BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 441/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 93 21 186 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2003 unter Mitwrkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Dipl.-Chem. Dr. Wagner beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstan-denen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 269 Abs 3). Goebel Dr. Gerster Dr: Wagner Pr
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