BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 443/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 91 17 303 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 durch den Vorsitzenden Rich-ter Goebel sowie die Richter Lokys und Dr. Gottschalk beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabtei-lung I - vom 7. Mai 2001 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 91 17 303 von Anfang an unwirksam war, soweit es über die Schutzansprü-che 1 bis 6 in der Fassung vom 7. August 2002 hinausgeht. Im übrigen werden der Feststellungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die An-tragsgegnerin 1/5 und die Antragsstellerin 4/5. G r ü n d e I Das Gebrauchsmuster 91 17 303 (Streitgebrauchsmuster) ist mit der Bezeichnung "Selbstaufbauender Bus" als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 91 11 3357.7 (Anmeldetag 8. August 1991) beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingereicht und am 23. Dezember 1999 mit 6 Schutzansprüchen in das Ge- - 3 - brauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzdauer des Gebrauchsmu-sters ist am 8. August 2001 abgelaufen. Am 12. Mai 2000 hat die Antragsstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 des Streit-gebrauchsmusters aufgrund des durch das Fachbuch 1) G. Färber: "Bussysteme" R. Oldenburg Verlag GmbH, München (1984) Seiten 32 bis 43, belegten allgemeinen Fachwissens des zuständigen Fachmanns durch die 2) deutsche Auslegeschrift 20 00 864 neuheitsschädlich vorbekannt seien, zumindest aber bei Einbeziehung der weite-ren Entgegenhaltungen 3) deutsche Offenlegungsschrift 37 40 290, 4) europäische Offenlegungsschrift 0 272 189, 5) deutsches Gebrauchsmuster 88 04 649, 6) deutsche Offenlegungsschrift 36 11 187, 7) deutsches Gebrauchsmuster 89 10 111 8) deutsches Gebrauchsmuster 90 02 992 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten. Die übrigen auf den Schutzan-spruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 und 3 sowie die auf den Schutzan-spruch 4 rückbezogenen Schutzansprüche 5 und 6 enthielten lediglich Merkmale, die fachnotorische Mittel vorsähen und ebenfalls nicht schutzfähig seien. - 4 - Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag auf Löschung mit dem Beschluß vom 7. Mai 2001 zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, daß die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 neu seien und auf einem erfinderischen Schritt beruhten, da diese auch nicht durch die Zusammenschau der Entgegenhaltungen 2 und 4 angeregt würden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hat weitere Entgegenhaltungen genannt, und zwar 9) US-Patentschrift 4 384 754, 10) US-Patentschrift 4 489 998, 11) US-Patentschrift 4 772 211 und 12) "Automatisierungsgerät Modicon A120" von AEG aus dem Jahr 1991, Seiten 3, 10, 27, 28 und 91 des 91-seitigen Ge-samtkatalogs. Mit dem Schriftsatz vom 23. Juli 2002 hat die Antragsstellerin zum Beleg des all-gemeinen Fachwissens des zuständigen Fachmanns ergänzend das vollständige Standard-Lehrbuch 1’) G. Färber: "Bussysteme" R. Oldenburg Verlag GmbH, 2. Auflage, München (1987), Deckblatt, Copy-Right-Seite, in das Beschwerdeverfahren eingeführt. Wegen des Erlöschens des Gebrauchsmusters durch Ablauf der Schutzdauer ist sie auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Hinsichtlich des hierfür voraus-gesetzten besonderen Feststellungsinteresses beruft sie sich auf ein schweben-des Verletzungsverfahren, in dem sie auf Schadensersatz aus dem Gebrauchs-muster in Anspruch genommen wird. - 5 - Die Antragsgegnerin beschränkt ihre Verteidigung auf die in der mündlichen Ver-handlung vom 7. August 2002 formulierten Schutzansprüche 1 bis 6. Diese Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut: 1. Selbstaufbauender Bus, umfassend ein aus mehreren Bau-gruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automati-sierungsgerät mit - einer Gehäusekapsel für jede Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5), die wenigstens eine Rückwand (10) und zwei Seitenwä-de (5', 5'') aufweist, - einem an der Rückwand (10) jeder Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) angeordneten Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch verbindbar zusam-menwirkt, wodurch bei zusammengebautem Automati-sierungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil (12) und ein Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch mit-einander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß - das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist; - das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist und sich die beiden Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin er-strecken; - 6 - - die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Sei-tenwand (5' oder 5'') aufweisen; - die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugrup-pen-Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im we-sentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den Abstand zwischen einem Schenkel (12', 12'') des Bau-gruppen-Modulteils (12) von einem benachbarten Schen-kel (12', 12'') eines Baugruppen-Modulteils (12) einer be-nachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) bei zusammenge-bautem Automatisierungsgerät überbrücken; - jede ein aufgestecktes Verbindungs-Modulteil (13) ent-haltende Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rückwand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den einen rückwärtigen Zugang zu ihr nicht gestattenden Träger (6) aufschwenkbar ist, und an der der ersten Kante gegen-überliegenden Kante der Rückwand (10) das Baugrup-pen-Modulteil angeordnet ist, wobei durch das Auf-schwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13', 13'') des Verbindungs-Modulteils (13) in die Schen-kel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) mecha-nisch eingreifen. 2. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß das Baugruppen-Modulteil (12) in der Bau-gruppe fest gelagert ist, derart, daß sich das Baugrup-pen-Modulteil (12) in der Baugruppe abstützt. - 7 - 3. Selbstaufbauender Bus nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Baugruppe nach dem Aufschwen-ken auf den Träger (6) sicherbar ist. 4. Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät mit - einer Gehäusekapsel, die wenigstens eine Rückwand (10) und zwei Seitenwände (5', 5'') aufweist, - einem an der Rückwand (10) der Baugruppe angeordne-ten Kontaktierungsteil (12), das mit einem Verbin-dungs-Modulteil (13) elektrisch verbindbar zusammen-wirkt, wodurch bei zusammengebautem Automatisie-rungsgerät benachbarte Baugruppen (1, 2, 3, 4, 5) zwangsweise abwechselnd je über ein Kontaktierungsteil (12) und ein Verbindungs-Modulteil (13) elektrisch mit-einander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß - das Kontaktierungsteil ein Baugruppen-Modulteil (12) mit mehreren Buskontakten ist und mit einer Leiterplatte (8) der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) elektrisch verbunden ist; - das Baugruppen-Modulteil (12) im wesentlichen U-förmig ist und zwei Schenkel (12', 12'') aufweist und sich die beiden Schenkel (12', 12'') im wesentlichen senkrecht zur Rückwand (10) in Richtung auf einen Träger (6) hin er-strecken; - die Schenkel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) stets den gleichen Abstand von der nächstliegenden Sei-tenwand (5' oder 5'') aufweisen; - die Basis und die Schenkel (13', 13'') des zum Baugrup-pen-Modulteil (12) komplementären, ebenfalls im we-sentlichen U-förmigen Verbindungs-Modulteils (13) den - 8 - Abstand zwischen einem Schenkel (12', 12'') eines Bau-gruppen-Modulteils (12) von einem benachbarten Schen-kel (12', 12'') eines Baugruppen-Modulteils (12) einer be-nachbarten Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) bei zusammenge-bautem Automatisierungsgerät überbrücken; - die ein aufgestecktes Verbindungs-Modulteil (13) enthal-tende Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) an einer ersten Kante der Rückwand (10) eine Hakvorrichtung (11) aufweist, mittels der die Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) auf den einen rückwärti-gen Zugang zu ihr nicht gestattenden Träger (6) auf-schwenkbar ist, und an der der ersten Kante gegenüber-liegenden Kante der Rückwand (10) das Baugrup-pen-Modulteil angeordnet ist, wobei durch das Auf-schwenken der Baugruppe (1, 2, 3, 4, 5) die Schenkel (13', 13'') des Verbindungs-Modulteils (13) in die Schen-kel (12', 12'') des Baugruppen-Modulteils (12) mecha-nisch eingreifen. 5. Baugruppe nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe fest gela-gert ist, derart, daß sich das Baugruppen-Modulteil (12) in der Baugruppe abstützt. 