BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 440/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 296 04 641 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 29. Mai 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3). Goebel Dr. Frohwein IhsenNa
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