BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 428/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 298 22 768 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Winklharrer und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Die Beschwerde der Antragsstellerin und die Anschlussbe-schwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 27. Februar 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. - 3 - G r ü n d e I Das Gebrauchsmuster 298 22 768 ist unter der Bezeichnung "Verkleidungsmodul" am 21. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 4. Mai 2000 mit 24 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister einge-tragen worden. Diese Schutzansprüche lauten: 1. Verkleidungsmodul (1) insbesondere für eine Säule (2) eines Fahrzeugs mit einem Aufnahmeraum (3) für einen Airbag (4), einer Befestigungsvorrichtung (5) zur Befestigung des Verklei-dungsmoduls an der Säule (2) und wenigstens einem weg-klappbaren Verschwenkabschnitt (6), welcher zumindest einen Teil einer zum Fahrgastinnenraum gerichteten Außenwandung (7) des Verkleidungsmoduls (1) bildet, dadurch gekennzeich-net, dass der Aufnahmeraum (3) direkt benachbart zur Außen-wandung (7) angeordnet ist und der Verschwenkabschnitt (6) zumindest einen Teil des Aufnahmeraums (3) bildet. 2. Verkleidungsmodul nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) eine dem Fahrgastraum zugewandte Wand (8) des Aufnahme-raums (3) bildet. 3. Verkleidungsmodul nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) sich im wesentlichen in Längsrichtung (9) des Verkleidungsmo-duls erstreckt und mit der übrigen Außenwandung (7) über eine im wesentlichen linienförmige Schwenkverbindung (10) verbun-den ist. - 4 - 4. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch eine Materialschwächung gebildet ist. 5. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch ein Filmscharnier (12) gebildet ist. 6. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch eine relativ zum Material der übrigen Außenwandung weichere Materialkomponente (13) gebildet ist. 7. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt ein Randbereich (14) der Außenwandung (7) ist. 8. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) mit seinem freien Ende (15) an einem Teil (16) des Fahrzeugs lösbar befestigt ist. - 5 - 9. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende (15) des Ver-schwenkabschnitts (6) mit einem entlang der Säule (2) verlau-fenden Dichtelement (16) verrastbar ist. 10. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest stellenweise auf ei-ner Innenseite (17) der Außenwandung (7) eine den Airbag (4) gegenüberliegend zum Verschwenkabschnitt (6) abdeckende Abdeckeinrichtung (8) angeordnet ist. 11. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckeinrichtung (18) segmentweise in Längsrichtung (9) des Verkleidungsmoduls (1) angeordnet ist. 12. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckeinrichtung (18) durch eine relativ zur Außenwandung (7) zumindest teilweise verschwenkbare Abdeckung (9) gebildet ist. 13. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (19) eine mit der Innenseite (17) der Außenwandung (7) über eine Ver-schwenkverbindung (20) verbundene Abdeckwand (21) auf-weist. - 6 - 14. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschwenkverbindung (20) durch eine Materialschwächung (22) gebildet ist. 15. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialschwächung (22) durch eine Nut (23), ein Filmscharnier, eine weichere Material-komponente (24) oder dergleichen gebildet ist. 16. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckung (19) mit einem freien Ende (25) an einer Innenseite (26) des Verschwenkab-schnitts (6) lösbar befestigt ist. 17. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende (25) der Abde-ckung (19) und die Innenseite (26) des Verschwenkabschnitts (6) miteinander lösbar verrastet sind. 18. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass auf Außenseite und/oder In-nenseite (26) zumindest des Verschwenkabschnitts (6) wenigs-tens ein energieabsorbierendes Element (27) angeordnet ist. - 7 - 19. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das energieabsorbierende Element (27) als im wesentlichen quer zur Längsrichtung (9) des Verkleidungsmoduls (1) verlaufende Rippe (8) ausgebildet ist. 20. