23 nur teilweise durchsetzen (vgl S 18, letzter Abs bis S 19, Abs 1). Daß auch die Rastvorsprünge der am Schleppdeckel ange-ordneten Distanznocken in die von den Registriervorsprüngen benutzten Ausneh-mungen, den Einfahröffnungen, eingreifen können, ist in den ursprünglichen Un-terlagen nirgends erwähnt. Es ergibt sich auch nicht für den Fachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Staubsauger mit mehrjähriger Berufs-erfahrung, aus dem Zusammenhang, weil immer ausdrücklich in der Bezeich-nungsweise zwischen "Einfahröffnungen" für die Registriervorsprünge und "Ein-buchtungen" für die Rastvorsprünge der Distanznocken unterschieden worden ist. b) Wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 auf den ursprünglich offenbarten Gehalt zurückgeführt, so ist der Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfä-higkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) gegeben. - 17 - Der Anspruch 1 ohne das erweiternde Merkmal, daß die Einfahröffnungen der Halteplatte des Staubfilterbeutels in Tiefenrichtung der Halteplatte diese nur teil-weise durchdringen, also mit "Öffnungen" - wie ursprünglich offenbart - die die Halteplatte ganz durchdringen, gibt einen Gegenstand an, der sich gegenüber dem Staubsauger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 nur noch durch das Merkmal unterscheidet, daß am Schleppdeckel quer zu seiner Längser-streckung vorragende Distanznocken ausgebildet sind, welche mit der Innenwan-dung der Kammer zusammenwirken. Das Gebrauchsmuster 94 21 188 beschreibt einen Staubsauger mit einem Staub-filterbeutel, der die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aufweist (vgl S 21, Abs 2 und 3 und S 23, letzter Abs bis S 24, Abs 1 iVm den Fig 2 bis 4). Am Schleppdeckel sind den Distanznocken entsprechende Registriervorsprünge zum Einfahren in Einfahröffnungen der Halteplatte (vgl S 35, Abs 3) vorgesehen. In der Kammer ist ein Staubfilterbeutel mit einer Halteplatte angeordnet, die einen im we-sentlichen rechteckigen Grundriß und eine Saugöffnung aufweist, die einem er-sten schmalseitigen Endbereich der Halteplatte zugeordnet ist (vgl S 22, Abs 4 iVm Fig 2). Das Merkmal, daß die Distanznocken mit der Innenwandung der Kammer zusam-menwirken, hat keinen Bezug zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrun-deliegenden Aufgabe, einen handhabungs- und funktionstechnisch sowie im Hin-blick auf eine Abfrage eines eingelegten Filterbeutels verbesserten Staubsauger vorzuschlagen (vgl Streitgebrauchsmuster S 2, Abs 2). Ein derartiges Merkmal ist zB aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 289 710 bekannt. Dort ist ein dem Schleppdeckel entsprechender schwenkbarer Zwischenträger T in Verbindung mit den Figuren 4 und 5 beschrieben, der quer zu seiner Längserstreckung ausgebil-dete Nocken 27 aufweist. Diese Nocken liegen in ihrer Eintauchstellung an dem Staubsaugergehäuse 6 von innen an, wirken also mit dessen Innenwand zusam-men, wie aus Figur 4 hervorgeht. Dieses Merkmal kann deshalb einen erfinderi-schen Schritt (§ 21 GebrMG) nicht begründen. - 18 - c) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die angegriffenen Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 34 in ihrer als von ihm abhängige Ansprüche formulierten Form. Dies gilt auch für die Ansprüche 2a, 2b und 19a nach den Hilfsanträgen in ihrer als abhängige Ansprüche formulierten Form. 2a) Der Gegenstand des Anspruchs 2 in seiner Fassung als selbständiger An-spruch ist nicht schutzfähig (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG). Der Anspruch 2 in seiner selbständigen Fassung beansprucht Lagevorsprünge 66, die senkrecht zur Kammeröffnungs-Ebenenerstreckung an einer Längsseite je-weils im Eckbereich vorgesehen sind und beim lagerichtigen Einsetzen des Staub-beutels Durchgreiföffnungen eintreten. Diese Merkmale sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf Seite 23 letzter Abschnitt offenbart. In dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 ist jedoch