BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 431/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 295 14 478 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 23. Februar 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknah-me hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Ko-sten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Riegler SperlingPr
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