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das energieabsorbierende Element (27) aus einem Dämpfungsmaterial (29), wie Schaum-stoff oder dergleichen, gebildet ist. 21. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtung (5) durch eine Clipsverbindung (30) und/oder Schraubverbin-dung (31) und/oder Steckverbindung (32) gebildet ist. 22. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckverbindung (32) durch wenigstens einen von der Innenseite (17) der Außenwan-dung (7) abstehenden Steckstift (33) gebildet ist, welcher in ei-ne entsprechende Einsteckbohrung (34) in der Säule (2) reib-schlüssig einsteckbar ist. 23. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am freien Ende (35) des Steckstiftes (33) eine Metallhülse (36) angeordnet ist. - 8 - 24. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Steckstift (33) und Einsteckbohrung (34) eine Buchse (37), vorzugsweise aus ei-nem Kunststoffmaterial, angeordnet ist. Die Schutzdauer des angegriffenen Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert. Die Antragstellerin hat am 2. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt, da der Gegenstand der Schutz-ansprüche 1 bis 24 nicht schutzfähig sei im Hinblick auf folgenden Stand der Technik: - D1 DE 197 04 195 C1 - D2 US 5 605 346 - D3 EP 0 812 739 A1 - D4 EP 0 872 390 A1. Aus D1 sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorbe-kannt, aus D4 ergebe er sich im Falle einfach aufgebauter Airbags in naheliegen-der Weise. Die Merkmale der Unteransprüche ergäben sich ebenfalls aus den ge-nannten Druckschriften oder seien hinlänglich aus dem Stand der Technik be-kannt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen. Am 31. Juli 2001 hat sie ei-nen neuen Schutzanspruch 1 eingereicht, der zusätzlich die Merkmale der ur-sprünglichen Ansprüche 10 und 12 enthält. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat sodann noch die D5 DE 43 13 616 A1 - 9 - genannt. Die Antragstellerin hat ferner auf die D6 EP 0 795 445 A1 hingewiesen, die in den Ursprungsunterlagen des Streitgebrauchsmusters als gat-tungsgemäßer Stand der Technik genannt ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit geänderten Schutzansprüchen nach Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen verteidigt. Auf Anregung der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin das Schutz-begehren weiter beschränkt durch Streichung des Wortes "insbesondere" in der ersten Zeile aller Schutzansprüche 1 nach den vorgenannten Haupt- und Hilfsan-trägen. Zusätzlich wurde im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das Bezugs-zeichen des freien Endes der Abdeckung von 52 in 25 berichtigt. Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet demnach: 1. Verkleidungsmodul (1) für eine Säule (2) eines Fahrzeugs mit einem Aufnahmeraum (3), einem Airbag (4), einer Befesti-gungsvorrichtung (5) zur Befestigung des Verkleidungsmoduls an der Säule (2) und wenigstens einem wegklappbaren Ver-schwenkabschnitt (6), welcher einen Teil einer zum Fahrgastin-nenraum gerichteten Außenwandung (7) des Verkleidungsmo-duls (1) bildet, wobei der Aufnahmeraum (3) direkt benachbart zur Außenwandung (7) angeordnet ist und der Verschwenkab-schnitt (6) zumindest einen Teil einer Umrandung des Aufnah-meraums (3) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest stellenweise auf ei-- 10 - ner Innenseite der Außenwandung (7) eine den Airbag (4) ge-genüberliegend zum Verschwenkabschnitt (6) abdeckende Ab-deckeinrichtung (18) angeordnet ist, welche durch eine relativ zur Außenwand (7) zumindest teilweise verschwenkbare Abde-ckung (19) gebildet ist, und dass der Airbag (4) stellenweise am Verkleidungsmodul (1) befestigt ist. Die Gebrauchsmusterabteilung hat befunden, der Gegenstand nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag 1 beruhe gegenüber der D5 nicht auf einem erfinderischen Schritt. Sie hat daher das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über folgen-de Fassung der Schutzansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 2 hinausgeht (wobei in der folgenden Textwiedergabe das berichtigte Bezugszeichen 25 für das freie Ende der Abdeckung in Schutzanspruch 1 redaktionell ergänzt ist): 1. Verkleidungsmodul (1), für eine Säule (2) eines Fahrzeugs mit einem Aufnahmeraum (3), einem Airbag (4), einer Befesti-gungsvorrichtung (5) zur Befestigung des Verkleidungsmoduls an der Säule (2) und