BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 451/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Richterin Friehe-Wich als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt - 3 - beschlossen: I. Der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 wird auf-gehoben. II. Das Gebrauchsmuster 297 10 175 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 5 in der Fassung des Hilfs-antrags I vom 13. März 2002 hinausgeht. III. Der weitergehende Löschungsantrag wird zurückgewiesen. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Von den durch die beiden Nebeninterventionen verursachten Kosten trägt die Beschwerdegegnerin je die Hälfte, im übri-gen tragen sie die Nebenintervenientinnen selbst. Von den übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tra-gen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte. G r ü n d e I Die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter Inanspruch-nahme der belgischen Prioritäten vom 11. Juni 1996 (096 00 527) und 15. April 1997 (097 00 344) am 11. Juni 1997 angemeldeten und am 14. Au-gust 1997 durch das Deutsche Patentamt unter der Bezeichnung "Fußbodenbe-lag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen" mit 24 Schutzansprüchen in die - 4 - Gebrauchsmusterrolle eingetragenen Gebrauchsmusters 297 10 175, dessen Schutzdauer auf 6 Jahre verlängert worden ist. Die mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 8, 11, 12, 14, 15, 16, 19 lauten wie folgt: 1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpanee-len (1), die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2 - 3, 26 - 27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammen-gefügt werden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4 - 5, 28 - 29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschie-ben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2 - 3, 26 - 27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhin-dern. 2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller geformt werden durch die vorgenannten Verrie-gelungsmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander aus-üben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt. 3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeich-net, daß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest - 5 - teilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft lie-fert. 4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt. 5. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3 oder 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (39 - 73) versehen ist. 6. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fuß-bodenpaneele (1) ausgeführt sind. 7. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Fußbodenbelag weiter die fol-gende Kombination von Merkmalen aufweist: daß die Kupplungs-teile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind; daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) ausschließlich durch Klicken und/oder Drehen ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel (1) seitlich in das vorige einfügbar ist; daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) für ein spiel-freies Einhaken gemäß allen Richtungen in der Ebene senkrecht zu den vorgenannten Kanten sorgen; daß die eventuelle Differenz (E) zwischen der oberen und unteren Lippe der Lippen (22 - 23, 42 - 43), die die vorgenannte Nut (10) begrenzen, gemessen in - 6 - der Ebene des Fußbodenpaneels (1) und senkrecht zur Längsrich-tung der Nut (10, 32), kleiner ist als einmal die gesamte Dicke (F) des Fußbodenpaneels (1); daß die gesamte Dicke (F) jedes be-treffenden Fußbodenpaneels (1) größer oder gleich 5 mm ist; und daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1), woraus der vor-genannte Kern (8) und die Verriegelungsmittel (6) geformt sind, aus einem gemahlenen und mittels eines Bindemittels oder durch Verschmelzen zu einer Masse zusammengefügten Produkt und/ oder aus einem Produkt auf Basis von Kunststoff und/oder aus ei-ner Spanplatte mit feinen Spänen besteht. 8. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Basismaterial der Fußbodenpa-neele (1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte ge-formt sind. 11. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5 und/oder 28 - 29) von zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2 - 3, 26 - 27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) so-wohl mittels eines Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4 - 5 und/oder 28 - 29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nicht-existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels ei-nes Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden. - 7 - 12. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) haupt-sächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), ge-formten Verriegelungselement (13-34-47) in Form einer Ausspa-rung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch die-se Aussparung (36) begrenzt wird. 14. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28- 29) mit Verriegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die eine Klickverbindung gestatten. 15. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Ver-riegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflä-chen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt. 16. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23 - 43), die die Unterseite der Nut (11 - 32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22 - 42), die die Oberseite der Nut (10 - 32) begrenzt. 19. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die untere Lippe (23 - 43), die die - 8 - Unterseite der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obe-re Lippe (22 - 42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23 - 43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22 - 42) hinaus erstreckt. Die Antragstellerin hat am 19. Januar 1999, die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt, da der Gegenstand des Gebrauchsmusters gegen-über dem aufgezeigten Stand der Technik nicht schutzfähig sei. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und mit Schriftsatz vom 10. September 1999 neue Schutzansprüche 1 bis 26 eingereicht. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Zwischenbescheid erklärt, daß der neu vorgelegte Schutzanspruch 1 unzu-lässig und der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschäd-lich vorweggenommen sei. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2000 hat die Gebrauchsmu-sterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teil-weise gelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüche 1 bis 23 hinausgeht. Sie hat den weitergehenden Löschungsan-trag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegnerin zu 3/5 auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß der Schutzanspruch 1 vom 19. Juli 2000 sei zulässig, da er eine Beschränkung darstelle auf eine von mehre-ren ursprünglich offenbarten und für den Fachmann als gleichwertig erkennbaren, technisch unterschiedlich ausgebildeten Varianten. Dieser eine Klickverbindung - 9 - aufweisende Gegenstand sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt. Der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2000 überreichte Schutzan-spruch 1 lautet: Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-Paneelen (1) mit einem Kern (8) aus verleimtem feingemahlenem Holz oder MDF-Platten oder HDF-Platten, und mit an den Kanten zumindest zweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) und ein-stückig mit dessen Kern (8) ausgebildeten Kupplungsteilen (28, 29) die beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammenwirken, wobei - die Nut (10, 32) durch eine Oberlippe (42) und durch eine Unterlippe (43) begrenzt ist, welche sich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, - die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist, - die Kupplungsteile (28, 29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6, 30) versehen sind, die einstückig mit dem Kern des Paneels (1) ausgebildet sind und das Ausein-anderschieben zweier zusammengefügter Paneele (1) in ei-ner Richtung (R) rechtwinklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneelebene des Fußbo-denbelages verhindern, - die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) an der Unterseite der Feder (9, 31) aufweisen, der eine erste Kontaktfläche (38, 74) aufweist, und - 10 - andererseits eine Aussparung (36) in der Unterlippe (43) zur Aufnahme des Vorsprungs (33), welche eine zweite Kontakt-fläche (39, 73) aufweist, die mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zusammenwirkt, daß eine Kontaktlinie L (Fig. 7) im Berührungsbereich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) ge-genüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel A (Fig. 23, Fig. 7) geneigt ist, - die Kontaktfläche (73) der Unterlippe (43) zumindest teilwei-se in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das Ende der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, und - die Kupplungsteile (4, 5, 28, 29) eine solche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige einfügbar ist und die Kupplungsteile so ausge-bildet sind, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Nebenintervenientin 1 mit Schriftsatz vom 21. November 2000 und die Nebenintervenientin 2 mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 jeweils erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin beizutreten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 hat die Beschwerdegegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 5 zu einem Hilfsantrag I sowie Schutzansprüche 1 bis 8 zu einem Hilfsantrag II überreicht. - 11 - Die zum Hilfsantrag 1 überreichten Schutzansprüche lauten: 1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1) die zumin-dest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten (2 - 3, 26 - 27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden, miteinander zusam-menwirkenden Kupplungsteilen (4 - 5, 28 - 29) versehen sind, hauptsäch-lich in Form einer Feder (9 - 31) und einer Nut (10 - 32), dadurch gekenn-zeichnet, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit integrierten mechani-schen Verriegelungsmitteln (6) versehen sind, die das Auseinanderschie-ben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden Kanten (2 - 3, 26 - 27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) ein-teilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt sind, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1) mit anderen Worten, das Material des Kerns (8) aus HDF-Platte oder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) und die Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind, daß die Kupplungsteile (4 - 5 und/oder 28 - 29) von zumindest zwei gegen-überliegenden Seiten (2 - 3, 26 - 27) derart ausgeführt sind, daß die Fußbo-denpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupp-lungsteilen (4 - 5 und/oder 28 - 29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nicht-existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens (Fig. 6, 25) auf-einander zu ineinandergefügt werden, wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerich-teten Kontaktfläche (35 - 73) versehen ist, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriegelungselement - 12 - (11 - 33- 46) in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Un-terseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriegelungselement (13 - 34 - 47) in Form einer Aus-sparung (36) und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) begrenzt wird, daß die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Verriegelungselementen (33 - 34 - 46 - 47) versehen sind, die eine spielfreie Klickverbindung gestat-ten, daß die Kupplungsteile (4 - 5 - 28 - 29) in Form einer Feder (9 - 31) und ei-ner Nut (10- 32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23- 43), die die Unter-seite der Nut (11 - 32) begrenzt, sich weiter erstreckt als die Lippe (22 - 42), die die Oberseite der Nut (10- 32) begrenzt, daß die untere Lippe (23 - 43), die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22 - 42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen und nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil zumindest teil-weise in dem Teil der unteren Lippe (23 - 43) angeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22 - 42) hinaus erstreckt. 2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplungsteile (4 - 5, 28 - 29) mit Mitteln versehen sind, die spezieller ge-formt werden durch die vorgenannten Verriegelungsmittel (6), die im gekop-pelten Zustand von zwei oder mehr derartiger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt. 3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass minde-stens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren Teil auf-weist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen ist und da-mit die vorgenannte Spannkraft liefert. - 13 - 4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise der Lip-pe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt. 5. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Verriegelungsmittel (6) mit Verriegelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt sind, dass die Kontakt-linie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad be-trägt. Die Antragstellerin meint, der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Schutzanspruch 1 sei ebenso unzulässig wie der Schutzanspruch 1 zum Hilfsan-trag I, da der Gegenstand des Anspruchs jeweils über die eingetragene An-spruchsfassung hinausgehe. So sei das Merkmal des dem Beschluss zugrunde liegenden Schutzanspruchs 1, nach dem "die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist", zwar im Anspruch 4 der ur-sprünglichen (eingetragenen) Fassung enthalten; dieser sei jedoch auf den An-spruch 3 zurückbezogen und letzterer wiederum auf den Anspruch 2. Nach den Ansprüchen 2 und 3 in der eingetragenen Fassung sei das elastisch verbiegbare Teil im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbogen und liefere damit eine Spannkraft, die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr Fußbodenpaneelen diese aufeinander zu zwinge. Diese in den eingetragenen Schutzansprüchen dem elastisch verbiegbaren Teil zugeordnete Spannkraft sei in dem beschränkt vertei-digten Schutzbegehren nicht mehr enthalten. Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, der Gegenstand der jeweils verteidigten Schutzansprüche 1 sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu; zumindest beruhe er diesem gegenüber nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die weiteren Ansprüche des Streitgebrauchsmusters könnten ebenfalls nicht rechtsbe-- 14 - ständig sein, denn sie seien teils nicht neu, teils beruhten sie nicht auf einem erfin-derischen Schritt. Als Stand der Technik wurden in der mündlichen Verhandlung insbesondere be-nannt: die japanischen Patentveröffentlichungen JP 7-180 333 (E1), JP 3-169 967 (E2), JP 7-300 979 (Anl. F 11 B); die PCT-Patentan-meldung WO 94/26999 (E4); die schweizerische Patentschrift 562 377 sowie die dieser Schrift entsprechende deutsche Offenle-gungsschrift 22 38 660. Die Nebenintervenientinnen haben die Ausführungen der Antragstellerin in einigen Punkten ergänzt; sie sind ebenfalls der Meinung, das Streitgebrauchsmuster kön-ne nicht rechtsbeständig sein, weil es weder neu sei noch einen erfinderischen Schritt aufweise. Dies ergibt sich nach Ansicht der Nebenintervenientin 1 insbe-sondere durch einen Vergleich mit der PCT-Patentanmeldung WP 94/26999 (E4), nach Ansicht der Nebenintervenientin 2 aufgrund des Gegenstands der schweize-rischen Patentschrift 562 377. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmu-ster 297 10 175 in vollem Umfang zu löschen. Sie regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nebenintervenientinnen zu 1 und 2 schließen sich dem Antrag der Antragstel-lerin und der Anregung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 15 - Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I vom 13. März 2002 aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise das Gebrauchsmuster im Umfang der Ansprü-che 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II vom 13. März 2002 aufrechtzuer-halten. Auch die Antragsgegnerin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie ist der Auffassung, daß die Schutzansprüche nach allen Anträgen zulässig seien. Bezüglich des in den Anspruch 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag) aufge-nommenen, die elastische Verbiegbarkeit der Unterlippe (43) betreffende Merk-mals sei für den Fachmann aus den eingetragenen Unterlagen eindeutig zu ent-nehmen, daß die elastische Verbiegbarkeit der Unterlippe nicht an die in den Schutzansprüchen 2 und 3 angegebene Spannkraft gebunden sei. Ingesamt bein-halte der Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 eine klare sachliche Beschränkung auf ein in den eingetragenen Unterlagen, d.h. in den Schutzansprüchen in Verbin-dung mit der Beschreibung, für sich erkennbar offenbartes Ausführungsbeispiel. Bezüglich des in den Schutzanspruch 1 vom 13. März 2002 (Hilfsantrag I) aufge-nommene, die Ausbildung eines verbiegbaren Teiles mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche betreffende Merkmals trägt sie vor, dass die-ses in dem eingetragenen, auf die Ansprüche 3 oder 4 rückbezogenen Anspruch 5 angegeben sei. Auch dieses Merkmal sei, wie die spielfreie Ausbildung der Klick-verbindung, gemäß der eingetragenen Beschreibung ausdrücklich nicht an die in den Ansprüchen 2 und 3 angegebene Spannkraft gebunden. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag), zumindest aber der des - 16 - Schutzanspruchs 1 vom 13. März 2002 (Hilfsantrag I), sei gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einem er-finderischen Schritt. So enthalte keine der im Verfahren zum Stand der Technik genannten Druckschriften einen Hinweis dahingehend, bei harten Fußbodenpa-neelen mit einem Kern aus verleimtem feingemahlenem Holz die Kupplungsmittel in Form einer lösbaren Klickverbindung auszubilden, die ein Ineinanderfügen von Paneelen durch deren Verschieben in ihrer gemeinsamen Ebene aufeinander zu und ein insbesondere spielfreies Zusammenhalten der Paneele aufgrund einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche gestattet. Die Antragstellerin sowie die Nebenintervenientinnen regen die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob ein Gebrauchsmuster im Löschungsver-fahren dadurch zulässig beschränkt verteidigt werden könne, daß der beschränkt verteidigte Schutzanspruch Merkmale eines auf weitere vorangestellte Unteran-sprüche rückbezogenen Unteranspruchs enthält, ohne dass die in den in Bezug genommenen Schutzansprüchen darüber hinaus enthaltenen Merkmale aufge-nommen werden. Die Antragsgegnerin regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob es zulässig ist, im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einen Schutzanspruch auf die Merkmale eines in den eingetragenen Unterlagen als wesentlich offenbar-ten Ausführungsbeispiels zu beschränken, ohne dass sich dieser Anspruch aus der eingetragenen Fassung der Schutzansprüche herleiten lässt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet, soweit das Gebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 5 nach dem Hilfsantrag I hinausgeht. Im übrigen ist er unbegründet. - 17 - 1. Die Antragsgegnerin kann das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutz-ansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000 nicht verteidigen (§ 4 Abs. 6 S. 2 GebrMG). Die Fassung des Schutzanspruchs 1 vom 19. Juni 2000 (Hauptantrag) lässt sich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen, mit denen das Gebrauchsmuster auch eingetragen wurde, nicht herleiten. So weisen nach dem Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 die Verriegelungsmittel als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder ... und andererseits eine Aussparung in der Unterlippe zur Aufnahme des Vor-sprungs auf. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 bestehen die Verriege-lungsmittel jedoch hauptsächlich aus einem an der Unterseite der Feder ange-brachten Verriegelungselement in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, spezieller in der unteren Wand der Nut, ge-formten Verriegelungselement in Form einer Aussparung und/oder eines aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung begrenzt wird. Des weiteren sind nach dem letzten Teil des Schutzanspruch 1 vom 19. Juni 2000 die Kupplungsteile so ausgebildet, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 sind jedoch die Kupplungsteile mit Verrie-gelungselementen versehen, die eine Klickverbindung gestatten. Diese Verände-rungen der die Ausgestaltung der Aussparung und/oder des aufrecht stehenden Teils sowie der Klickverbindung betreffenden Merkmale sind auch aus dem Ge-samtinhalt der eingereichten Unterlagen nicht herleitbar. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit unzulässig. Die neu formulierten Ansprüche 2 bis 23, die durch ihren direkten oder indirekten Rückbezug auf den Schutzanspruch 1 ebenfalls die unzulässigen Erweiterungen dieses Anspruchs aufweisen, sind damit ebenfalls unzulässig. - 18 - 2. Im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 20002 über-reichten Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I kann die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster verteidigen. Prüfungsmaßstab ist das Gebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung. Zwar war die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ihr Gebrauchsmuster zuletzt nur noch im Umfang der dem Beschluss vom 19. Juni 2000 zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 23 verteidigt. Diese nachträglich eingereichten, neu formulierten Schutzansprüche enthalten – wie oben ausgeführt – neben Einschränkungen auch unzulässige Erweiterungen. In derartigen, im Löschungsverfahren neu eingereichten Schutzansprüchen liegt ein vorweggenommener Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf Widerspruch je-doch nur dann, wenn die neuen Schutzansprüche keine unzulässige Erweiterung enthalten (BGH GRUR 1998, 910, 913 – Scherbeneis). Wegen der in ihnen ent-haltenen unzulässigen Erweiterungen sind die dem Beschluss vom 19. Juni 2000 zugrunde liegenden Schutzansprüche im vorliegenden Fall mithin für das weitere Löschungsverfahren ohne Bedeutung. Die Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I vom 13. März 2000 sind zuläs-sig. Sie gehen nicht über das hinaus, was die Antragsgegnerin in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zu schützenden Inhalt ihrer Erfindung offenbart hat. Den Vergleichsmaßstab bei der Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchs-musters unzulässig geändert, insbesondere erweitert ist, bilden die ursprünglich eingereichten Unterlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei der Bestimmung des Gegenstands eines Gebrauchsmusters zwar grundsätzlich davon auszugehen ist, daß in den Ansprüchen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs 3 Nr 3 GebrMG). Jedoch ist der sonstige Inhalt der Anmeldung, insbe-sondere Beschreibung und Zeichnungen (vgl § 4 Abs 3 Nrn 2, 4, 5 GebrMG) zu berücksichtigen. Ob grundsätzlich bei Gebrauchsmustern wegen der fehlenden Sachprüfung den Schutzansprüchen eine geringere Bedeutung zukommt, als dies - 19 - bei Patenten der Fall ist, ist streitig (vgl für den Schutzbereich des Gebrauchs-musters: Busse, Patentgesetz, 5. Auflage 1999, § 12 a GebrMG RdNr 8), kann aber im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung der für Pa-tente entwickelten Regeln, denen für das Gebrauchsmusterrecht gefolgt werden kann, beinhalten die Ansprüche 1 bis 5 nach dem Hilfsantrag I vom 13. März 2002 keine unzulässige Erweiterung. Für Patente gilt nämlich, daß eine unzulässige Erweiterung dann nicht vorliegt, wenn der neu formulierte Anspruch nichts enthält, was nicht bereits Inhalt der An-meldung war. Offenbart ist hierbei alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt. Der Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist dann zulässig, wenn dadurch die zu-nächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung ge-hörend zu erkennen ist (BGH BlPMZ 2002, 111, 113 – Drehmomentübertragungs-einrichtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ge-nannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-dung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Er-folg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muß vielmehr in ihrer Ge-samtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH BlPMZ aaO, 114, mwN). - 20 - Etwas anderes kann nach Überzeugung des Senats nicht gelten, wenn der Ge-brauchsmusterinhaber einen Schutzanspruch dadurch einschränkt, daß er einzel-ne, aber nicht alle Merkmale aus einem Unteranspruch in diesen Anspruch auf-nimmt, und wenn der sonstige Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen Ausführungsformen umfaßt, in denen die dadurch entstehende Kombination von Merkmalen als zu schützender Inhalt der Erfindung offenbart ist. Die Antragsgegnerin hat den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I vom 13. März 2002 dadurch eingeschränkt, daß sie die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1, 5, 6, 8, 11, 12, 14, 16 und 19 in ihrem vollständigen und un-veränderten Wortlaut aufgenommen hat, wobei vor dem Wort "Klickverbindung" des eingetragenen Schutzanspruchs 14 das Wort "spielfrei" eingefügt ist. Das die Klickverbindung beschränkende Merkmal "spielfrei" ist in der Beschreibung Sei-te 6, Absatz 4 (spielfreie Klickverbindung) und in der Beschreibung auf Seite 5, Absatz 2 sowie Seite 9, Absatz 4 (Kupplungsteile für ein spielfreies Einhaken) als