6. Baugruppe nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeich-net, daß die Baugruppe nach dem Aufschwenken auf den Träger (6) sicherbar ist. (Die im vorstehenden Wortlaut lediglich redaktionell hinzugefügten Unterstreichun-gen sollen die der eingetragenen Fassung am 7. August 2002 hinzugefügten Er-gänzungen verdeutlichen.) - 9 - Die Antragsstellerin hat ihren Angriff gegen die Schutzfähigkeit der Gegenstände dieser Schutzansprüche 1 bis 6 zuletzt im wesentlichen auf die Entgegenhaltun-gen 9 bis 11 gestützt. Die Antragsstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Unwirksam-keit des Gebrauchsmusters von Anfang an festzustellen. Die Antragsgegenerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde im Umfang der Schutzan-sprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 7. August 2002. II Die zulässige Beschwerde der Antragsstellerin ist sachlich nur zum Teil gerecht-fertigt. Denn der Feststellungsantrag ist nur insoweit begründet, als das Gebrauchsmuster nur noch beschränkt verteidigt wird und es daher, soweit es nicht mehr verteidigt wird, aufgrund § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG löschungsreif ist. Im übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Lö-schungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) liegt im Umfang der verteidigten Schutzansprüche nicht vor. 1) Sämtliche Schutzansprüche sind zulässig. Sie stellen gegenüber dem eingetra-genen Schutzrecht eine zulässige Beschränkung des Gegenstandes dar. Der auf einen selbstaufbauenden Bus gerichtete Schutzanspruch 1 geht zurück auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung, Seite 3, Zeilen 10 bis 13 und 21 bis 23. Danach sind an dem der Hakvorrichtung (11) gegenüberliegenden Ende der Baugruppen-Rückwand (10) Busmodule ange- - 10 - ordnet, die jeweils aus einem Baugruppen-Modulteil (12) und dem zwangsläufig bereits aufgesteckten Verbindungs-Modulteil (13) bestehen. Sie gehen ferner zu-rück auf die einzige Figur der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters nebst zuge-höriger Beschreibung, der zufolge der Träger (6) als Hutschiene sich über die gan-ze Breite der Baugruppe erstreckt. Der Schutzanspruch 4 ist zwar auf eine Baugruppe für ein aus mehreren Baugrup-pen (1, 2, 3, 4, 5) bestehendes, modulares Automatisierungsgerät gerichtet. Je-doch sind die weiteren Merkmale dieses Schutzanspruchs inhaltsgleich denen ge-mäß Schutzanspruch 1, so daß der Schutzanspruch 4 aus den gleichen Gründen zulässig ist wie der Schutzanspruch 1. Die Unterschutzansprüche 2 und 3 bzw 5 und 6 sind jetzt auf die neuen Schutzan-sprüche 1 bzw 4 rückbezogen, im übrigen aber identisch mit den entsprechenden eingetragenen Schutzansprüchen. 2) Nach den Angaben in der Beschreibung geht das Streitgebrauchsmuster im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 von einer selbstaufbauenden elektrischen Verbindung von Baugruppen untereinander (unzutreffender Weise als "selbstauf-bauender Bus" bezeichnet) nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 272 189 aus (vgl S 1, 3. Abs). Die gattungsgemäße selbstaufbauende elektrische Verbindung von Baugruppen (appareil electrique 10A, 10B) untereinander sieht Baugruppen (10A, 10B) vor, die auf einem Träger (rail de montage 11) angeordnet sind. Sie weisen jeweils auf ih-rer dem Träger (11) zugewandten Rückseite eine Aussparung (evidement 17A, 17B) für ein Kontaktelement (connecteur de liason 15) als Verbindungs-Modulteil auf, mit dem die Leiterbahnen (piste de contact 22) als Kontaktelemente der Lei-terplatten (plaquette de circuit imprime 13) benachbarter Baugruppen elektrisch kontaktiert werden. Die Montage der Baugruppen und die Herstellung der elektri-schen Verbindungen erfolgt, indem zunächst die erste Baugruppe (10A) auf die - 11 - Tragschiene (rail de montage 11) aufgeschnappt wird. Sodann wird das Kontakt-element (15) bis zur Hälfte unter die erste Baugruppe (10A) geschoben. Schließ-lich wird die zweite Baugruppe (10B) auf die Tragschiene (11) über den herausste-henden Teil des Kontaktelements (15) aufgeschnappt oder aufgeschoben (vgl dort Fig 13A und 13B mit zugehöriger Beschreibung in Sp 9, Z 45 bis Sp 10, Z 30). Mit diesem System wird zwar eine elektrische Verbindung zwischen benachbarten Baugruppen hergestellt. Jedoch wird hierdurch keine Busverbindung zwischen den Baugruppen aufgebaut. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, einen selbstaufbauenden Bus der vorstehend genannten Art zu schaffen, bei welchem der Grundaufwand für die Busverbindung möglichst gering gehalten wird. Weiterhin soll ein nachträgliches Ergänzen des Automatisierungsgerätes mit zusätzlichen Baugruppen möglich sein (vgl die Beschreibung S 2, 2. Abs). Die Lösung dieses Problems ist bezüglich des selbstaufbauenden Busses in dem Schutzanspruch 1 und bezüglich der Baugruppe für ein aus mehreren Baugruppen bestehendes modulares Automatisierungsgerät im Schutzanspruch 4 angegeben. Die hauptsächlichen Lösungsmaßnahmen nach den Schutzansprüchen 1 und 4 liegen darin, daß jede Baugruppe an ihrer Rückwand ein mit einer Leiterplatte der jeweiligen Baugruppe elektrisch verbundenes U-förmiges Baugruppen-Modulteil aufweist, auf das ein symmetrisch aufgebautes, komplementäres und ebenfalls U-förmiges Verbindungs-Modulteil so aufgesteckt ist, daß bei der Montage be-nachbarter Baugruppen, zB eines Automatisierungsgerätes, auf einem den rück-wärtigen Zugang zu der Baugruppe nicht gestattenden Träger beim Aufschwenken der jeweils ein aufsteckbares Verbindungs-Modulteil enthaltenden Baugruppe auf diesen Träger auch deren gegenseitige Busverbindung durch mechanisches Ein-greifen der Schenkel des Verbindungs-Modulteils in die Schenkel des Baugrup-pen-Modulteils hergestellt wird. - 12 - 3) Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem eingeführ-ten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG). Wie sich aus der nachfolgenden Ab-handlung zum erfinderischen Schritt ergibt, sind die vorstehend als hauptsächliche Lösungsmaßnahmen hervorgehobenen Merkmale in ihrer Gesamtkombination in keiner der Druckschriften offenbart. Die Antragsstellerin hat die Neuheit des "Selbstaufbauenden Busses" nach Schutzanspruch 1 und der "Baugruppe" nach Schutzanspruch 4 im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten. 4) Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 4 sind zweifelsohne gewerblich anwendbar und sie beruhen auch auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG). Der zuständige Fachmann - ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß, der mit der Entwicklung von aus mehreren, untereinander elektrisch verbundenen Baugruppen bestehenden, mo-dularen Automatisierungsgeräten befaßt ist – erhält aus dem Stand der Technik keine Anregung für diese Gegenstände, die ihn zu einer Lösung der zugrundelie-genden Aufgabe bereits im Rahmen seiner fachlichen Routine befähigen würde. In der Entgegenhaltung 7 sind anhand der Figuren 1 bis 4 nebst zugehöriger Be-schreibung auf einen an einer Tragschiene (15) befestigten Träger (Baugruppen-träger 6) aufschwenkbare Baugruppen (1, 2, 3, 4) ohne rückwärtigen Zugang nach deren Montage offenbart, die eine hinten offene Gehäusekapsel (Gehäuseteil 10) mit wenigstens zwei Seitenwänden aufweisen, wobei im Bedarfsfall die Gehäuse-kapsel (10) mit einer die rückwärtigen Steckverbinder (Messerleisten) freilassen-den Rückwand abgeschlossen werden kann (vgl gutachtlich Entgegenhaltung 3, Sp 4, Z 67 bis Sp 5, Z 2). Die in der Gehäusekapsel (10) angeordneten Leiterplat-ten sind an ihrem rückwärtigen Ende mit Messerleisten versehen, um die Bau-gruppen (1, 2, 3, 4) über die auf der Rückwandleiterplatte (24) angeordneten Fe-derleisten (25) mit dem auf der Rückwandleiterplatte (24) mittels Leiterbahnen ge-bildeten Parallelbus durch eine Steckverbindung elektrisch zu kontaktieren (vgl Entgegenhaltung 7, S 7, 2. Abs). - 13 - Da in dieser Entgegenhaltung die Baugruppen (1, 2, 3, 4) an einen innerhalb des Trägers (6) integrierten Parallelbus angeschlossen werden, kann diese Druck-schrift dem Fachmann keinen Hinweis auf einen selbstaufbauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 oder auf eine zugehörige Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4 geben. In der Entgegenhaltung 10 ist ein rückwandiger, mit der Montage der Baugruppen in Form von Leiterplatten ohne Gehäuse (circuit board 18) sich selbst aufbauender Bus offenbart. Mittels der von einem an dem rückwandigen Träger (back plane 36) befestigten Busverbinder (bussing connector 12) gehaltenen U-förmigen Verbin-dungs-Modulteile (receptacle contact 38 of the bussing