ein Staubfilterbeutel für einen Staubsauger beschrieben, bei dem der Staubsauger eine Kammer mit einen darin aufgenommenem Staubfilterbeutel aufweist, die mit einem Schleppdeckel (T) verschließbar ist. Am Schleppdeckel ist unterseitig ein Betätigungsvorsprung (B) angeordnet, wobei der Betätigungsvorsprung B schwenkbar mit dem Schleppdek-kel T verbunden ist (vgl Ansprüche 16 bis 18 iVm Fig 11). Zum lagerichtigen Einsetzen des Staubfilterbeutels weist die Halteplatte des Staubfilterbeutels im Bereich der Schmalseiten Orientierungsmerkmale auf, die in entsprechende Gegenmerkmale der Innenwand des Filtergehäuses eingreifen (vgl S 26, Abs 2 iVm mit Fig 2). Diese Gegenmerkmale in der Innenwand des Filterge-häuses nun so auszugestalten, daß sie als zur Filterkammeröffnungs-Ebenener-streckung ausgerichtete Lagevorsprünge ausgebildet sind und etwa in die Längs-randkante verlagert werden, stellt eine Maßnahme dar, die im Griffbereich des Durchschnittfachmanns zur Optimierung einer bekannten Konstruktion liegt. Eine derartige Maßnahme kann eine erfinderischen Schritt nicht begründen. - 19 - 2b) Auch der Gegenstand nach Anspruch 2a (nach Hilfsantrag) ermangelt der Schutzfähigkeit. Er unterscheidet sich vom Anspruch 2 (nach Hauptantrag) durch das Merkmal, daß innenwandig nach innen ragende und sich rechtwinklig zur Kammerwandung erstreckende Stege vorgesehen sind, auf welchen die Halte-platte abgestützt ist. Dieses Merkmal stellt eine bei Staubsaugern übliche Maß-nahme zur Abstützung von Staubfilterhalteplatten dar und trägt nichts zur Lösung der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe bei, wie sie auf Seite 2, Abs 2 der Beschreibung angegeben ist. Eine derartige Abstützung der Halteplatte eines Staubfilterbeutels ist zB aus dem als Vorbenutzung geltend ge-machten Staubsauger "Tiger 250", der von der Antragsgegnerin und Beschwer-deführerin hergestellt wurde, bekannt. Dieses Merkmal kann also einen erfinderi-schen Schritt nicht begründen. 2c) Des gleichen ist der Gegenstand nach dem Anspruch 2b (nach Hilfsantrag) nicht schutzfähig. Er unterscheidet sich vom Anspruch 2a durch das Merkmal, daß der Staubfilterbeutel im Bereich seiner Halteplatte klemmgehaltert ist. Auch dieses Merkmal trägt nichts zur Lösung der Aufgabe bei. Es ist überdies eine bei Staub-saugern übliche Maßnahme, die zB aus dem oa Staubsauger "Tiger 250" bekannt ist. Dieses Merkmal kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen. 3a) Auch der Gegenstand des Anspruchs 3 in seiner Fassung als selbständiger Anspruch ist nicht schutzfähig. Diese Lehre geht angesichts der durch den Staub-filterbeutel für einen Staubsauger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 94 21 188 bereits bekannten Lösung nicht über fachmännische Routine hinaus. Der dort beschriebene Betätigungsvorsprung (B) bzw die Platte 72 weist einen Re-gistriervorsprung auf, der an seinem mit dem Schleppdeckel verbundenen Ende ausgebildet ist. Für diesen Registriervorsprung ist auf Seite 36, Zeilen 8 bis 15 be-schrieben, daß er bei nicht eingelegtem Staubfilterbeutel eine Sperrstellung ein-nimmt, in der er sich am Außenrand des Filterrahmens 13 abstützt. Dadurch wird ein Schließen des Staubsaugerdeckels verhindert. Wie dieser Registriervorsprung - 20 - ausgeführt ist, damit er die Sperrfunktion zuverlässig ausführen kann, ist dem fachmännischen Können überlassen. Der Fachmann wird den Registriervorsprung in seinen Dimensionen aber so ausführen, daß er in jedem Fall in Sperrstellung auf dem Außenrand des Filterrahmens aufliegt und entsprechend im Filtergehäuse eine Vertiefung oder Öffnung vorsehen, in die der Registriervorsprung in Schließ-stellung eintauchen kann, um ein Schließen zu ermöglichen. Mit diesen Maßnah-men gelangt er ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Anspruches 3. 