BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 452/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 200 04 184 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr. Jordan und Dr. Egerer beschlossen: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e 1. Gegen das Gebrauchsmuster 200 04 184 ist Löschungsantrag wegen man-gelnder Schutzfähigkeit gestellt worden, der aber durch die Gebrauchsmusterab-teilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 20. März 2003 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin Be-schwerde eingelegt und den Löschungsantrag unter Ergänzung ihres Vorbringens zu dem schutzhindernden Stand der Technik weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat mit Eingabe vom 2. April 2004 an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchs-muster verzichtet. Unter Bezugnahme hierauf hat sie das Verfahren in der Haupt-sache für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und macht geltend, die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters folge mindestens aus dem ergänzend vorgetragenen Stand der Technik. - 3 - Sie beantragt, die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91a Abs 1 ZPO. Sie entspricht im Anschluß an die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen billigem Er-messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Aus dem Verzicht eines Antragsgegners auf das bis zu diesem Zeitpunkt in seiner Schutzfähigkeit umstrittene Gebrauchsmuster kann gemäß der ständigen Recht-sprechung des Senats (vgl BPatG 11, 106, 109; 26, 139, 140) im allgemeinen – und so auch hier – gefolgert werden, daß er das Löschungsbegehren selbst als berechtigt anerkennt, so daß von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten des Löschungsantrags abgesehen werden kann. Besonderheiten, die eine von dieser allgemeinen Regel abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Goebel Dr. Jordan Dr. Egerer Pr
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