wenigstens einem wegklappbaren Ver-schwenkabschnitt (6), welcher einen Teil einer zum Fahrgastin-nenraum gerichteten Außenwandung (7) des Verkleidungsmo-duls (1) bildet, wobei der Aufnahmeraum (3) direkt benachbart zur Außenwandung (7) angeordnet ist und der Verschwenkab-schnitt (6) zumindest einen Teil einer Umrandung des Aufnah-meraums (3) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest stellenweise auf ei-ner Innenseite der Außenwandung (7) eine den Airbag (4) ge-genüberliegend zum Verschwenkabschnitt (6) abdeckende Ab-deckeinrichtung (18) angeordnet ist, welche durch eine relativ zur Außenwand (7) zumindest teilweise verschwenkbare Abde-ckung (19) gebildet ist, wobei die Abdeckung (19) eine mit der Innenseite (17) der Außenwand (7) über eine Verschwenkver-- 11 - bindung (20) verbundene Abdeckwand (21) aufweist, und die Abdeckung (19) mit einem freien Ende (25) an einer Innenseite (26) des Verschwenkabschnitts (6) lösbar befestigt ist, und dass der Airbag (4) stellenweise am Verkleidungsmodul (1) be-festigt ist. 2. Verkleidungsmodul nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) eine dem Fahrgastraum zugewandte Wand (8) des Aufnahme-raums (3) bildet. 3. Verkleidungsmodul nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) sich im Wesentlichen in Längsrichtung (9) des Verkleidungsmo-duls erstreckt und mit der übrigen Außenwandung (7) über eine im Wesentlichen linienförmige Schwenkverbindung (10) verbun-den ist. 4. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch eine Materialschwächung gebildet ist. 5. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch Filmscharnier (12) gebildet ist. - 12 - 6. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung (10) zumindest teilweise durch eine relativ zum Material der übrigen Außenwandung weichere Materialkomponente (13) gebildet ist. 7. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt ein Randbereich (14) der Außenwandung (7) ist. 8. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschwenkabschnitt (6) mit seinem freien Ende (15) an einem Teil (16) des Fahrzeugs lösbar befestigt ist. 9. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende (15) des Ver-schwenkabschnitts (6) mit einem entlang der Säule (2) verlau-fenden Dichtelement (16) verrastbar ist. 10. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckeinrichtung (18) segmentweise in Längsrichtung (9) des Verkleidungsmoduls (1) angeordnet ist. - 13 - 11. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschwenkverbindung (20) durch eine Materialschwächung (22) gebildet ist. 12. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialschwächung (22) durch eine Nut (23), ein Filmscharnier, eine weichere Material-komponente (24) oder dergleichen gebildet ist. 13. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Ende (25) der Abde-ckung (19) und die Innenseite (26) des Verschwenkabschnitts (6) miteinander lösbar verrastet sind. 14. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass auf Außenseite und/oder In-nenseite (26) zumindest des Verschwenkabschnitts (6) wenigs-tens ein energieabsorbierendes Element (27) angeordnet ist. 15. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das energieabsorbierende Element (27) als im Wesentlichen quer zur Längsrichtung (9) des Verkleidungsmoduls (1) verlaufende Rippe (8) ausgebildet ist. - 14 - 16. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das energieabsorbierende Element (27) aus einem Dämpfungsmaterial (29), wie Schaum-stoff oder dergleichen, gebildet ist. 17. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtung (5) durch eine Clipsverbindung (30) und/oder Schraubverbin-dung (31) und/oder Steckverbindung (32) gebildet ist. 18. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckverbindung (32) durch wenigstens einen von der Innenseite (17) der Außenwan-dung (7) abstehenden Steckstift (33) gebildet ist, welcher in eine entsprechende Einsteckbohrung (34) in der Säule (2) reib-schlüssig einsteckbar ist. 19. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am freien Ende (35) des Steckstiftes (33) eine Metallhülse (36) angeordnet ist. 20. Verkleidungsmodul nach wenigstens einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Steckstift (33) und Einsteckbohrung (34) eine Buchse (37), vorzugsweise aus ei-nem Kunststoffmaterial, angeordnet ist. - 15 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmus-ters in seiner bestätigten Fassung beruhe gegenüber der D2, zumindest aber ge-genüber der D2 iVm der D6 bzw der D3 auf keinem erfinderischen Schritt. Die Antragsgegnerin verteidigt das Gebrauchsmuster im Rahmen der Anschluss-beschwerde gemäß Hauptantrag mit dem am 18. November 2002 eingereichten Schutzanspruch 1 (unter Streichung des Wortes "insbesondere") und den darauf rückbezogenen ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 9, 11 und 13 bis 24 sowie mit dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag in der Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, eingegangen am 25. April 2003 und den darauf rückbezoge-nen ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 9, 11, 14, 15 und 17 bis 24. Die Schutzan-sprüche nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag entsprechen wörtlich den Schutzansprüchen nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 2, die zuletzt vor der Gebrauchsmusterabteilung gestellt worden sind. Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussbeschwerde den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsan-trag im Umfang der Schutzansprüche gemäß Hauptantrag, einge-gangen am 18. November 2002 (unter Streichung des Wortes "ins-besondere" im Schutzanspruch 1), - 16 - hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche gemäß dem Hilfsantrag 2, einge-gangen am 25. April 2003, zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt noch die Zurückweisung der Anschlussbeschwerde. II Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin und die ebenfalls zulässige An-schlussbeschwerde der Antragsgegnerin sind unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist - was die Beschwerde betrifft - nicht in weiterge-hendem Umfang begründet, als bereits in dem angefochtenen Beschluss ausge-sprochen worden ist; er ist aber auch - was die Anschlussbeschwerde betrifft - nicht in weitergehendem Umgang unbegründet als in der Vorinstanz bereits fest-gestellt. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt, der Löschung also nicht mehr widersprochen wird, ist die Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG gerechtfertigt. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch aus man-gelnder Schutzfähigkeit in dem vor der Gebrauchsmusterabteilung erklärten Um-fang nach § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben. 1. Die zuletzt verteidigten Schutzansprüche sind zulässig. Sie stellen gegenüber dem angemeldeten Schutzrecht eine zulässige Beschränkung dar. Der gemäß Hauptantrag geltende Schutzanspruch 1 definiert ein Verkleidungsmo-dul mit allen Merkmalen der ursprünglichen Schutzansprüche 1, 10 und 12 sowie einer stellenweisen Airbagbefestigung an dem Verkleidungsmodul, die in der ur-sprünglichen Beschreibung S 11 letzter Absatz iVm Fig 6 offenbart ist. Durch die - 17 - Streichung des Wortes "insbesondere" ist er zudem auf ein Verkleidungsmodul für eine Säule eines Fahrzeuges beschränkt. Die übrigen, rückbezogenen Schutzansprüche gehen inhaltlich aus den ursprüng-lichen Schutzansprüchen 2 bis 9, 11 und 13 bis 24 in entsprechender Reihenfolge hervor. Gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag enthält der gemäß Hilfsan-trag geltende Schutzanspruch 1 zusätzlich die in den ursprünglichen Ansprüchen 13 und 16 offenbarten Merkmale. Die übrigen, rückbezogenen Schutzansprüche gehen inhaltlich aus den ursprüng-lichen Schutzansprüchen 2 bis 9, 11, 14, 15 und 17 bis 24 in entsprechender Rei-henfolge hervor. 2. Als Durchschnittsfachmann, der den Stand der Technik am Anmeldetag kennt und bewertet, ist ein Maschinenbauingenieur, insbesondere der Fahrzeugtechnik, anzunehmen, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer als Konstrukteur für die Fahrzeuginnenausstattung arbeitet und über einschlägige Erfahrung in der Anord-nung von Airbags verfügt. 3. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist wegen feh-lender Neuheit (§ 3 GebrMG) nicht schutzfähig. Ein Verkleidungsmodul gemäß diesem Schutzanspruch ist durch die US 5 605 346 [D2] vorbekannt. Das einen Airbag beinhaltende Verkleidungsmodul der US 5 605 346 [D2] ist zur Montage an einer B-Säule und einem daran anschließenden Dachrahmen eines Fahrzeugs vorgesehen, vgl insb Sp 1 Z 41 bis 45 und Sp 2 Z 65 bis Sp 3 Z 4 iVm Fig 1. Insbesondere in den Schnittdarstellungen des Verkleidungsmoduls gemäß Figuren 3 und 5 sind ein darin befindlicher Aufnahmeraum für den Airbag 70 und Befestigungsvorrichtungen 96 zur Befestigung des Verkleidungsmoduls unter an-derem an der B-Säule 26 gezeigt. Das bekannte Verkleidungsmodul weist auch wenigstens einen wegklappbaren Verschwenkabschnitt 99 auf, welcher einen Teil - 18 - einer zum Fahrgastinnenraum gerichteten Außenwandung des Verkleidungsmo-duls bildet. Hierbei ist der Aufnahmeraum für den Airbag 70 direkt benachbart zur Außenwandung angeordnet. Der Verschwenkabschnitt bildet zumindest einen Teil einer Umrandung des Aufnahmeraums (vgl insb Sp 4 Z 29 bis 46 iVm den Figuren 3 bis 6). Gemäß Fig 3 ist der Airbag 70 auch auf seiner Rückseite von dem Ver-kleidungsmodul eingefasst. Somit ist zumindest stellenweise auf einer Innenseite der Außenwandung eine den Airbag gegenüberliegend zum Verschwenkabschnitt abdeckende Abdeckeinrichtung angeordnet. Diese ist durch eine relativ zur Au-ßenwand zumindest teilweise verschwenkbare, rückwärtige Airbag-Abdeckung ge-bildet, wobei die Schwenkbarkeit erforderlich ist, um den zusammengefalteten Air-bag von hinten in das Verkleidungsmodul einzubringen (vgl insb Sp 5 Z 1 bis 8 iVm Fig 3). In dieser Textstelle ist auch die stellenweise Befestigung des Airbags 70 mittels der Befestigungsteile 96 am Verkleidungsmodul beschrieben. Somit ist ein Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des beanspruchten Verklei-dungsmoduls aus dem Stand der Technik bekannt. Die Antragsgegnerin stützt ihre gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf das Argument, die US 5 605 346 [D2] offenbare kein Verkleidungs-, sondern (wörtlich) ein Airbagmodul, in welches der Airbag erst bei der Montage im Fahrzeug eingelegt werde. Davon hat sie den Senat nicht überzeugen können. Für den Durchschnittsfachmann ist vor allem der modulare Aufbau der aus Innenverkleidung und Airbag bestehenden Funktions-einheit unübersehbar. Er entnimmt der US 5 605 346 [D2], dass der untere Teil der B-Säule mit einer üblichen Innenverkleidung ("conventional B-pillar interior trim panel 32") versehen ist; aufwärts schließt sich daran das sogenannte Airbag-Mo-dul 40 an (vgl insb Sp 2 Z 65 bis Sp 2 Z 4 iVm Fig 1). Dieses unterscheidet sich vom unteren Teil dadurch, dass darin ein Airbag vormontiert ist. Folglich und man-gels eines gegenteiligen Hinweises in der Druckschrift wird er von einer gleicharti-gen Oberfläche des Airbag-Moduls 40 wie der Innenverkleidung im unteren Teil der B-Säule ausgehen, womit er in dem Airbag-Modul 40 selbstverständlich auch ein Verkleidungsmodul mitliest. Nach Sp 4 letzter Abs soll dieses ausdrücklich au-ßerhalb des Fahrzeuges vormontiert, danach zum Fahrzeug gebracht und dort als - 19 - Funktionseinheit eingebaut werden. Damit ist objektiv ein Verkleidungsmodul of-fenbart, welches zusammen mit einem Airbag vormontiert und anschließend in das Fahrzeug eingebaut wird. 4. Mit Schutzanspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche. 5. Der hilfsweise verteidigte Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik dagegen neu und erfinderisch (§ 1 GebrMG). Soweit der Schutzanspruch 1 wörtlich mit demjenigen des Hauptantrages überein-stimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit gegenüber der US 5 605 346 [D2] gleichermaßen. Aus dieser Druckschrift ist es auch bekannt, dass die Abdeckung eine mit der Innenseite der Außenwand über eine Ver-schwenkverbindung verbundene Abdeckwand aufweist. Eine derartig verschwenk-bare Abdeckwand erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres in der Schnittdarstellung der Fig 3. Dort ist eine Abdeckwand als oberer, kürzerer der beiden nicht bezeichneten Gehäuseteile zu erkennen, welche den Airbag 70 rück-wärtig umfassen und mit dem Befestigungsstift 96 verbunden sind. Diese obere Abdeckwand ist mit dem in der Fig 3 linken schwenkbaren Abschnitt der Außen-wand 99 rückseitig über eine ebenfalls nicht mit einem Bezugszeichen versehene, allerdings in der Fig 3 als V-förmig verdünnte Stelle (Filmscharnier) deutlich er-kennbare Verschwenkverbindung verbunden. Die technische Funktion dieser Ver-schwenkverbindung ist identisch mit derjenigen des Streitgegenstandes: sie wird benötigt, um den Airbag 70 bei der Vormontage von hinten (mit den Worten des Anmeldervertreters "durch die Hintertür") in das Verkleidungsmodul einzulegen. Der verbleibende einzige