BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 447/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 294 22 159 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Frowein und Dr. Barton beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstan-denen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Goebel Dr. Frowein Dr. Barton Pr
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