BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 426/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 299 08 224 (hier: wegen Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Rich-ter Goebel sowie die Richter Dr. Gottschalk und Dr. Häußler beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei-lung I - vom 17. April 2002 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 299 08 224 wird gelöscht. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antrags-gegnerin. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 08 224 mit der Bezeichnung "Sicherheitsnetzstecker". Es ist am 7. Mai 1999 angemeldet und am 26. August 1999 in das Register eingetragen worden. - 3 - Der Eintragung liegt der folgende, einzige Schutzanspruch zugrunde: Dreipoliger Sicherheitsnetzstecker, mit einem positiven und ei-nem negativen Anschluss (22, 23) und einem zusätzlichen Er-dungsmessingblech (24) mit einer durchgehenden Perforation (242), bei dem dann, wenn der Stecker in eine Steckdose ein-gesetzt wird, ein Erdungsanschluss der Steckdose, falls vor-handen, in den Stecker eingeführt werden kann, gekennzeichnet durch ein Kunststoff-Innenkastenmodell (2) mit einem vorstehenden Abschnitt (20) an seiner Kante, an dem ein gebogener Ab-schnitt (241) des Erdungsmessingblechs (24) einschnappt, wo-bei der vorstehende Abschnitt (20) die Form eines flachen Ble-ches ohne irgendwelche angehobenen Seitenkanten besitzt. Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Marken-amt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, dem Gebrauchsmustergegenstand fehle es im Hinblick auf den in der Streitgebrauchs-musterschrift erwähnten, druckschriftlich nicht belegten Stand der Technik an dem erforderlichen erfinderischen Schritt. Die Antragsstellerin macht ferner geltend, der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters sei offenkundig vorbenutzt worden und daher nicht neu. Als Beleg hat sie Muster der angeblich vorbenutzten Steckerbrücke sowie folgende Unterlagen eingereicht: - Kopie eines Lieferscheins der Firma PGR vom 2. Dezember 1997, in welchem die Lieferung von … Stück einer Steckerbrücke - (ins. spina schuko doppio cont. terra N5002000) des Typs PFT 480 von Turin (I) nach Bolgare (I) verbrieft ist, - 4 - - Konstruktionszeichnung der Firma PGR vom 27. Dezember 1996 betreffend eine Streckerbrücke mit der Typenbezeichnung PFT 480-01 mit nachträglichen Änderungen vom Oktober 1999, - eidesstattliche Versicherung der Frau Maria Grazia Perucca, Via Fermi 13, 24031 Almenno S. S. (Bg), Italien, vom 20. Okto-ber 2000. In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts am 17. April 2002 hat die Antragstellerin geltend gemacht, es läge für den angeblich vorbenutzten Stecker eine - VDE-Zulassung aus dem Jahre 1996 vor. Die Antragstellerin hat ferner zum Stand der Technik auf die - deutsche Patentschrift 36 40 914 [= D1] verwiesen. Aus dieser Druckschrift sei ihrer Meinung nach der grundlegende Auf-bau des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters bekannt. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Durch Beschluss vom 17. April 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Lö-schungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass offenkundige Vorbenutzungshandlungen je-denfalls im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes (§ 3 Abs 1 Satz 2 GebrMG) weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt wor-den seien. In der Konstruktionszeichnung der Firma PGR könne keine die Rechts-wirksamkeit des Streitgebrauchsmusters in Frage stellende Druckschrift gesehen - 5 - werden. Die Behauptung der Antragstellerin, für den angeblich vorbenutzten Ste-cker läge eine VDE-Zulassung aus dem Jahre 1996 vor, könne nicht berücksich-tigt werden (§ 296 Abs 1 und 2 ZPO). Auch fehle diesbezüglich ein substantiierter Vortrag. Insbesondere seien keine schriftlichen Belege eingereicht worden. Schließlich könne auch die Druckschrift D1 nicht zur Löschung des Streitge-brauchsmusters führen. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs sei gegenüber diesem Stand der Technik neu. Auch liege ihm ein erfinderischer Schritt zugrunde. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei am Anmeldetag durch Vorbenutzung, und zwar im Geltungsbereich des Ge-brauchsmusters, vorbekannt gewesen und werde im übrigen durch die Druck-schrift D1 vorweggenommen. Die Antragsstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. - 6 - II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist begrün-det. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-handlung erweist sich der Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters als nicht neu (§§ 1, 3 GebrMG). 1.) Der verteidigte, einzige Schutzanspruch entspricht dem ursprünglich einge-reichten, der Eintragung zugrunde liegenden Schutzanspruch. Er ist deshalb zu-lässig. 2.) Das Streitgebrauchsmuster geht im Oberbegriff seines Schutzanspruchs von einem bekannten - druckschriftlich jedoch nicht belegten - dreipoligen Sicherheits-netzstecker aus, welcher über einen positiven und einen negativen Anschluss (22, 23) sowie ein sog. Erdungsmessingblech (24) mit einer durchgehenden Perfora-tion (242) verfügt, in welche, wenn der Stecker in eine Steckdose eingesetzt wird, ein Erdungsanschluss der Steckdose, sofern vorhanden, eingeführt werden kann. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung werden bei der Herstellung dieses bekannten Sicherheitsnetzsteckers zunächst die Anschlussstifte (22, 23) in einer Gießform ausgerichtet und sodann mit Kunststoff umspritzt, wodurch man ei-ne Steckerbrücke (2) ("Kunststoff-Innenkastenmodell") erhält, nämlich einen Kunststoffkörper (35) mit den beiden darin eingegossenen Anschlussstiften (S 1, le Abs bis S 2, 3. Abs iVm den Fig 3 und 6 bis 8). In die Steckerbrücke (2) wird das Erdungsblech (24) eingeschoben und verrastet. Zur Fertigstellung des Sicher-heitsnetzsteckers wird die Steckerbrücke (2) zusammen mit dem Erdungsblech (24) in eine weitere Gießform eingesetzt und mit Kunststoff umspritzt. - 7 - Die Gebrauchsmusterinhaberin sieht es bei dem bekannten Sicherheitsnetzste-cker als nachteilig an, dass sich im unteren, nach vorne ragenden Bereich des Kunststoffkörpers (35), der von dem gebogenen Abschnitt (241) des Erdungs-blechs (24) umgriffen wird, zwei überstehende Winkel (201) befinden (vgl Fig 3), welche beim Umspritzen der Steckerbrücke (2) mit Kunststoff (5) als Hindernisse wirken, so dass die Gießform im Bereich der Winkel (201) nicht vollständig mit Kunststoff (5) ausgefüllt wird (vgl Fig 6). Dies hat zur Folge, dass an der Vorder-seite des fertigen Steckers gewisse Unregelmäßigkeiten ("Verzögerungseffekt", "Schweißlinie") in der ansonsten glatten Oberfläche auftreten. Vor diesem Hintergrund liegt dem Gebrauchsmustergegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu beseiti-gen und einen verbesserten dreipoligen Netzstecker zu schaffen. Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Sicherheitsnetzstecker durch die im kennzeichnenden Teil des verteidigten Schutzanspruchs aufgeführten Merkma-le gelöst. Denn dadurch, dass - der vorstehende Abschnitt (20) der Steckerbrücke (2), an welchem der gebogene Abschnitt (241) des Erdungsmes-singbleches (24) einschnappt, die Form eines flachen Ble-ches ohne irgendwelche angehobenen Seitenkanten be-sitzt, werden die vorstehenden Winkel, die den Fluss des Kunststoffmaterials beim Um-spritzen der Steckerbrücke wie beim Stand der Technik behindern könnten, ver-mieden. - 8 - 3.) Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Gel-tungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes offenkundig vorbenutzt worden ist. Denn es fehlt diesem Gegenstand bereits angesichts des im Verfahren behandel-ten druckschriftlichen Standes der Technik die erforderliche Neuheit. Der Gegen-stand des Streitgebrauchsmusters und der Gegenstand, der sich dem Fachmann bei aufmerksamer Durchsicht der Entgegenhaltung D1 erschließt, erweisen sich als identisch. Aus der Entgegenhaltung D1 (vgl die Fig 1a und 3 sowie die Beschreibung Sp 2, Z 41 bis Sp 3, Z 11 sowie Sp 4, Z 24 bis 35) ist ein dreipoliger Sicherheitsnetzste-cker (Schutzkontaktstecker 3) bekannt, welcher einen positiven und einen negati-ven Anschluss (Kontaktstifte 15) sowie ein zusätzliches, nicht bezeichnetes Er-dungsblech mit durchgehender Perforation zur Aufnahme des Erdungsanschlus-ses einer Steckdose aufweist und insoweit mit dem Gegenstand gemäß dem Oberbegriff des Schutzanspruchs übereinstimmt. Aus welchem Material das Erdungsblech des bekannten Sicherheitsnetzsteckers besteht, geht aus der D1 nicht hervor. Einer entsprechenden Angabe in der Entge-genhaltung bedarf es freilich nicht. Denn der hier zuständige Durchschnittsfach-mann ist ein berufserfahrener, mit der Herstellung von Sicherheitsnetzsteckern