BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 441/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 297 04 865 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zu-rücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstande-nen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nach-dem der Beschwerdegegner einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Bork Bülskämper Pr
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