BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 453/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2003 … B E S C H L U ß In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 296 23 686 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb - 3 - beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmu-sterabteilung II – vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgeg-ner. G r ü n d e I Der Beschwerdeführer und Antragsgegner ist Inhaber des am 22. April 1999 in das Register eingetragenen, einen "Rollbaren Dichtungsstreifen für eine First- und/ oder Gratabdeckung" betreffenden Gebrauchsmusters 296 23 686. Das Ge-brauchsmuster ist aus der europäischen Patentanmeldung 96 100 593.1 mit dem Anmeldetag 17. Januar 1996 abgezweigt. Für die europäische Patentanmeldung ist die Priorität vom 27. Januar 1995 aus der deutschen Gebrauchsmusteranmel-dung 295 01 242.0 in Anspruch genommen. Die am 14. Januar 1999 ursprünglich eingereichten Gebrauchsmusterunterlagen umfassen Schutzansprüche 1 bis 27, die wörtlich mit den Ansprüchen der der Abzweigung zugrundeliegenden euro-päischen Patentanmeldung übereinstimmen. Diese 27 Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut: 1. Rollbarer, einen Luftdurchtritt ermöglichender Dichtungs-streifen für eine First- und/oder Gratabdeckung mit einem zur Auflage auf einer First- und/oder Gratlatte bestimmten Mittelbereich und mit daran angrenzenden Seitenstreifen, insbesondere aus plastisch verformbarem Material, die - 4 - wenigstens mit ihren äußeren Längsrändern an die Ober-seite von Dacheindeckungsplatten anpaßbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Mittelbereich oder -streifen (2) des Dichtungsstreifens (1) in die Seitenstrei-fen (3, 3’, 4, 4’) über zumindest zwei längs verlaufende, zwischen sich jeweils einen Abschnitt (5, 5’) vorgegebener Länge aufweisende Sicken (6, 6’, 7, 7’) übergeht. 2. Dichtungsstreifen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß der Dichtungsstreifen (1) einstückig ausgebildet ist. 3. Dichtungsstreifen nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, daß das plastisch verformbare Material Metall ist. 4. Dichtungsstreifen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß das Metall Blei ist. 5. Dichtungsstreifen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß das Metall Zinn ist. 6. Dichtungsstreifen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß das Metall Kupfer ist. 7. Dichtungsstreifen nach Anspruch 4, dadurch gekennzeich-net, daß das Blei farbig beschichtet ist. 8. Dichtungsstreifen nach Anspruch 4 oder 7, dadurch ge-kennzeichnet, daß das Blei verzinnt ist. - 5 - 9. Dichtungsstreifen nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß der Mittelbereich (2) und/oder die Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) gewellt ausgebil-det sind. 10. Dichtungsstreifen nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß der Mittelstreifen und/ oder die Seitenstreifen glatt ausgebildet sind. 11. Dichtungsstreifen nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) jeweils zur Ausbildung eines Randstreifens (4, 4’) mit einer längs verlaufenden Unterbrechung (8, 8’) verse-hen sind. 12. Dichtungsstreifen nach Anspruch 11, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Randstreifen (4, 4’) glatt ausgebildet ist. 13. Dichtungsstreifen nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterbrechung (8, 8’) in Form einer Längssicke ausgebildet ist. 14. Dichtungsstreifen nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß der durch den Mittelbe-reich (2) und die Seiten- sowie Randstreifen (3, 3’, 4, 4’) gebildete Dichtungsstreifen (1) eine Gesamtbreite zwi-schen 150 bis 400 mm aufweist. 15. Dichtungsstreifen nach Anspruch 14, dadurch gekenn-zeichnet, daß Dichtungsstreifen (1) unterschiedlicher Ge-samtbreite jeweils einen Mittelbereich (2) gleicher Breite - 6 - sowie zwischen Mittelbereich (2) und Randstreifen (4, 4’) angeordnete Abschnitte (3, 3’) der Seitenstreifen gleicher Breite aufweisen. 