BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 426/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 201 19 427 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Rich-ter Müllner, die Richterin Dipl.Chem. Zettler und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-terabteilung I - vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. 2. Das Gebrauchmuster 201 19 427 wird im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 sowie der Schutzansprüche 7 bis 9, soweit diese auf Anspruch 1 bis 5 zurückbezogen sind, ge-löscht. 3. Die Kosten des Löschungsverfahrens haben die Antragstellerin zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾ zu tra-gen. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu ¼ der An-tragstellerin und zu ¾ der Antragsgegnerin auferlegt. - 3 - G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 30. November 2001 angemeldeten und am 28. Februar 2002 unter der Bezeichnung „Klemmverbindung für Paneelen“ eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 201 19 427. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldungsunterlagen am 30. November 2001 eingereichten Schutzan-sprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 8 sowie Figuren 1 und 2 zugrunde. Die eingetragenen Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut: „1. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind dadurch gekennzeichnet, dass die Schalen (2, 3) jeweils einseitig einen überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem Klemmmittel befestigt sind. 2. Klemmverbindung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand (6, 9) der oberen und unteren Schale (2, 3) je-weils versetzt angeordnet ist. 3. Klemmverbindung nach Anspruch 1 oder 2 dadurch gekennzeichnet, dass - 4 - der außen liegende Überstand (6) ebenflächig in der Paneel-ebene liegend oder leicht erhöht angeformt ist. 4. Klemmverbindung nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten, gegenüber den Querstegen (4) verkürzten, Klemmstegen (7, 10) bestehen, an deren Ende vorzugsweise senkrecht zur Paneelebene angeformte Haken (8, 11) ange-ordnet sind, 5. Klemmverbindung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein, vorzugsweise zwei oder drei, korrespondie-rende Klemmstege (7, 10) rechtwinklig zur Paneelebene an den Überstand (6, 9) angeformt sind. 6. Klemmverbindung nach Ansprüche 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung bestehen, welche in einer korrespondierenden Ausnehmung, gebildet aus zwei angeformten Klemmstegen mit korrespon-dierenden Ausnehmungen, aufnehmbar sind. 7. Klemmverbindung nach einem oder mehren der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass bei mehrschaligen Paneelen (1) die Klemmmittel an die Materialstärke angepasst sind. - 5 - 8. Klemmverbindung nach einem oder mehren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die außen liegende Schale (2) an den dem Überstand (6) diametral gegenüberliegenden Ende eine Ausnehmung oder einen Rücksprung (12) in der äußeren Schale (2) zur Auflage des Überstandes (6) der benachbarten Paneele (1) aufweist. 9. Klemmverbindung nach einem oder mehren der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmung oder der Rücksprung (12) eine Mulde (18) zur Aufnahme einer Nase (19), welche endseitig an dem Überstand (9) angeformt ist, aufweist. 10. Klemmverbindung nach einem oder mehren der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Überstand (9) der innen liegenden Schale (3) mindestens einen weiteren kürzeren Steg (13) aufweist, welcher einstü-ckig über weitere Verbindungsstege (14) mit der Paneele (1) verbunden ist und eine teilweise offene Kammer (15) zur Aufnahme eines Dichtungselementes (16) aufweist.“ Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Zur Begründung hat sie unter Verweis auf die Dokumente AS 1 Prospekt „Thyssen Kunststoff-Paneel“ der Firma Thyssen Plastik Anger KG, Druckdatum 5.82; - 6 - AS 2a Prospekt „Technische Information 1.2“ der Firma Rodeca, betref-fend Lichtbauelemente aus PVC der Serie 2000, Druckdatum 6/93; AS 2b Preisliste „1.2.0“ für Rodeca-Lichtbauelemente, gültig ab 1. Februar 2001. AS 3 DE 200 08 708 U1 mangelnde Neuheit bzw. mangelnden erfinderischen Schritt geltend gemacht. Dem hat die Gebrauchsmusterinhaberin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 unter Vorlage eines neuen Hauptanspruchs widersprochen. In ihrer Widerspruchs-begründung vom 23. Januar 2004 hat sie das Gebrauchsmuster im Umfang von 9 Schutzansprüchen verteidigt. Hierzu hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Mai 2004 u. a. vorgetragen, dass der eingeschränkte, neue Schutzanspruch 1 unzulässig erweitert sei. Nach Einreichung weiterer Anspruchsfassungen hat die Antragsgegnerin schließ-lich den Streitgegenstand in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 überreichten Schutzansprüche 1 bis 9 nach Haupt- oder Hilfs-antrag verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 das Gebrauchsmuster teilgelöscht. Sie hat die nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag für unzulässig er-weitert gehalten. Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag habe keinen Bestand, weil er gegenüber dem Dokument AS 2b nicht neu sei. Rechtsbeständig seien dage-gen nach Hilfsantrag vom 6. Dezember 2005 die Schutzansprüche 2, 3 und 5 bis 9, letztere, soweit sie auf die Schutzansprüche 2 und 3 rückbezogen sind. Den weiteren Löschungsantrag hat sie zurückgewiesen. - 7 - Hiergegen richten sich die Beschwerden der Gebrauchsmusterinhaberin (Antrags-gegnerin) und der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin verteidigt den Streitgegenstand nunmehr im Umfang neuer Schutzansprüche 1 bis 9, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2006. Weiterhin bezweifelt sie die behauptete unzulässige Erweiterung im Hauptanspruch 1 und tritt der Auffassung entgegen, dass das im Stand der Tech-nik gemäß AS 1 bis AS 3 Gezeigte den Streitgegenstand bezüglich Neuheit oder erfinderischen Schritt in Frage stellen könne. Die durch den Stand der Technik vermittelte Lehre liege entfernt von der des angefochtenen Gebrauchsmusters. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts u. a. deshalb, weil der dem Beschluss zugrundeliegende Schutzanspruch 2 unzulässig erweitert sei. So seien nach der eingetragenen Fassung des Anspruchs 6 Klemmstege „mit korrespondierenden Ausnehmungen“ vorgesehen, während in der beschränkt verteidigten Fassung des Anspruchs 2 die Worte „mit korrespondierenden Ausnehmungen“ nach „zwei angeformten Klemmstegen“ nicht mehr enthalten seien. Darüber hinaus habe es den Anschein, als wären im aufrechterhaltenen Schutzanspruch 2 Angaben, die sich auf die erste Alternative von Klemmmitteln, also die verkürzten Klemmstege (mit Haken), beziehen, mit der zweiten Alternative, also Klemmmittel in Form von Zapfen (mit Raststufen oder einer Verzahnung), „vermischt“ worden. Jedoch fän-den sich weder in den eingetragenen Schutzansprüchen noch in der Gebrauchs-musterschrift insgesamt eine Klemmverbindung mit Klemmmitteln in Form von Zapfen und verkürzten Klemmstegen mit Haken. Auch hierdurch sei der dem Be-schluss zugrunde liegende Anspruch 2 unzulässig erweitert (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 31. August 2006, Seite 9). Darüber hinaus seien auch die ak-tuell verteidigten Schutzansprüche, vorgelegt am 7. Juli 2006, unzulässig, denn sie gingen über den Teilwiderspruch vom 11. Dezember 2003 hinaus und seien überdies gegenüber den Schutzansprüchen des eingetragenen Gebrauchsmus-ters unzulässig erweitert (vgl. Schriftsatz vom 31. August 2006, Seiten 10 bis 12). - 8 - Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass die gegenüber dem eingetragenen Schutzanspruch 6 tatsächlich fehlenden Worte „mit korrespondierenden Ausneh-mungen“ fakultativ seien und den Anspruch 6 in keiner Weise einengten. Insofern sei zur Klarheit und zum besseren Verständnis diese überflüssige Passage aus dem Anspruch entfernt worden, wodurch keine tatsächliche Erweiterung des Schutzbereiches entstehe, da die korrespondierenden Ausnehmungen bereits an anderer Stelle im Anspruch genannt seien (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2007, Seite 6, Absatz 2). Zudem ist die Antragsgegnerin der An-sicht, dass eine Kombination der verschiedenen Klemmmittel als eindeutige Ein-engung des ursprünglichen Schutzbereiches, der diese Kombination