zur Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster gehörend offenbart. Die Aufnahme dieses beschränkenden Merkmals in den verteidigten Schutzanspruch 1 ist somit zulässig (vgl BPatG Mitt 2001, 361 - Innerer Hohlraum). Die in den Schutzanspruch 1 aufgenommenen Ansprüche, mit Ausnahme des An-spruchs 5, sind ursprünglich auch auf den Anspruch 1 unmittelbar rückbezogen. Der eingetragene Anspruch 5, der ein verbiegbares Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche betrifft, ist dagegen auf die eingetra-genen Schutzansprüche 3 oder 4 rückbezogen, die ein Kupplungsteil mit einem elastisch verbiegbaren Teil betreffen, das im gekoppelten Zustand zumindest teil-weise verbogen ist und damit eine Spannkraft liefert. Hierzu ist jedoch in der eingetragenen Beschreibung auf Seite 5, Absatz 2 bis 3 ausgeführt, daß die Kombination der Merkmale, wonach die Kupplungsteile für ein spielfreies Einhaken sorgen und diese Kupplungsteile einteilig aus dem Basisma-terial der Fußbodenpaneele gefertigt sind, mit dem Merkmal, das davon ausgeht, - 21 - daß die Verriegelungsmittel eine Spannkraft aufeinander ausüben, kombiniert sein kann, aber nicht kombiniert sein muß; aus der Beschreibung auf Seite 5, Absatz 4 ergibt sich, daß dasselbe bei der Ausführungsform gilt, nach der die Verriege-lungsmittel zumindest durch ein nach innen und schräg nach unten gerichtetes Teil gebildet werden. Auch die Beschreibung Seite 27, letzter Absatz mit Seite 28 oben offenbart, daß die verschiedenen Merkmale, die anhand der dargestellten Ausführungsformen beschrieben sind, nicht miteinander kombiniert sein müssen, insbesondere daß die Ausführungsform der Figuren 22 bis 25, die mit der Ausführungsform nach den Figuren 5 bis 7 jeweils eine Ausführung des Gegenstandes des beschränkt vertei-digten Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I darstellt, auch ohne Spannkraft realisiert werden kann. Dies hat zur Folge, daß der verbiegbare Teil gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 5 auch nicht "elastisch" verbiegbar sein muß, wie das in den eingetragenen Ansprüchen 3 und 4 angegeben ist. Mithin ist die Variante, daß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (39-73) versehen ist, ohne daß der gleichzeitig verbiegbare Teil im gekoppelten Zustand eine Spannkraft ausübt, die die Fußbo-denpaneele (1) aufeinander zu zwingt, durch den eingetragenen Anspruch 1 in Verbindung mit den vorgenannten Bestandteilen der Beschreibung als erfindungs-gemäß offenbart. Die Antragsgegnerin konnte daher die Merkmale des eingetra-genen Schutzanspruchs 5 in zulässiger Weise in den Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I aufnehmen; ohne zugleich auch die übrigen Merkmale der eingetra-genen Ansprüche 3 oder 4 aufnehmen zu müssen. Die Schutzansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag I sind ebenfalls zulässig; sie bein-halten den unveränderten Wortlaut der eingetragenen und direkt oder indirekt auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 4 und 15. - 22 - 3. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der Schutzun-fähigkeit des Streitgebrauchsmusters gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 3 GebrMG ist im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I nicht ge-geben. Das Gebrauchsmuster ist insoweit neu und beruht auch auf einem erfinde-rischen Schritt. a) Für die Prüfung der Schutzfähigkeit ist der Altersvorrang aus der beanspruch-ten ersten Prioritätsanmeldung 096 00 527 in Belgien vom 11. Juni 1996 zu be-rücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat hierzu als Anlage F5a die am 2. Juni 1998 unter der Nr 10 10 339 A3 veröffentlichte belgische Anmeldung 096 00 527 sowie als Anlage F5b eine amtliche Übersetzung dieser Anmeldung in deutscher Spra-che eingereicht. Nach diesen beiden Anlagen erweist es sich, daß die Gebrauchs-musteranmeldung 297 10 175 dieselbe Erfindung bzw denselben Gegenstand wie die zuvor genannte frühere belgische Anmeldung betrifft. So liegt Übereinstim-mung hinsichtlich des zugrundeliegenden technischen Problems und deren Lö-sung vor, und zwar bei einem Fußbodenbelag aus harten Fußbodenpaneelen mit Kupplungsteilen in Form einer Nut und einer Feder sowie mit integrierten mechani-schen Verriegelungsmitteln zum Zusammenfügen der Paneele durch eine spiel-freie Klickverbindung. Gemäß Seite 15, Absatz 1 der Anl F5b ist es bei der Klick-verbindung wichtig, daß die untere Lippe 43 sich verbiegt. Nach Seite 4, 6. Absatz mit Übergang auf Seite 5 weisen die für die Paneele verwendeten Materialien wie beim Streitgebrauchsmuster die richtige Eigenschaft hinsichtlich der elastischen Verformung auf, um einen Klickeffekt zu realisieren. Die ältere belgische Anmel-dung offenbart somit auch ein elastisches Verformen bzw Verbiegen der unteren Lippe 43 zur Realisierung des Klickeffekts mittels der Verriegelungselemente der Kupplungsteile. Die beanspruchte erste Priorität aus Anmeldung 096 00 527 in Belgien vom 11. Juni 1996 wird somit für das Streitgebrauchsmuster zu Recht be-ansprucht. Die PCT-Patentanmeldung WO 96/27721 (E5), veröffentlicht am 12. Septem-ber 1996, ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 GebrMG somit nicht dem der Prü-- 23 - fung der Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters zugrundezulegenden Stand der Technik zuzurechnen. b) Die Erfindung betrifft einen Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-paneelen, die zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt werden, miteinander zusammenwir-kenden Kupplungsteilen versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder und ei-ner Nut. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (vgl. S. 2, Abs. 2) schildert einen Stand der Technik, bei dem Verbindungselemente aus Metall zwischen den Paneelen angebracht sind, um diese zusammenzuhalten. Im Stand der Technik seien weiterhin Kupplungen bekannt, die es gestatten, Fußbodenteile ineinander-zuklicken. Der bei diesen Ausführungsformen erhaltene Klickeffekt garantiere je-doch keine optimale Gegenwirkung gegen das Entstehen von Fugen zwischen den Paneelen. Es müßten nämlich bestimmte Spielräume vorgesehen werden, um ein sicheres Ineinanderklicken zu ermöglichen. Der Erfindung nach dem Streitgebrauchsmuster liegt daher nach der Beschrei-bungseinleitung die Aufgabe zugrunde, verschiedene beim Stand der Technik auf-tretende Nachteile zu vermeiden. Diese Aufgabe wird durch die insgesamt im Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I angegebenen Merkmale gelöst. Dieser Schutzanspruch 1 beinhaltet einen Fußbodenbelag der beanspruchten Art, bei dem die Kupplungsmittel und die mit ihnen integrierten Verriegelungsmittel ein-teilig mit dem Kern der Fußbodenpaneele derart ausgeführt sind, daß die Fußbo-denpaneele mittels eines Verschiebens aufeinander zu in Form einer spielfreien Klickverbindung ineinandergefügt werden können, wobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche versehen ist. Nach den Ausführungen in der Beschreibung wird hierdurch ein leichtes Ineinanderfü-- 24 - gen, ein optimales Zusammendrücken der Fußbodenpaneele und die Möglichkeit, die Fußbodenpaneele wieder auseinander zu nehmen, erreicht. c) Der Fußbodenbelag nach dem Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der Fassung des Hilfsantrags I vom 13. März 2002 ist neu. Keine der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften ist nämlich ein Fußbodenbelag mit den zuvor unter Punkt b) zur Lösung des technischen Problems genannten, im Schutz-anspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen. Wie sich aus den im letzten Teil des Schutzanspruchs 1 angegebenen Merkmalen ergibt, ist der die spielfreie Klickverbindung bewirkende verbiegbare Teil durch die untere Lippe gebildet, die die Unterseite der Nut begrenzt und sich weiter erstreckt als die obe-re Lippe der Nut, und ist das Verriegelungsmittel dieses Teils in Form einer Aus-sparung und eines die Aussparung begrenzenden aufrechtstehenden Teils und zumindest durch einen nach innen und schräg nach unten gerichteten Teil gebil-det, d.h. mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche verse-hen. Diese Kontaktfläche tritt im gekoppelten Zustand zweier Fußbodenpaneele mit einem Verriegelungselement des anderen Paneels in Kontakt. Hierdurch wird das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindert. Die der Kontaktfläche nach diesem Schutzanspruch 1 entsprechende Kontaktflä-che bei den Fußbodenpaneelen nach den japanischen Veröffentlichungen JP 7-180 333 (E1), JP 3-169 967 (E2), JP 7-300 979 (Anl F 11 B) und der PCT- Anmeldung WO 94/26999 (E4) ist erkennbar nach innen gerade nach unten, d.h. senkrecht zur Unterseite der Paneele gerichtet, wobei die Kupplungsverbindung gemäß Figur 3 der E1 und gemäß der Figur 1b der E4 jeweils ein Spiel aufweist. Die Kupplungsverbindungen nach der schweizerischen Patentschrift 562 377 so-wie nach der deutschen Offenlegungsschrift 22 38 660 stellen jeweils keine Klick-verbindung mit einem beim Ineinanderfügen der Paneele sich verbiegbaren Teil als Verriegelungselement dar. - 25 - Im Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik weiterhin folgende Druck-schriften benannt worden: DE 42 42 530 A1 und C2 als (E3); DE 79 28 703 als (E3); JP 33 19 967 offensichtlich als JP 3-169 967 (E2); PCT-Anmeldung WO 95/06176 (Anl Lö 11); Prospekt "Project Collection" der Fa. Witex AG D-32832 Augustdorf mit Druckvermerk D-3-96 als (Anl 2); Prospektbeschreibung "ALLOC ... der Laminatboden, der ohne Leim verlegt wird" der Fa. Fibo-Trespo zu dem in Jan. 1996 auf der Fach-messe "Domotex" in Hannover vorgestellten Laminatfußbodensystem als (Anl Lö 6); Gutachterliche Stellungnahme Nr 642/96 vom 16.04.1996 des WKI- Fraunhofer-Instituts für Holzforschung in Braunschweig als (Anl Lö 10); Fachbuch: Deppe/Ernst, MDF-Mitteldichte Faserplatten, DRW Verlag 70771 Leinfelden-Echterdingen 1996, Seiten 132 - 182, als (Anl Lö 12). Als Beweisanzeichen für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes beim Ge-genstand des Streitgebrauchsmusters sind von der Antragsgegnerin benannt wor-den: JP 06/146 553 (Daiken 1) (E6) JP 06/320 510 (Daiken 2) (E7) JP 07/076 923 (Daiken 3) (E8) JP 07/300 979 (Daiken 4) (E9) JP 07/310 426 (Daiken 5) (E10) Zeitschrift BTH 1/2000, S. 104 - 107; "Leimfreie Verlegesysteme von Laminatbelägen" von Claudia