16. Dichtungsstreifen nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß der zwischen Mittel- und Randstreifen (2, 4, 4’) angeordnete Abschnitt (3, 3’) der Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) mit Lüftungsöffnungen (9, 15, 15’, 17, 17’) versehen ist. 17. Dichtungsstreifen nach Anspruch 16, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Lüftungsöffnungen (9) senkrecht zu den Längssicken (6, 6’, 7, 7’, 8, 8’) verlaufen. 18. Dichtungsstreifen nach Anspruch 16 oder 17, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsöffnungen (9) sich im wesentlichen über die Länge der Wellenberge (12) des Abschnitts (3, 3’) erstrecken. 19. Dichtungsstreifen nach einem der Ansprüche 16 bis 18, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Wellenberg (12) mit einer Lüftungsöffnung (9) versehen ist. 20. Dichtungsstreifen nach einem der Ansprüche 16 bis 19, dadurch gekennzeichnet, daß die Lüftungsöffnungen (9) jeweils einen in Form einer Auswölbung (10) ausgebilde-ten Rand aufweisen. 21. Dichtungsstreifen nach Anspruch 16, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Lüftungsöffnungen (15, 15’, 17, 17’) in - 7 - Form von Durchbrüchen in Auswölbungen (13, 13’, 16, 16’) angeordnet sind. 22. Dichtungsstreifen nach Anspruch 21, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Auswölbungen (13, 13’, 16, 16’) einen gegenüber den Wellenbergen (12) vertieften umlaufenden Rand (14, 14’) aufweisen. 23. Dichtungsstreifen nach Anspruch 21 oder 22, dadurch gekennzeichnet, daß die Lüftungsöffnungen (17, 17’) rund ausgebildet sind. 24. Dichtungsstreifen nach Anspruch 21 oder 22, dadurch gekennzeichnet, daß die Lüftungsöffnungen eckig ausge-bildet sind. 25. Dichtungsstreifen nach Anspruch 21 oder 22, dadurch gekennzeichnet, daß die Lüftungsöffnungen (15, 15’) oval ausgebildet sind. 26. Dichtungsstreifen nach Anspruch 25, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Breite b der Lüftungsöffnungen (15, 15’) zu ihrer Länge I ein Verhältnis von etwa 2:1 aufweist. 27. Dichtungsstreifen nach einem der Ansprüche 21 bis 26, dadurch gekennzeichnet, daß die Auswölbungen (13, 13’, 16, 16’) eine Höhe h von 1 bis 10 mm aufweisen. Gleichzeitig mit den Anmeldungsunterlagen wurden ebenfalls am 14. Januar 1999 Unterlagen mit einer geänderten Beschreibung und 26 Schutzansprüchen, davon - 8 - geändert die Schutzansprüche 1 und 15, eingereicht, mit denen die Eintragung beantragt wurde. Diese neuen Ansprüche 1 und 15 lauten: 1. Rollbarer, einen Luftdurchtritt ermöglichender Dichtungs-streifen (1) für eine First- und/oder Gratabdeckung mit einem zur Auflage auf einer First- und/oder Gratlatte bestimmten Mittelbereich (2) und mit daran angrenzenden Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’), insbesondere aus plastisch verformbarem Material, die wenigstens mit ihren äußeren Längsrändern an die Oberseite von Dacheindeckungsplat-ten anpaßbar sind, wobei die Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) einen seitlich an den Mittelbereich (2) anschließenden Abschnitt (3, 3’), der einen Teil der Breite der Seitenstrei-fen (3, 3’, 4, 4’) einnimmt, und einen seitlich außen an die-sen Abschnitt (3, 3’) anschließenden Randstreifen (4, 4’) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß der Dichtungs-streifen (1) einstückig ausgebildet ist, und daß der zwi-schen dem Mittelbereich (2) und den Randstreifen (4, 4’) angeordnete Abschnitt (3, 3’) der Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) mit Lüftungsöffnungen (9, 15, 15’, 17, 17’) versehen ist. 15. Dichtungsstreifen nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß der Mittelbereich (2) des Dichtungsstreifens (1) in die Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) über zumindest zwei längsverlaufende, zwischen sich jeweils einen Abschnitt (5, 5’) vorgegebener Länge auf-weisende Sicken (6, 6’, 7, 7’) übergeht. - 9 - Die übrigen Schutzansprüche stimmen – abgesehen von einer anderen Numerie-rung – mit den ursprünglichen Schutzansprüchen