BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 447/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 298 02 841 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2002 auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabtei-lung I – vom 29. Mai 2001 als nicht erhoben gilt. G r ü n d e I Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 298 02 841, das auf den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin durch Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 29. Mai 2001 ge-löscht worden ist. Gegen den am 13. September 2001 zugestellten Löschungs-beschluß hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001, als Fax beim Patentamt eingegangen am 15. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist dem Bundespatentgericht vorgelegt worden. Die Beschwer-deführerin ist darauf hingewiesen worden, daß der Eingang der Beschwerdege-bühr nicht festgestellt werden kann. Darauf hat sie mit Schriftsatz vom - 3 - 22. März 2002 geltend gemacht, die Beschwerdegebühr durch Zahlung des Be-trages und überdies auch im Wege der Verrechnung mit anderweitigen Überzah-lungen innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet zu haben. Vorsorglich habe sie die Beschwerdegebühr aber nunmehr noch einmal gezahlt. Sie beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sowie festzustellen, daß die Beschwerde vom 12. Oktober 2001 "als rechtzeitig erhoben gelte". Die Beschwerdegegnerin beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Wiedereinsetzungsbegehren lasse nicht erkennen, wes-halb die Beschwerdeführerin unverschuldet verhindert gewesen sei, die Be-schwerdegebühr rechtzeitig zu zahlen. II 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die bean-tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 PatG scheitert daran, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Beschwer-deführerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwer-degebühr einzuhalten. Vergeblich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei bei telefonischen Rück-sprachen mit Mitarbeitern des Patentamts im Zusammenhang mit der seinerzeiti-gen Zahlung der Beschwerdegebühr versichert worden, daß hinsichtlich erfolgter - 4 - Überzahlungen eine Verrechnung mit Folgesachen durchaus möglich sei und auch stattfinde. Denn der behördliche Hinweis auf diesen – zulässigen – Zah-lungsweg entlastet die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich ihrer eigenen Pflicht, die notwendigen Schritte zum Vollzug einer solchen Verrechnung zu tun, nämlich dem Patentamt rechtzeitig einen Verrechnungsauftrag unter eindeutiger Angabe der Guthaben aus Überzahlungen, von denen die verrechnungsweise erfolgende Zahlung umgebucht werden solle, einzureichen. Auch soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß das Patentamt nach Beschwerdeeingang "eine mögliche Ungereimtheit bezüglich der Einzahlung der Gebühren nicht in einem zeitnahen Abstand nach Ablauf der Zahlungsfrist ... ge-rügt" habe, kann hieraus ein mangelndes Verschulden nicht abgeleitet werden. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 73 Abs 2 PatG ist eine gesetzliche Frist, deren Beachtung dem Beschwerdebe-rechtigten obliegt, ohne daß es – über die hier erfolgte Rechtsmittelbelehrung hin-aus - einer weiteren Mitwirkung des Patentamts bedürfte. Verläßt sich ein zur Be-schwerde Berechtigter darauf, daß er vom Patentamt auf den drohenden Ablauf einer solchen Frist hingewiesen wird, so verletzt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Mai 2001 gilt gemäß § 18 Abs 2 GebrMG als nicht erhoben. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die Be-schwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist. Die Beschwerdefrist ist gem § 73 Abs 2 Satz 1 PatG am 15. Oktober 2001 abge-laufen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verrechnung mit anderweitig erfolgten Überzahlungen beruft, läßt sich eine wirksame – rechtzeitige, den Ver-rechnungsbetrag beziffernde und das Abbuchungsguthaben identifizierende – Ver-rechnungserklärung nicht ermitteln. Die Beschwerdeführer hat ihren insoweit un-spezifizierten Vortrag in der Beschwerdebegründung auch nicht auf die gerichtli-che Verfügung vom 8. April 2002 hin, das Aktenzeichen des oder der Verfahren - 5 - mitzuteilen, für die die erhöhten Zahlungen vorgenommen worden seien, näher präzisiert. Goebel Bertl Prasch Pr
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