BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 430/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 296 14 050 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Kraus und Klosterhuber beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabtei-lung I – vom 27. März 2000 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 296 14 050 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 12 in der am 1. August 2001 vorgelegten Fassung hinausgeht. Der Löschungsantrag im übrigen und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antrags-gegner zu 3/8 und die Antragstellerin zu 5/8. - 3 - G r ü n d e I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 15. August 1996 angemeldeten, am 11. Dezember 1997 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 296 14 050, das eine "Behandlungsliege für Magnetfeld– oder biomagnetische Signal–Thera-pie zur Kopf-, Rücken-, Bein– und Körperbehandlung" betrifft. Die Schutzdauer ist verlängert. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 12 haben folgenden Wortlaut: 1. Behandlungsliege für die Behandlung mit statischen und/oder zeitlich veränderlichen magnetischen oder elektromagnetischen Feldern mit einer felderzeugenden Spulenanordnung und einer Lie-gefläche für die Lagerung des Körpers eines Patienten, bei welcher sich die Liegefläche durch die felderzeugende Spulenanordnung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß die Spulenanordnung (3) ortsfest angeordnet ist und die Liegefläche (2) auf einem Schlitten (7) relativ zur felderzeugenden Spulenanordnung (3) verfahrbar ist. 2. Behandlungsliege nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Liegefläche (2) und der Schlitten (7) gelenkig unterteilt sind, so daß ein über das Liegengestell (5) hinaus vorstehender Bereich (6) des Schlittens (7) mit der zugehö-rigen Liegefläche (2) nach unten schwenkbar ist. - 4 - 3. Behandlungsliege nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlitten (7) eine im wesentlichen ebene Unterfläche aufweist, die auf einer stationären Wälzkörper-anordnung (10), vorzugsweise auf einer elastischen Rollenanord-nung getragen ist. 4. Behandlungsliege nach einem der vorstehende Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß der Schlitten (7) der Liegefläche unter-seitig eine einzige Längsführungsschiene (11) aufweist, die sowohl eine seitliche als auch eine horizontale Führung bereitstellt. 5. Behandlungsliege nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsführungsschiene (11) seitli-che, sich in Längsrichtung erstreckende Nuten (12) aufweist, in welchen sich Wälzkörper, vorzugsweise Gummirollen, erstrecken. 6. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Wälzkörperanordnungen (10, 13) mit Abdeckungen (14) versehen sind, welche die jeweiligen Wälz-körper mit geringem Spiel umgeben. 7. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche. dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb der felderzeugenden Spulenanordnung (3) eine Stütze (15) angeordnet ist. 8. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche umfassend einen im wesentlichen modularer Aufbau des Liegenge-stells (5), insbesondere mit einem längeren und einem kürzeren Liegenunterteil (17, 18) sowie einer Spulenanordnung (3), welche durch seitliche Längsträger (20, 21) berandet sind. - 5 - 9. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß ein Steuergeräteablagekasten (16), vorzugsweise unterhalb des Schlittens (7), im oder am Liegenge-stell (5) anordenbar ist. 10. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß seitlich neben der Liegefläche (2) des Schlittens (7) eine Polsterung (4) vorgesehen ist. 11. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Spulenanordnung (3) an deren Stirnflächen eine Polsterung (9) aufweist. 12. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlitten (7) zumindest in dem von der Spulenanordnung (3) umgriffenen Bereich sowie das Ge-häuse der Spulenanordnung (3) und der Spulenanordnung (3) be-nachbarte Bereiche aus Materialien bestehen, die magnetische Felder nicht beeinflussen. Die Antragstellerin hat am 2. November 1998 die Löschung des Gebrauchsmus-ters beantragt. Sie hat sich auf mangelnde Schutzfähigkeit und widerrechtliche Entnahme berufen. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Er hat das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen, hilfsweise mit den Schutzansprüchen nach einem der Hilfsanträge I bis III vom 27. März 2000 vertei-digt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluß vom 27. März 2000 das Gebrauchsmuster wegen fehlender Schutzfä-higkeit gelöscht, soweit es über den Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 27. März 2000 und die ursprünglichen Schutzansprüche 3 bis 12 hinausgeht. Im - 6 - Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind die Merkmale gemäß den eingetrage-nen Schutzansprüchen 1 und 2 zusammengefaßt. Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerde des Antragsgegners sowie die der Antragstellerin. Der Antragsgegner verteidigt das Gebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 12 in der am 1. August 2001 vorgelegten Fassung. Diese Schutzansprüche 1 bis 12 haben folgenden Wortlaut: 1. Behandlungsliege für die Behandlung mit statischen und/oder zeitlich veränderlichen magnetischen oder elektromagnetischen Feldern mit einer felderzeugenden Spulenanordnung und einer Lie-gefläche für die Lagerung des Körpers eines Patienten, bei welcher sich die Liegefläche durch die felderzeugende Spulenanordnung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, daß die Spulenanordnung (3) ortsfest angeordnet ist und die Liegefläche (2) auf einem Schlitten (7) relativ zur felderzeugenden Spulenanordnung (3) verfahrbar ist; und daß die Liegefläche (2) und der Schlitten (7) gelenkig unterteilt sind, so daß ein über das Liegengestell (5) hinaus hervorstehender Bereich (6) des Schlittens (7) mit der zugehörigen Liegefläche (2) nach unten verschwenkbar ist. 2. Behandlungsliege für die Behandlung mit statischen und/oder zeitlich veränderlichen magnetischen oder elektromagnetischen Feldern mit einer felderzeugenden Spulenanordnung und einer Lie-gefläche für die Lagerung des Körpers eines Patienten, bei welcher sich die Liegefläche durch die felderzeugende Spulenanordnung erstreckt, - 7 - dadurch gekennzeichnet, daß die Spulenanordnung (3) ortsfest angeordnet ist und die Liegefläche (2) auf einem Schlitten (7) relativ zur felderzeugenden Spulenanordnung (3) verfahrbar ist, wobei der Schlitten (7) der Liegefläche unterseitig eine einzige Längsführungsschiene (11) aufweist, die sowohl eine seitliche als auch eine vertikale Führung bereitstellt. 3. Behandlungsliege nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Liegefläche (2) und der Schlitten (7) gelenkig unterteilt sind, so daß ein über das Liegengestell (5) hinaus vorstehender Bereich (6) des Schlittens (7) mit der zugehö-rigen Liegefläche (2) nach unten schwenkbar ist. 4. Behandlungsliege nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlitten (7) eine im wesentlichen ebene Unterfläche aufweist, die auf einer stationären Wälzkörper-anordnung (10), vorzugsweise auf einer elastischen Rollenanord-nung getragen ist. 5. Behandlungsliege nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsführungsschiene (11) seitli-che, sich in Längsrichtung erstreckende Nuten (12) aufweist, in welchen sich Wälzkörper, vorzugsweise Gummirollen, erstrecken. 6. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Wälzkörperanordnungen (10, 13) mit Abdeckungen (14) versehen sind, welche die jeweiligen Wälz-körper mit geringem Spiel umgeben. - 8 - 7. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche. dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb der felderzeugenden Spulenanordnung (3) eine Stütze (15) angeordnet ist. 8. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche umfassend einen im wesentlichen modularen Aufbau des Liegenge-stells (5), insbesondere mit einem längeren und einem kürzeren Liegenunterteil (17, 18) sowie einer Spulenanordnung (3), welche durch seitliche Längsträger (20, 21) berandet sind. 9. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß ein Steuergeräteablagekasten (16), vorzugsweise unterhalb des Schlittens (7), im oder am Liegenge-stell (5) anordenbar ist. 10. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß seitlich neben der Liegefläche (2) des Schlittens (7) eine Polsterung (4) vorgesehen ist. 11. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Spulenanordnung (3) an deren Stirnflächen eine Polsterung (9) aufweist. 12. Behandlungsliege nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Schlitten (7) zumindest in dem von der Spulenanordnung (3) umgriffenen Bereich sowie das Ge-häuse der Spulenanordnung (3) und der Spulenanordnung (3) be-nachbarte Bereiche aus Materialien bestehen, die magnetische Felder nicht beeinflussen. - 9 - jDer Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsan-trag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 12 in der am 1. August 2001 vorgelegten Fassung der Schutzansprüche sowie die Be-schwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners und beschwerdeführend, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchs-muster zu löschen. Die Beschwerde der Antragstellerin stützt sich zur Begründung der geltend ge-machten Schutzunfähigkeit auf die bereits im Löschungsverfahren genannten Druckschriften US 4 805 626 (D1), WO 91/16941 A1 (D2) und Prospekt „Spezial-zubehörteile für Eingriffe an der Wirbelsäule“ der Stierlen – MAQUET AG, Rastatt (D3). II Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, die zulässige Be-schwerde der Antragstellerin dagegen unbegründet. Denn der Löschungsantrag ist nicht in dem im angefochtenen Beschluß genannten Umfang, vielmehr nur in geringerem Umfang begründet. 1. Der Löschungsanspruch ist gegeben, soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt, der Widerspruch gegen die Löschung also fallen gelassen worden ist - 10 - (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG). Ein darüber hinausgehender Löschungsanspruch, der auf mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) gestützt wird, ist nicht gegeben. a) Die Schutzansprüche 1 bis 12 in der Fassung vom 1. August 2001 sind zuläs-sig. Der Schutzanspruch 1 ergibt sich aus der Zusammenfassung der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2, während der nebengeordnete Schutzanspruch 2 auf der Zusammenfassung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 und des unmittel-bar auf diesen zurückbezogenen, eingetragenen Schutzanspruchs 4 beruht, wobei „horizontale Führung“ im eingetragenen Schutzanspruch 4 durch „vertikale Füh-rung“ ersetzt ist. Diese Änderung ist zulässig, da sie die Korrektur eines offen-sichtlichen Fehlers betrifft. Denn der Schutzanspruch 4 ist ersichtlich auf die im Gebrauchsmuster als vorteilhaft und bevorzugt beschriebene Ausgestaltung ge-mäß Seite 3, 3. Absatz der Beschreibung gerichtet. Danach wird von der Füh-rungsschiene zusätzlich zur seitlichen Führung eine vertikale Führung bereitge-stellt, die anhand der Fig. 2 detailliert beschrieben ist (vgl S. 6, letzter Absatz). Der Begriff „horizontale Führung“ findet sich demgegenüber in der Beschreibung nicht. Die Schutzansprüche 3 bis 12 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 2, 3 und 5 bis 12. b) Der jeweilige Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 sowie 2 ist im Hinblick auf den eingeführten Stand der Technik neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt. Die Druckschrift D2 betrifft eine Behandlungsliege (10) für die Behandlung mit sta-tischen und/oder zeitlich veränderlichen magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, die eine felderzeugende Spulenanordnung (T) und eine Liegefläche (22) für die Lagerung des Körpers eines Patienten aufweist. Die Liegefläche erstreckt sich durch die Spulenanordnung und ist ortsfest angeordnet. Die Spulenanord-nung (T) ist auf einem Schlitten (28) montiert, der relativ zur Liegefläche verfahr-bar ist, so daß die Spulenanordnung relativ zum Körper des Patienten auf der - 11 - ortsfesten Liegefläche für die Ausrichtung des Magnetfeldes auf eine zu behan-delnde Körperstelle bewegbar ist (vgl Fig 4 und 5 mit Beschreibung sowie