BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 452/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. August 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 298 24 145 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2004 durch die Richterin Werner als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Gottschalk und Lokys beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 23. Juli 2002 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 298 24 145 wird teilgelöscht, soweit es hi-nausgeht über den Schutzanspruch 6 und über die Schutzansprü-che 7 bis 17, soweit diese auf den Schutzanspruch 6 direkt oder in-direkt zurückbezogen sind. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurück-gewiesen. Der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin wird zu-rückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegen einander aufgehoben. - 3 - G r ü n d e I Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 298 24 145, das eine Vorrichtung zur optischen Inspektion, insbesondere verdeck-ter Lötverbindungen, betrifft. Das Gebrauchsmuster wurde am 6. März 2000 mit 17 Schutzansprüchen zur Eintragung angemeldet. Gleichzeitig wurde die Abzwei-gung aus der deutschen Patentanmeldung DE 198 47 913.1 erklärt, die den 19. Oktober 1998 zum Anmeldetag hat. Die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgte am 8. Juni 2000. Die Aufrechterhaltungsgebühr bis Oktober 2004 ist ent-richtet worden. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 17 lauten 1. Vorrichtung zur optischen Inspektion insbesondere verdeck-ter Lötverbindungen (21), insbesondere zwischen einem auf der Oberfläche einer Platine (19) angeordneten elektrischen oder elek-tronischen Bauteil (20) und der Platine (19), mit einer Okulareinheit (3), einem Objektivkopf (2), einer Bildübertragungseinheit (4) zur Übertragung des vom Objektivkopf (2) aufgenommenen Bildes an die Okulareinheit (3) und einer Beleuchtungseinrichtung (15, 16) zur Beleuchtung der zu untersuchenden Lötverbindung (21), wobei der Objektivkopf (2) eine Einrichtung zur Bildablenkung (9) aufweist, die sich bis zum axial äußeren Ende des Objektivkopfs (2) erstreckt, und wobei die Beleuchtungseinrichtung (15, 16) im Objektivkopf (2) derart angeordnet ist, daß der Austrittswinkel des Lichtes der Be-leuchtungseinrichtung (15,16) aus dem Objektivkopf (2) im wesent-lichen gleich dem Ablenkwinkel der Bildablenkung (9) ist und der Austrittsort des Lichtes neben der Einrichtung zur Bildablenkung (9) - 4 - im Bereich des axial äußeren Endes des Objektivkopfes (2) ange-ordnet ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Austritt (15,16) des Lichtes der Beleuchtungsein-richtung aus dem Objektivkopf (2) beidseitig neben der Ein-richtung zur Bildablenkung (9) erfolgt. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung zur Bildablenkung (9) mindestens ein Ablenkprisma (9) oder mindestens einen Ablenkspiegel auf-weist. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Ablenkwinkel der Einrichtung zur Bildablenkung (9) zwischen 0 und 180 Grad, vorzugsweise im wesentlichen 90 Grad beträgt. 5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Objektiv derart ausgelegt ist, insbesondere eine Brennweite derart aufweist, daß der Tiefenschärfenbereich der Abbildung mindestens der halben Bauteilgröße ent-spricht. - 5 - 6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5 dadurch gekennzeichnet, daß der Objektivkopf (2) ein Gehäuse (6) mit mindestens ei-ner seitlich offenen und zum axial äußeren Ende des Objek-tivkopfs (2) hin auslaufenden Ausnehmung (7) aufweist, die beidseitig von flanschartigen Stegen (13, 14) begrenzt wird, wobei im Gehäuse (6) das Ablenkprisma (9) oder der Ab-lenkspiegel derart angeordnet ist, daß die freie Fläche (10) des Ablenkprismas (9) oder die Spiegelfläche in der Aus-nehmung (7) nach außen weist und die untere Seitenkante des Ablenkprismas (9) oder des Ablenkspiegels den Objek-tivkopf (2) zum axial äußeren Ende (8) hin abschließt und wobei ferner die Lichtaustritte (15, 16) der Beleuchtungsein-richtung in den flanschartigen Stegen (13, 14) angeordnet sind. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6 dadurch gekennzeichnet, daß die Beleuchtungseinrichtung (15, 16) mindestens ein Glasfaserbündel aufweist, das mit seinem ersten axialen Ende an eine Lichtquelle anschließbar ist und mit seinem zweiten axialen Ende den Lichtaustritt (15, 16) der Beleuch-tungseinrichtung am Objektivkopf (2) bildet. 8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 dadurch gekennzeichnet, daß die Bildübertragungseinheit (4) mindestens ein Glasfa-serbündel (18) aufweist, das mit seinem ersten Ende an die Einheit zur Bildablenkung, insbesondere das Ablenkprisma (9), und mit seinem zweiten Ende an die Okulareinheit (3) optisch ankoppelbar ist. - 6 - 9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8 gekennzeichnet durch eine zweite Beleuchtungseinrichtung, die im wesentlichen in Blickrichtung der Vorrichtung (1) dem Objektivkopf (2) ge-genüber positionierbar ist und in Richtung zum Objektivkopf (2) leuchtet. 10. Vorrichtung nach Anspruch 9 dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Beleuchtungseinrichtung einen Gegenlicht-kopf (23) mit einem Gehäuse (24) mit mindestens einer seit-lich offenen und zum axial äußeren Ende des Gegenlicht-kopfs (23) hin auslaufenden Ausnehmung (25) aufweist, wo-bei im Gehäuse (24) ein Ablenkprisma (26) oder ein Ablenk-spiegel, das bzw. der über ein Glasfaserbündel (27) an eine Lichtquelle optisch ankoppelbar ist, derart angeordnet ist, daß die freie Fläche des Ablenkprismas (26) bzw. die Spie-gelfläche in der Ausnehmung (25) nach außen weist und die untere Seitenkante des Ablenkprismas (26) bzw. die Spie-gelfläche in der Ausnehmung (25) nach außen weist und die untere Seitenkante des Ablenkprismas (26) bzw. des Ab-lenkspiegels den Gegenlichtkopf (23) zum axial äußeren Ende hin abschließt. 11. Vorrichtung nach Anspruch 9 dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Beleuchtungseinrichtung einen Gegenlicht-kopf (23) aufweist, der im wesentlichen identisch zum Objek-tivkopf (29) aufgebaut ist. - 7 - 12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11 dadurch gekennzeichnet, daß das Glasfaserbündel (27) zumindest der zweiten Be-leuchtungseinrichtung in einem flexiblen Spiralschlauch (28) verläuft. 13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 12 dadurch gekennzeichnet, daß die Glasfaserbündel des Objektivkopfs (2) und des Ge-genlichtkopfes (23) an die gleiche Lichtquelle anschließbar sind. 14. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 dadurch gekennzeichnet, daß die erste und/oder die zweite Beleuchtungseinrichtung bzw. die Lichtquelle der ersten und/oder zweiten Beleuch-tungseinrichtung in ihrer Leuchtstärke bzw. Lichtintensität einstellbar sind. 15. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 14 dadurch gekennzeichnet, daß der Objektivkopf (2) und die zweite Beleuchtungsein-richtung über ein Gestänge, Gestell oder dergleichen derart koppelbar sind, daß eine genau definierte Relativposition von Objektivkopf (2) und zweiter Beleuchtungseinrichtung, insbe-sondere Gegenlichtkopf (23), einstellbar ist. - 8 - 16. Vorrichtung nach Anspruch 15 dadurch gekennzeichnet, daß das Gestänge oder Gestell einen Träger (29) aufweist, der an einem Gehäuseabschnitt (5) der Vorrichtung (1) zwi-schen Objektivkopf (2) und Okulareinheit (3) frei auskragend im wesentlichen starr befestigbar oder Teil dieses Gehäuse-abschnitts (5) ist, wobei der Träger (29) ein in Längsrichtung in einer Führung (30) verschiebbares Halteelement (31), in dem die zweite Beleuchtungseinrichtung fixierbar ist, auf-weist, mit dem der axiale Abstand zwischen Objektivkopf (2) und Gegenlichtkopf (23) verstellbar ist. 17. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 16 dadurch gekennzeichnet, daß eine elektronisch, optisch oder magnetisch bildaufzeich-nende, bildumwandelnde und/oder bildverarbeitende Ein-richtung im Bereich der Okulareinheit (3) mittelbar oder un-mittelbar bildübertragend ankoppelbar ist. Die Antragstellerin hat am 23. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG beantragt. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 23. Juli 2002 das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich so-weit es hinausgeht über Schutzanspruch 9 und die Schutzansprüche 10 bis 17, soweit sie auf Schutzanspruch 9 zurückbezogen sind. Dagegen richten sich die Beschwerden beider Verfahrensbeteiligten. - 9 - Die Antragstellerin verweist zum Stand der Technik auf die folgenden Unterlagen: E1 deutsches Gebrauchsmuster 74 707 01, E2 “Lupenlaryngo - Pharyngoskop” Firmenschrift der Firma Richard Wolf GmbH aus dem Jahr 1995, 2 Seiten, E3 “Technische Endoskopie für den industriellen Einsatz” Firmenschrift der Firma ELTROTEC Elektro GmbH aus dem Jahr 1995, 4 Seiten, E3.1 NN “Miniskop / Serie PKF” Firmenprospekt der Firma Eltrotec Sensor GmbH 7/93, 1 Seite, E3.2 NN “Starre Endoskope” Firmenprospekt der Firma Eltrotec Sensor-GmbH 7/97, 4 Seiten, E3.3 NN “Lokalisieren von Schäden mittels Endoskopie” Betriebstechnik Bd 38 (1997) Heft 3, Seite 39. E4 japanische Offenlegungsschrift 6-94429 mit Abstract und einer beglaubigten Übersetzung, E5 deutsches Gebrauchsmuster 298 06 922, E6 eidesstattliche Versicherung des Herrn Michael Steiner von der Firma Richard Wolf GmbH betreffend Vorbenutzungshandlungen E7 japanische Offenlegungsschrift 04-047255 iVm dem zugehörigen Abstract sowie die E7a zugehörige Übersetzung der Antragstellerin, - 10 - E8 US-Patentschrift 5 487 661 und E8a Vorder- und Rückseite eines katalogartigen Bestellflyers, der im April 1996 auf einer jährlich stattfindenden überregionalen Messe für Dentalprodukte in Anaheim, Kalifornien, USA verteilt worden ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin weiter vorgetragen, der Gegen-stand des Gebrauchsmusters sei offenkundig vorbenutzt worden. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Vortrag als unsubstantiiert beanstandet und deswegen für unbeachtlich erklärt hat, hat die Antragstellerin diesen Teil ihres Sachvortrages in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2004 nicht weiter verfolgt. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Pa-tent und Markenamts vom 23. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als darin der Löschungsantrag zurückgewiesen wurde, und das Ge-brauchsmuster in vollem Umfang zu löschen; 2. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung des Gebrauchsmusters angeordnet wurde, - 11 - und den Löschungsantrag der Antragstellerin vollständig zurück-zuweisen; 2. die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die zulässige Be-schwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet, im übrigen ist sie unbe-gründet. 1) Die vorliegende Erfindung geht von dem Problem aus, daß die Kontrolle von Lötverbindungen bei SMD’s (Surface Mounted Devices) oder BGA’s (Ball Grid Arrays) insofern erschwert ist, als die Lötverbindungen durch das Bauelement selbst verdeckt sind. Die ansonsten üblichen Kontrollverfahren für Lötverbindun-gen, wie Funktionsprüfungen, Röntgenstrahluntersuchungen und zerstörende Schliffbildprüfungen, sind sehr aufwendig. Nach der Beschreibung sind zwar im Bereich der Medizin und der Technik Endo-skope mit Beleuchtungseinrichtungen bekannt, mit denen unzugängliche Räume optisch kontrollierbar sind. Die bekannten Endoskope weisen einen im wesentli-chen rohrförmigen Aufbau auf, an dessen axialen