BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 446/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 296 01 310 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber und Dipl.-Ing. Haaß beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabtei-lung II – vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 296 01 310 wird gelöscht. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antrags-gegnerin. G r ü n d e 1. Für die Antragsgegnerin ist das Gebrauchsmuster 296 01 310 mit der Bezeichnung "Katheterbesteck mit EKG-Ableitungsmöglichkeit" aufgrund der Anmeldung vom 26. Januar 1996 eingetragen. Die Antragstellerin hat die Lö-schung beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin der Löschung widerspro-chen hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts es durch Beschluß vom 27. Juni 2000 teilweise gelöscht. Die - 3 - Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde mit dem Anrag eingelegt, den an-gefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster vollständig zu löschen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Löschung zurückgenommen. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist be-gründet, weil die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Löschung zu-rückgenommen hat. Mit dem Fortfall des Widerspruchs erfolgt die Löschung entsprechend § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG, ohne daß es einer Sachprüfung des geltend gemachten Löschungsgrundes bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Haaß KlosterhuberNa/Wf
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