überein. Der eingetragene Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen An-spruch 1 dadurch, daß er das Merkmal der "Sicke" nicht mehr, dafür aber zusätzlich ein "Lüftungsöffnungen" betreffendes Merkmal enthält. Die Eintragung ist am 22. April 1999 erfolgt. Von den Antragstellerinnen 1, 3 und 4 ist das Gebrauchsmuster in vollem Umfang von der Antragstellerin 2 im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 16 und 22 bis 25 mit einem Löschungsantrag angegriffen worden. Alle vier Antrag-stellerinnen begründen ihr Begehren mit fehlender Neuheit des Gebrauchsmu-stergegenstandes und damit, daß er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Darüber hinaus sind die Antragstellerinnen 2, 3 und 4 der Auffassung, daß die Pri-orität des vorangemeldeten Gebrauchsmusters 295 01 242.0 im Streitgebrauchs-muster zu Unrecht beansprucht werde. Die Antragstellerinnen 3 und 4 sind ferner der Ansicht, daß der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gegenüber dem Inhalt der europäischen Patentanmeldung 96 100 593, aus der es abgezweigt wurde, unzulässig erweitert worden sei. Zum Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt worden: Von der Antragstellerin 1: DE 93 19 360 U1 DE 88 16 544 U1 DE 40 01 766 C2 DE 84 16 540 U1 DE 30 23 083 C2 Braas Handbuch 89/90 "Geneigte Dächer", Fa. Braas GmbH & Co. KG, - 10 - Firmenprospekt "Closoirs Aérés OTP VM 880" vom 1. Juli 1991, Fa. Vieille Montagne Zinc Batiment Zeitschrift "Deutsches Dachdeckerhandwerk", Heft Nr. 18/94, Seiten 86 und 87. Von der Antragstellerin 2: EP 0 341 343 A1 DE 94 05 203 U1 DE 295 04 548 U1 DE 92 09 275 U1 DE 88 14 924 U1 DE 26 49 790 C DE 43 16 437 A1. Von den Antragstellerinnen 3 und 4: DE 76 34 433 U1 DE 42 44 283 A1 DE 27 07 384 A1 EP 0 277 497 A2 WO 94/26997 A1. Der Antragsgegner hat den Löschungsanträgen widersprochen. Die Löschungs-verfahren sind verbunden worden. Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Zwischenbescheid die Auffassung vertreten, daß das Gebrauchsmuster insoweit nicht rechtsbeständig sei, als dessen Umfang über den eingetragenen Schutzanspruch 15 hinausgehe. Sie hat noch folgende Druckschriften genannt: - 11 - Aufsatz von Ingo Grün, "Die Ziegeldeckung", in der Zeitschrift "DE-TAIL", 1998, Seiten 67 bis 70 Fachbuch für Aus- und Weiterbildung im Dachdeckerhand-werk, 4. Aufl., 1992, von Rudolf Müller, Seiten 208 bis 210 DE 88 11 963 U1. Der Antragsgegner hat daraufhin am 4. Mai 2001 neue Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag eingereicht, die jeweils den eingetragenen Anspruch 1 ersetzen sollen. Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Rollbarer, einen Luftdurchtritt ermöglichender Dichtungsstrei-fen (1) für eine First- und/oder Gratabdeckung mit einem zur Auflage auf einer First- und/oder Gratlatte bestimmten Mittel-bereich (2) und mit daran angrenzenden Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) aus plastisch verformbarem Material, die wenigstens mit ihren äußeren Längsrändern an die Oberseite von Dach-eindeckungsplatten anpaßbar sind, wobei die Seitenstrei-fen (3, 3’, 4, 4’) einen seitlich an den Mittelbereich (2) an-schließenden Abschnitt (3, 3’), der einen Teil der Breite der Seitenstreifen (3, 3', 4, 4') einnimmt, und einen seitlich außen an diesen Abschnitt (3, 3’) anschließenden Randstreifen (4, 4’) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß der Dichtungs-streifen (1) einstückig ausgebildet ist, und daß der zwischen dem Mittelbereich (2) und den Randstreifen (4, 4’) ange-ordnete Abschnitt (3, 3’) der Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) mit Lüftungsöffnungen (9, 15, 15’, 17, 17’) versehen ist. - 12 - Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet: Rollbarer, einen Luftdurchtritt ermöglichender Dichtungsstrei-fen (1) für eine First- und/oder Gratabdeckung mit einem zur Auflage auf einer First- und/oder Gratlatte bestimmten Mittel-bereich (2) und mit daran angrenzenden Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) aus plastisch