BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT5 W (pat) 449/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Januar 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 200 19 552hier: Löschungsantraghat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek undDipl.-Phys. Dr. Müllerbeschlossen:1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.G r ü n d eIDer Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 200 19 552 mit der Bezeichnung „Bürste und Bürstenaufsatz mit einziehbaren Borsten“, das am 17. November 2000 angemeldet und am 8. Februar 2001 mit 7 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist.Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:Bürste mit einziehbaren Borsten, die ein Hauptgehäuse (40), eine längliche Borstenbaugruppe (20) und einen Borsteneinziehme-- 3 -chanismus (30) enthält, wobei die Borstenbaugruppe (20) ein längliches inneres Kernbauteil (21) aufweist, an dem eine Vielzahl von schwenkbar beweglichen Borsten (22) vorgesehen ist; das Hauptgehäuse (40) ein längliches rohrförmiges äußeres Bau-teil (41) aufweist, in dem eine Anordnung von Öffnungen (47) aus-gebildet ist, die der räumlichen Anordnung der Borsten (22) an dem inneren Kernbauteil entspricht; und der Borsteneinziehme-chanismus (30) ein Betätigungsmittel und ein Drehmittel aufweist, wobei das Drehmittel in Reaktion auf das Betätigungsmittel dreh-bar ist, um die Borsten in das rohrförmige äußere Bauteil hinein bzw. aus dem rohrförmigen äußeren Bauteil heraus zu bewegen.Die Antragstellerin hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters we-gen Schutzunfähigkeit beantragt und dazu auf folgende Druckschriften verwiesen:D1 DE 299 15 051 U1D2 US 4 411 281D3 US 4 567 905D5 DE 296 10 455 U1D6 DE 89 00 804 U1D7 DE 89 10 736 U1D8 DE 79 30 861 U1D9 US 6 070 594 AD10 DE 32 13 285 A1D11 DE 33 47 355 A1D12 US 4 073 027D13 US 4 788 735.Außerdem beruft sich die Antragstellerin auf offenkundige Vorbenutzung. Ihre Muttergesellschaft, die Wt Ltd., hätte im Zeitraum 1993 bis 1997 an dieFirma W1… AG in Deutschland Haarbürsten mit den wesentlichen Merkmalen des- 4 -Streitgebrauchsmusters geliefert, wozu sie auf eine Konstruktionszeichnung 3600.84 - 319 der Firma W2… vom 30. Juni 1994 verweist (Druck-schrift 4) und Zeugenbeweis anbietet.Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3vom 25. April 2007 beantragt.Der Schutzanspruch 1 vom 25. April 2007 lautet wie folgt:Bürste mit einziehbaren Borsten, die ein Hauptgehäuse (40), eine längliche Borstenbaugruppe (20) und einen Borsteneinziehmecha-nismus (30) enthält, wobei die Borstenbaugruppe (20) ein längli-ches inneres Kernbauteil (21) aufweist, an dem eine Vielzahl von schwenkbar beweglichen Borsten (22) vorgesehen ist; das Haupt-gehäuse (40) ein längliches rohrförmiges äußeres Bauteil (41) auf-weist, in dem eine Anordnung von Öffnungen (47) ausgebildet ist, die der räumlichen Anordnung der Borsten (22) an dem inneren Kernbauteil entspricht; der Borsteneinziehmechanismus (30) ein Betätigungsmittel und ein Drehmittel aufweist, wobei das Drehmittel in Reaktion auf das Betätigungsmittel drehbar ist, um die Borsten in das rohrförmige äußere Bauteil hinein bzw. aus dem rohrförmigen äußeren Bauteil heraus zu bewegen; das Drehmittel ein Nocken-bauteil (37) und ein Kolbenbauteil (32) aufweist, wobei das Kolben-bauteil entlang seiner Länge eine gekrümmte Führungsspur (36) enthält und das Nockenbauteil entsprechend der Krümmung der Führungsspur in Reaktion auf relative Längsbewegungen zwischen dem Nockenbauteil und dem Kolbenbauteil in entgegengesetzte Winkelrichtungen drehbar ist; und das Betätigungsmittel einen Schwenkhebelarm (31) aufweist und der Schwenkhebelarm (31) an gegenüberliegenden Seiten von einem Schwenkpunkt (49) ein ers-- 5 -tes und ein zweites Ende (34, 35) hat, wobei das zweite Ende mit einem Kolbenbauteil (32) schwenkbar gekoppelt ist und durch eine Schwenkbewegung des ersten Endes in Richtung auf das Haupt-gehäuse bewirkt wird, dass sich das Kolbenbauteil (32) in eine Längsrichtung bewegt, wodurch sich die Borsten (22) in Richtung auf die Innenseite des äußeren Bauteils bewegen.Durch ihren Beschluss vom 25. April 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 3 vom 25. April 2007 hinausgeht. Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung richtet sich die Be-schwerde der Antragstellerin vom 8. August 2007. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 hat die Antragstellerin noch auf folgende Druckschriften hinge-wiesen:D14 US 1 002 942D15 US 1 197 264D16 US 1 606 734D17 US 2 833 294D18 US 4 009 367.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 8. Januar 2009beantragt die Antragstellerinden angefochtenen Beschluss aufzuheben,das durch den Löschungsantrag angegriffene Gebrauchsmuster im ursprünglich beantragten Umfange zu löschen unddie Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner aufzu-erlegen.- 6 -Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streit-gebrauchsmusters insbesondere gegenüber einer Zusammenschau der Druck-schrift D4 mit der Druckschrift D18 oder der Druckschrift D2 mit der Druck-schrift D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.Der Antragsgegner beantragtdie Zurückweisung der Beschwerde unddie Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.Er vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu sei und auf einem erfinderischen Schritt beruhe.Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist nicht gegeben. 2.) Der nach Merkmalen gegliederte Schutzanspruch 1 lautet:M1 Bürste mit einziehbaren Borsten, enthaltendM2 eine längliche Borstenbaugruppe,M2.1 mit einem länglichen inneren Kernbauteil, an dem eine Vielzahl von schwenkbar beweglichen Borsten vorge-sehen ist,M3 ein Hauptgehäuse,M3.1 mit einem länglichen rohrförmigen äußeren Bauteil, in dem eine Anordnung von Öffnungen ausgebildet ist, die - 7 -der räumlichen Anordnung der Borsten an dem inneren Kernbauteil entspricht, undM4 einen Bosteneinziehmechanismus,M4.1 mit einem Betätigungsmittel,M4.1.1 wobei das Betätigungsmittel einen Schwenkhebelarm aufweist undM4.1.1.1 der Schwenkhebelarm an gegenüberliegenden Seiten von einem Schwenkpunkt ein erstes und ein zweites Ende hat, undM4.2 mit einem Drehmittel,M4.3 wobei das Drehmittel in Reaktion auf das Betätigungs-mittel drehbar ist, um die Borsten in das rohrförmige äußere Bauteil hinein bzw. aus den rohrförmigen äuße-ren Bauteil heraus zu bewegen,M4.4 das Drehmittel weist ein Nockenbauteil undM4.5 ein Kolbenbauteil auf,M4.5.1 das Kolbenbauteil enthält entlang seiner Länge eine ge-krümmte Führungsspur,M4.5.2 das Nockenbauteil ist entsprechend der Krümmung der Führungsspur in Reaktion auf relative Längsbewegun-gen zwischen dem Nockenbauteil und dem Kolben-bauteil in entgegengesetzte Winkelrichtungen drehbar,M4.6 wobei das zweite Ende des Schwenkhebelarms mit dem Kolbenbauteil schwenkbar gekoppelt ist und durch eine Schwenkbewegung des ersten Endes in Richtung auf das Hauptgehäuse bewirkt wird, dass sich das Kol-benbauteil in eine Längsrichtung bewegt, wodurch sich die Borsten in Richtung auf die Innenseite des äußeren Bauteils bewegen.- 8 -3.) Die Schutzansprüche sind zulässig. Der Schutzanspruch 1 umfasst die Merk-male der eingetragenen Schutzansprüche 1, 2, 3 und 5. Die Schutzansprüche 2 und 3 entsprechen den eingetragenen Schutzansprüchen 6 und 7 nach Umnum-merierung.4.) Die Erfindung betrifft eine Haarbürste mit einziehbaren Borsten. Der Erfin-dung liegt die Aufgabe zugrunde, eine entsprechende Bürste mit einziehbaren Borsten mit einem einfachen Mechanismus zu schaffen, die mit einer einzigen Hand betätigt werden kann (siehe Streitgebrauchsmuster, Seite 2, Absatz 4). Der Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Erfahrungen bei der Entwick-lung von Gerätschaften für Friseure.5.) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 GebrMG), wie die nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt zeigen.6.) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderi-schen Schritt (§ 1 GebrMG).6.1) Als nächstkommender Stand der Technik ist aus der Konstruktionszeichnung gemäß der Druckschrift D4 eine Haarbürste mit einziehbaren Borsten bekannt. Ob diese Haarbürste durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich war und der Fachmann die im folgenden ausgeführte Funktionsweise der einzelnen Bauteile der Konstruktionszeichnung entnehmen kann, kann dahin stehen bzw. der Antrag-stellerin zuerkannt werden, da die Haarbürste gemäß D4 die Schutzunfähigkeit des Anspruchs 1 nicht begründen kann. Im Übrigen hatte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die of-fenkundige Vorbenutzung auch „unstreitig“ gestellt.Dem Antragsteller kann zuerkannt werden, dass der Fachmann der Druck-schrift D4 eine Haarbürste mit den Merkmalen M1 bis M4.1 und M4.2 bis M4.5.2 - 9 -entnimmt. Aus der D4 ist ein Betätigungsmechanismus bekannt, bei dem ein Bol-zen (movement pin 4) offensichtlich linear bewegt wird und über einen Spindeltrieb mit Steuernocken (pin 9) und Steuerkurve in eine Drehbewegung zum Drehen ei-nes Kernbauteils umgewandelt wird, an dem schwenkbare Borsten (comb 7) an-gebracht sind, die somit gegenüber dem Gehäuse (tube 2) ein- und ausgefahren werden können. Gemäß der Zeichnung weist die Bürste offensichtlich an einem Ende einen Handgriff und am anderen Ende den Betätigungsmechanismus mit Bolzen und Spindeltrieb auf, während sich dazwischen das längliche Bürstenteil mit den einziehbaren Borsten befindet. Die Bürste gemäß der Druckschrift D4 weist somit keinen Schwenkhebelarm gemäß den Merkmalen M4.1.1 und M4.1.1.1 und kein durch den Schwenkhebelarm betätigtes Kolbenbauteil gemäß Merkmalsgruppe M4.6 auf und ist lediglich mit Hilfe beider Hände betätigbar.Aus der Druckschrift D18 (siehe insbesondere die Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Be-schreibung) ist ein Lockenwickelstab (curling iron) mit Dampferzeugung bekannt. Dazu befindet sich in einem Gehäuse (barrel 10) eine Röhre (tube 47) mit einem Heizelement (heater element 48) und ein mit Wasser getränkter Docht (wick 40). An einem Handgriff (handle 11) ist ein Schwenkhebel (lever 58) angebracht, der die Röhre mit dem Heizelement zur Dampferzeugung linear verschiebt und so in Kontakt mit dem Docht bringt. Aus der D18 ist somit keine Bürste mit Borstenbau-gruppe und Borsteneinziehmechanismus bekannt. Gemäß der Merkmalsgliede-rung weist der Lockenwickelstab lediglich ein Hauptgehäuse (M3) und einen Schwenkhebelarm (M4.1.1, M4.1.1.1) auf, der zwar auf ein „Kolbenbauteil“ (tube 47) wirkt, welches aber weder Bestandteil eine Drehmittels gemäß Merkmal M4.4, M4.5 ist noch durch seine Bewegung gemäß Merkmalsgruppe M4.6 Borsten bewegt.Der Fachmann, der sich ausgehend von eine Bürste gemäß der Druckschrift D4 die Aufgabe gestellt hat, diese Bürste mit einziehbaren Borsten mit einer Hand betätigbar zu machen, mag zwar die Druckschrift D18 in Betracht ziehen, da dort eine Lösung für die Einhandbetätigung bei einem Lockenwickelstab offenbart ist. - 10 -Gemäß der Beschreibung in der D18 wurde dort bei der Erfindung von einem Lo-ckenwickelstab ausgegangen, bei dem der Docht zur Dampferzeugung durch axi-ales Verschieben auf das Heizelement zubewegt wurde. Da der Docht (siehe Fig. 1 und 2, cap 44 mit reservoir 12 und wick 40) gegenüber dem Handgriff (handle 11) am anderen Ende des Gehäuses (barrel 10) angebracht ist, war somit bei der Dampferzeugung eine Betätigung mit zwei Händen notwendig. Zur Lösung der Aufgabe und Schaffung einer Einhandbedienung wird gemäß der Druck-schrift