ebenfalls umfasse, auch Teil eines eingeschränkten Widerspruchs sein könne. In dem Ge-brauchsmuster werde sowohl die Variante nur Klemmstege als auch Zapfen mit Klemmstegen in eindeutiger Weise offenbart. Durch die Wortwahl des ursprüngli-chen Anspruchs 1 und des ursprünglichen Anspruchs 6 seien beide Ausführungs-varianten geschützt (vgl. Schriftsatz vom 23. Januar 2007, Seite 6, Absatz 3 und Seite 7, Absatz 1). In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007 verteidigt die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster mit neuen Schutzansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag so-wie jeweils mit Schutzansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 oder gemäß Hilfs-antrag 2, eingegangen per Telefax am 13. März 2007. Die Antragsgegnerin legt zunächst dar, dass die Schutzansprüche nach allen An-trägen zulässig seien, weil die darin angegebenen Merkmale und Merkmalskom-binationen sich dem Fachmann aus den eingetragenen Unterlagen ohne Weiteres erschließen würden. Bezüglich des in die neuen Haupt- und Nebenansprüche aufgenommenen Merk-mals „hohlraumfrei“ trägt sie vor, dass der Fachmann in den Figuren eindeutig er-kennen könne, dass die Klemmstege „massiv“, also „hohlraumfrei“, ausgebildet seien. - 9 - Bezüglich des in den Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommenen Merkmals „zumindest ein“ (Überstand) gibt sie an, dieses erschließe sich dem Fachmann aus Anspruch 1 i. V. m. den Ansprüchen 4 und 6 der eingetragenen Fassung. Danach reiche es aus, wenn der eine Überstand des Paneels mit Klemmstegen mit Haken versehen sei; die Klemmmittel am anderen Überstand des Paneels seien dagegen frei wählbar und könnten entweder auch aus Klemm-stegen mit Haken oder aus Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahlung beste-hen. Bezüglich der Ausbildung der Klemmstege als „verkürzt“ und mit einem „haken-förmigen Versatz …“ im neuen Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 bzw. als „verkürzt“ und mit „angeformten Haken …“ im Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 anstelle von „Klemmstegen mit korrespondierenden Ausnehmungen“ im eingetragenen An-spruch 6, trägt sie vor, dass dadurch der neue Schutzanspruch 2 nach Hilfsan-trag 1 oder 2 eine klare, sachliche Beschränkung auf die in den eingetragenen Unterlagen, d. h. in Schutzanspruch 4 i. V. m. der Beschreibung Seite 3, Absatz 3, Satz 1 und 2, offenbarte Variante der Ausgestaltung der „Klemmstege mit korres-pondierenden Ausnehmungen“ beinhalte. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu II beantragt, das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 13. März 2007 aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2007 aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprü-che 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. März 2007 aufrechtzuer-halten, den weitergehenden Löschungsantrag zurückzuweisen, der Antragstellerin die wesentlichen Kosten des Löschungsverfah-rens aufzuerlegen. - 10 - Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zu II beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2005 aufzuheben, das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten von Löschungsverfah-ren einschließlich Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Die Antragstellerin führt aus, dass sowohl der dem Beschluss vom 6. Dezem-ber 2005 zugrundeliegende Schutzanspruch 2 als auch die nunmehr verteidigten Schutzansprüche unzulässig erweitert seien, weil ihre Gegenstände den der Ein-tragung zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen nicht entnommen werden könn-ten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet, soweit das Gebrauchsmuster über die eingetrage-nen Schutzansprüche 6 und 10 hinausgeht. Im Übrigen ist er unbegründet. 1. Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2005 aufzuheben, ist begründet, weil der dem Be-schluss zugrundeliegende Schutzanspruch 2 unzulässig erweitert ist. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2005 überreichte Schutz-anspruch 2 gemäß Hilfsantrag lautet: - 11 - 2. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig ange-formte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wobei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen ver-setzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) ange-formten Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung beste-hen, welche in einer korrespondierenden Ausnehmung, gebil-det aus zwei angeformten Klemmstegen, aufnehmbar sind, wobei die gegenüber den Querstegen (4) verkürzten Klemm-stege an den Überstand (6, 9) angeformt sind und an ihrem Ende vorzugsweise senkrecht zur Paneelebene angeformte Haken (8, 11) aufweisen. Prüfungsmaßstab ist das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung. Im eingetragenen Anspruch 6 besteht das Klemmmittel aus einstückig an den Über-stand (6, 9) angeformte Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung, welche in einer korrespondierenden Ausnehmung, gebildet aus zwei angeformten Klemm-stegen mit korrespondierenden Ausnehmungen, aufnehmbar sind. Im strittigen Schutzanspruch 2 ist dagegen das Merkmal „mit korrespondierenden Ausnehmungen“ durch Merkmale des eingetragenen Anspruchs 4 ersetzt worden, dass nämlich die Klemmstege gegenüber den Querstegen verkürzt sein und an ih-rem Ende Haken aufweisen sollen. Anspruch 6 ist aber nicht auf Anspruch 4 oder 5 rückbezogen, sondern nur auf die Ansprüche 1 bis 3. Den Vergleichsmaßstab bei der Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchs-musters unzulässig geändert, insbesondere erweitert ist, bilden die ursprünglich - 12 - eingereichten Unterlagen. Offenbart ist hierbei alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt. Die Aufnahme von Merkmalen aus anderen Ansprüchen oder von Elementen aus der Beschreibung ist zwar zulässig, allerdings muss dann die Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprüngli-chen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH in BlPMZ 2002, 111, 114 - Drehmomentübertragungseinrichtung). Dem strittigen Anspruch 2 mangelt es daran. Abgesehen davon, dass dem einge-tragenen Schutzanspruch 6 der Rückbezug auf Anspruch 4 oder 5 fehlt, enthält der Text der Beschreibung (übergreifender Absatz der Seitenwende 3/4) den aus-drücklichen Hinweis, dass es sich bei den verkürzten Klemmstegen mit Haken ei-nerseits (Anspruch 4) und den Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung in Verbindung mit Klemmstegen mit korrespondierenden Ausnehmungen anderer-seits (Anspruch 6) um alternative, d. h. sich gegenseitig ausschließende Lösungs-varianten zur Bewältigung des dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Prob-lems handelt. Der dem Beschluss vom 6. Dezember 2005 zugrundeliegende Schutzanspruch 2 gemäß Hilfsantrag geht also über das hinaus, was die Gebrauchsmusterinhaberin in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zu schützenden Inhalt ihrer Er-findung offenbart hat. Nachdem bei nachträglich eingereichten, neu formulierten Schutzansprüchen im Rahmen des Löschungsverfahrens nur dann ein vorweggenommener Verzicht der Gebrauchsmusterinhaberin auf Widerspruch vorliegt, wenn die neuen Schutzan-sprüche keine unzulässige Erweiterung enthalten (BGH in GRUR 1998, 910, 913 - Scherbeneis), sind mithin die dem Beschluss vom 6. Dezember 2005 zugrunde liegenden Schutzansprüche wegen der in ihnen enthaltenen unzulässigen Erwei-terung im vorliegenden Fall für das weitere Löschungsverfahren ohne Bedeutung. - 13 - 2. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 13. März 2007 nicht verteidi-gen, denn der geltende Anspruch 1 enthält Merkmale, die den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar sind und deshalb eine unzulässige Änderung darstellen. Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 13. März 2007 lautet: „1. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wo-bei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen versetzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Überstand (6, 9) der Schalen (2, 3) Klemmmit-tel in Form wenigstens zweier zu den Querstegen (4) parallel verlaufender und gegenüber diesen verkürzte Klemm-stege (7, 10) aufweist, welche einen hakenförmigen Versatz aufweisen, der in die Richtung auf die aus den Schalen (2, 3) und Querstegen (4) gebildeten Kammern zeigt und hohl-raumfrei ausgebildet ist.