verformbarem Material, die wenigstens mit ihren äußeren Längsrändern an die Oberseite von Dach-eindeckungsplatten anpaßbar sind, wobei die Seitenstrei-fen (3, 3’, 4, 4’) einen seitlich an den Mittelbereich (2) an-schließenden Abschnitt (3, 3’), der einen Teil der Breite der Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) einnimmt, und einen seitlich außen an diesen Abschnitt (3, 3’) anschließenden Randstreifen (4, 4’) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß der Dichtungs-streifen (1) einstückig ausgebildet ist, daß der zwischen dem Mittelbereich (2) und den Randstreifen (4, 4’) angeordnete Abschnitt (3, 3’) der Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) mit Lüftungs-öffnungen (9, 15, 15’, 17, 17’) versehen ist, und daß der Mit-telbereich (2) und/oder die Seitenstreifen (3, 3’, 4, 4’) gewellt ausgebildet sind. Die Gebrauchsmusterabteilung hat am 21. Juni 2001 das Gebrauchsmuster ge-löscht, soweit es über den Schutzanspruch 15 in der eingetragenen Fassung hin-ausgeht. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Löschungsgrund einer unzulässigen Erweiterung teilweise gegeben sei. Denn in der europäischen Patentanmeldung 96 100 593.1 weise als wesentliches und deshalb in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgenommenes Merkmal der Dichtungsstreifen zwei längsver-laufende, zwischen sich jeweils einen Abschnitt vorgegebener Länge aufweisende Sicken auf. Diese Sicken seien sowohl mit ihren sich aus ihnen ergebenden Vor-- 13 - teilen in der aufgrund der Patentanmeldung herausgegebenen europäischen Offenlegungsschrift 724 048 beschrieben als auch in allen einschlägigen Figuren dargestellt. An keiner Stelle der Offenlegungsschrift sei erwähnt, daß der vorge-schlagene Dichtungsstreifen auch ohne die Längssicken ausgeführt werden könne. Da weder der eingetragene Schutzanspruch 1 noch der Schutzanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag das Merkmal der Längssicken aufweise, seien die Gegenstände dieser Schutzansprüche gegenüber dieser ursprünglichen Offenba-rung unzulässig erweitert worden. Weiterhin wurde auch der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit bejaht. Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die in den Unteransprüchen 2 bis 14 nach Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmale beträfen die Auswahl von im Stand der Technik bekanntem Material oder einfache bauliche Ausgestaltungen, die einen notwendigen erfinderischen Schritt nicht begründen könnten. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Er verteidigt das Gebrauchsmuster mit dem Haupt- und einem Hilfsantrag ent-sprechend den Anträgen aus der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 21. Juni 2001, wobei nunmehr aber nach dem Wort "einstückig" im Schutz-anspruch 1 jeweils die Angabe "aus nur einem Werkstoff" eingefügt wird. Der Hauptantrag des Antragsgegners vom 21. Juni 2001 bezieht sich auf den in erster Linie verteidigten Schutzanspruch 1 vom 4. März 2001 und die hierauf bezogenen Unteransprüche in der eingetragenen Fassung, sein Hilfsantrag vom 21. Juni 2001 auf den hilfsweise verteidigten Schutzanspruch 1 vom 4. Mai 2001 und die hierauf bezogenen Unteransprüche in der eingetragenen Fassung. - 14 - Der Antragsgegner macht geltend, das Ersetzen des Merkmals der Sicken im Schutzanspruch 1 vor Eintragung des Streitgebrauchsmusters durch das Merkmal der Lüftungsöffnungen, das in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen im Anspruch 16 erfindungswesentlich offenbart sei, sei zulässig, da in den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen die Sicken nicht als zwingend erforderliches Merk-mal des Dichtungsstreifens dargestellt seien. Weiterhin seien für eine aktive Ent-lüftung des Unterdachbereichs die Sicken nicht erforderlich, wenn es auf die Lüf-tungswirkung des Dichtungsstreifens ankomme. Es könne dem Anmelder daher nicht verwehrt werden, einen Schutzanspruch 1 für genau diesen Gegenstand auf-zustellen. Es sei nicht nur einem