Steinert (F13); - 26 - Zeitschrift BTH 2 - 3/2000, S. 79 - 81; "Laminat wird immer anspruchs-voller" von Claudia Steinert und Jens Lehmann (F14); Boden, Wand, Decke 9/2000, S. 66 - 67; "Leimlos auf die Laien los" von Walter Pitt (F15); Zeitschrift Objekt, Oktober 2000, S. 40 Editorial von Ulrich Baumert (F16); Raumausstatter-Zeitschrift, 11/2000, S. 45 - 47; "Klingende Kassen mit Klick-Systemen?" Editorial von Jens Lehmann (F17) Zeitschrift Objekt, 11/2001, S. 44; Editorial von Ulrich Baumert (F18). Diese übrigen im Verfahren genannten und bei der ausführlichen Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften lassen ebenfalls keine spielfreie Klickverbin-dung mit einem die beanspruchte Kontaktfläche aufweisenden verbiegbaren Teil erkennen und vermögen dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag I daher die Neuheit ebenfalls nicht zu nehmen. d) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags I vom 13. März 2002 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Für den Durch-schnittsfachmann war es auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten Stan-des der Technik nicht möglich, allein mit fachlicher Routine zur Lehre nach dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I zu gelangen. Eine im Ergebnis andere Be-urteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Streitgegenstandes heraus beruhen. Bei dieser Beurteilung ist als Durchschnittsfachmann ein Fachhochschulingenieur für den Innenausbau von Gebäuden mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Fußbodenbelägen anzusehen. Dieser Fachmann ver-mag dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik keinen Hinweis und keine Anregung zu entnehmen, bei Fußbodenpaneelen der bean-spruchten Art, die mittels einer Klickverbindung mit mindestens einem verbiegba-- 27 - ren und ein Verriegelungsmittel bildenden Teil koppelbar sind, diesen verbiegba-ren Teil mit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche derart zu versehen, daß durch diese Ausbildung der Kontaktfläche eine spielfreie Klick-verbindung zur Erzielung eines spaltfreien Ineinanderfügens der Fußbodenpanee-le erreicht wird. In den Druckschriften, die Klickverbindungen in der Art gemäß dem Schutzanspruch 1 aufweisen, ist das dem Streitgebrauchsmuster zugrunde-liegende Problem eines spaltfreien Ineinanderfügens der Fußbodenpaneele auch nicht angesprochen. Spielfreie Kupplungsverbindungen für Fußbodenpaneele sind an sich aus der schweizerischen Patentschrift 562 377 bekannt. Diese Kupplun-gen weisen sich gegenseitig voll ausfüllende, formschlüssig ineinandergreifende Verriegelungselemente auf, die sich nur mittels einer speziellen Schieb- und Dreh-bewegung problemlos ineinanderfügen lassen. Sie erfordern kein ausgeprägt ver-biegbares Teil mit einer speziellen Kontaktfläche als Verriegelungselement, wie es bei einer Klickverbindung artbedingt vorzusehen ist. Derartige Kupplungsverbin-dungen wird der Fachmann bei seiner Suche nach einer Lösung des dem Streitge-brauchsmuster zugrundeliegenden technischen Problems somit nicht in Betracht ziehen. Auch die weiteren, zuvor zur Frage der Neuheit unter Punkt c) im Verfahren ge-nannten, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften vermitteln dem Fachmann mangels eines geeigneten Vorbildes kei-nen Weg in Richtung der Lehre nach dem Schutzanspruch 1. e) Die im Hilfsantrag I vom 13. März 2002 weiter enthaltenen Schutzansprüche 2 bis 5, die direkt oder indirekt auf den Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, betref-fen weitere Ausgestaltungen des Fußbodenbelags nach dem Schutzanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind. Diese Schutzansprüche sind deshalb mit dem Schutzanspruch 1 rechtsbeständig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 92 Abs 1, 101 Abs 1 ZPO. Sie berücksichtigt das - 28 - Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Verfahrensbeteiligten. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2), ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Nebenintervenientinnen beruht die Kostenentscheidung darauf, daß eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne der §§ 69, 101 Abs. 1, 100 ZPO nicht vorliegt, weil ihnen gegenüber nur die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, nicht aber auch die Rechtskraftwirkung des § 325 Abs. 1 ZPO eintritt (BGH GRUR 1998, 382, 387). 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 18 Abs 5 GebrMG in Ver-bindung mit § 100 Abs 2 PatG. Denn die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, in einen verteidigten Schutzanspruch einzelne Merkmale eines untergeordneten Schutzan-spruchs ohne die sich aus den eingetragenen Schutzansprüchen unter formaler Beachtung ihrer Rückbeziehungen ergebenden weiteren Merkmale aufzunehmen, wenn die sich hieraus ergebende Merkmalskombination in den ursprünglich einge-reichten Unterlagen, mit denen das Gebrauchsmuster eingetragen wurde, als zur Erfindung gehörig enthalten ist, ist für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gebrauchsmusters von grundsätzlicher Bedeutung. Friehe-Wich Riegler Trüstedt Ko
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