“ Die Fassung des Schutzanspruchs 1 vom 13. März 2007 lässt sich aus den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen, mit denen das Gebrauchsmuster auch ein-getragen wurde, nicht herleiten. Nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeunterlagen ist ein Paneel, das an seinen beiden Überständen nur einseitig mit verkürzten Klemmstegen mit hakenförmigem - 14 - Versatz ausgestattet, die andere Seite der Überstände bezüglich des Klemmmit-tels jedoch unbestimmt ist, nicht offenbart. Der eingetragene Schutzanspruch 1 schreibt vor, dass an jedem Überstand Klemmmittel befestigt sind. Im Falle von Klemmstegen gemäß eingetragenem An-spruch 4 sind diese beidseitig an den Überständen eines Paneels angeformt. Auch die Beschreibung Seite 3 sowie Seiten 6 bis 7 i. V. m. den Figuren des Streitgebrauchsmusters offenbaren nur solche Ausführungen, bei denen an bei-den Überständen eines Paneels gleich ausgebildete Klemmmittel vorgesehen sind. Mithin ist die Variante, dass „zumindest ein“ Überstand verkürzte Klemmstege mit hakenförmigem Versatz aufweist, durch die eingetragenen Ansprüche 1 und 4 i. V. m. dem vorgenannten Beschreibungsteil und den Figuren nicht als erfin-dungsgemäß offenbart. Des Weiteren sind nach dem letzten Teil des Schutzanspruchs 1 die Klemmstege „hohlraumfrei“ ausgebildet. Diese Ausgestaltung der Klemmstege ist in den einge-reichten Unterlagen expressis verbis nicht offenbart und ist auch aus den Figuren als zur Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster gehörend nicht herleitbar. Die Aufnahme von „zumindest ein“ und von „hohlraumfrei“ in den Schutzan-spruch 1 stellt daher eine Erweiterung dar, die den Anspruch unzulässig macht. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit unzulässig. Die neu formu-lierten Ansprüche 2 bis 8, die durch ihren direkten oder indirekten Rückbezug auf den Schutzanspruch 1 ebenfalls die unzulässigen Erweiterungen dieses An-spruchs aufweisen, sind damit ebenfalls unzulässig. - 15 - 3. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2007 nicht verteidi-gen. Die nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2007 lauten: „1. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wo-bei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen versetzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten, gegenüber den Querstegen (4) verkürzten, Klemmstegen (7, 10) bestehen, an deren Ende Haken (8, 11) angeformt sind, welche einen hakenförmigen Versatz auf-weisen, der in die Richtung auf die aus den Schalen (2, 3) und Querstegen (4) gebildeten Kammern zeigt und hohl-raumfrei ausgebildet ist. 2. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wo-bei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen versetzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass - 16 - die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung bestehen, welche in einer korrespondierenden Ausnehmung, gebildet aus zwei angeformten Klemmstegen (7, 10), auf-nehmbar sind, wobei die gegenüber den Querstegen (4) ver-kürzten Klemmstege (7, 10) an den Überstand (6, 9) ange-formt sind und einen hakenförmigen Versatz aufweisen, der in die Richtung auf die aus den Schalen (2, 3) und Querste-gen (4) gebildeten Kammern zeigt und hohlraumfrei ausge-bildet ist.“ Sowohl Schutzanspruch 1 als auch Schutzanspruch 2 enthalten im letzten Teil das Merkmal „hohlraumfrei“. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist die Aufnahme eines Merkmals aus den Ursprungsunterlagen in einen Schutzanspruch nur dann zuläs-sig, wenn das Merkmal in den Gesamtunterlagen als zu der beanspruchten Erfin-dung gehörend zu erkennen ist. Dies trifft auf das Merkmal „hohlraumfrei“ nicht zu, so dass bereits durch dieses Merkmal beide Schutzansprüche unzulässig erwei-tert sind. Darüber hinaus enthält Schutzanspruch 2 die unzulässige Kombination der Klemmmittel nach den eingetragenen Ansprüchen 4 und 6. Wie bereits zum Schutzanspruch 2 vom 6. Dezember 2005 ausgeführt, ist nach Ansicht des Senats der Ersatz von „Klemmstegen mit korrespondierenden Ausnehmungen“ im einge-tragenen Anspruch 6 durch die Merkmale des eingetragenen Anspruchs 4 i. V. m. der Beschreibung Seite 3, Zeilen 11 bis 16, nicht zulässig. In