Unterschied betrifft das Merkmal, wonach die Abde-ckung (19) mit einem freien Ende (25) an einer Innenseite (26) des Verschwenk-abschnitts (6) lösbar befestigt ist. Für dieses Merkmal liefert der in Betracht gezo-gene Stand der Technik kein Vorbild. - 20 - Gemäß der zuvor diskutierten US 5 605 346 [D2] besteht die (rückwärtige) Airbag-abdeckung aus zwei Gehäuseteilen, die mit ihren freien Enden durch den Befes-tigungsstift 96 lösbar miteinander verbunden sind. Eine mit der streitgegenständli-chen Ausführung vergleichbare Befestigung dieser freien Enden an den Ver-schwenkabschnitten 99 ist nicht vorgesehen und ergibt auch technisch keinen Sinn, folglich liest der Durchschnittsfachmann derartiges auch nicht als selbstver-ständlich mit. Das Verkleidungsmodul für Fahrzeuge mit vormontiertem Airbag nach der EP 0 812 739 A1 [D3] ist zweiteilig aufgebaut. Es besteht aus einem dem Innen-raum zugewandten Dekorabschnitt 1a und einem rückwärtigen Halteabschnitt 1b (in Fig 1 fälschlich mit 16 bezeichnet), zwischen denen ein Airbag 8 angeordnet ist (vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 4 Z 15 bis 19 iVm Fig 1). Dieser Figur ist klar ent-nehmbar, dass der Halteabschnitt 1b mit dem Dekorabschnitt 1a formschlüssig verbunden ist, was im Sprachgebrauch des Streitgebrauchsmusters bedeutet: Beide freie Enden der (rückwärtigen Airbag-) Abdeckung sind lösbar mit dem De-korabschnitt 1a verbunden; damit weist diese Lösung vom Beanspruchten weg. Die Säulenverkleidung für Kraftfahrzeuge nach der DE 197 04 195 C1 [D1] unter-scheidet zwischen einem Befestigungsbereich B, an dem die Verkleidung mit der Fahrzeugsäule 2 verbunden ist, und einem Öffnungsbereich A mit einem oder mehreren Scharnier- oder Knickpunkten 1, der von dem Airbag 3 aufge-drückt/weggebogen wird (vgl insb Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 3). Der Air-bag 3 ist offensichtlich in jedem Fall direkt an der Fahrzeugsäule 2 befestigt. Eine den Airbag rückwärtig umfassende Abdeckwand ist nicht ausgebildet. Die EP 0 795 445 A1 [D6] offenbart ebenso wie die EP 0 872 390 A1 [D4] ein Ver-kleidungsmodul für die A-Säule und die türübergreifenden Dachholme eines Fahr-zeuges, bei dem ein Seitenairbag in mehreren, über die gesamte Länge des Ver-kleidungsmoduls verteilt angeordneten, speziellen Montagelaschen gehalten ist (vgl insb in [D6] die Figuren 2 bis 6 und 10 bis 16 sowie in [D4] die Figuren 1, 2 - 21 - und 4). Die Montagelaschen sind entweder separat ausgebildet, oder sie sind ein-seitig mittels einer Verschwenkverbindung mit einer Außenkante des Verklei-dungsmoduls verbunden. In beiden Fällen sind sie gemeinsam mit dem Verklei-dungsmodul an der Karosserie befestigt Eine Abdeckung im streitgegenständli-chen Sinn ist dabei nicht vorhanden. Die DE 43 13 616 A1 [D5] beschreibt kein Verkleidungsmodul für eine Fahrzeug-säule, sondern einen Lenkradairbag, dessen spritzgegossene Abdeckung 10 Ver-schwenkabschnitte 30, 31 aufweist (vgl insb Anspruch 3 sowie Sp 3 Z 19 bis 42 iVm den Figuren 7, 8 und 10 bis 13). Ihre Offenbarung geht insoweit nicht über die bereits zuvor nachgewiesenen Verschwenkabschnitte hinaus. Nachdem keine der im Verfahren berücksichtigten Druckschriften das vorbezeich-nete Unterschiedsmerkmal wiedergibt, kann es folgerichtig auch nicht aus einer beliebigen Zusammenschau der Schriften hervorgehen. Es ist auch nicht ersicht-lich und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden, das sich dieses Unterschiedsmerkmal für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres von selbst er-gibt. Etwas aufzufinden, was nicht im Blickfeld der Fachwelt gelegen hat, geht aber über fachliche Routine hinaus. Mithin war die spezielle, lösbare Befestigung des freien Endes der Abdeckung an der Innenseite des Verschwenkabschnittes nach dem Streitgebrauchsmuster auch bei Berücksichtigung des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmel-detag nicht ohne einen erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG) zu erreichen. 6. Die auf diesen Schutzanspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes nach diesem Schutzanspruch und werden von dessen Schutzfähigkeit mitgetra-gen. - 22 - 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Richter Winklharrer ist wegen Eintritts in den Ruhestand verhindert zu unterschreiben. Goebel Bork Pr/Be
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