S. 7, Z. 19 bis 26). Die Behandlungsliege gemäß Schutzanspruch 1 weist im Unterschied dazu eine ortsfeste Spulenanordnung auf, und die Liegefläche ist auf einem relativ zur Spu-lenanordnung verfahrbaren Schlitten angeordnet, um das Magnetfeld und den Körper eines Patienten relativ zueinander positionieren zu können. Zudem sind der Schlitten und die Liegefläche gelenkig in einen ersten und zweiten Bereich unterteilt, so daß in einer Position des Schlittens mit zugehöriger Liegefläche, in der der erste Bereich über das Liegengestell hinausragt, dieser Bereich nach un-ten schwenkbar ist. Diese Ausgestaltung löst das Problem, einem Patienten das Hinlegen auf die Liegefläche zu erleichtern. Wenn nämlich dieser Bereich am Fuß-ende der Liege nach unten geschwenkt ist, kann sich ein Patient bequem von der Fußseite her auf die Liegefläche zunächst setzen und dann legen, so daß er nach dem Hochklappen dieses Bereichs in dieser Lage mit der Liegefläche in die Be-handlungsposition verfahrbar ist (vgl Gebrauchsmusterbeschreibung, S. 3, 1. Abs). Während sich die erste Maßnahme zur Positionierung von Spulenanordnung und Patient in einer sich dem Fachmann - einem Maschinenbauingenieur mit mehrjäh-riger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung medizintechnischer Geräte -anbietenden, kinematischen Umkehrung der aus Druckschrift D2 bekannten Vor-richtung mit ortsfester Liegefläche und verfahrbarem Schlitten mit zugehöriger Spulenanordnung erschöpft, findet sich für die weitere Maßnahme keine Anre-gung im Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D3. Denn soweit sich diese Druckschriften mit dem vorgenannten Problem befassen, gehen die darin beschriebenen Lösungen in eine andere Richtung. So ist der Druckschrift D2 entnehmbar, parallel zur ortsfesten Liegefläche (22) eine weitere, ortsfeste Fläche (14) vorzusehen, auf die sich ein Patient zunächst setzen und dann legen kann, um sich anschließend von dieser Fläche auf die Lie-gefläche zu drehen (vgl Fig 4 mit Beschreibung, insbesondere S. 7, Z. 19 bis 22). - 12 - Die Druckschrift D1 zeigt ein Hubgestell (71) und ein Diagnosegerät mit einer ge-genüber einer ortsfesten Spulenanordnung (51) verfahrbaren Liege (85). Die Liege befindet sich zunächst auf dem Hubgestell, das soweit absenkbar ist, daß sich ein Patient bequem auf die Liege legen kann. Danach wird die Liege mittels des Hub-gestells angehoben, bis die Führungsbahn für die Liege im Hubgestell mit derjeni-gen im Diagnosegerät (50) fluchtet, so daß die Liege in das Gerät verfahren wer-den kann (vgl Fig 5 mit Beschreibung). Die Druckschrift 3 betrifft Spezialzubehörteile, die an einem ortsfesten Operations-tisch über eine Gelenkverbindung verschwenkbar anbringbar sind, um eine für den jeweiligen Eingriff beispielsweise an der Wirbelsäule günstige, abgeknickte Liege-fläche zu schaffen, die einen Patienten in einer gewünschten Operationslage hält, z.B. in einer bequemen Knie–Ellenbogenlage oder Bauchlage (vgl Abb. 1, 3, 7 und 11). Mit der gelenkigen Unterteilung der Liegefläche ist somit die Form der Liege-fläche entsprechend der für einen Eingriff erforderlichen Behandlungs- oder Ope-rationslage änderbar, wie dies im übrigen auch bei einem Behandlungsstuhl in ei-ner Zahnarztpraxis der Fall ist. Diese Druckschrift hat somit keinen Bezug zu dem vorerwähnten Problem. Sie kann daher keine Anregung geben, selbst dann eine gelenkige Unterteilung einer Liegefläche vorzusehen, wenn keine Formänderung der Liegefläche wie bei einer Behandlung mittels der aus Druckschrift D2 be-kannten Behandlungsliege erforderlich ist, um durch die gelenkige Unterteilung in Verbindung mit der Verfahrbarkeit der Liegefläche das besagte Problem zu lösen. Die Behandlungsliege gemäß dem nebengeordneten Schutzanspruch 2 weist im Unterschied zu der aus Druckschrift D2 bekannten Behandlungsliege eine orts-feste Spulenanordnung auf, und die Liegefläche ist auf einem relativ zur Spulen-anordnung verfahrbaren Schlitten angeordnet, um das Magnetfeld und den Körper eines Patienten relativ zueinander positionieren zu können. Zudem befindet sich