Fachmann, sondern sogar einem Laien ohne weiteres klar, daß er den Dichtungsstreifen auch ohne die Sicken ausführen könne. Die Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 42 44 283 und des Auf-satzes von Ingo Grün führe – anders als von der Gebrauchsmusterabteilung ange-nommen – nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1. Aus der Offenlegungs-schrift sei bereits keine rollbare Firstabdeckung bekannt, da an mehreren Stellen dieser Schrift eine Hartkunststoffabdeckung beschrieben sei, von der der Fach-mann wisse, daß sie nicht rollbar sei. Die dortige Angabe (Sp 6, Z 66 und 67), nach der die Firstabdeckung rollbar sein solle, könne nur auf einem Mißverständ-nis beruhen, das der Fachmann erkenne. Darüber hinaus sei sie nicht einstückig, worunter beim Gebrauchsmustergegen-stand "aus einem Material bestehend" gemeint sei, da sie aus zwei unterschiedli-chen Materialien, einem unflexiblen Hartkunststoff und einem flexiblen Randmate-rial, bestehe. Weiterhin zeige die Offenlegungsschrift auch keine gewellte Ausbil-dung des Mittelbereichs oder der Seitenstreifen, wie es im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag beansprucht werde. - 15 - Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Lö-schungsanträge zurückzuweisen, soweit sie über die zuletzt verteidigten Schutzansprüche hinausgehen. Die Antragstellerinnen beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Sie widersprechen dem Vorbringen des Antragsgegners. II Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit der Zurück-weisung der Löschungsanträge im Umfang des Schutzanspruchs 15 hat es, da insoweit keine Anfechtung erfolgt ist, sein Bewenden, mag es auch an einer Begründung für die Zurückweisung der Löschungsanträge in diesem Umfang feh-len. Die Löschung des Gebrauchsmusters im darüber hinausgehenden Umfang ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Löschungsanträge sind insoweit begründet. Denn der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist gegeben. 1. Zutreffend ist im angefochtenen Beschluß von dem in Anspruch genommenen Zeitrang für das Gebrauchsmuster, nämlich dem 17. Januar 1996 als dem Anmel-detag der der Abzweigung zugrunde liegenden Patentanmeldung EP 96 100 593.1, ausgegangen worden. Insbesondere ist für dieselbe Erfindung in der europäischen Anmeldung ein Patent nachgesucht worden (§ 5 Abs 1 GebrMG); die Gebrauchsmusteranmeldung stimmt sogar wörtlich mit der Patent-anmeldung überein. - 16 - 2. Zu Unrecht geht der angefochtene Beschluß aber von einer unzulässigen Erweiterung iSd § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG aus. Der geltend gemachte Löschungs-grund der unzulässigen Erweiterung ist nicht gegeben. a) Die Gebrauchsmusterabteilung hat das eingetragene Gebrauchsmuster zur Frage der Zulässigkeit der Erweiterung mit der der Abzweigung zugrunde liegen-den europäischen Patentanmeldung verglichen. Ob dieses Vorgehen gerechtfer-tigt ist oder aber als ursprünglich eingereichte Anmeldungsfassung iSd § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG die Fassung zum Vergleichen hätte herangezogen werden müssen, in der die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht worden ist, kann dahinstehen. Denn beide Fassungen stimmen im vorliegenden Fall wörtlich über-ein. In jedem Fall geht der Gegenstand des Gebrauchsmusters, so wie es einge-tragen worden ist, nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie "ursprünglich eingereicht" worden ist. b) Dem Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung liegt eine uneinheitliche Auf-gabe zugrunde. Im Vordergrund stehen die Ermöglichung einer "aktiven Entlüf-tung" (Beschreibung der Gebrauchsmusteranmeldung S 2 Z 30, 31 iVm Z 2-16), der Einsatz recyclingfähiger Materialien (S 2 Z 30, 31 iVm Z 18-24) und Ferti-gungsverbesserungen (S 2 Z 30, 31 iVm Z 24-26, 32-34). Als Lösung bezüglich der im Stand der Technik als nachteilig bezeichneten man-gelhaften aktiven Luftdurchströmung, "die dadurch verursacht wird, daß keine Lüftungsöffnungen