BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 448/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 94 09 231 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Klosterhuber und Dipl.-Phys. Dr. Kraus beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterab-teilung I - vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstelle-rin. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 7. Juni 1994 angemeldeten, am 3. No-vember 1994 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 09 231. Es betrifft ein "Beatmungsgerät für die Schlafmedizin". Die Schutzdauer ist verlängert. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, welches ein Ge-bläse aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (1) - 3 - für einen Atemschlauch verbunden ist, dadurch gekennzeich-net, daß in den Luftströmungskanal zwischen dem Gebläse-ausgang und dem Anschlußstutzen (1) ein Wasserbehäl-ter (2) eingeschaltet ist, wobei ein Verbindungsstutzen (3) des Luftströmungskanals und der Anschlußstutzen (1) am abgedichtet schließenden Deckel (4) des Wasserbehäl-ters (2) angeordnet sind. 2. Beatmungsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß eine eingebaute Heizplatte (5) als Standfläche des Wasserbehälters (2) vorgesehen ist. 3. Beatmungsgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, daß auf der Oberseite des Gerätegehäuses ein zweiter Verbindungsstutzen (6) des Strömungskanals ausgebildet ist und daß auf die beiden Verbindungsstut-zen (3, 6) ein Gehäuseaufsatz (7) mit einem diese verbin-denden Verbindungskanal (8) lösbar und abgedichtet aufge-setzt ist. Laut Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz) liegt der Lehre die Aufgabe zugrunde, ein Beatmungsgerät zu schaffen, welches platzsparend aufgebaut ist und eine opti-male Behandlung ermöglicht. Die Antragstellerin hat am 23. November 1998 die Löschung des Gebrauchs-musters beantragt und sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Die Antrags-gegnerin hat der Löschung im Umfang des am 7. Januar 1999 eingereichten Schutzanspruchs widersprochen. - 4 - Der verteidigte Schutzanspruch lautet: Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, welches ein Gebläse aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (1) für ei-nen Atemschlauch verbunden ist, wobei in den Luftströ-mungskanal zwischen dem Gebläseausgang und dem An-schlußstutzen (1) ein Wasserbehälter (2) eingeschaltet ist, ein Verbindungsstutzen (3) des Luftströmungskanals und der Anschlußstutzen (1) am abgedichtet schließenden Deckel (4) des Wasserbehälters (2) angeordnet sind, eine eingebaute Heizplatte (5) als Standfläche des Wasserbehälters (2) vor-gesehen ist, auf der Oberseite des Gerätegehäuses ein zweiter Verbindungsstutzen (6) des Strömungskanals ausge-bildet ist und auf die beiden Verbindungsstutzen (3, 6) ein Gehäuseaufsatz (7) mit einem diese verbindenden Verbin-dungskanal (8) lösbar und abgedichtet aufgesetzt ist. Folgende Druckschriften befinden sich im Verfahren: (1) US 5 065 753 (2) EP 0 376 584 A2 (3) US 5 086 766 (9) DE 23 47 016 A1 (10) US 5 148 801 (11) EP 0 125 210 A1 (12) US 3 659 604 (13) Roche Lexikon Medizin 3. Auflage 1993, Seite 1483 (14) US 4 941 469. Außerdem wurde noch auf Unterlagen im Zusammenhang mit einer geltend ge-machten offenkundigen Vorbenutzung hingewiesen nämlich: (4) Gebrauchsanleitung für ein zweidruckgesteuertes Atemtherapiegerät der Marke PRIMEDIC BiVENT der Firma Metrax GmbH, DE-Rottweil - 5 - (5) Schreiben Metrax GmbH vom 6. Mai 1994 (6) Rechnung Metrax GmbH vom 6. Mai 1994 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des einzigen Schutzan-spruchs beruhe angesichts des Standes der Technik nach (1), (9) und (14) für den Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die Grundidee des Gegenstands des Schutzanspruchs sei es, die Vorrichtung nach (9) kompakter auszubilden, d.h. die Beatmungsmaschine (10 in Figur 1) zusammen mit der Anfeucht- und Heizvor-richtung (14 in Figur 1) zu integrieren. Diesen sich aus der Praxis ergebenden Wunsch zu realisieren bedeute, daß die beiden Anschlüsse der Verbindungslei-tung 12 nahe beieinander zu liegen kämen. Der Fachmann müsse sich nur Ge-danken machen, wie diese Anschlüsse zu verbinden seien, es komme dazu z.B. ein Schlauch wie bei (9) bzw. (14) oder ein Rohr wie bei einer mit (9) vergleichba-ren Vorrichtung nach (1) in Frage. Eine solche Verbindung stelle jeweils einen Verbindungskanal, wie im Schutzanspruch angegeben, dar. Im übrigen sei der Gehäuseaufsatz im Schutzanspruch nicht näher definiert, und es sei daher für den Fachmann nicht klar, wie dieser ausgestaltet sei. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 4. Juli 2000 das Gebrauchsmuster gelöscht, so weit es über den Schutzanspruch vom 7. Januar 1999 hinausgeht, und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. In ihrer Beschwerdebe-gründung macht sie erneut geltend, daß angesichts der Druckschriften (1), (9) und (14) der Gegenstand des einzigen Schutzanspruchs nicht auf einem erfinderi-schen Schritt beruhe. - 6 - Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Ge-brauchsmuster zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster im Umfang des Schutzanspruchs vom 7. Ja-nuar 1999. Sie führt aus, wesentlich beim Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs sei der Gehäuseaufsatz mit dem Verbindungskanal, der lösbar und abdichtend auf die beiden Anschlüsse aufgesetzt sei. Eine solche Verbindung zeigten die Gegenstän-de der Druckschriften (1), (9) und (14) nicht. Hier handle es sich lediglich um einen Verbindungsschlauch oder ein Verbindungsrohr, Anregungen für eine Ausbildung nach dem Schutzanspruch gebe es in den genannten Druckschriften nicht. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn der Lö-schungsantrag ist nicht in weitergehendem Umfang als bereits entschieden be-gründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist nicht gegeben. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der angegriffene Gegenstand schutzun-fähig wäre (§§ 1 bis 3 GebrMG). - 7 - a) Der verteidigte Schutzanspruch gibt dem Fachmann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine hinreichend deutliche Lehre zum technischen Han-deln. Als Durchschnittsfachmann, an den sich diese Lehre wendet, ist ein Maschinen-bautechniker für die Konstruktion medizinischer Beatmungs- oder Inhalationsgerä-te anzusehen, ein Techniker also, der sich nicht nur mit dem einen oder dem an-deren Gerätetyp befaßt, sondern der für beide Gerätearten zuständig ist und des-halb Maßnahmen oder konstruktive Details im Bedarfsfall ohne weiteres von ei-nem Gerätetyp auf den anderen übertragen kann. Dieser Fachmann entnimmt dem verteidigten Schutzanspruch, insbesondere unter Hinzunahme der übrigen Unterlagen, daß das hier genannte "Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, aufweisend ein Gebläse... einen Wasserbehälter... und eine eingebaute Heizplatte....." ein im Sinne der Beschreibung (Seite 1, 3. Abs) platzsparend aufgebautes Beatmungsgerät darstellt, bei dem der Wasserbehälter zur Befeuchtung der Atemluft in das Gerät integriert ist (Seite 1, 5. Abs). Des wei-teren entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch auch - entgegen der Ansicht der Antragstellerin -, daß der Gebläsestutzen 6 und der Wasserbehälterstutzen 3 nicht einfach durch eine Rohrleitung verbunden sind, sondern durch einen Gehäu-seaufsatz, der einen Verbindungskanal aufweist zur lösbaren und abdichtenden Verbindung der beiden genannten Stutzen. In der Beschreibung (Seite 2, 2. Abs) ist hierzu ergänzend bezüglich des Gehäuseaufsatzes noch ausgeführt, daß die-ser zusätzlich noch eine Abdeckfunktion für den vorderen Teil des Gehäuses ha-ben soll, also eine Funktion, die über das bloße Verbinden zweier Anschlußstut-zen hinausgeht. b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhal-tungen zeigt alle Merkmale des Schutzanspruchs. So weist insbesondere keine der Druckschriften (1), (9) und (14) ein Beatmungsgerät mit einem Gehäuseauf-satz mit einem die Verbindungsstutzen lösbar und abdichtend verbindenden Ver-- 8 - bindungskanal auf, wie sich auch aus den nachstehenden Ausführungen zum er-finderischen Schritt ergibt. c) Der Gegenstand des Schutzanspruchs beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Aus der Druckschrift (9) ist eine Beatmungsmaschine (Seite 6 Maschinen Nume-rierung, Zeile 13 von unten) bekannt, die ein Gebläse (Gasquelle 10 in Figur 1) aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (Ende der Leitung 16 am Be-hälter 40) für einen Atemschlauch verbunden ist, wobei in den Luftströmungskanal zwischen dem Gebläseausgang und dem Anschlußstutzen ein Wasserbehäl-ter (14 in Figur 1) eingeschaltet ist, ein Verbindungsstutzen des Luftströmungska-nals und der Anschlußstutzen am abgedichtet schließenden Deckel (29 in der Fi-gur 1) des Wasserbehälters (40 in Figur 1) angeordnet sind und eine eingebaute Heizplatte (56 in der Figur 1) als Standfläche des Wasserbehälters vorgesehen ist. Die Gasquelle (10 in Figur 1) ist über eine Leitung 12 mit der Anfeucht- und Heiz-vorrichtung verbunden. Es handelt sich hierbei, wie Figur 1 ohne weiteres ent-nehmbar ist, um kein Gerät, bei dem das Gebläse und der Wasserbehälter, inter-pretiert im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter a), integriert sind, wie z.B. die längere Verbindungsleitung 12 zeigt. Demgemäß weist dieses System auch keinen Gehäuseaufsatz im Sinne des letzten Merkmals des Schutzanspruchs auf, da der Verbindungsschlauch 12 nicht als Gehäuseaufsatz interpretiert werden kann, vgl. auch hierzu die vorstehenden Ausführungen unter a). Die Druckschrift (1) betrifft, wie schon der Figur 1 zu entnehmen ist, einen mit dem Gegenstand von (9) vergleichbaren Geräteaufbau mit dem Unterschied, daß die Verbindungsleitung zwischen Gebläse und Wasserbehälter hier aus einer starren Leitung besteht. Damit gelten die Ausführungen zu (9) sinngemäß auch hier. Auch in dieser Druckschrift ist weder von einer Integration der Systemkomponenten noch von einem Gehäuseaufsatz mit einem Verbindungskanal die Rede, so daß - 9 - diese beiden Druckschriften für den Gegenstand des Schutzanspruchs keine An-regung zu geben vermochten. Der Durchschnittsfachmann mag zwar der Figur 1 von Druckschrift (14) noch ei-nen gewissen Hinweis auf eine kompaktere Ausbildung eines in Rede stehenden Gerätes entnehmen, als das bei den Gegenständen der Druckschriften (1) und (9) der Fall ist, weil hier zumindest zeichnerisch die Einzelkomponenten konstruktiv nahe beieinanderliegend dargestellt sind. Eine Anregung auf gleichzeitige Ausbil-dung des Verbindungsrohres/-schlauchs zwischen der die Beatmungsluft erzeu-genden Komponente und dem Befeuchter als lösbaren und abdichtend aufsetzba-ren Gehäuseaufsatz mit einem Verbindungskanal ist auch dieser Druckschrift nicht entnehmbar. An dieser Bewertung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, der Gegenstand der Schutzanspruchs beruhe nicht auf einem erfinderi-schen Schritt, weil der Durchschnittsfachmann bei einer Integration der Geräte-komponenten nur die dabei nebeneinander zu liegen kommenden Komponenten Befeuchter und Gebläse mittels eines Verbindungsrohres verbinden müsse - was eine selbstverständliche Maßnahme darstelle. Hierbei wird nach der Überzeugung des Senats aber übersehen, daß die Lehre des Schutzanspruchs eben nicht in ei-ner bloßen Rohrverbindung liegt, sondern, wie bereits mehrfach dargelegt, in der Maßnahme des lösbar und abdichtend aufsetzbaren Gehäuseaufsatzes mit einem die Anschlußstutzen verbindenden Verbindungskanal. Auch die in Verbindung mit (4) bis (6) geltend gemachte offenkundige Vorbenut-zung läßt, die Offenkundigkeit der Vorbenutzung als gegeben unterstellt, nicht die streitigen Merkmale des Schutzanspruchs erkennen und gibt auch keine Anregung hierzu. Überdies war die offenkundige Vorbenutzung vor allem zum ursprünglichen Schutzanspruch 1 eingeführt worden, nach der Beschränkung dieses Anspruchs - 10 - auf den geltenden Schutzanspruch hat die Beschwerdeführerin eine Relevanz des Gegenstands von (4) bis (6) auch nicht weiter dargestellt. Auf die übrigen noch zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen ist seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr weiter eingegangen worden. Der Senat konnte darüber hinaus diesen Druckschriften auch keine Hinweise ent-nehmen, die der Schutzfähigkeit des Gegenstands des geltenden Schutzan-spruchs hätten entgegenstehen können. d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG in Verbin-dung mit § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Klosterhuber Dr. Kraus Fa/Ko
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