BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 441/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - wegen des Gebrauchsmusters 94 13 523 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000. unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier und Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber beschlossen: Der Antrag des Beschwerdegegners vom 25. November 1999 auf Kostenentscheidung wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 1999, durch den ihr Löschungs-antrag gegen das Gebrauchsmuster 94 13 523 zurückgewiesen worden ist, Be-schwerde eingelegt. Weil jedoch die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden ist, ist durch Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 15. November 1999 festgestellt worden, daß die Beschwerde vom 9. März 1999 gemäß § 18 Abs 2 GebrMG als nicht erhoben gilt. Am 25. November 1999 hat der Beschwerdegegner Kostenentscheidung erbeten und beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 97 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der An-sicht, der Antrag auf Kostenentscheidung sei gegenstandslos, weil die Beschwer-- 3 - de - wie der Beschluß vom 15. November 1999 rechtskräftig festgestellt habe - als nicht erhoben gelte. II. Der Antrag auf Kostenentscheidung bleibt erfolglos, weil es einer Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung ermangelt. Der Antrag ist nicht als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 15. November 1999 anzusehen. Denn es wird nicht der Bestand dieser Ent-scheidung angegriffen. Vielmehr wird in Anknüpfung an die mit dieser Entschei-dung erfolgte Feststellung über die Fiktion der Beschwerde als nicht erhoben eine Entscheidung über einen anderen Gegenstand, nämlich über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens erbeten. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Kostenentscheidung vor. Zwar bestimmt § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 PatG, daß in der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen im Löschungsverfahren ergangenen Beschluß stets auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden ist. § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG erfaßt aber nur die Fälle, in denen überhaupt eine Entscheidung über die Beschwerde (als zulässig oder unzulässig, begründet oder unbegründet) ergeht. Im Fall des Fehlens der Beschwerdegebühr wird aber die Beschwerde gesetzlich als nicht erhoben fingiert, so daß für eine Entscheidung über die Beschwerde kein Raum mehr ist. Überdies bewirkt die gesetzliche Fiktion, daß die mit einer Be-schwerdeerhebung verbundenen rechtlichen Folgen als nicht eingetreten gelten. Zu diesen rechtlichen Folgen sind auch die kostenrechtlichen Wirkungen einer Beschwerdeerhebung zu zählen. Anders als bei vorzeitiger Beendigung des Be-schwerdeverfahrens durch Beschwerderücknahme, die die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers entsprechend § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO auslöst, entfallen auch Kostentragungspflichten, wenn die Fiktion der Nichterhebung der Beschwer-- 4 - de eintritt; etwaige schadensersatzrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unbe-rührt, doch ist über sie im patentgerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden. Goebel Maier Huber He
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