unterseitig des Schlittens mit zugehöriger Liegefläche eine einzige Längsfüh-rungsschiene, die sowohl eine seitliche als auch eine vertikale Führung bereitstellt. Für eine derartige Ausgestaltung der Behandlungsliege findet sich ebenfalls keine Anregung in den Druckschriften D1 bis D3. Denn bei dem aus Druckschrift D1 be- - 13 - kannten Diagnosegerät (10) mit einer auf einer Oberfläche (23) verfahrbaren Liege (12) ist zur Führung der Liege an ihrer Unterseite beidseits jeweils eine Längsnut vorgesehen. Die beiden Längsnuten stehen mit jeweils einer Führungsschiene (13) auf beiden Seiten der Oberfläche (23) des Diagnosegeräts in Eingriff (vgl Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2, Z. 1 sowie Fig 1 mit Beschreibung). In gleicher Weise ist auch bei der aus Druckschrift D2 bekannten Behandlungsliege der verfahrbare, die Spulenanordnung (T) tragende Schlitten (28) auf der Tragfläche (24) des Liegen-gestells geführt. Denn unterseitig des Schlittens sind zwei Längsnuten (30) vor-handen, die mit zwei Führungsschienen (26) auf der Tragfläche (24) in Eingriff stehen (vgl Fig 4 und 6 mit Beschreibung). Diesen Druckschriften ist also nur entnehmbar, daß für eine sichere Führung des Schlittens - dies gilt umsomehr , wenn der Schlitten eine Liegefläche zur Auf-nahme eines Patienten trägt - der Schlitten beidseitig zu führen ist, wobei der Schlitten nur seitlich, jedoch nicht vertikal geführt ist, da der Boden der Führungs-nut lediglich auf der Oberseite der Führungsschiene aufliegt. Die aus Druckschrift D3 bekannte, für spezielle Eingriffe vorgesehene Lagerfläche für Patienten, die durch Anbringen von Zubehörteilen an einen Operationstisch geschaffen wird, ist nicht auf einem verschiebbaren Schlitten angeordnet, so daß dieser Druckschrift bezüglich der Führung des Schlittens nichts entnehmbar ist. Da dieser Stand der Technik somit keinen Hinweis gibt und es nicht ohne weiteres ersichtlich ist, daß die Sicherheitsanforderungen selbst dann zu erfüllen sind, wenn man von der beidseitigen Führung des eine Liegefläche tragenden Schlit-tens abgeht und an der Unterseite des Schlittens eine einzige, eine horizontale und vertikale Führung bereitstellende Längsführungsschiene vorsieht, bedarf es eines erfinderischen Schrittes, um ausgehend von der aus Druckschrift 2 bekann-ten Behandlungsliege zum Gegenstand gemäß Schutzanspruch 2 zu gelangen. c) Mit dem jeweiligen Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und 2 sind auch die Gegenstände der auf Schutzanspruch 1 und/oder 2 zurückbezogenen Schutzan-sprüche 3 bis 12 als schutzfähig anzusehen. - 14 - 2. Soweit die Antragstellerin sich auf widerrechtliche Entnahme (§ 15 Abs 2 iVm § 13 Abs 2 GebrMG) berufen hat, ist ein Löschungsanspruch nicht gegeben. Denn das Vorbringen hierzu ist unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat hierzu im ersten Rechtszug lediglich vorgetragen, das Gebrauchsmuster beruhe "auf widerrechtlicher Entnahme der Erfindung, die auf Herrn Dr. M…, den Geschäftsführer der B… GmbH, zurückgeht" (Schriftsatz vom 25. Juni 1999). Zwar hat sie hinzugefügt, dies sei insoweit unerheblich, als das Gebrauchsmuster mangels Neuheit und erfinde-rischen Schrittes, wozu sie detaillierte Ausführungen macht, zu löschen sei. Für den Fall, daß das Gebrauchsmuster sich als in vollem oder beschränktem Umfang schutzfähig herausstellen sollte, hat sie aber keine weiteren Erläuterungen zu der behaupteten widerrechtlichen Entnahme gegeben. Der tatsächliche Hergang, aus dem sich der Rechtsbegriff der widerrechtlichen Entnahme herleiten und der ge-gebenenfalls einer Beweisführung zugeführt werden könnte, ist offen geblieben. Die Gebrauchsmusterabteilung war bei diesem Sachstand befugt, dem Vortrag in-soweit nicht nachzugehen. Nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren diesen Vortrag nicht mehr aufgegriffen hat, kann er auf sich beruhen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §18 Abs 3 GebrMG iVm §84 Abs 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Klosterhuber Dr. Kraus Pr
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