3b) Nicht anders ist es mit dem Gegenstand des Anspruches 3 nach Hilfsantrag. Hier ist im wesentlichen noch das Merkmal hinzugefügt worden "wobei der Regi-striervorsprung bei lagerichtigen Staubfilterbeutel in eine halteplattenseitige Ein-fahröffnung eintritt". Im Oberbegriff ist ausgesagt, daß der Registriervorsprung in eine Registrieröffnung der Filterkammer einfährt. Diese Registrieröffnung bzw Ein-fahröffnung wird nun näher spezifiziert durch das Wort "halteplattenseitig". Da die Öffnung in der Filterkammer ist, kann dieser Zusatz nur als Lagebestimmung aus-gelegt werden. Diese Öffnung der Kammer soll also an oder auf der Seite von der Halteplatte gelegen sein. Denn die beiden anderen Bedeutungsauslegungen für "-seitig" (wie sie zB im Duden Universallexikon, 4. Aufl S 1435 angegeben sind), nämlich: "mit Hilfe von" oder "zugehörend oder betreffend" können hier nicht zu-treffen, da ja ausdrücklich diese Öffnung der Filterkammer zugeordnet ist. Dieses Merkmal trifft, wie zB der Abbildung 2 des deutschen Gebrauchsmusters 94 21 188 entnehmbar ist, aber auch für diese bekannten Staubsauger zu, näm-lich, daß die Registrieröffnung an der Seite der Halteplatte gelegen ist. 4a) Der Anspruch 19 in seiner selbständigen Fassung ist auf einen Staubfilterbeu-tel gerichtet, der eine Halteplatte aufweist, an welcher eine randoffene Einfahröff-nung ausgebildet ist, die in Tiefenrichtung die Halteplatte nur teilweise durchdringt. In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sind mehrere am Rand der Halte-platte ausgebildete Öffnungen offenbart, wobei jedoch nur für die an einer Stirn-seite der Halteplatte angeordneten Öffnungen angegeben ist, dass sie die Halte-- 21 - platte nur teilweise durchdringen. Wird dieses Merkmal für alle Öffnungen im Randbereich beansprucht, liegt eine unzulässige Änderung der Anmeldeunterla-gen vor. Aus diesem Merkmal können insoweit deshalb keine Rechte hergeleitet werden. Vielmehr sind der Beurteilung solche Öffnungen zugrundezulegen, die die Halte-platte ganz durchdringen. Derartige seitliche Ausnehmungen an einer Halteplatte von Staubfilterbeuteln, die in die Anlaufschrägen am Staubsaugergehäuse eingrei-fen, sind aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 bekannt (vgl Sp 5, Z 20 bis 23). Wie diese Ausnehmungen und Öffnungen im einzelnen ausgebildet wer-den, bietet sich dem Fachmann ohne Schwierigkeiten an. Denn es handelt sich hier um ein Vorgehen, das im Bereich üblicher Maßnahmen zur Optimierung einer bekannten Konstruktion liegt und deshalb einen erfinderischen Schritt nicht be-gründen kann. 4b) Die auf Schutzanspruch 19 rückbezogenen Ansprüche 20 bis 34 sind aus demselben Grund nicht rechtsbeständig. 4c) Für den hilfsweise verteidigten Gegenstand läßt sich die Schutzfähigkeit gleichfalls nicht erkennen. Der Anspruch 19a (nach Hilfsantrag) unterscheidet sich von dem Anspruch 19 (nach Hauptantrag) durch das zusätzliche Merkmal, daß an einer Längsrandkante zugeordnet einem Eckbereich je eine Durchgreiföffnung für einen Lagevorsprung ausgebildet ist. Dieses Merkmal stellt eine weitere Maßnahme zur Lagefixierung der Halteplatte des Staubfilterbeutels dar. Zu diesem Merkmal wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung des Anspruchs 2 als selbständigem Anspruch ausgeführt, daß es durch den im Gebrauchsmuster 94 21 188 beschriebenen Staubsauger mit einem Staubfilterbeutel dem Fachmann deutlich vorgegeben ist. Es kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen. - 22 - 4d) Wie der Anspruch 19a sind auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 20 bis 34, die einen eigenen erfinderischen Gehalt nicht erkennen lassen, nicht rechtsbeständig. 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-dung. 6. Das Beschwerdeverfahren ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 mit Zustimmung der Beteiligten ins schriftliche Verfahren über-geleitet worden, weil sich die Notwendigkeit der Gewährung ergänzenden rechtli-chen Gehörs im schriftlichen Wege ergeben hatte. Goebel Köhn Richter Hochmuth ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert zu unterschreiben Goebel Hu/Be
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