BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 444/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. April 2005 Niedermeier Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 298 21 049 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Rich-ter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 25. Novem-ber 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 25. Fe-bruar 1999 mit der Bezeichnung Schalldämpferaufhängung und zwei Schutzansprüchen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 298 21 049. - 3 - Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 und 2 lauten: 1. Schalldämpferaufhängung, bestehend aus einem mehrfach abgekröpften bzw. abgebogenen Rohrprofilelement, an des-sen einem Ende ein durchmessergrößerer Kopfabschnitt an-gestaucht ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kopfabschnitt als etwa pilzförmiges geschlossenes Kopf-ende (13) ausgebildet und das andere Ende (14, 141) durch Flachpressung verschlossen ist. 2. Schalldämpferaufhängung nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass das abgeflachte Rohrprofilende (14) an seinem äußeren En-de (141) bereichsweise abdichtend zusammengepresst ist. Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Marken-amt Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang gestellt, da der Gegenstand der Schutzansprüche im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenut-zung in der Automobilbranche seit 1992 allgemein bekannt gewesen sei. Im Rah-men des Vortrags dazu wird u.a. auf das Fachbuch J. Flimm, Spanlose Formgebung, C. Hanser Verlag München, 6. Auflage 1990, S 202, 203 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. - 4 - Die Gebrauchsmusterabteilung I hat noch die JP 08-282 306 A ermittelt und in das Verfahren eingeführt. Am 2. Dezember 2002 hat sie das Gebrauchsmuster im Um-fang des eingetragenen Schutzanspruchs 1 teilgelöscht. Die Gebrauchsmusterab-teilung ist der Meinung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch den Gegenstand nach der JP 08-282 306 A und dem Fachwissen des Fachmanns aus dem zitierten Fachbuch nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Ansprüche. Zur Begründung führt sie aus, dass der eingetragene Schutzanspruch 1 auf einem er-finderischen Schritt beruhe, da er durch den genannten Stand der Technik und die angebliche offenkundige Vorbenutzung nicht nahegelegt sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Ge-brauchsmusterabteilung I - vom 2. Dezember 2002 in Ziffer 1 und 3 aufzuheben, soweit die Teillöschung des Gebrauchsmus-ters ausgesprochen wurde und den Löschungsantrag insoweit zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen und hält den Schutzan-spruch 1 für nicht bestandsfähig. Der Senat hat noch die FR 2 751 697 ermittelt und in das Verfahren eingeführt. - 5 - II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Löschungsantrag ist begrün-det, denn der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist gegeben. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang des Schutzanspruchs 1 nicht schutzfähig. 1. Das Gebrauchsmuster betrifft eine Schalldämpferaufhängung. In der Beschrei-bungseinleitung ist ausgeführt, dass solche Schalldämpferaufhängungen einer-seits am Fahrzeug und andererseits an der Schalldämpferanlage befestigt wür-den. Aus Gewichtsgründen fänden für derartige Aufhängungen Rohrprofilelemente Verwendung. Da diese aus Kostengründen aus herkömmlichem Stahl hergestellt würden, müssten sie zum Korrosionsschutz beschichtet werden. Die Beschichtung laufe jedoch in das Profilelement hinein, woraus ein erhöhter Beschichtungsauf-wand und eine lange Aushärtezeit folge. Außerdem habe es sich herausgestellt, dass die Schalldämpferaufhängungen bei hohen Fahrzeuggeschwindigkeiten Ge-räusche erzeugen würden, die störend seien. Das dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende technische Problem besteht daher darin, eine Schalldämpferaufhängung vorzuschlagen, deren Ende(n) in fertigungs-technisch einfacher Weise verschlossen ist (sind). Dieses Problem soll durch die unter Schutz gestellte Lehre gelöst werden. 2. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist zwar unstreitig neu, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Diese Lösung zu finden übersteigt nicht die Routine des Fachmanns. - 6 - Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus, Vertiefungsrichtung Kraft-fahrzeugtechnik, mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Schalldämpfer und deren Aufhängungen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind sich einig, dass es zum Zeitpunkt der Gebrauchsmustereintragung als Stand der Technik Schall-dämpferaufhängungen gegeben hat, die aus einem mehrfach abgekröpften bzw abgebogenen Rohrprofilelement bestanden, an dessen einem Ende ein durch-messergrößerer Kopfabschnitt angestaucht war (Oberbegriff des Schutzan-spruchs 1), wobei der Kopfabschnitt als etwa pilzförmiges Ende ausgebildet war. Dieser Stand der Technik ist zwar druckschriftlich nicht nachgewiesen, wird aber von den Parteien unstreitig als Ausgangspunkt für den Schutzanspruch 1 ange-sehen. Wenn der Fachmann feststellt, dass eine solche aus herkömmlichem Stahl herge-stellte Schalldämpferaufhängung einen erhöhten Beschichtungsaufwand beim Korrosionsschutz erfordert und dass die beidseitig offene Schalldämpferaufhän-gung bei hohen Fahrzeuggeschwindigkeiten störende Geräusche erzeugt, so ge-langt er ohne weiteres zu der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe, eine Schalldämpferaufhängung vorzuschlagen, deren beide Enden in fertigungs-technisch einfacher Weise verschlossen sind. Zur Lösung dieser Aufgabe muss er also sowohl den angestauchten Kopfabschnitt der als bekannt vorausgesetzten Schalldämpferaufhängung, der zur Befestigung der Aufhängung an einem Schwingungsdämpfungselement dient, als auch das an-dere Ende des Rohrprofilelements verschließen. Die fertigungstechnisch ein-fachste Verschlussmöglichkeit für das andere Ende des Rohrprofilelements ist das Flachpressen des Endes. Ein derartiger Rohrverschluss ist dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen. Da die pilzförmige Form des Kopfabschnitts fertigungs-technisch bereits durch Anstauchen, also spanlose Formgebung erzielt wird, sieht sich der Fachmann für den Verschluss des Kopfabschnitts auf dem allgemeinen - 7 - Gebiet der spanlosen Umformung um und stößt dort auf das Fachbuch von J. Flimm, "Spanlose Formgebung". Diesem Fachbuch ist neben dem verwendeten Verfahren zur Herstellung des gattungsgemäßen pilzförmigen Kopfabschnitts (vgl S 202, Verfahrensbezeichnung c) Stauchen Flanschpressen) auch auf Seite 203 unter "Verfahrensbezeichnung h) Zudrücken im Gesenk" zu entnehmen, dass ein Rohrprofilelement an seiner offenen Seite vollständig geschlossen werden kann. Der Fachmann greift diese Anregung auf und ermittelt erforderlichenfalls durch einfache Versuche geeignete Formen für Stempel und Pressbuchse, um das pilz-förmige Kopfteil der Schalldämpferaufhängung dicht zu verschließen. Selbst wenn der Fachmann zur Verhinderung der Korrosion der Schalldämpferauf-hängung zunächst den Weg gewählt hätte, die vorbekannte Aufhängung aus ei-nem nicht rostenden Stahl herzustellen, so würde er erkennen, dass das Problem der Geräuschbildung weiterhin bestünde. Er würde zur Lösung dieses verbleiben-den Problems zu der naheliegenden Erkenntnis gelangen, die Enden der Schall-dämpferaufhängung zu verschließen. Mit dieser Erkenntnis gelänge er aber auch wieder, wie zuvor ausgeführt, zu der beanspruchten Lösung nach Schutzan-spruch 1. Da im Schutzanspruch 1 für das Rohrprofilelement kein bestimmter Werkstoff beansprucht wird, kann der Fachmann die Lösung auf eine Schall-dämpferaufhängung aus nicht rostendem Stahl übertragen, oder aber wieder zu der Lösung aus herkömmlichem Stahl zurückkehren. Dann muss er die Schall-dämpferaufhängung wieder gegen Korrosion schützen. Bei diesem Korrosions-schutz ist dann der Fertigungsaufwand klein, da nunmehr kein Beschichtungsma-terial in das geschlossene Rohrprofilelement läuft. Der Schutzanspruch 1 hat keinen Bestand. Die Beschwerde war daher zurückzu-weisen. - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-dung. Müllner Küstner Bork Be
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