connector 12) werden die auf jeder Leiterplatte (18) beidseitig und senkrecht hierzu angeordnete Kontakte (pin portion 76, oppositely directed pin portion 86) der Baugruppen (18) elektrisch kontaktiert (vgl dort insbes Fig 1, 4, 5, 8 und insbesondere 11 iVm zugehöriger Be-schreibung, insbes Sp 2, Zn 13 bis 39). Jedoch fehlt bei diesem selbstaufbauen-den Bus das komplementäre U-förmige Baugruppen-Modulteil, da das Verbin-dungs-Modulteil (38) die aus den Baugruppen (18) seitlich heraustretenden gera-den Kontakte (76, 86) elektrisch kontaktiert (vgl Fig 1). Diese Entgegenhaltung könnte zwar einen Hinweis auf einen rückwandigen selbstaufbauenden Bus mit einem an dem Träger (36) in Figur 11 befestigten Bus-verbinder (12, 38) und dazu korrespondierenden Kontakten (76, 86) der Baugrup-pen (18) geben. Doch vermittelt diese Entgegenhaltung keinen Hinweis auf einen selbstaufbauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 bzw. eine Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4 insbesondere mit der Merkmalskombination gemäß dem letzten Spiegelstrich der jeweiligen Schutzansprüche. Schließlich offenbart die Entgegenhaltung 9 parallel zueinander angeordnete Bau-gruppen, die als Leiterplatten ohne Gehäuse (circuit board 20) ausgebildet sind und U-förmige Baugruppen-Modulteile (male terminals 14) aufweisen, die mit kom- - 14 - plementären U-förmigen Verbindungs-Modulteilen (receptacle terminals 18) eines mit einem Griff (gripping handle 50) versehenen Steckergehäuses (plug housing 16) zusammenwirken und so eine von der Vorder- oder Rückseite der Baugruppen (20) aufbaubare Busverbindung der Baugruppen (20) untereinander herstellen können (vgl dort Fig 1 bis 3 sowie 5 und 7 mit zugehöriger Beschreibung, insbes in Sp 1, Zn 50 bis 54 sowie Sp 3, Zn 17 bis 28 und Anspruch 21). Nach der zuletzt zitierten Stelle der Beschreibung (Sp 3, Zn 17 bis 28 dieser Ent-gegenhaltung) werden die jeweiligen Baugruppen (20) zunächst parallel zueinan-der angeordnet. Danach werden die U-förmigen Verbindungs-Modulteile (16, 18) von der Vorder- oder Rückseite eingesetzt, was eine freie Zugänglichkeit der U-förmigen Baugruppen-Modulteile (12) impliziert. Dagegen ist bei dem selbstauf-bauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 bzw bei der entsprechenden Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4 der rückwärtige Zugang zu den auf den Träger aufge-schwenkten Baugruppen nicht möglich, weil der Träger die Baugruppen rückseitig abdeckt (vgl die Schutzansprüche 1 und 4, jeweils den letzten Spiegelstrich). Somit vermag auch diese Entgegenhaltung den Fachmann zu der Ausgestaltung des selbstaufbauenden Busses gemäß Schutzanspruch 1 bzw. der entsprechen-den Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4 nicht für sich allein anregen. Sie führt auch nicht in Verbindung mit den Entgegenhaltungen 7 und 10 zu der vorgeschla-genen Lösung, weil eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen 7 und 9 wegen der Zugänglichkeitsproblematik das Augenmerk nur auf eine vorderseitige Ausbil-dung eines selbstaufbauenden Busses bzw einer auf entsprechenden Baugruppe richten würde, nicht jedoch auf einen rückseitigen selbstaufbauenden Bus gemäß Schutzanspruch 1 bzw. eine entsprechende Baugruppe gemäß Schutzanspruch 4. Darüber hinaus ist in diesen Entgegenhaltungen kein Hinweis darauf enthalten, zunächst auf das der Baugruppe zugeordnete Baugruppen-Modulteil ein Verbin-dungs-Modulteil so aufzustecken, daß es auf der einen Seite der Baugruppe über-steht, und dann die Baugruppe zusammen mit dem Verbindungs-Modulteil auf den - 15 - Träger aufzuschwenken und so sukzessive den selbstaufbauenden Bus nach Schutzanspruch 1 aufzubauen bzw. eine hierzu entsprechend geeignete Baugrup-pe nach Schutzanspruch 4 auszubilden. Der übrige im Beschwerdeverfahren genannte Stand der Technik geht nicht über die vorstehend behandelten Entgegenhaltungen hinaus. 5) Die Unteransprüche 2 und 3 bzw. 5 und 6 stellen vorteilhafte Weiterbildungen des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 bzw. des Schutzanspruchs 4 dar und waren daher ebenfalls schutzfähig. 6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, § 92 Abs 1 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich. Goebel Dr. Gottschalk Lokys Pr
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