be-fasster, praxisorientierter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotech-nik. Diesem Fachmann ist selbstverständlich bekannt, dass Messing aufgrund sei-ner vorteilhaften mechanischen und elektrischen Eigenschaften das bevorzugte Material für die stark beanspruchten Kontakte von Sicherheitsnetzsteckern ist. Aufgrund dieses Kenntnisstandes liest der Fachmann bei der Lektüre der Entge-genhaltung in Gedanken ohne weiteres mit, dass auch das Erdungsblech des dort beschriebenen Sicherheitsnetzsteckers aus Messing gefertigt und insofern als "Er-dungsmessingblech" zu bezeichnen ist. Dies wurde von der Antragsgegnerin im übrigen nicht bestritten. - 9 - Was nun die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Schutzanspruchs des Streitgebrauchsmusters anbelangt, so lässt die Figur 1 der Druckschrift D1 - wie im folgenden näher erörtert wird - zwar nicht erkennen, ob die bekannte Stecker-brücke (U-förmiges Formteil 10) unterhalb des gebogenen, an der Stelle des Be-zugszeichens 14 befindlichen Abschnitts des Erdungsbleches einen vorstehenden Abschnitt aufweist oder nicht. Aus dieser Figur geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass der besagte Abschnitt der Steckerbrücke (10) jedenfalls keine angehobenen Seitenkanten besitzt, wie dies insoweit der Lehre des verteidigten Schutzan-spruchs entspricht. Der Auffassung der Antragsgegnerin, die angehobenen Seitenkanten könnten bei einem für 220 V Netzspannung ausgelegten Stecker schon aus Sicherheitsgrün-den nicht weggelassen werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn derartige Vorsprünge dürften sich allenfalls bei der Montage des Steckers als hilf-reich erweisen, weil sie dem Erdungsblech beim Aufschieben auf die Steckerbrü-cke eine gewisse seitliche Führung verleihen. Für den fertig vergossenen Stecker sind diese Vorsprünge, zumal sie dann als solche innerhalb der Vergussmasse nicht mehr in Erscheinung treten, auch hinsichtlich der Sicherheit des Steckers oh-ne jede Bedeutung. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Druckschrift D1 gebe dem Fachmann keinerlei Anhaltspunkt, dass durch das Weglassen der seitlichen Vorsprünge die sog. "Schweißlinien" verhindert werden könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass sich die Entgegenhaltung mit dieser speziellen, dem Streit-gebrauchsmuster zugrunde liegenden Problematik nicht auseinandersetzt. Für die Frage der Neuheit ist dies jedoch ohne Belang. Die Neuheitsprüfung einer Vorrich-tung erstreckt sich nämlich auf die Neuheit der Vorrichtung als solche, auf ihre Wirkungen kommt es nicht an. Eine Vorrichtung wird - wie im vorliegenden Fall - durch eine öffentlich Druckschrift bei Übereinstimmung in den konstruktiven Merk-malen auch dann neuheitsschädlich vorweggenommen, wenn der Vorrichtung dort - 10 - andere Wirkungen zugeschrieben sind (vgl hierzu für Stofferfindungen BGH GRUR 1972, 541, 544, re Sp, 2. Abs - Imidazoline). Die Antragsgegnerin macht schließlich vergeblich geltend, die Figur 1 der Druck-schrift D1 sei zumindest in Originalgröße derart undeutlich, dass ihr keine klaren Hinweise auf die Lehre des Streitgebrauchsmusters entnommen werden könnten. Dieser Auffassung ist zwar insofern beizupflichten, als aus der besagten Figur - wie eingangs bereits angedeutet wurde - nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob die Steckerbrücke unterhalb des gebogenen Abschnitts des Erdungsbleches einen vorstehenden Abschnitt aufweist oder nicht. Jedoch erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass der gebogene Abschnitt an der fraglichen Stelle nicht von der Ste-ckerbrücke beabstandet sein kann, sondern an einem vorstehenden, in Form ei-nes flachen Bleches ausgebildeten Abschnitt der Steckerbrücke bündig anliegen muss, da sich andernfalls bei der bekanntermaßen mit hoher Taktfrequenz erfol-genden maschinellen Herstellung derartiger Steckerbrücken fertigungstechnische Probleme ergeben würden. Dann nämlich fände das Erdungsblech beim Aufschie-ben auf die Steckerbrücke in seinem gebogenen Abschnitt keinen definierten An-schlag vor, was einen hohen Ausschuss sowie Fertigungstoleranzen zur Folge hätte, die schon aus Sicherheitsgründen nicht akzeptiert werden können. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentschei-dung erfordert, ist nicht ersichtlich. Goebel Dr. Gottschalk Dr. Häußler Be
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