vorgesehen sind" (S 2 Z 5, 6), ist der Dichtungsstreifen mit an bestimmten Stellen angeordneten Lüftungsöffnungen versehen, wie in der Be-schreibung (S 6 Z 19-26) ausgeführt ist. Den Möglichkeiten ihrer besonderen Aus-bildung zur weiteren Verbesserung der Entlüftungswirkung wird in der Beschrei-bung vergleichsweise breiter Raum eingeräumt (S 7 Z 10 bis S 9 Z 7). Als Lösung bezüglich der Recyclingproblematik wird in der Beschreibung die ein-stückige Ausbildung des Dichtungsstreifen vorgeschlagen und näher spezifiziert (S 3 Z 21 bis S 4 Z 33). Für die angestrebten Fertigungsverbesserungen wird in - 17 - der Beschreibung die Ausbildung von Sicken als Abknickkanten vorgeschlagen (S 3 Z 1-19), die eine Befestigung des Dichtungsstreifen auf First- und Gratlatten unterschiedlicher Breite ermöglichen sollen. Wie schon die uneinheitliche Aufgabenstellung erkennen läßt, so ergibt sich auch aus den in der Beschreibung dargestellten Lösungsvorschlägen, daß die ange-strebte verbesserte Entlüftungswirkung unabhängig von der Ausbildung von Sik-ken bei dem Dichtungsstreifen ist. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, daß der Fachmann ohne weiteres erkennt, daß er die Biegesicken weglassen kann, wenn es ihm auf die Lüftungswirkung des vorgeschlagenen Dichtungsstrei-fens ankommt, mag sich auch bei einer besonderen Weiterbildung (S 6 Z 6-19) eine Längssicke zusätzlich vorteilhaft für die Entlüftung auswirken. Damit ist in der Beschreibung als Erfindung ein Dichtungsstreifen offenbart, der neben anderen Ausbildungen eine mit Lüftungsöffnungen versehene Variante vor-sieht, die unabhängig von dem Einsatz von Sicken ist. Ebenso wie der Beschrei-bung als Erfindung ein Dichtungsstreifen mit Sicken entnehmbar ist, bei dem Lüf-tungsöffnungen entbehrlich sind – wie dies auch in den ursprünglichen Ansprü-chen 1 bis 15 zum Ausdruck kommt, in denen das Merkmal der Lüftungsöffnungen fehlt -, ist ihr daneben in gleicher Weise als Erfindung ein Dichtungsstreifen mit Lüftungsöffnungen, aber ohne Sicken zu entnehmen. c) Daß die letztere Variante nur der Beschreibung, nicht aber auch den ursprüng-lichen Ansprüchen entnehmbar ist, steht der nachträglichen Aufstellung von hier-auf gerichteten Ansprüchen nicht entgegen. Ein Anmelder ist gemäß § 4 Abs 5 GebrMG befugt, bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters die Anmeldung zu ändern, soweit hierdurch der Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert wird. Eine solche zulässige Ände-rung kann – ua – in der Einreichung abgeänderter, aber auch in der Einreichung neuer Schutzansprüche liegen; entscheidend ist, daß hierbei nicht über das als - 18 - zur Erfindung gehörig Offenbarte hinausgegangen wird. Quelle der Offenbarung als zur Erfindung gehörig sind die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit. Im Einzelfall kann dies – wie im vorliegenden Fall – allein die Be-schreibung sein, wenn nämlich entsprechende Schutzansprüche fehlen. Zwar sollen die Schutzansprüche gemäß § 4 Abs 2 Nr 2 GebrMG angeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll. Ihr Inhalt stimmt aber nicht not-wendig mit dem überein, was als zur Erfindung gehörig offenbart ist. Insbesondere kann ihr Inhalt hinter dem als erfinderisch Offenbarten zurückbleiben; dann ist bis zur Eintragung die entsprechende Erweiterung der Schutzansprüche zulässig. Es kann aber auch zunächst an der Einreichung von Schutzansprüchen überhaupt ermangeln, ohne daß hierdurch die Wirksamkeit der Anmeldung berührt wird (vgl BPatGE 29, 117); bis zur Eintragung ist die Nachreichung von Schutzansprüchen, die angeben, was also jetzt erst als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll, zulässig. In solchen Fällen schöpfen die Schutzansprüche aus der Beschreibung als Grundlage der maßgeblichen Offenbarung; das Fehlen bereits von vornherein eingereichter Schutzansprüche mit entsprechendem Inhalt ist unerheblich. Diese Änderungen der Anmeldung erweitern ihren Gegenstand nicht. 