äußeren Ende eine Ablenkein-heit mit Beleuchtung angeordnet sei, die den Lichtaustritt aus dem rohrförmigen Aufbau in Spaltrichtung bzw umgekehrt das Spaltbild in Richtung des Okulars umlenkt, vgl Beschreibung Seite 2, le Abs. Aufgrund ihrer Bauart – so die Be-schreibung – ist jedoch der Einblick in Spalte geringer Höhe, insbesondere unter-halb von 1 mm, wie bei BGA’s und SMD’s, nicht möglich. Ausgehend von derartigen Endoskopen liegt der Erfindung als technisches Pro-blem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, die in vergleichsweise einfacher und kostengünstiger Weise zerstörungsfrei die optische - 12 - Inspektion insbesondere verdeckter Lötstellen ermöglicht, vgl Beschreibung Seite 3, Abs 2. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß bei der eine Okulareinheit (3), eine Bildübertragungseinheit und eine Beleuchtungseinrichtung (15, 16) aufweisenden Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 der Objektivkopf (2) eine Bildablenkungsein-richtung (9) aufweist, die sich bis zum axial äußeren Ende des Objektivkopfs (2) erstreckt und die Beleuchtungseinrichtung (15, 16) in Richtung des Ablenkwinkels der Bildablenkungseinrichtung leuchtet und der Austrittsort des Lichts neben der Bildablenkungseinrichtung (9) im Bereich des axial äußeren Endes des Objektiv-kopfs (2) angeordnet ist. 2) Fachmann ist ein berufserfahrener Inspektionstechniker, nämlich ein mit der Entwicklung von technischen Endoskopen betrauter Diplom-Ingenieur der Fach-richtung Maschinenbau oder Elektrotechnik mit Hochschulabschluß, der über Kenntnisse von optischen Abbildungen und der Elektrotechnik verfügt. 3a) Die Schutzansprüche 1 bis 5 sind nicht schutzfähig iSv § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG. Für den Fachmann umfaßt die gemäß Schutzanspruch 1 vorgesehene Erstreckung der Bildablenkeinrichtung (9) bis zum axial äußeren Ende des Objek-tivkopfs (2) auch eine Erstreckung bis zum “geringen” Abstand zum axial äußeren Ende des Objektivkopfs, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschreibung zwi-schen diesen Umschreibungen keinen physisch festzumachenden Unterschied benennt, vgl Beschreibung Seite 2, le Abs und Seite 3, le Abs. Aufgrund der unklaren und auslegungsbedürftigen Erstreckung der Bildablenkein-richtung bis zum axial äußeren Ende des Objektivkopfs entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung E1 sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß Schutzan-spruch 1, vgl dort Figuren 1 bis 5 mit der zugehörigen Beschreibung, besonders vgl zur Okulareinheit (Okular 5), Objektivkopf (distales Endoskopende gemäß Fi-gur 1), Bildübertragungseinheit (Optikrohr 2 oder Faseroptik gemäß Seite 10, Abs - 13 - 2), Bildablenkungseinrichtung (Ablenkprisma 4), Beleuchtungseinrichtung (Licht-austrittsfläche 9 beidseitig neben der Bildablenkeinrichtung). Diese Entgegenhaltung nimmt auch die Gegenstände der Schutzansprüche 2 bis 4 neuheitsschädlich vorweg, vgl. dort in Figur 1 zum Schutzanspruch 2 die Be-leuchtungseinrichtung (Lichtaustrittsfläche 9 beidseitig neben der Bildablenkein-richtung), sowie zum Schutzanspruch 3 das Ablenkprisma (4) als Bildablenkungs-einrichtung und zum Schutzanspruch 4 den Bildablenkwinkel von ca 90o. Die Wahl eines geeigneten Tiefenschärfenbereichs gemäß Schutzanspruch 5 liegt bereits im Rahmen durchschnittlicher Fachkenntnisse und –tätigkeit des Fach-manns, weil es für ihn beim Einsatz von Abbildungsoptiken zur Routine gehört, geeignete Tiefenschärfenbereiche auszuwählen. Dabei ist es für ihn offensichtlich, daß eine vollständige Inspektion von verdeckten Lötverbindungen erst ab einem Tiefenschärfenbereich oberhalb der halben Bauteilgröße möglich ist. 3b) Abweichend von dem angegriffenen Beschluß ist dagegen bereits der Gegenstand des Schutzanspruches 6 schutzfähig iSv §§ 1 bis 3 GebrMG. Die