D18 der Docht festgehalten und das Heizelement (heater element 48) über eine Röhre (tube 47) durch einen Schwenkhebel (lever 58) vom Handgriff aus be-tätigt. Es kann dem Antragsteller somit zugestanden werden, dass der Fachmann aufgrund seiner Ausbildung aus der Druckschrift D18 die allgemeine Lehre abs-trahiert, dass bei einem Haarbehandlungsgerät zur Einhandbedienung ein Betäti-gungsmechanismus aus zwei axial gegeneinander verschiebbaren Teilen A und B so umgestaltet wird, dass anstelle des am entfernten Ende angebrachten Teil A das näher zum Handgriff befindliche Teil B vom Handgriff aus mit einem Schwenkhebel verschoben wird. Bei der einfachen geradlinigen Relativbewegung der zwei Teile gemäß der Druckschrift D18 wird somit lediglich Teil A fixiert und Teil B bewegt anstatt Teil A zu bewegen und Teil B zu fixieren. Diese Lehre führt in Verbindung mit Bürste gemäß der Druckschrift D4 jedoch nicht zum bean-spruchten Gebrauchsmustergegenstand. Ein Austausch von bewegtem und fi-xiertem Teil bei der Bürste gemäß D4 würde bei der dort vorhandenen Drehbewe-gung zwischen dem Kernbauteil mit Borsten und dem Gehäuse mit den Öffnungen für die Borsten lediglich zu einer Fixierung des Kernbauteils und zu einer Drehbe-wegung des Gehäuses vom Handgriff aus führen. Eine (notwendige) Verlagerung des kompletten Betätigungsmechanismus mit Bolzen und Spindeltrieb vom Ende der Bürste in den Handgriff ist durch die D18 nicht nahe gelegt, da dort die Bau-teile (Docht 40 und Röhre 47) ebenfalls nicht vertauscht werden.6.2) Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte Weg ausgehend von der Druckschrift D2 kann die Schutzunfähigkeit des Anspruchs 1 ebenfalls nicht begründen.- 11 -Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 6 bis 9) ist eine Bürste mit einziehbaren Borsten bekannt, bei der ein Schwenkhebel (operating key 11) über einen Nocken (cam 12) auf die Flügel (wings 24) eines Ringes (ring 23) ein-wirkt zum Betätigen der Borsten (siehe Spalte 3, Zeilen 43 bis 51). Die Bürste ge-mäß D2 ist für Einhandbedienung ausgelegt und weist somit die Merkmale M1 bis M4.5 mit dem Ring 23 als Kolbenbauteil auf. Die Bürste weist keinen Spindeltrieb gemäß M4.5.1 und M4.5.2 auf, der gemäß M4.6 von dem Schwenkhebel betätigt wird. Da die Bürste schon mit einer Hand bedienbar ist, stellt sich dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 die Aufgabe, den Betätigungsmechanismus zu vereinfachen oder zu verbessern. Eine Anregung den Spindelantrieb aus der Druckschrift D4 in die Bürste gemäß der Druckschrift D2 zu integrieren gibt es aber für den Fachmann nicht. Bei der Druckschrift D4 wird eine Axialbewegung eines Bolzens über einen Spindeltrieb in eine Drehbewegung zum Rotieren der Borsten umgewandelt. Bei der Druckschrift D2 wird eine Schwenkbewegung miteiner Schwenkachse (siehe Fig. 2 axis 15) senkrecht zur Symmetrieachse der Bürste in eine geradlinige Radialbewegung mit einem Nocken 12 umgewandelt, der wiederum über einen außermittigen Angriff an einem Ring (siehe Fig. 3 ring 23 mit wings 24) eine Drehbewegung erzeugt. Beide Betätigungsmechanismen stel-len fertige Lösungen dar, die auf unterschiedlichen, funktional aufeinander abge-stimmten Bewegungsabläufen basieren, die für den Fachmann nicht verbesse-rungswürdig erscheinen und ihn insbesondere nicht dazu anregen, einzelne Bau-teile dieser Lösungen miteinander zu vermischen.Die weiteren, in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften gehen über den abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und können die Schutzunfähigkeit der Ansprüche somit ebenfalls nicht begründen.- 12 -7.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine abweichende Ent-scheidung, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG.Müllner Dr. Morawek Dr. MüllerPr
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