3. Jedoch ist das Gebrauchsmuster, soweit es noch verteidigt wird, wegen feh-lender Schutzfähigkeit löschungsreif. Der unter Schutz gestellte Gegenstand ist nicht schutzfähig, weil der einschlägige Fachmann – ein Dachdeckermeister mit mehrjähriger Berufserfahrung – in Kennt-nis der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften unter Einbezug des ihm zuzurechnenden Fachwissens und Könnens ohne einen erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag wie auch des Schutzanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag gelangen konnte (§ 1 GebrMG). a) In sachlichem Vergleich mit dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag zeigt und beschreibt die DE-OS 42 44 283 – so wie es prob-- 19 - lemlos insbesondere aus den Figuren 3 und 4 erkennbar ist – einen einen Luft-durchtritt ermöglichenden Dichtungsstreifen für eine First- und/oder Gratabdek-kung mit einem zur Auflage auf einer First- und/oder Gratlatte bestimmten Mittel-bereich 1 und mit daran angrenzenden Seitenstreifen 2, 3, 4, wobei die Seiten-streifen 2, 3, 4 einen seitlich an den Mittelbereich 1 anschließenden Abschnitt 2, 3, der einen Teil der Breite der Seitenstreifen 2, 3, 4 einnimmt, und einen seitlich außen an diesen Abschnitt 2, 3 anschließenden Randstreifen 4 aufweisen. Der zwischen dem Mittelbereich 1 und den Randstreifen 4 angeordnete Abschnitt 2, 3 der Seitenstreifen 2, 3, 4 ist mit Lüftungsöffnungen 9 versehen. Der aus dieser Offenlegungsschrift bekannte Dichtungsstreifen ist auch rollbar. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus der Beschreibung, zB Spalte 2, Zeile 62, wonach das Abdeckband aus einem "sehr festen und dennoch rollbaren Material" besteht, Spalte 3, Zeile 45, wonach das Abdeckband "rollbar und somit auch in beliebigen Längen herstellbar" ist, Spalte 3, Zeilen 47, 48, das "Abdeckband kann über die gesamte Firstlänge ausgerollt werden" und Spalte 6, Zeilen 66, 67 die "Gratabdeckung ist aus einem rollbaren Abdeckband gebildet." Schon aufgrund dieser Vielzahl von Textstellen kann es nach Überzeugung des Senats kein Ver-sehen in der Beschreibung und auch kein unauflösbarer Widerspruch sein, daß die Gratabdeckung rollbar ist, obwohl diese aus einem formfesten Hartkunststoff-band besteht, wie es der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetra-gen hat. Vielmehr weist die gesamte Beschreibung darauf hin, daß gerade die bewußte Kombination von nur bei oberflächlicher Betrachtung sich ausschließen-der, dem Fachmann aber ohne näheres Überlegen im gegebenen Zusammen-hang als miteinander vereinbar vertrauter Eigenschaften der Rollbarkeit des Mate-rials und seiner Beschaffenheit aus Hartkunststoff einer der wesentlichen Ge-sichtspunkte der Offenlegungsschrift ist. So enthält bereits die dortige Aufgaben-stellung in Spalte 1, Z 30 bis 34 die angestrebte Kombination der Vorteile von formfesten sowie flexiblen und rollbaren Elementen. In der Beschreibung wird dann die gewollte Kombination beschrieben, wenn es beispielsweise in Sp 1, Z 46/47 "aus einem formfesten, aber dennoch rollbaren Hartkunststoffband", oder in Sp 4, Z 55, 56 "aus einem harten, formfesten, rollbaren Hartkunststoffmaterial" - 20 - heißt. Auch die Formulierung im Patentanspruch 1, wonach das "rollbare Abdeck-band" des Oberbegriffs gemäß dem kennzeichnenden Teil Abschnitte "aus Hart-kunststoff" aufweist, läßt keinesfalls auf ein Versehen in der Beschreibung, son-dern nur auf eine gezielte Lehre hindeuten, die die Rollbarkeit von aus Hartkunst-stoff bestehenden Abschnitten einer Gratabdeckung beschreibt. Die Offenlegungsschrift 42 44 283 weist auch bereits einen Mittelbereich auf, an den Seitenstreifen angrenzen. Diese Seitenstreifen bestehen aus plastisch ver-formbarem Material und sind wenigstens mit ihren äußeren Längsrändern an die Oberseite von Dacheindeckungsplatten anpaßbar. Dies wird an mehreren Stellen der Beschreibung ausgeführt (zB Sp 1, Z 49 bis 52, Sp 3, Z 2 bis 6, Sp 6, Z 11 bis 14, ferner auch im Patentanspruch 1, Sp 7, Z 20 bis 22). Am deutlichsten werden oben