merkmalsmäßige physische Ausgestaltung der Vorrichtung gemäß Schutzan-spruch 6 konkretisiert die Erstreckung der Bildumlenkeinrichtung bis zum axial äu-ßeren Ende des Objektivkopfs dahingehend, daß das Ablenkprisma (9) oder der Ablenkspiegel in einer zum axial äußeren Ende des Objektivkopfs hin auslaufen-den Ausnehmung (7), die beidseitig von flanschartigen, mit Beleuchtungseinrich-tungen (15, 16) versehenen Stegen (13, 14) begrenzt ist, derart angeordnet ist, daß die untere Seitenkante des Ablenkprismas oder des Ablenkspiegels den Ob-jektivkopf zum axial äußeren Ende abschließt. Diese Vorrichtung ist neu, denn sie ist im belegten Stand der Technik nicht offen-bart. Sie beruht auch auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG. - 14 - Die Entgegenhaltung E1 offenbart eine Vorrichtung zur optischen Inspektion (En-doskop) von Objekten, insbesondere des Kehlkopfs, mit einer Okulareinheit (Okular 5), einem Objektivkopf (distales Endoskopende gemäß Figur 1), einer Bildübertragungseinheit (Optikrohr 2 oder Faseroptik gemäß Seite 10, Abs 2), ei-ner Bildablenkungseinrichtung (Ablenkprisma 4) und einer Beleuchtungseinrich-tung (Lichtaustrittsfläche 9 beidseitig neben der Bildablenkeinrichtung), wobei dort das Ablenkprisma (4) am distalen Ende des Optikrohres (2) angeordnet ist, vgl. dort die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung. Weiter weist dieses Endoskop zwar ein Gehäuse des Objektivkopfs (vgl distales Ende des Endoskopschafts) auf, je-doch weist es keine beidseitig von flanschartigen, mit Beleuchtungseinrichtungen versehenen Stegen begrenzte Ausnehmung auf, in die das Ablenkprisma einge-setzt ist, dessen untere Seitenkante den Objektivkopf zum axial äußeren Ende hin abschließt. Hierzu erhält der Fachmann auch keine Anregung aus dem übrigen Stand der Technik. So sind den Entgegenhaltungen E2, E3, E3.1, E3.2, E3.3, E4 und E5 keine kon-struktiven Details der Vorrichtungen zur optischen Inspektion hinsichtlich der spe-ziellen Ausgestaltung des Objektivkopfs gemäß Schutzanspruch 6 entnehmbar, nämlich ein Objektivkopfgehäuse mit einer beidseitig von flanschartigen, mit Be-leuchtungseinrichtungen versehenen Stegen begrenzte Ausnehmung, in die das Ablenkprisma eingesetzt ist, dessen untere Seitenkante den Objektivkopf zum axial äußeren Ende hin abschließt. Die Entgegenhaltung E2 betrifft ein Lupenlaryngo-Pharyngoskop mit festverbunde-nen oder abnehmbaren Lichtleitkabeln und enthält lediglich Abbildungen, die kei-nerlei Konstruktionsmerkmale enthalten. Daher geht diese Entgegenhaltung nicht über die Entgegenhaltung E1 hinaus. - 15 - Die Entgegenhaltungen E3, E3.1, E3.2, E3.3, E4 und E5 betreffen technische En-doskope, von denen lediglich die Entgegenhaltungen E3.1, E3.2, E4 und E5 eine konstruktive Gestaltung der Beleuchtungseinrichtung beinhalten. In der Entgegenhaltung E3.1 werden auf das distale Ende eines Miniskops Spie-gelrohre aufgesetzt, die sowohl das Beleuchtungslicht als auch das reflektierte Abbildungslicht vom Objekt in vorgegebenen Winkeln umlenken. Zwar schließt hier das Umlenkprisma das distale Ende des Miniskops ab, jedoch ist in dieser Schrift eine zum distalen Ende auslaufende, beidseitig von flanschartigen, mit Be-leuchtungseinrichtungen versehenen Stegen begrenzte Ausnehmung, in die das Prisma abschließend eingesetzt wird, nicht entnehmbar. Ebenso verhält es sich mit der Entgegenhaltung E3.2. Diese Schrift offenbart zwar anhand einer Längsschnittsdarstellung auf Seite 2 oben den Verlauf der Lichtleitfasern innerhalb des Endoskoprohres, jedoch ist auch hier eine zum di-stalen Ende auslaufende Ausnehmung mit darin eingesetzten Ablenkprisma und einer Beleuchtungseinrichtung in den die Ausnehmung beidseitig begrenzenden, flanschartigen Stegen nicht entnehmbar. Die Entgegenhaltung E4 offenbart ein Fiberscope (10) zur Inspektion von