den eingetragenen Ansprüchen 4 und 6 sind zwei unterschiedliche Klemmmittel angegeben, die je für sich, aber - aufgrund des fehlenden Rückbezugs in Anspruch 6 auf Anspruch 4 - nicht zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern. Nachdem die Kombination in ihrer Gesamtheit also keine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfin-- 17 - dung entnehmen kann, stellt dieser Austausch der Merkmale eine unzulässige Erweiterung dar. Die Schutzansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 sind somit unzulässig. Die neu formulierten Ansprüche 3 bis 8, die durch ihre Rückbezüge auf die Schutzansprüche 1 oder 2 ebenfalls die unzulässigen Erweiterungen aufweisen, sind damit ebenfalls unzulässig. 4. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. März 2007 nicht verteidi-gen. Die nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. März 2007 lauten: „1. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2, 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wo-bei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen versetzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten, gegenüber den Querstegen (4) verkürzten, Klemmstegen (7, 10) bestehen, an deren Ende vorzugsweise senkrecht zur Paneelebene angeformte Haken (8, 11) ange-ordnet sind, wobei die Haken (8, 11) hohlraumfrei ausgebil-det sind. - 18 - 2. Klemmverbindung für Paneelen (1), insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen (2 3), welche über einstückig angeformte Querstege (4) miteinander verbunden sind, wo-bei die obere und untere Schale (2, 3) jeweils einseitig einen versetzten, überlappenden Überstand (6, 9) aufweisen, an dem korrespondierende Klemmmittel angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmmittel aus einstückig an den Überstand (6, 9) angeformten Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung bestehen, welche in einer korrespondierenden Ausnehmung, gebildet aus zwei angeformten Klemmstegen (7, 10), auf-nehmbar sind, wobei die gegenüber den Querstegen (4) ver-kürzten Klemmstege (7, 10) an den Überstand (6, 9) ange-formt sind und an ihrem Ende vorzugsweise senkrecht zur Paneelebene angeformte Haken (8, 11) aufweisen, wobei die Haken (8, 11) hohlraumfrei ausgebildet sind.“ Sowohl Schutzanspruch 1 als auch Schutzanspruch 2 enthalten im letzten Teil wieder das Merkmal „hohlraumfrei“, diesmal allerdings auf die Haken und nicht auf die Klemmstege bezogen. Ebenso wie das Merkmal „hohlraumfreie Klemmstege“ nach Haupt- oder Hilfsantrag 1 ist ab er auch das Merkmal „hohlraumfreie Haken“ aus den Gesamtunterlagen einschließlich der Figuren nicht als zur Erfindung ge-hörend herleitbar, so dass durch diese Angabe beide Schutzansprüche unzulässig erweitert sind. Der Kennzeichnungsteil des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 2 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die an den Überstand ange-formten verkürzten Klemmstege an ihrem Ende vorzugsweise senkrecht zur Pa-neelebene angeformte Haken aufweisen - anstelle eines hakenförmigen Versat-- 19 - zes, der in die Richtung auf die aus den Schalen und Querstegen gebildeten Kammern zeigt. Diese unterschiedliche sprachliche Fassung des selben Sachverhalts ist jedoch im Hinblick auf die nicht zulässige Kombination der Ansprüche 6 und 4 der eingetra-genen Fassung unbeachtlich. Der Austausch von „Klemmstegen mit korrespon-dierenden Ausnehmungen“ (Anspruch 6) durch „verkürzte Klemmstege mit Haken“ (Anspruch 4) in Verbindung mit „Zapfen mit Raststufen oder einer Verzahnung“ (Anspruch 6) stellt keine Beschränkung dar, vielmehr wird der strittige Anspruch 2 durch die Kombination der zwei ursprünglich offenbarten, erkennbar für den Fachmann als technisch unterschiedlich ausgebildete Varianten erweitert (vgl. Be-schreibung Seite 4, Absatz 1). Die Schutzansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 sind daher unzulässig. Da die neu formulierten Ansprüche 3 bis 8 auf die nicht schutzfähigen Ansprü-che 1 und 2 rückbezogen und insoweit auch nicht zulässig sind, sind sie gleichfalls vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. 5. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der Schutz-unfähigkeit des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung ist teilweise begründet, soweit er über die eingetragenen Schutzansprüche 6 und 10 hinaus-geht. a) Die Erfindung betrifft eine Klemmverbindung für Paneelen, insbesondere zur Wand- oder Dachflächenmontage bei flacher Neigung, bestehend aus zumindest zwei Schalen, welche über einstückig angeformte Querstege miteinander verbun-den sind. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (vgl. Seite 1, Absatz 2 bis Seite 2, Absatz 1) schildert einen Stand der Technik, bei dem die Befestigung zweier nebeneinander liegender Paneelen vorzugsweise durch eine Nut-Feder-verbindung vorgenommen wird, die beispielsweise aus einer angeformten bauchi-gen Nut an der Längsseite der Paneele sowie einer korrespondierenden Ausneh-- 20 - mung auf der diametral gegenüberliegenden Längskante der Paneele besteht. Aufgrund der vorhandenen Nut-Federverbindung könne jedoch nicht ausgeschlos-sen werden, dass es bei heftigen Regenfällen zu einem Wassereintritt bzw. Was-serdurchtrittt komme. Die bekannten Verbindungstechniken seien nicht zur Auf-nahme von Dichtungsmaterial vorgesehen, um einen Wassereintritt zu verhindern. Ferner sei bei großflächigen Anordnungen von Paneelen entweder eine zusätzli-che Verschraubung mit der Unterkonstruktion oder ggf. mit zusätzlichen Einfass-profilen erforderlich. Der Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster liegt somit die Aufgabe zugrunde, eine Steckverbindung für Paneelen aufzuzeigen, die eine einfache Befestigungs-möglichkeit der einzelnen Paneelen und eine schnelle und einfache Montage er-möglicht (DE 201 19 427 U1, Seite 2, Zeilen 10 bis 12). Diese Aufgabe wird durch die insgesamt im Schutzanspruch 1 der eingetragenen Fassung angegebenen Merkmale gelöst. Dieser Schutzanspruch 1 beinhaltet eine Klemmverbindung der beanspruchten Art, bei der - eine Paneele zumindest aus zwei Schalen besteht, - die Schalen über einstückig angeformte Querstege miteinander verbunden sind, - die Schalen jeweils einseitig einen überlappenden Überstand aufwei-sen - und an den Überständen Klemmmittel befestigt sind. Nach den Ausführungen der Beschreibung (vgl. Seite 2, Zeilen 14 bis 22) wird hierdurch der Übergangsbereich zweier Paneelen durch den Überstand insoweit abgedeckt, dass auf der außenliegenden Fläche ein gleichmäßiger und formschö-ner Überstand entsteht und darüber hinaus je nach Größe des Überstandes dieser auf der benachbarten Paneele zu liegen kommt, so dass das Eindringen von Was-ser erschwert wird. - 21 - b) Der eingetragene Schutzanspruch 1 ist nicht neu (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Die in AS 2b, Rodeca-Lichtbauelemente, Preisliste 1.2.0, abgebildeten Paneelen bestehen aus zwei Schalen, wobei die Schalen über einstückig angeformte Quer-stege miteinander verbunden sind. Die Schalen weisen jeweils einseitig einen überlappenden Überstand auf und an den Überständen sind Klemmmittel befes-tigt, wie in den Abbildungen der Typen 2340-3 und X 2560-3 deutlich erkennbar ist. Wie in diesen Abbildungen durch Pfeile angedeutet ist, müssen die Paneele für die Montage nur ineinander gedrückt werden, wobei sie im Bereich der überlap-penden Überstände klemmend ineinander greifen. Bei den vorbekannten Paneelen nach AS 2b sind die Überstände der oberen und unteren Schale so angeordnet, dass jeweils zwei Überstände benachbarter Pa-neele nach der Montage übereinanderliegend angeordnet sind, wodurch der Übergangsbereich zweier Paneele soweit abgedeckt ist, dass das Eindringen von Wasser erschwert wird und auch ein gleichmäßiger und formschöner Überstand entsteht. Die aus AS 2b bekannten Rodeca-Paneele 2340-3 und X 2560-3 weisen damit genau die Vorteile auf, die nach der Gebrauchsmusterschrift erst durch den Streit-gegenstand erzielt werden. Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat daher keinen Bestand. c) Die eingetragenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 9 haben ebenfalls kei-nen Bestand. Nach Schutzanspruch 2 soll der Überstand der oberen und unteren Schale jeweils versetzt angeordnet sein. Die in den beiden unteren Abbildungen der Preisliste (AS 2b) gezeigten Paneele weisen ebenfalls Überstände an der oberen und unte-ren Schale auf, die jeweils versetzt angeordnet sind. Damit ist Schutzanspruch 2 durch AS 2b vorweggenommen. - 22 - Nach Schutzanspruch 3 soll der außen liegende Überstand ebenfalls in der Pa-neelebene liegend oder leicht erhöht angeformt sein. In den Abbildungen zu 2340-3 und X 2560-3 in AS 2b ist die Außenseite der Paneele jeweils mit einem kleinen Pfeil gekennzeichnet. Der Überstand der nach außen gerichteten Schale ist dabei ebenflächig in der Paneelebene liegend angeformt. Die erste Alternative des Schutzanspruchs 3 ist dadurch vorweggenommen. Nach Schutzanspruch 4 bestehen die Klemmmittel aus Klemmstegen, die einstü-ckig an den Überstand angeformt und gegenüber den Querstegen verkürzt sind, wobei an den Enden der Klemmstege Haken vorzugsweise senkrecht zur Paneel-ebene angeformt sind. Auch diese Ausgestaltung der Klemmverbindung ist durch AS 2b nahegelegt. Wie die Abbildungen zu 2340-3 und X 2560-3 zeigen, ist im überlappenden Bereich der Überstände jeweils zumindest ein gegenüber den Querstegen verkürzter Klemmsteg einstückig angeformt, der im Bereich der Ver-rastung einen hakenförmigen Versatz aufweist. Dieser hakenförmige Versatz zeigt hierbei in Richtung auf die aus den Schalen und Querstegen gebildeten Kammern. Das bedeutet nichts anderes, als dass der an den Klemmsteg angeformte Haken senkrecht zur Paneelebene angeformt ist. Auch Schutzanspruch 4 hat daher keinen Bestand. Nach Schutzanspruch 5 sind zumindest ein, vorzugsweise zwei oder drei, korres-pondierende Klemmstege rechtwinklig zur Paneelebene an den Überstand ange-formt. Beide vorstehend genannten Abbildungen der AS 2b weisen jeweils einen korrespondierenden Klemmsteg auf. Zudem ist in der Gebrauchsmusterschrift auf Seite 3, Zeilen 18 bis 21, selbst ausgeführt, dass in der Regel ein Klemmsteg mit Haken zur Verbindung zweier benachbarter Paneele ausreicht. Insofern ist auch Schutzanspruch 5 durch AS 2b vorweggenommen und hat des-halb keinen Bestand. Nach Schutzanspruch 7 sind bei mehrschaligen Paneelen die Klemmmittel an die Materialstärke angepasst. Ein solches Merkmal ist dem Fachwissen zuzurechnen. - 23 - Ein Beispiel hierfür findet der Fachmann auch in der Abbildung zu 2340-3 in AS 2b, wonach bei einem dreischaligen Paneel die Klemmmittel nach Augen-schein ebenfalls an die Materialstärke, d. h. an die Dicke des Paneels angepasst sind, um eine sichere Befestigung zweier nebeneinander liegender Paneele zu gewährleisten. Der Schutzanspruch 7 hat somit mangels eines erfinderischen Schrittes keinen Bestand. Nach Schutzanspruch 8 weist die außen liegende Schale an den dem Überstand diametral gegenüberliegenden Ende eine Ausnehmung oder einen Rücksprung in der äußeren Schale zur Auflage des Überstandes der benachbarten Paneele auf. Eine solche Ausgestaltung eines Paneels wird der Fachmann ohne weiteres vor-sehen, beispielsweise so wie es aus der Abbildung zu 2340-3 in AS 2b ersichtlich ist. Dort weist das linke Paneel auf der rechten Seite einen Überstand und auf der linken Seite eine Ausnehmung bzw. Rücksprung in der äußeren Schale auf, der zur Auflage des Überstandes des benachbarten, rechten Paneels geeignet ist. Dies zeigt auch die Abbildung zu 2340-3 in AS 2a. Der Schutzanspruch 8 hat da-her ebenfalls keinen Bestand. Nach Schutzanspruch 9 weist die Ausnehmung oder der Rücksprung eine Mulde zur Aufnahme einer Nase auf, welche endseitig an dem Überstand angeformt ist. Ob ein Fachmann die Ausnehmung bzw. den Rücksprung als Mulde ausgestaltet und korrespondierend dazu am Überstand noch eine Nase ausbildet, wird er be-darfsweise entscheiden, falls ein weiteres Verrastelement gewollt ist. Ein erfinderi-scher Schritt ist darin nicht zu erkennen. Auch eine zusammenfassende Betrachtung der auf den eingetragenen Schutzan-spruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 führt zu keinem an-deren Ergebnis, weil jedes Merkmal nur die ihm eigenen Wirkungen entfaltet und sich mit den anderen Merkmalen nicht zu einem neuen synergistischen Effekt ver-bindet. - 24 - Damit erweist sich die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich. Müllner Dr. Maksymiw Zettler Pr
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