genannte Merkmale in Sp 4, Z 58 bis 64 beschrieben, wonach der Abschnitt 4 sich leicht an die Außenkontur von Dacheindeckungsplatten anpassen läßt und, wenn der äußere Abschnitt 4 gemäß den Konturen von angrenzenden Dacheindeckungsplatten verformt wird, er diese Form beibehält und in dieser Form bleibend an den Dacheindeckungsplatten anliegt. Dem Fachmann ist hierbei klar, daß dies nur durch die Verwendung plastisch verformbaren Materials möglich ist. Gemäß der Beschreibung der Offenlegungsschrift Sp 2, letzter Abs sind die dritten Abschnitte materialschlüssig mit den äußeren Abschnitten verbunden. Dies wird durch ein dem Fachmann geläufiges Koextrudierverfahren erreicht, so daß die an sich unterschiedlichen Kunststoffmaterialien fest miteinander verbunden sind. Da zB gemäß Patentanspruch 1 der Offenlegungsschrift die Abschnitte 1, 2 und 3 der Firstabdeckung aus Hartkunststoff hergestellt sind, sowie zB gemäß Patentan-spruch 6 die dritten Abschnitte mit den äußeren Abschnitten 4 durch Koextrudie-ren hergestellt und materialschlüssig verbunden sind, entsteht auf diese Weise ein einstückiger Dichtungsstreifen. Dabei ist der Begriff "einstückig" seinem Wortsinne entsprechend zu verstehen, nämlich "aus einem Stück bestehend". Dieses "eine Stück" wird beim bekannten Abdeckband eben dadurch erreicht, daß die verschie-- 21 - denen Abschnitte koextrudiert werden und damit materialschlüssig verbunden sind, dh nicht mehr aus mehreren Einzelteilen bestehen. Hiermit unterscheidet sich der rollbare Dichtungsstreifen für eine First- und/oder Gratabdeckung nach dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag von der be-kannten First- und/oder Gratabdeckung nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 44 283 nur noch dadurch, daß der Dichtungsstreifen "aus nur einem Werkstoff" ausgebildet ist. Dies ist jedoch eine Maßnahme, die für einen Fachmann schon aufgrund seines stets vorauszusetzenden Bestrebens um Verbesserungen zu den gängigen Überlegungen gehört. Es ist ihm nämlich geläufig, daß die Herstellung eines Gegenstandes aus nur einem Werkstoff – falls dies sinnvoll möglich ist – im Normalfall kostengünstiger ist als die Herstellung aus mehreren Werkstoffen. Dies gilt umso mehr, als er – wie im Streitgebrauchsmuster Beschreibung S 2, Abs 3 – bereits durch die Aufgabenstellung – nämlich: einfach und kostengünstig herzu-stellen – angeregt wird, in die Richtung der Fertigungsverbilligung hin seine Auf-merksamkeit zu richten. Das gegenüber dem Inhalt der Offenlegungsschrift neue Merkmal, den bekannten Dichtungsstreifen aus nur einem Werkstoff herzustellen, beschreibt lediglich eine im handwerklichen Wissen und Können des Fachmannes liegende Maßnahme. b) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag umfaßt gegenüber dem Schutz-anspruch 1 nach dem Hauptantrag zusätzlich die Merkmale, "daß der Mittelbe-reich und/oder die Seitenstreifen gewellt ausgebildet sind". Damit wird eine Maß-nahme beschrieben, die zumindest bei Seitenstreifen hinlänglich bekannt ist. Dies ist beispielsweise aus der deutschen Patentschrift 40 01 766, insbesondere Fig 1, und dem in dieser Druckschrift beschriebenen Stand der Technik ersichtlich. Das Beruhen auf einem erfinderischen Schritt ist für einen Gegenstand, der dieses Merkmal in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 auf-weist, für den Senat nicht erkennbar. 4. Die mit dem Schutzanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag noch verteidigten Schutzansprüche 2 bis 14 und 16 bis 26 sind nicht selbständig schutzfähig. Sie - 22 - lassen keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen. Gegenteiliges ist hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden und auch den eingetragenen Unterlagen nicht zu entnehmen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG und § 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (§ 84 Abs 2 Satz 2 PatG), ist nicht ersichtlich. Goebel Riegler Schmidt-Kolb Be/WA
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