ver-deckten Lötverbindungen (bump part 2) zwischen einer Leiterplatte (4) und einem elektronischen Bauteil (flip chip 1), bei dem das Halogenlicht (halogen illuminator 8) als Beleuchtungslicht und das reflektierte Abbildungslicht über die abgeschrägte Spitze des Fiberscopes (end of the fiberscope) abgestrahlt bzw. erfaßt wird, um mittels einer Bildverarbeitung die Qualität der Lötstellen zu prüfen, vgl. das eng-lischsprachige Abstract sowie die Figur 1 mit der zugehörigen deutschsprachigen Übersetzung der Ansprüche 1 und 2 sowie der Beschreibung Absätze (0006) bis (0010). Nachdem hier sowohl das Beleuchtungslicht als auch das Reflexionslicht über die Spitze des Fiberscopes (10) geleitet wird, schließt die Lehre der Entgegenhaltung - 16 - E4 von vornherein aus, in beidseitig neben dem Fiberscope (10) angeordneten Stegen weitere Beleuchtungseinrichtungen vorzusehen, weil dort eine hinreichen-de Beleuchtung über das Fiberscope selbst erfolgt. Die Entgegenhaltung E5 offenbart ebenfalls ein technisches Endoskop zur Rohr-wandprüfung, vor dessen von einer Beleuchtungseinrichtung (Glasfaser 3) umge-benen Objektiv am axial äußeren distalen Ende ein herausfahrbares Ablenkprisma (4) angeordnet werden kann, um eine bis zu 70o abgewinkelte Blickrichtung zu ermöglichen, vgl dort den einzigen Schutzanspruch sowie die Figuren 1 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung. Dieses Ablenkprisma dient gleichzeitig der Umlenkung des Beleuchtungslichts. Zwar schließt das Ablenkprisma (4) den Objektivkopf zum axial äußeren Ende ab, jedoch ist dort das Ablenkprisma (4) nicht in einer Ausneh-mung des Objektivkopfs angeordnet, die beidseitig von flanschartigen, mit Be-leuchtungseinrichtungen versehenen Stegen begrenzt ist. Somit vermögen die Lehren der technische Endoskope betreffenden Entgegen-haltungen E3, E3.1, E3.2, E3.3, E4 und E5 dem Fachmann keine Hinweise auf die spezielle Ausgestaltung des Objektivkopf gemäß Schutzanspruch 6 zu geben. Die Entgegenhaltung E7 iVm deren Übersetzungen E7a und E7b offenbart eine Vorrichtung zur optischen Inspektion von verdeckten Lötverbindungen (BGA) mit einem Gehäuse (5), das eine erste und eine zweite Fernsehkamera (2a, 2b) sowie eine Lichtleitfaser (1) trägt. Das aus der einzigen Lichtleitfaser (1) kommende Licht wird über einen ersten Reflexionsspiegel (3a), einen Halbspiegel (4) und ei-nen zweiten Reflexionsspiegel (3b) geleitet, um die Lötverbindungen (Anschluß-teile 7) zu beleuchten und deren Bild mittels der ersten Fernsehkamera (2a) aufzu-nehmen oder beim Durchlichtbetrieb das Durchlicht mittels des dritten Reflexions-spiegels (3c) zur zweiten Fernsehkamera (2b) zu reflektieren. Diese Vorrichtung weist zwar am axial äußeren Ende des Gehäuses (5) zweite und dritte Ablenkeinrichtungen (3b, 3c) auf, die jedoch nicht in einer Ausnehmung - 17 - angeordnet sind, die am axial äußeren Ende eines Objektivkopfs beidseitig von flanschartigen, mit Beleuchtungseinrichtungen versehenen Stegen begrenzt ist. Da auch die Entgegenhaltung E8 (vgl Figuren 2, 3 und 6) nicht über den Inhalt der Entgegenhaltung E1 hinausgeht, erhält der Fachmann aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik keine Anregung, eine optische Inspektionsvorrichtung mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 6 auszubilden. Aus der Schutzfähigkeit des Schutzanspruches 6 folgt die Schutzfähigkeit der Unteransprüche 7 bis 17, soweit diese auf Schutzanspruch 6 direkt oder indirekt zurückbezogen sind. Soweit die Unteransprüche 7 bis 17 auf die nicht schutzfähi-gen Schutzansprüche 1 bis 5 rückbezogen sind, sind sie wie diese löschungsreif. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG und § 84 Abs. 2 PatG. Billigkeitserwägungen erfordern keine abweichen-de Entscheidung. Werner Gottschalk Lokys Pr
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