BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 454/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 297 23 917 (hier: Löschungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Dr. Häußler beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmu-sterabteilung II – vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgeg-ner. - 3 - G r ü n d e I Der Antragsgegner ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 297 23 917. Es ist mit sechs Schutzansprüchen aus der europäischen Patentanmeldung 971 05 344.2 vom 29. März 1997 abgezweigt worden. Das Gebrauchsmuster ist am 12. Mai 1999 unter der Bezeichnung "Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder" in die Rolle eingetragen worden. Der Eintragung des Gebrauchsmusters liegen die folgenden, am 17. März 1999 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 12 zugrunde: 1. Fahrtrichtungsanzeiger (13,22), insbesondere für moto-risierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er an einem Ende eines Zweiradlenkers (19,21) angeordnet ist und eine Masse von mindestens 150 Gramm, vorzugsweise über 200 Gramm, insbesondere über 250 Gramm, besitzt. 2. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Masse 200 bis 400 Gramm, vorzugs-weise 250 bis 400 Gramm, beträgt. 3. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, dass er mit einem Ende eines Zwei-radlenkers (19,21) lösbar verbindbar ist. 4. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der vorhergehen-den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrich-tungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) schwin-gungsmechanisch gelenkig verbunden ist. - 4 - 5. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Schwingungs- mechanisch gelenkige Verbindung in einem offenen Ende eines Zweiradlenkers angeordnet ist. 6. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der vorhergehen-den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Halo-genlampe (2) aufweist. 7. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, mit einem Gehäuse, welches sich in zumindest eine Längserstreckungsrichtung erstreckt, und einer Halte-vorrichtung, die an dem Gehäuse im Wesentlichen parallel zur Längserstreckungsrichtung angeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Gehäuse (1) einen zentralen Durch-bruch aufweist, der durch zwei Fenster (5) abgeschlossen wird. 8. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Gehäuse (1) rotationssymmetrisch ausgebildet ist. 9. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7 oder 8, da-durch gekennzeichnet, dass die Fenster (5) das Gehäuse (1) bündig verschließen. 10. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrich-tungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) schwin-gungsmechanisch gelenkig verbunden ist. - 5 - 11. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Haltevor-richtung (8,9,10) aufweist, die ein stauchbares Gummiele-ment (9) umfasst. 12. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Halogen-lampe (2) aufweist. Die Antragsteller haben am 16. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Marken-amt die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 12 beantragt. Sie machen geltend, die Gegenstände dieser Ansprüche gingen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich ein-gereicht worden sind. Ferner sei der Gebrauchsmustergegenstand im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 12 gegenüber dem aus den Druckschriften - deutsches Gebrauchsmuster 18 14 634 [ = D1 ] - deutsches Gebrauchsmuster 18 40 287 [ = D2 ] - deutsches Gebrauchsmuster 18 40 288 [ = D3 ] und - britische Patentschrift 834 060 bekannten Stand der Technik nicht mehr neu bzw beruhe auf keinem erfinderi-schen Schritt. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Er hat neue Schutz-ansprüche eingereicht und das Gebrauchsmuster im Umfang dieser nachgereich-ten Schutzansprüche verteidigt. Die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Antragsgegner mitgeteilt, er müsse mit der beantragten Löschung seines - 6 - Gebrauchsmusters rechnen, da der angegriffene Gegenstand im Hinblick auf die genannten sowie auf die amtsseitig noch ermittelten Druckschriften - deutsche Offenlegungsschrift 42 44 668 und - deutsche Offenlegungsschrift 36 16 673 nicht schutzfähig sei. Am 26. Juni 2001 hat der Antragsgegner neue Ansprüche 1 bis 15 eingereicht, die dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollen. Die Antragsteller haben zum Stand der Technik noch auf die beiden Druckschrif-ten - Katalog "facts" 94/95 der Firma Hein Gericke, Seite 367 [ D5 ] und - Händler Katalog 1994/95 der Firma Paaschburg & Wunderlich GmbH, Seite 43 [ D6 ] verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2001 hat der Antragsgegner die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des in der mündlichen Ver-handlung überreichten neuen Schutzanspruchs 7 und der Schutzansprüche 8 und 9 sowie 11 bis 15 (letzterer, soweit auf Schutzansprüche 7 bis 9 und 11 bis 14 rückbezogen) gemäß Eingabe vom 26. Juni 2001 beantragt. Hilfsweise hat er beantragt, den Löschungsantrag im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 9 und 13 bis 15 gemäß Hauptantrag sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Schutzansprüche 11 und 12 zurückzuweisen. - 7 - Durch Beschluss vom 19. Juli 2001 hat die Gebrauchsmusterabteilung II das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 7 bis 12 gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster habe sich in seinem ver-teidigten Umfang mangels Schutzfähigkeit als nicht rechtsbeständig erwiesen. Daneben könne die Frage, ob das Gebrauchsmuster auch aufgrund einer unzuläs-sigen Erweiterung im Sinne von § 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG zu löschen sei, dahin-gestellt bleiben. Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Er verteidigt das Streitgebrauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2001 gestellten Hilfsantrags, hilfsweise mit einem oder mehreren dieser Ansprüche gemäß diesem Hauptantrag sowie den beiden neuen, am 22. Fe-bruar 2002 eingereichten Ansprüchen 16 und 17. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten: 7. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, mit einem Gehäuse, welches sich in zumindest eine Längserstreckungsrichtung erstreckt, und einer Halte-vorrichtung, die an dem Gehäuse im Wesentlichen parallel zur Längserstreckungsrichtung angeordnet ist, wobei das Gehäuse (1) einen zentralen Durchbruch aufweist, der durch zwei Fenster (5) abgeschlossen wird und wobei das Gehäuse (1) in die Längserstreckungsrichtung länger als senkrecht zur Längserstreckungsrichtung ausgebildet ist und der Durchbruch in Längserstreckungsrichtung länger als senkrecht zu der Längserstreckungsrichtung und senkrecht zu der Durchbruchsrichtung ausgebildet ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Fenster parallel zur Längserstreckungs-richtung länger als senkrecht zu der Längserstreckungsrich-tung ausgebildet sind. - 8 - 8. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Gehäuse (1) rotationssymmetrisch ausgebildet ist. 9. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 7 oder 8, da-durch gekennzeichnet, dass die Fenster (5) das Gehäuse (1) bündig verschließen. 11. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, wobei der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) über eine elastische Verbindung schwin-gungsmechanisch gelenkig verbunden ist und wobei die ela-stische Verbindung einen bei axialer Stauchung sich in radia-ler Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (1) in axialer Rich-tung ein drehfest mit dem Gehäuse (1) verbundenes Gewin-derohr (7) vorgesehen ist, auf welchem der Körper (9,16) angeordnet und durch eine Mutter (10) fixiert ist. 12. Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zweiräder, wobei der Fahrtrichtungsanzeiger (13,22) mit dem Lenkerende (19,21) über eine elastische Verbindung schwin-gungsmechanisch gelenkig verbunden ist und wobei die ela-stische Verbindung einen bei axialer Stauchung sich in radia-ler Richtung ausdehnenden Körper (9,16) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (1) in axialer Rich-tung ein mit dem Gehäuse (1) verbundenes Gewinderohr (7) vorgesehen ist, auf welchem der Körper (9,16) angeordnet und durch eine Mutter (10) fixiert ist, wobei die Mutter (10) den Körper (9,16) staucht, wenn sie in eine Montagerichtung relative zu dem Gewinderohr (7) gedreht wird, und wobei das - 9 - Gewinderohr (7) drehfest in Montagerichtung mit dem Ge-häuse (1) verbunden ist. 13. Fahrtrichtungsanzeiger mit einem Gehäuse (1), einem Führungsrohr (7) für wenigstens ein Zuleitungskabel (6) und einer auf diesem Führungsrohr (7) befindlichen Haltevorrich-tung (8,9,10) sowie mit einer Lampe (2), die über eine Lam-penfassung (4) in dem Gehäuse (1) angeordnet ist, insbe-sondere für motorisierte Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Halogenlampe (2) aufweist. 14. Fahrtrichtungsanzeiger nach Anspruch 13, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Führungsrohr (7), die Lampenfas-sung (4) und die Halogenlampe (2) koaxial zueinander ange-ordnet sind. 15. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 7 bis 9 und 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsanzeiger an einem Ende eines Zweiradlen-kers (19,21) über eine Haltevorrichtung (8,9,10) in einem Lenkerrohr (11) angeordnet ist und dass die Haltevorrich-tung (8,9,10) gehäuseseitig ein Distanzstück (8) umfasst, welches in dem Lenkerende (11) angeordnet ist. Die zusätzlichen Ansprüche 16 und 17 gemäß Hilfsantrag lauten: 16. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsan-zeiger (13,22) mit einem Lenkerrohr (11) über eine elastische Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist und die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung - 10 - sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) auf-weist, wobei an dem Gehäuse (1) ein Gewinderohr (7) vorge-sehen ist, auf welchem der Körper angeordnet und durch eine Mutter (10) fixiert ist, wobei der Abstand zwischen Ge-häuse und Mutter durch Anziehen der Mutter oder durch Der-hen des Gehäuses auf dem Gewinderohr derart verringerbar ist, dass bei Einsetzen des vorgestauchten Körpers in das Lenkerrohr der Körper durch Drehen des Gehäuses stauch-bar ist. 17. Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrtrichtungsan-zeiger (13,22) mit dem Lenkerende (11) über eine elastische Verbindung schwingungsmechanisch gelenkig verbunden ist und die elastische Verbindung einen bei axialer Stauchung sich in radialer Richtung ausdehnenden Körper (9,16) auf-weist, wobei an dem Gehäuse (1) ein Gewinderohr (7) vor-gesehen ist, auf welchem der Körper angeordnet und durch eine Mutter (10) fixiert ist, wobei der Abstand zwischen Ge-häuse und Mutter durch Anziehen der Mutter oder Drehen des Gehäuses auf dem Gewinderohr verringerbar ist, und wobei in dem Gehäuse ein Anschlag für das Gewinderohr vorgesehen ist. Zur Begründung macht der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. Februar 2002 geltend, der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 7 sei entgegen der von der Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Beschluss vertretenen Auf-fassung gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe diesem gegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt. Entsprechendes gelte sinngemäß für die übrigen anhängigen Schutzansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag. - 11 - Der Antragsgegner, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, bean-tragt (gemäß dem am 22. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitge-brauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Verhand-lung vom 19. Juli 2001 gestellten Hilfsantrags, hilfsweise im Umfang eines oder mehrerer dieser in erster Linie verteidig-ten sowie der am 22. Februar 2002 eingereichten Schutzan-sprüche 16 und 17 aufrechtzuerhalten. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie machen auch hinsichtlich der neu vorgelegten Schutzansprüche unzulässige Erweiterung geltend und berufen sich im übrigen auf mangelnde Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster vor der Gebrauchsmusterabteilung nicht mehr verteidigt worden ist, hat es mit der ausgesprochenen Löschung sein Bewenden. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Hauptantrag des Antragsgegners jetzt nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG bei der Löschung, weil der Widerspruch insoweit fallen gelassen worden ist. Aber auch soweit es noch verteidigt wird, ist der Löschungsantrag begründet. Denn der auf unzulässige Erweiterung (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG) gestützte Löschungsanspruch ist gegeben. Der Gegenstand der Schutzansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, soweit mit ihnen das Gebrauchs-muster im angegriffenen Umfang noch verteidigt wird, geht über den Inhalt der - 12 - Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie als Gebrauchsmuster ursprünglich eingereicht worden ist; dies gilt nicht uneingeschränkt für den Gegenstand der Schutzansprüche 16 und 17, doch ist, soweit hier keine unzulässige Erweiterung vorliegt, eine Verteidigung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig. 1. Grundlage für die Beurteilung der geltend gemachten unzulässigen Erweite-rung ist die Gebrauchsmusteranmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung. Diese Fassung vom 17. März 1999 umfasst neben der Beschreibung und den Zeichnun-gen sechs Schutzansprüche (vgl die Spezifizierung der "Anlagen" auf dem Anmel-deformblatt). Der mit einer zusätzlichen "Eingabe" gleichfalls am 17. März 1999 eingereichte "neue Anspruchssatz" von zwölf Schutzansprüchen ist laut dieser Eingabe dazu bestimmt, ihn "der Eintragung des Gebrauchsmusters zugrunde zu legen". Die gleichzeitige Einreichung so spezifizierter divergierender Unterlagen ist rechtlich unbedenklich (vgl BPatGE 45, 202). Diese ursprüngliche Fassung der Gebrauchsmusteranmeldung mit den Schutzan-sprüchen 1 bis 6 stimmt mit derjenigen der Patentanmeldung überein, aus der sie abgezweigt worden ist. Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist also wirksam in Anspruch genommen. Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 12 in der Fassung vom 17. März 1999, soweit sie angegriffen sind, weichen in unzulässiger Weise von der ursprünglichen Anmeldung ab, auch soweit sie in der beschränkten Fassung der Schutzansprüche 7 bis 9 und 11 bis 15 jetzt noch ver-teidigt werden. 2. Bereits die eingetragenen Schutzansprüche 7 bis 12 des Streitgebrauchsmu-sters stellen eine unzulässige Erweiterung des erfindungswesentlichen Offenba-rungsgehalts der ursprünglichen Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung dar. Der eingetragene Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters bringt – wie der Patentanspruch 1 der Stammanmeldung – klar zum Ausdruck, dass es im vorlie-genden Fall um einen Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere für motorisierte Zwei-- 13 - räder geht, welcher an einem Ende eines Zweiradlenkers angeordnet ist und eine Masse von mindestens 150 Gramm besitzt. Durch die Festlegung der Mindest-masse soll die Aufgabe gelöst werden, einen Fahrtrichtungsanzeiger zur Montage am Lenkerende eines Motorrades dahingehend weiterzubilden, dass die stören-den Vibrationen der Lenkerenden weitestgehend unterbunden werden (vgl Be-schreibung Seite 2, 3. Absatz). Der Kerngedanke der anmeldungsgemäßen Lehre ist also darin zu sehen, den Blinkerkörper als sogenannte Tilgermasse auszule-gen, durch deren Anbringung am Lenkerende dessen Schwingungen hinsichtlich Amplitude und Frequenz deutlich verringert würden (aaO, Seite 2, Zeile 12 bis 16). Der hier in Rede stehende Durchschnittsfachmann ist ein mit der Entwicklung und Fertigung motorisierter Zweiräder befasster, berufserfahrener Fachhochschulinge-nieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, der sich im Rahmen seiner Tätigkeit auch mit Fragen der Beleuchtung und der Fahrrichtungsanzeige beschäftigt. Die Gesamtoffenbarung der für die Streitgebrauchsmusteranmeldung abgezweig-ten Unterlagen lässt, wie der solchermaßen definierte Durchschnittsfachmann erkennt, keinen anderen Schluss zu, als dass es einzig und allein durch die Ein-haltung der Mindestmasse gelingt, das angesprochene technische Problem zu lösen. So kommt auch durch den mittelbaren oder unmittelbaren Rückbezug der abgezweigten Ansprüche 2 bis 6, die mit den eingetragenen Schutzansprüchen 2 bis 6 übereinstimmen, unzweideutig zum Ausdruck, dass der Antragsgegner ur-sprünglich Fahrtrichtungsanzeiger unter Schutz gestellt haben wollte, welche über diese Mindestmasse verfügen. Auch die in der Beschreibung anhand der Figu-ren 1 bis 4 erläuterten Ausführungsbeispiele lassen zweifelsfrei erkennen, dass ausschließlich Fahrtrichtungsanzeiger, bei denen diverse konstruktive Einzelheiten mit eben dieser Mindestmasse kombiniert sind, Gegenstand des Streitgebrauchs-musters sein sollen. So wird in der Beschreibung im Hinblick auf die elastische Aufhängung des Fahrt-richtungsanzeigers am Lenkerende explizit ausgeführt, dass diese Art der Befesti-- 14 - gung "zusammen mit der hohen Gehäusemasse zu der sehr guten schwingungs-dämpfenden Wirkung" des Anmeldungsgegenstandes führt (Seite 5, Zeilen 23 bis 24). Damit wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass trotz zusätzli-cher, die Problemlösung fördernder Maßnahmen auf die Mindestmasse des Fahrt-richtungsanzeigers keinesfalls verzichtet werden kann. Mitnichten hat der Erfinder, wie der Antragsgegner geltend macht, zwei "zentrale Schwerpunkte" ausmachen können, die einen Fahrtrichtungsanzeiger, der auch schwingungsdämpfende Eigenschaften aufweist, kennzeichnen. Vielmehr handelt es sich um genau einen "Schwerpunkt", also ein zentrales, für die angestrebte und erzielte Wirkung ent-scheidendes Kriterium, das wie dargelegt, in der Einhaltung der geforderten Min-destmasse – gegebenenfalls in Kombination mit weiteren technischen Details – zu sehen ist. Der Einwand des Antragsgegners, der für die Schwingungsdämpfung erforderliche Energieabbau könne einerseits durch eine verhältnismäßig große Masse oder andererseits durch bewegliche Dämpferelemente realisiert werden, geht an der zentralen Bedeutung gerade dieses Merkmals für die Lösung vorbei. In den eingetragenen Schutzansprüchen 7 bis 12 des Streitgebrauchsmusters wird nun allerdings von dem obligaten Kombinationsmerkmal der Mindestmasse abgesehen. Denn die nebengeordneten Ansprüche 7 und 10 bis 12 sowie die auf den Anspruch 7 rückbezogenen Ansprüche 8 und 9 sind auf Fahrtrichtungsanzei-ger gerichtet, die insofern über jede beliebige – also auch jede beliebig kleine – Masse verfügen können, als die gemäß den ursprünglichen Abzweigungsunterla-gen geforderte Mindestmasse von 150 Gramm darin überhaupt nicht mehr erwähnt ist. Das Streitgebrauchsmuster ist insoweit nicht mehr nur auf den Gegen-stand der ursprünglichen Unterlagen (Schutzansprüche 1 bis 6), sondern auf ein aliud gerichtet. 3. Die unzulässige Erweiterung des Streitgebrauchsmusters setzt sich in den verteidigten Schutzansprüchen 7 bis 9 und 11 bis 15 gemäß Haupt- und Hilfsan-trag des Antragsgegners fort. Denn auch diese Ansprüche lassen offen, über wel-che Masse der jeweils beanspruchte Fahrtrichtungsanzeiger verfügen soll. - 15 - 4. Durch die Formulierung "Fahrtrichtungsanzeiger nach einem der Ansprü-che 1 bis 15" bzw "nach einem der Ansprüche 1 bis 16" beziehen sich die Schutz-ansprüche 16 und 17 gemäß Hilfsantrag auch auf die Ansprüche 1 bis 6 der euro-päischen Stammanmeldung zurück. Durch die damit verbundene Einbeziehung des Merkmals der Mindestmasse von 150 Gramm wird seitens des Antragsgeg-ners der Versuch unternommen, das Anspruchsbegehren auf einen nicht erwei-terten Kern zurückzuführen. Diese Möglichkeit der Bereinigung einer unzulässigen Erweiterung ist im vorlie-genden Fall allerdings nicht gegeben. Denn gegenüber dem gestellten Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der eingetragenen Schutzansprü-che 7 bis 12 kann sich der Antragsgegner nicht mit einem Schutzanspruch vertei-digen, durch welchen ein nicht angegriffener Teil des Gebrauchsmusters mitum-fasst wird (vgl BPatGE 32, 18; BPatGE 28, 26). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich. Goebel Dr. Gottschalk Dr. Häußler Fa
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